{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_257-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"I ZR 257/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 249 Abs. 1 Hd; ZPO § 256 Abs. 1 Ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit setzt vor- aus, dass der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist. Solange der Anspruchsteller die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, hat er kein berechtigtes Interesse dar- an, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 257/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n16. November 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 249 Abs. 1 Hd; ZPO § 256 Abs. 1 \n\nEin Schadensersatzanspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit setzt vor-\naus, dass der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert \nist. Solange der Anspruchsteller die Forderung, von der er Befreiung verlangt, \nselbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, hat er kein berechtigtes Interesse dar-\nan, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen. In einem solchen Fall \nist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg. \n\nBGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 257/03 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert \n\nund Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, die einen Verlag betreibt, nimmt das beklagte Paketdienst-\n\nunternehmen auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch, die \n\nder Berufsfotograf Andreas S. wegen des Verlustes von 351 Diapositiven gegen \n\nsie geltend macht. \n\n2 \n\nDie Klägerin steht mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung. \n\nDie Parteien haben am 13. Juli 2001 eine Rahmenvereinbarung abgeschlos-\n\nsen. Nach § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung liegen den Vertragsverhältnissen die \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese enthalten \n\nu.a. folgende Regelungen: \n\n3. Beförderungsausschluss \n\n3.1 \n\nVon der speditionellen Behandlung im Paketdienst sind aus-\ngeschlossen: \n\n3.1.2 Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, ech-\nter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstge-\ngenstände; \n\n… \n\n3.1.5 sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 € \n\nbesitzen. \n\n… \n\n3.3 D. ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu \nverweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das \nPaket von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer 3.1 \nausgeschlossen ist. \n\n3.4 Die Übernahme von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gü-\ntern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss \ndar. \n\n4. Leistungsumfang \n\n4.1 Die speditionelle Leistung umfasst: \n\n4.1.2 Bei Nichtantreffen einen zweiten und falls notwendig einen \n\ndritten Zustellungsversuch. \n\n4.1.3 Die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere er-\nwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen \nwird und die Sendung entgegennimmt, wobei keine Verpflich-\ntung besteht, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen. \n\n… \n\n6. Haftung \n\n6.1 \n\nAuftragnehmer haftet für Schäden, die zwischen der Über-\nnahme und der Ablieferung des Paketes eingetreten sind, bei \nspeditioneller Behandlung nach Maßgabe der ADSp - neueste \nFassung; \n\n6.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist \nneben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, \nwenn deren Beförderung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist. \n\n3 \n\nDie Klägerin übergab der Beklagten am 13. März 2002 vier Pakete zur \n\nBeförderung zu dem in München wohnhaften Fotografen S. Dieser hatte der \n\nKlägerin im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive zur Auswahl für geplante Vo-\n\ngelbücher zur Verfügung gestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin befanden sich \n\nin den vier der Beklagten übergebenen Paketen 351 Dias, die nicht für eine \n\nVeröffentlichung ausgewählt worden waren. Die Klägerin hat behauptet, die von \n\nihr versandten Diapositive hätten den Fotografen S. nicht erreicht. Diesem sei \n\ndadurch ein Schaden in Höhe von 175.500 € (500 € je Diapositiv) entstanden. \n\nDer Fotograf S. hat diesen Betrag mit einem Mahnbescheid gegenüber der Klä-\n\ngerin geltend gemacht, die dagegen Widerspruch eingelegt hat. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Sendung \n\nunterschlagen oder entsorgt und durch Fälschung der Empfangsquittung die \n\nAblieferung der Pakete vorgespiegelt. Für diese vorsätzliche Pflichtverletzung \n\nihres Erfüllungsgehilfen müsse die Beklagte einstehen. Da sie, die Klägerin, \n\ngegenüber dem Fotografen S. für den Verlust der Diapositive hafte, habe die \n\nBeklagte sie von dieser Verpflichtung freizustellen. Wegen der vorsätzlichen \n\nPflichtverletzung des Auslieferungsfahrers erstrecke sich die Haftung der Be-\n\nklagten auf den vollen Schaden. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nder Beklagten enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse stünden \n\neiner Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil insbesondere die in \n\nZiffer 3.1.5 vorgesehene Wertgrenze von 13.000 € pro Paket nicht erreicht sei. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von \nallen Ansprüchen des Herrn Andreas S. (es folgt die genaue An-\nschrift) freizustellen, die dieser wegen des Verlustes der mit den \nPaketen Nr. 17154821341, Nr. 17154821342, Nr. 17154821343 \nund Nr. 17154821344 vom 14. März 2002 verschickten 351 Dias \ngegen die Klägerin geltend macht. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Inhalt der Pa-\n\nkete bestritten. Ferner hat sie behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Pa-\n\nkete an einen zur Entgegennahme bereiten Nachbarn des Adressaten S. über-\n\ngeben, der die Pakete anschließend vor die Haustür des Empfängers gestellt \n\nhabe. Das Anwesen befinde sich in einer ruhigen, überschaubaren, gut bürger-\n\nlichen Wohngegend und sei mit einem Tor versehen. Bei dieser Sachlage habe \n\nsich der Auslieferungsfahrer nicht leichtfertig i.S. von § 435 HGB verhalten. \n\n7 \n\nDie von dem Fotografen S. geltend gemachte Schadensersatzforderung \n\nsei zudem weit überhöht. Die Klägerin zahle - ebenso wie andere Verlage - für \n\ndie Veröffentlichung eines Bildes lediglich ein Honorar von 31 €. Falls die Wert-\n\nangaben des Fotografen S. zutreffen sollten, stünden einer Haftung die in ihren \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und Haftungs-\n\nausschlüsse entgegen. Zumindest sei ein Mitverschulden der Klägerin wegen \n\nunterlassener Wertdeklaration gegeben, das zu einem vollständigen Haftungs-\n\nausschluss führe. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich \n\ndie Freistellungsverpflichtung der Beklagten nur auf Ansprüche erstreckt, die \n\nder Fotograf S. berechtigterweise gegen die Klägerin geltend macht. Die dage-\n\ngen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart \n\nNJW-RR 2004, 610). \n\n9 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Re-\n\nvision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin geltend gemachte Frei-\n\nstellungsbegehren in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang für begründet \n\nerachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nEs sei davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten am 13. März \n\n2002 vier Pakete mit insgesamt 351 Diapositiven ohne Wertangabe übergeben \n\nhabe. Der von dem Empfänger der Sendung behauptete Wert der Diapositive \n\nsei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Ablieferung der Pakete habe der \n\nAuslieferungsfahrer selbst in der vom Empfänger zu unterzeichnenden Emp-\n\nfangsbestätigung mit unleserlicher Unterschrift quittiert. Eine Person, die die \n\nPakete entgegengenommen habe, sei nicht aufzufinden. \n\n12 \n\n13 \n\nEin Feststellungsinteresse für das von der Klägerin geltend gemachte \n\nFreistellungsbegehren sei gegeben. \n\nDer Anspruch der Klägerin sei auch begründet. Die Parteien hätten \n\n- zumindest konkludent - einen Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB abgeschlos-\n\nsen. Die Beklagte habe den Transport der ihr übergebenen Pakete übernom-\n\nmen, hierfür Beförderungsentgelt erhalten und das Transportgut ihren eigenen \n\nAngaben zufolge an eine - wenn auch nicht feststellbare - Person ausgeliefert. \n\nDie Klauseln in Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten \n\nstünden der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Die Beklagte \n\nhafte nach § 425 HGB für den Verlust der Diapositive, weil davon auszugehen \n\nsei, dass die Sendung den Adressaten S. nicht erreicht habe. Sie habe für den \n\nVerlust der Sendung in vollem Umfang ohne Haftungsbegrenzung einzustehen. \n\nDenn der Auslieferungsfahrer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen \n\nlassen müsse, habe die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB \n\nverletzt und dadurch den Verlust herbeigeführt. Auf die in ihren Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse \n\nkönne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil diese wegen Verstoßes \n\ngegen § 449 Abs. 2 i.V. mit § 449 Abs. 1 HGB unwirksam seien. \n\n14 \n\nEin Mitverschulden der Klägerin wegen der unterlassenen Angabe des \n\nWertes der Sendung sei nicht gegeben. Dies treffe auch dann zu, wenn der von \n\ndem Fotografen S. geltend gemachte Schaden der Höhe nach richtig wäre. Es \n\nstehe fest, dass die Klägerin den nunmehr behaupteten Wert der Diapositive \n\nnicht gekannt habe. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, sich über deren \n\nWert kundig zu machen, da sie die Diapositive auf dem Postweg von dem Fo-\n\ntografen übersandt erhalten habe. Auf den wirklichen Wert der in Verlust gera-\n\ntenen Diapositive komme es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Dieser sei \n\nvielmehr in dem Verfahren zwischen dem Fotografen S. und der Klägerin zu \n\nklären. \n\n15 \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur insoweit nicht \n\nstand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entste-\n\nhung des Schadens verneint hat. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage \n\nausgegangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, für den von der Klägerin erhobe-\n\nnen Klageanspruch fehle es an einem Feststellungs- und Rechtsschutzinteres-\n\nse. \n\n17 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision braucht sich die Klägerin nicht \n\ndarauf verweisen zu lassen, dass sie einen dem Eigentümer durch den Verlust \n\nder Diapositive entstandenen Schaden von der Beklagten im Wege der Dritt-\n\nschadensliquidation hätte ersetzt verlangen können. Denn der Klägerin steht \n\naus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag ein eigener \n\nvertraglicher Schadensersatzanspruch zu, der gegenwärtig noch nicht beziffert \n\nwerden kann. \n\n18 \n\nb) Das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse für den geltend ge-\n\nmachten Feststellungsantrag entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin auf \n\nFreistellung und damit auf Leistung klagen könnte. \n\n19 \n\naa) Die Klägerin wird von dem Eigentümer der abhanden gekommenen \n\nDiapositive selbst auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. \n\nDieser Anspruch kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - \n\ndem Grunde nach gerechtfertigt sein. Der Fotograf S. hatte der Klägerin auf-\n\ngrund eines Leihvertrags im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive überlassen. \n\nAus diesem Vertragsverhältnis bestand für die Klägerin die Verpflichtung zur \n\nRückgabe der nicht für eine Veröffentlichung ausgewählten Aufnahmen. Der \n\nLeistungsort für die Rückgabeverpflichtung der Klägerin war bei der hier gege-\n\nbenen Fallgestaltung der Sitz des Eigentümers in München (BGH, Urt. v. \n\n19.9.2001 - I ZR 343/98, TranspR 2002, 365, 367 = GRUR 2002, 282 - Bild-\n\nagentur). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin für ein Verschulden des Trans-\n\nportunternehmens nach § 278 BGB haftet und sich bei einem Verlust der Dia-\n\npositive insofern gemäß § 280 Abs. 1 BGB entlasten muss (vgl. BGH TranspR \n\n2002, 365, 367), was nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts bislang nicht geschehen ist. Danach kommt ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des Eigentümers der in Verlust geratenen Diapositive gegen die \n\nKlägerin dem Grunde nach ernsthaft in Betracht. \n\n20 \n\nbb) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ih-\n\nrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser \n\nSchuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zah-\n\nlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernst-\n\nhaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW \n\n1993, 1137, 1138 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich \n\nmit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung des Eigen-\n\ntümers der verlorengegangenen Diapositive also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 11.6.1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; Urt. v. 9.11.1988 \n\n- VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin \n\ngegen den von dem Fotografen S. erwirkten Mahnbescheid Widerspruch einge-\n\nlegt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem \n\nRechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er \n\nderen Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht \n\nendgültig gesichert hält. Solange die Klägerin gegen die von dem Eigentümer \n\nder abhanden gekommenen Diapositive erhobene Schadensersatzforderung \n\nvorgeht, hat sie kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits \n\nZahlung zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Fest-\n\nstellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige \n\nWeg (vgl. BGHZ 79, 76, 78; BGH NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.). Im Übrigen \n\nkann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, \n\nnicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden \n\n(vgl. MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 146; Musielak/Foerste, ZPO, \n\n5. Aufl., § 256 Rdn. 29). \n\n21 \n\n2. Die Klage ist dem Grunde nach auch gerechtfertigt. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts kann aber ein Mitverschulden der Klägerin in \n\nBetracht kommen. \n\n22 \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach \n\nden §§ 407, 425 Abs. 1 HGB bejaht hat. \n\n23 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nFrachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Übernahme \n\nund die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch \n\nschlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Verbotsgutklauseln unter \n\nZiffer 3.1 der AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Dabei kann offen \n\nbleiben, ob diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sind. Denn bereits die vorrangi-\n\nge Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen \n\nVersenders ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klauseln \n\nunter Ziffer 3.1 einen Vertrag schließen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 \n\n- I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 \n\nvorgesehen). \n\n24 \n\nbb) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus \n\nverwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtli-\n\ncher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f.; BGH, Urt. v. 13.7.2006 \n\n- I ZR 245/03, Tz 17). \n\n25 \n\ncc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt \n\nund nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-\n\ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-\n\nmalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen \n\nobjektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst \n\nwerden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut \n\nder verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und \n\nZweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Ge-\n\nsamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kun-\n\nden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255). \n\nDiese Grundsätze gelten auch für leistungsbeschreibende Klauseln (vgl. Stau-\n\ndinger/Schlosser, BGB [1998], § 5 AGBG Rdn. 2; MünchKomm.BGB/Basedow, \n\n4. Aufl., Band 2a § 307 Rdn. 19). \n\n26 \n\ndd) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Ziffer 3.1.2 ihrer AGB bei \n\nGütern mit besonderem Wert, insbesondere Edelmetallen, echtem Schmuck, \n\nEdelsteinen, echten Perlen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, keinerlei ver-\n\ntragliche Verpflichtung eingehen. Gleiches gilt gemäß Ziffer 3.1.5 der AGB für \n\nsonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 € besitzen. Diese Re-\n\ngelungen sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im systematischen \n\nZusammenhang mit Ziffer 3.3, 3.4 und Ziffer 6 (Haftung) der AGB zu beurteilen, \n\ndie auf sie Bezug nehmen. Nach Ziffer 3.3 der AGB ist die Beklagte berechtigt, \n\ndie Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der An-\n\nnahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Zif-\n\nfer 3.1 der AGB ausgeschlossen ist. In Ziffer 6 der AGB ist unter anderem die \n\nHaftung der Beklagten bei verbotenen Gütern geregelt. \n\n27 \n\nDiese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders \n\nnur dann einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen \n\nwird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus den Regelungen in \n\nZiffer 3.1 daher nicht entnommen werden, dass die Beklagte - handelnd durch \n\nihre Mitarbeiter - das Zustandekommen von Beförderungsverträgen über verbo-\n\ntene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie \n\ninsoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförde-\n\nrungsvertrags über so genannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vor-\n\ngehen vorbehalten will (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 255 f.). \n\n28 \n\nee) Die vorstehende Beurteilung der Klauseln entspricht im Übrigen auch \n\nder herrschenden Auffassung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Be-\n\nstimmungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO \n\na.F.: Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., \n\nLieferung 1/97, § 54 EVO Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, \n\n2. Aufl., § 8 KVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 \n\nCIM Rdn. 5). \n\n29 \n\nff) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihrerseits der Beklag-\n\nten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss \n\nhaftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen \n\nschuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss \n\nüber § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlos-\n\nsenen Vertrag \n\nin Betracht kommen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 \n\n- VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW \n\n1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Im \n\nStreitfall führte eine von der Klägerin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den \n\nWert der Sendung aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des \n\nVertrags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechts-\n\npflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch \n\ndie Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 \n\nm.w.N.). Dadurch, dass die AGB-Regelungen auch auf den Fall zutreffen, dass \n\nentgegen Ziffer 3.1 ein Beförderungsvertrag über Verbotsgut abgeschlossen \n\nwird, machen sie deutlich, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht über den \n\nWert des Transportguts den Vertragsschluss nicht als solchen unterbinden soll \n\n(vgl. oben Ziffer 2 a dd). Der Vertragsschluss selbst ist daher auch nicht als \n\nSchaden der Beklagten anzusehen (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256). \n\n30 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch \n\nrechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte für einen der Klägerin entstan-\n\ndenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt haftet. \n\n31 \n\naa) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Auslieferungs-\n\nfahrer, für dessen Handlungen die Beklagte gemäß § 428 HGB einzustehen \n\nhat, die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und da-\n\ndurch den streitgegenständlichen Verlust herbeigeführt hat. Der Auslieferungs-\n\nfahrer durfte das Transportgut nach den Zustellvorschriften der Beklagten (Zif-\n\nfer 4.1.3 AGB) nur an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, \n\ndie unter der Zustelladresse angetroffen wurde, aushändigen. Gegen diese Be-\n\nstimmung, die der Sicherung des Transportgutes dient, hat der Auslieferungs-\n\nfahrer, dem die Zustellvorschriften bekannt sein mussten, unstreitig verstoßen. \n\nDenn nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hat der Auslieferungsfahrer die in Verlust geratenen Pakete weder dem \n\nEmpfänger selbst noch einer unter der Zustelladresse angetroffenen erwachse-\n\nnen Person übergeben. Das behauptet die Beklagte auch selbst nicht. Sie trägt \n\nvielmehr vor, die Pakete seien einem Nachbarn des Empfängers übergeben \n\nworden. Das stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten \n\nder Beklagten dar. \n\n32 \n\nDiese vorsätzliche Pflichtverletzung rechtfertigt für sich allein schon die \n\nAnnahme eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 = VersR 2006, 814). Das \n\nBerufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 435 HGB ein quali-\n\nfiziertes Verschulden nur in Bezug auf den die Haftung begründenden Tatbe-\n\nstand voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, \n\n22 = VersR 1999, 254; BGH TranspR 2005, 311, 314). Ist danach von einem \n\nqualifizierten Verschulden i.S. von § 435 HGB auszugehen, das seiner Art nach \n\nals Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es der Beklagten, \n\nim Prozess solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen die Kau-\n\nsalität des festgestellten Sorgfaltsverstoßes sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, \n\n19, 22 f.; TranspR 2005, 311, 314). Bei einem bewussten Verstoß gegen eine \n\nder Sicherung des Transportgutes dienende Bestimmung spricht eine Vermu-\n\ntung dafür, dass die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Verlust ge-\n\nwesen ist und dass dem Handelnden dies auch bewusst sein musste. In einem \n\nsolchen Fall ist es Sache des Frachtführers, Umstände vorzutragen und gege-\n\nbenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalität des Fehlverhaltens sprechen \n\n(vgl. BGH TranspR 1999, 19, 22 f.; TranspR 2005, 311, 314). Solche die Be-\n\nklagte entlastenden Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und \n\nwerden von der Revision auch nicht aufgezeigt. \n\n33 \n\nbb) Einer unbeschränkten Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, \n\ndass sie nach Ziffer 6.2 AGB für den Verlust einer gemäß Ziffer 3.1 AGB von \n\nder Beförderung ausgeschlossenen Sendung nicht haften will. Bei Ziffer 6.2 \n\nAGB handelt es sich nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung \n\noder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f. = NJW-RR 2006, \n\n758 m.w.N.), sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schränkt nach \n\nihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung \n\nein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256). Das Berufungsgericht hat mit zutref-\n\nfender Begründung angenommen, dass die in Rede stehende Klausel gegen \n\n§ 449 Abs. 2 HGB verstößt und damit unwirksam ist. Die Besonderheiten des \n\npostalischen Massenverkehrs, denen § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB Rechnung trägt, \n\nsind entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar, \n\nda der zwischen den Parteien geschlossene Frachtvertrag nicht die Beförde-\n\nrung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hatte. \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. \n\naa) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem In-\n\nkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 \n\nAbs. 2 HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des \n\n§ 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberech-\n\ntigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des \n\nTransportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8454, S. 60). Auf die zur \n\nRechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli \n\n1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen \n\nkann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon \n\nausgegangen, dass ein Versender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtli-\n\nchen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Fracht-\n\nführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan-\n\ndelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz \n\nbeansprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, \n\nTranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570). Hätte der Versender die sorgfälti-\n\ngere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur kennen müssen, kann \n\nauch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen. Denn ge-\n\nmäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn \n\ndiejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständi-\n\nger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt \n\n(BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 = VersR 2006, \n\n953; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, \n\nBGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). \n\n37 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der abhan-\n\nden gekommenen Diapositive getroffen. In der Revisionsinstanz ist daher von \n\ndem von dem Fotografen S. behaupteten Wert (500 € je Einzelstück) auszuge-\n\nhen. \n\n38 \n\nDas Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin an der Entste-\n\nhung des Schadens verneint, weil feststehe, dass sie den von dem Fotogra-\n\nfen S. behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Die Klägerin habe \n\nauch keine Veranlassung gehabt, sich vor der Versendung über den Wert der \n\nDiapositive zu informieren, da sie diese von dem Fotografen zuvor auf dem \n\nPostweg erhalten habe. \n\n39 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nBei der Klägerin handelt es sich um einen Fachverlag, der häufig mit Aufnah-\n\nmen von Berufsfotografen befasst ist. Der Klägerin musste daher bewusst sein, \n\ndass ein Diapositiv, wenn es sich um ein Unikat handelt, für den Fotografen \n\nnicht nur den Wert verkörpert, der als Vergütung für die Nutzung der Aufnahme \n\nzu entrichten ist. Sie hätte sich somit bei dem Fotografen zumindest darüber \n\nvergewissern müssen, ob es sich bei den ihr überlassenen Diapositiven um \n\nUnikate gehandelt hat. Auch wenn der Klägerin die Aufnahmen nicht mit einem \n\nWertpaket übersandt worden waren, hätte sie in Betracht ziehen müssen, dass \n\ndie Diapositive für den Eigentümer einen die einzelne Nutzungsvergütung er-\n\nheblich übersteigenden Wert haben könnten und deshalb eine Versendung mit-\n\ntels Wertpaket erfolgen musste. Das Berufungsgericht durfte danach den Wert \n\nder von der Klägerin an den Fotografen S. übersandten Diapositive nicht offen-\n\nlassen. \n\n40 \n\ndd) Die von der Klägerin unterlassene Wertangabe kann auch für den \n\nSchadenseintritt mitursächlich gewesen sein. Dies setzt zwar grundsätzlich vor-\n\naus, dass das Transportunternehmen bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe \n\nseine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 \n\n- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626). Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im Streitfall die Be-\n\nsonderheit vor, dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Klägerin \n\njedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen Paket-\n\ndienst zu verweigern (Ziffer 3.1 AGB). \n\n41 \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2003 - 36 O 171/02 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2003 - 3 U 137/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_257-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/i-zr-257-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_257-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_257-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/i-zr-257-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_257-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:19.201589+00:00"}}