{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_261-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"I ZR 261/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 28. September 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sächsischer Ausschreibungsdienst Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG §§ 87a, 5 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung al- ler Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis- Schutz im Sinne der Richtlinie genießt? b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amt- liche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche aus- schreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 261/03 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n28. September 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSächsischer Ausschreibungsdienst \n\nDatenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG §§ 87a, 5 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur \nVorabentscheidung vorgelegt: \n\na) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz \nvon Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der \neine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte \namtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung al-\nler Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-\nSchutz im Sinne der Richtlinie genießt? \n\nb) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amt-\nliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag \nvon einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche aus-\nschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen \nunmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen? \n\nBGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZR 261/03 – OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\n2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgen-\n\nde Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\na) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Eu-\n\nropäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über \n\nden rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) einer \n\nRegelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amt-\n\nlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte \n\namtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige \n\nSammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundes-\n\nland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt? \n\nb) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn \n\ndie (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, son-\n\ndern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt \n\nworden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bun-\n\ndeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröf-\n\nfentlichung zur Verfügung stellen müssen? \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin ist ein Dresdner Verlagshaus, bei dem eine Reihe sächsi-\n\nscher Ministerial- und Amtsblätter erscheinen. Sie verlegt auch das von der Säch-\n\nsischen Staatskanzlei herausgegebene Sächsische Ausschreibungsblatt, in dem \n\nalle öffentlichen Ausschreibungen im Freistaat Sachsen bekannt gemacht werden. \n\nDem liegt ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Freistaat zugrunde, in dem \n\nsich die Klägerin verpflichtet hat, sämtliche Ausschreibungen in ihrem Ausschrei-\n\nbungsblatt und in einer entsprechenden Online-Variante im Internet zu veröffentli-\n\nchen. Alle staatlichen Vergabestellen sind aufgrund einer Gemeinsamen Verwal-\n\ntungsvorschrift verpflichtet, ihre Ausschreibungstexte der Klägerin zur Veröffentli-\n\nchung zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass eine vorherige Bekanntma-\n\nchung an anderer Stelle unterbleibt. \n\n2 \n\nDer beklagte Verlag veröffentlicht ebenfalls Ausschreibungstexte. Er gibt \n\n– sowohl gedruckt als auch online – den „s. report“ heraus, der für das gesamte \n\nBundesgebiet eine systematische Sammlung aller verfügbaren öffentlichen Aus-\n\nschreibungen aus allen Branchen umfasst. Den Veröffentlichungen der Klägerin \n\nentnimmt der Beklagte regelmäßig Ausschreibungstexte, verändert sie in der äu-\n\nßeren Form (Satz) und fügt sie in seine eigenen Publikationen ein. Beide Parteien \n\nvertreiben ihre Publikationen gegen Entgelt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. \n\nSie hat sich darauf gestützt, dass es sich bei ihrer Sammlung von Ausschrei-\n\nbungstexten (in deren gedruckter und online veröffentlichter Form) um eine Da-\n\ntenbank handele, die Schutz nach § 87b UrhG genieße. \n\n4 \n\nDer Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und sich im Übri-\n\ngen darauf berufen, dass in der Weigerung der Klägerin, ihm die Übernahme der \n\nAusschreibungsunterlagen zu gestatten, ein Missbrauch einer marktbeherrschen-\n\nden Stellung liege. Die ausschreibenden Stellen in Sachsen stellten die Aus-\n\nschreibungsunterlagen nicht nur zuerst, sondern ausschließlich der Klägerin zur \n\nVerfügung, so dass er auf das Ausschreibungsblatt der Klägerin zurückgreifen \n\nmüsse. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Berufung des Beklagten ist \n\nder Erfolg versagt geblieben (vgl. OLG Dresden ZUM 2001, 595 [Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts im Verfügungsverfahren]). \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nII. Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen, \n\ndamit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 \n\nund 3 EG die im Beschlusstenor gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorge-\n\nlegt werden können. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt davon ab, ob \n\ndie Datenbank der Klägerin dem Schutz unterliegt, den die Richtlinie 96/9/EG des \n\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen \n\nSchutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) gewährleistet, oder ob eine entspre-\n\nchende Anwendung der für amtliche Werke geltenden Ausnahmeregelung des § 5 \n\nUrhG einen solchen Schutz ausschließt. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Sammlung \n\nvon Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin zusammenstellt, sowohl in deren \n\ngedruckter als auch online vertriebener Form, um eine Datenbank i.S. des § 87a \n\nUrhG handelt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n9 \n\n2. Nach autonomem deutschem Recht ist die Ausnahmebestimmung des \n\n§ 5 UrhG auf Datenbanken i.S. des § 87a UrhG entsprechend anzuwenden. \n\n10 \n\na) \n\nIm deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz aus-\n\ngenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG Gesetze, Ver-\n\nordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und \n\namtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke, \n\ndie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden \n\nsind. Während diese Bestimmung auch für Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 \n\nder Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (vgl. § 4 Abs. 2 UrhG) \n\ngilt, fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung für Datenbanken i.S. von Art. 7 \n\nAbs. 1 der Richtlinie (vgl. § 87a Abs. 1 UrhG). Der Senat legt das autonome deut-\n\nsche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur für Schöpfungen \n\nmit Werkqualität geltende Bestimmung des § 5 UrhG, nach der amtliche Werke \n\nkeinen urheberrechtlichen Schutz genießen, auf Datenbanken, denen der Sui-\n\ngeneris-Schutz der §§ 87a ff. UrhG zukommt, entsprechend anzuwenden ist. \n\n11 \n\nb) Der Datenbank der Klägerin kommt ungeachtet der Tatsache, dass sie \n\nvon einem privaten Unternehmen erstellt und vermarktet wird, und unabhängig \n\ndavon, ob dies auch für die eingespeicherten Inhalte gilt, ein amtlicher Charakter \n\nzu. \n\n12 \n\nDer Freistaat Sachsen unterliegt hinsichtlich der Ausschreibung öffentlicher \n\nAufträge dem vergaberechtlichen Transparenzgebot (vgl. die Bestimmungen über \n\ndie Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen in der Verdingungsordnung für \n\nLeistungen – § 17 VOL/A Abschn. 1, §§ 17, 17a VOL/A Abschn. 2 –, in der Verga-\n\nbe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – § 17 VOB/A Abschn. 1, §§ 17, 17a \n\nVOB/A Abschn. 2 – sowie in der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen \n\n– § 9 VOF –). Der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Ausschreibungen kom-\n\nmen die ausschreibenden Stellen in der Weise nach, dass sie die Ausschrei-\n\nbungsunterlagen entsprechend der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zum \n\nSächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober \n\n2005 (SächsABl. S. 1183) in dem von der Sächsischen Staatskanzlei betriebenen \n\nSächsischen Ausschreibungsdienst veröffentlichen. Der Ausschreibungsdienst \n\numfasst das Sächsische Ausschreibungsblatt in Papier- und in elektronischer \n\nForm. Herstellung und Vertrieb des Ausschreibungsblattes sind der Klägerin über-\n\ntragen, der die ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen unmittel-\n\nbar übermitteln. \n\n13 \n\nDem Sächsischen Ausschreibungsblatt kommt unter diesen Umständen ein \n\namtlicher Charakter zu. Die Klägerin erfüllt aufgrund einer vertraglichen Vereinba-\n\nrung mit dem Freistaat Sachsen eine Aufgabe, die andernfalls der Freistaat unmit-\n\ntelbar erfüllen müsste. Die Datenbank hat daher als solche, d.h. als Zusammen-\n\nstellung der verschiedenen Ausschreibungsunterlagen, einen amtlichen Charakter \n\nund unterscheidet sich insofern von einer Datenbank, in der an anderer Stelle ver-\n\nöffentlichte amtliche Dokumente zusammengestellt sind, etwa einer Gesetzes-\n\nsammlung (vgl. Rechtbank Den Haag MMR 1998, 299 mit Anm. Gaster). \n\n14 \n\nc) Nach autonomem deutschem Recht wäre nach Auffassung des Senats \n\ndie Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG auf Datenbanken, die den Sui-generis-\n\nSchutz nach §§ 87a ff. UrhG genießen, entsprechend anzuwenden. \n\n15 \n\nNach deutschem Recht gilt für Datenbankwerke – also für Datenbanken, die \n\naufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöp-\n\nfung ihres Urhebers darstellen – die Ausnahmebestimmung des § 5 UrhG, nach \n\nder amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz genießen. Diese Ausnahme er-\n\nscheint im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie über \n\nden rechtlichen Schutz von Datenbanken gerechtfertigt. Zwar betrifft Art. 6 Abs. 2 \n\nder Richtlinie grundsätzlich Schrankenregelungen, wie sie das deutsche Recht in \n\nden §§ 44a ff. UrhG vorsieht, er soll aber gerade auch Einengungen des Schutz-\n\ngegenstandes erfassen, wie sie die Urheberrechte der Mitgliedstaaten kennen \n\n(vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 408 und 611). \n\n16 \n\nDen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es nicht fremd, dass amtliche \n\nWerke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind. Die Revidierte Berner Über-\n\neinkunft enthält in Art. 2 Abs. 4 einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit ersicht-\n\nlich, werden amtliche Werke daher auch nach dem Urheberrecht vieler Mitglied-\n\nstaaten als gemeinfrei angesehen (vgl. Gaster, CR 2002, 602; v. Albrecht, Amtli-\n\nche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn \n\neuropäischen Ländern, 1992, S. 210 ff. mit Verweisen auf die einzelnen Länderbe-\n\nrichte). \n\n17 \n\nIm Hinblick auf die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbankwerken erscheint \n\ndas Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Datenbanken, die den Sui-\n\ngeneris-Schutz der §§ 87a ff. UrhG genießen, als eine planwidrige Regelungslü-\n\ncke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 5 UrhG geschlossen werden \n\nsollte. Zwar steht der Ausnahmecharakter des § 5 UrhG in der Regel einer analo-\n\ngen Anwendung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 \n\n– I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C). Ein generelles Analogieverbot \n\nbesteht indessen – entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. nur \n\nMarquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 3; Ahlberg \n\nin Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 4) – nicht (vgl. Dreier \n\nin Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, \n\n766, 770; zurückhaltend Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG \n\nRdn. 18). Auch wenn sich der – dem Datenbankhersteller Investitionsschutz bie-\n\ntende – Sui-generis-Schutz vom Schutz des Datenbankwerkes, das dem urheber-\n\nrechtlichen Schöpferprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich unterscheidet, ist doch \n\nkein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Schutz-\n\ngegenstände ersichtlich, wenn es um Datenbanken geht, deren Erstellung einem \n\namtlichen Zweck dient. \n\n18 \n\nd) Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröf-\n\nfentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als \n\namtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausge-\n\nnommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheber-\n\nrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen \n\nKenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches \n\nVerbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf \n\ngerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Informati-\n\non vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, \n\n119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP \n\n1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen \n\nmöglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auf-\n\ntrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher \n\nein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der \n\neinzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, \n\nsondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruck-\n\nten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden \n\nkönnen. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zu-\n\nsammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des ent-\n\nsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, be-\n\nstünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes \n\noder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung \n\nnicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschrei-\n\nbung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt. \n\n19 \n\nDem amtlichen Charakter der in Frage stehenden Datenbank als solcher steht \n\nnicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um ein privates Unternehmen handelt, \n\ndas die verschiedenen Ausschreibungsunterlagen sammelt, ordnet und veröffent-\n\nlicht. Denn der Umstand, dass der Freistaat Sachsen die Ausschreibungen nicht \n\nselbst sammelt und veröffentlicht, sondern sich für diese Aufgabe eines privaten Un-\n\nternehmens bedient, vermag an der amtlichen Natur der Datenbank nichts zu än-\n\ndern. \n\n20 \n\n3. Dieser Auslegung des autonomen deutschen Rechts könnte die Richtlinie \n\n96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den \n\nrechtlichen Schutz von Datenbanken entgegenstehen. Sie enthält zwar für Daten-\n\nbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 – also für Datenbanken, die als urheberrechtliche \n\nWerke geschützt sind – in Art. 6 Abs. 2 lit. d eine Bestimmung, nach der die Mit-\n\ngliedstaaten Beschränkungen der Rechte vorsehen können, die ihr innerstaatliches \n\nRecht traditionell als Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz regelt. Für Datenban-\n\nken, die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschützt sind, enthält Art. 9 der Richtlinie, \n\nder die Ausnahmen vom Sui-generis-Schutz regelt, keine entsprechende Bestim-\n\nmung. Andererseits lässt die Richtlinie nach ihrem Art. 13 Rechtsvorschriften unbe-\n\nrührt, die den Zugang zu öffentlichen Dokumenten betreffen (dazu Gaster, Der \n\nRechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 739 ff.). \n\n21 \n\nDie Frage, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der eine Datenbank, \n\ndie einem amtlichen Werk entspricht, keinen Sui-generis-Schutz genießt, mit der \n\nRichtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vereinbar ist, ist vom Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beantworten. Die Frage ist im \n\nSchrifttum umstritten. Während etwa Gaster (aaO Rdn. 611 ff. und CR 2002, 602, \n\n603) die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten die herkömmliche Gemeinfreiheit \n\namtlicher Werke auch auf amtliche Datenbanken erstrecken können (ebenso Dreier \n\nin Dreier/Schulze aaO § 87c Rdn. 1; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, \n\n9. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 2; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, \n\n2. Aufl., § 5 Rdn. 22; Decker in Möhring/Nicolini aaO Vor §§ 87a ff. Rdn. 9), lehnen \n\nandere dies ab (Schricker/Vogel aaO § 87b UrhG Rdn. 38; Thum in Wandt-\n\nke/Bullinger aaO § 87a UrhG Rdn. 82 und § 87c UrhG Rdn. 33; Leistner, Der \n\nRechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, S. 317 f.; \n\nvgl. für das österreichische Recht OGH ÖBl 2003, 46, 49 mit zust. Anm. Dittrich). \n\n22 \n\n4. Auf die Frage, wie die Richtlinie auszulegen ist, kommt es für die Ent-\n\nscheidung des Streitfalls an. Ist die Vorlagefrage zu bejahen – steht die Richtlinie \n\nüber den rechtlichen Schutz von Datenbanken also der entsprechenden Anwen-\n\ndung von § 5 Abs. 2 UrhG auf Datenbanken entgegen –, wäre die Revision zu-\n\nrückzuweisen. Denn der Beklagte hat in der Vergangenheit entweder wesentliche \n\nTeile der Datenbank der Klägerin vervielfältigt und verbreitet (§ 87b Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG), oder er hat – dies lässt sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht ent-\n\nnehmen – zwar jeweils nur unwesentliche Teile in seine eigene Datenbank über-\n\nnommen, dies aber wiederholt und systematisch getan (§ 87b Abs. 1 Satz 2 \n\nUrhG). Ob das beanstandete Verhalten des Beklagten einer normalen Verwertung \n\nder Datenbank zuwiderläuft, kann offenbleiben. Stünde der Klägerin ein Aus- \n\nschließlichkeitsrecht zu, das nicht durch § 5 UrhG begrenzt ist, wäre davon aus-\n\nzugehen, dass die berechtigten Interessen der Klägerin durch die Übernahme un-\n\nzumutbar beeinträchtigt würden. In diesem Fall läge darin, dass die Klägerin ihr \n\nAusschließlichkeitsrecht gegenüber dem Beklagten ausübt, auch kein Missbrauch \n\neiner marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB; vgl. BGHZ 160, 67 – Stan-\n\ndard-Spundfass). \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\nRiBGH Dr. Büscher ist in \nUrlaub und daher an der \nUnterschriftsleistung ge- \nhindert. \nv. Ungern-Sternberg \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 28.03.2003 - 1 HKO 2075/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2003 - 14 U 742/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_261-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/i-zr-261-03","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":8},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_261-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_261-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/i-zr-261-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_261-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:37.045007+00:00"}}