{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_250-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"I ZR 250/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentli- chen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 250/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nKraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern \n\nDas Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentli-\n\nchen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, \n\nerfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG. \n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - I ZR 250/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2003 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Halterin von zwei Kraftfahrzeuganhängern, an denen \n\nWerbeschilder \n\nfür den Gaststättenbetrieb K. angebracht \n\nwaren. In der Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 11. Februar 2002 waren die \n\nAnhänger im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main abgestellt. \n\nEine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht \n\neingeholt. \n\n2 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., \n\nhat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für das Abstellen der Anhänger \n\nim öffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken eine Sondernutzungserlaubnis \n\nnach § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz (HessStrG) benötigt. Das \n\nAbstellen der Anhänger zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum ohne \n\ndie erforderliche Erlaubnis begründe einen Wettbewerbsverstoß unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Das Aufstellen von Anhängern \n\nmit Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum sei - unabhängig von einem \n\nVerstoß gegen § 16 Abs. 1 HessStrG - auch deshalb wettbewerbswidrig, weil \n\nes die Verkehrsteilnehmer belästige und überdies die Sicherheit des Straßen-\n\nverkehrs beeinträchtige. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-\ncken des Wettbewerbs \n\nden öffentlichen Straßenraum unter Verwendung eines Kfz.-\nAnhängers zu Werbezwecken zu nutzen, ohne dass eine Nut-\nzungserlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde vorliegt; \n\nhilfsweise, den öffentlichen Straßenraum ohne straßenrechtliche \nSondernutzungserlaubnis dadurch zu Werbezwecken zu nutzen \nund/oder nutzen zu lassen, dass Kfz.-Anhänger mit angebrachten \nWerbeflächen ohne an ein Zugfahrzeug angekoppelt zu sein, abge-\nstellt werden, wenn dies geschieht, wie … (es folgen die in den An-\nlagen K 5 bis K 7 abgelichteten Einzelfälle unter Angabe der ent-\nsprechenden Zeiträume). \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegen getreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf \n\ndie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen \n\n(OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 56). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt die Klä-\n\ngerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, nach dem \n\nHilfsantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin für \n\nunbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nEin Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG könne den Vorwurf \n\nwettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG (a.F.) nicht begründen. Es \n\nkönne deshalb offen bleiben, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahr-\n\nzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum gegen § 16 \n\nHessStrG verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Son-\n\ndernutzung handele und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis \n\nverfüge. \n\n9 \n\nBei der Vorschrift des § 16 Abs. 1 HessStrG, die eine Sondernutzung öf-\n\nfentlicher Straßen von einer Erlaubnis abhängig mache, handele es sich um \n\neine wertneutrale Norm. Ein Verstoß gegen eine derartige Bestimmung sei nur \n\ndann nach § 1 UWG (a.F.) wettbewerbswidrig, wenn sie zumindest auch einen \n\nsekundären Marktbezug i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf-\n\nweise. Daran fehle es bei § 16 Abs. 1 HessStrG. Die Vorschrift diene dazu, ei-\n\nne geregelte Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums zu gewährleisten und \n\ninsbesondere eine übermäßige Inanspruchnahme dieses Raums durch Einzel-\n\nne zu Lasten der anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Damit sei die Re-\n\ngelung auch nicht sekundär dazu bestimmt, die Gegebenheiten eines bestimm-\n\nten Marktes festzulegen und so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für \n\ndie auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Die Auswirkungen, die \n\neine unerlaubte Sondernutzung der öffentlichen Straßen durch Werbeschilder \n\nauf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden haben könne, seien vielmehr \n\nals bloßer Reflex einer ihrer Funktion nach nicht marktbezogenen Bestimmung \n\nanzusehen. \n\n10 \n\nDie beanstandete Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbe-\n\nschildern verstoße auch nicht deshalb gegen § 1 UWG (a.F.), weil hierdurch \n\nVerkehrsteilnehmer belästigt und die Sicherheit des Straßenverkehrs beein-\n\nträchtigt würden. Ob derartige Erwägungen Veranlassung dafür sein könnten, \n\nAußenwerbung bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen, sei eine rechts-\n\npolitische Frage, die nur der Gesetzgeber entscheiden könne. \n\n11 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die be-\n\nanstandete Werbemaßnahme der Beklagten nicht wettbewerbswidrig ist. \n\n12 \n\n1. Auf den Streitfall sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den un-\n\nlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da der Unterlas-\n\nsungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Der auf Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete \n\nVerhalten auch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war. \n\n13 \n\n2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des beanstandeten Auf-\n\nstellens der Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern kein Unterlassungs-\n\nanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 1 UWG (a.F.) zu. \n\n14 \n\nEin Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG liegt nicht vor, selbst wenn die \n\nBeklagte wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein sollte, wozu das Berufungs-\n\ngericht keine Feststellungen getroffen hat. Das Abstellen eines Kraftfahrzeug-\n\nanhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz \n\neiner möglicherweise nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG erforderlichen Son-\n\ndernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG. \n\n15 \n\na) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-\n\nschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-\n\nnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift \n\nknüpft an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG (a.F.) an, wonach unter \n\nBerücksichtigung des Schutzzwecks des Wettbewerbsrechts nicht \n\njeder \n\nRechtsbruch wettbewerbswidrig \n\nist (Begründung zum Regierungsentwurf, \n\nBT-Drucks. 15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 343 - Elektroar-\n\nbeiten). Die verletzte Norm muss (zumindest auch) die Funktion haben, das \n\nMarktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem \n\nMarkt tätigen Wettbewerber zu schaffen (grundlegend BGHZ 144, 255, 269 \n\n- Abgasemissionen). Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich ange-\n\nsehene Frage, ob die verletzte Norm jedenfalls einen Marktbezug aufweisen \n\nmuss, ist inzwischen nicht nur im Sinne des Berufungsurteils entschieden wor-\n\nden (vgl. BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. \n\n15.5.2003 \n\n- I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 \n\n- Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, \n\nGRUR 2004, 346 = WRP 2004, 485 - Rechtsanwaltsgesellschaft; Urt. v. \n\n4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 258 = WRP 2004, 376 - Strom und \n\nTelefon I), sondern nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG geregelt. \n\n16 \n\nb) Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG ist keine Markt-\n\nverhaltensregelung. Sie dient weder dem Schutz der Mitbewerber noch der \n\nVerbraucher oder derjenigen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von \n\nWaren \n\noder \n\nDienstleistungen \n\ntätig \n\nsind \n\n(vgl. \n\nKöhler \n\nin: \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., \n\n§ 4 UWG \n\nRdn. 11.41; Lettl, GRUR-RR 2004, 225, 227). Das Verständnis des § 16 Abs. 1 \n\nSatz 1 HessStrG, der sich auch in den Straßengesetzen anderer Länder wieder \n\nfindet, lässt die Beurteilung als eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift \n\nnicht zu. \n\n17 \n\naa) Zweck und Schutzgut dieser Bestimmung \n\nliegen - wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat - ausschließlich im Bereich des \n\nöffentlichen Straßenrechts. Ziel der Regelung über die erlaubnispflichtige \n\nSondernutzung ist es, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs \n\nmöglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die \n\nStraße \n\nfür \n\nihren widmungsgemäßen Benutzungszweck und damit den \n\nGemeingebrauch freizuhalten (vgl. BVerwGE 56, 63, 67 zu den insoweit \n\nübereinstimmenden Vorschriften \n\ndes \n\nLandesstraßengesetzes Baden-\n\nWürttemberg und § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Erlaubnisvorbehalt der \n\nSondernutzung dient damit nicht der Kontrolle der Lauterkeit des \n\nMarktverhaltens, sondern dem Schutz der im Rahmen des Gemeingebrauchs \n\nliegenden Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Straße. \n\n18 \n\nbb) Einen Marktbezug erlangt § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG auch nicht \n\ndadurch, dass bei der Entscheidung über die Erlaubnis der Sondernutzung dem \n\nöffentlich-rechtlichen Bedürfnis nach einem Interessenausgleich bei Zusam-\n\nmentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Straßen-\n\nbenutzer Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwGE 56, 63, 68). Auch wenn im \n\nEinzelfall der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Einfluss auf \n\ndie Ermessensentscheidung haben kann, dient die Vorschrift nicht dazu, glei-\n\nche rechtliche Wettbewerbsvoraussetzungen für die Außenwerbung zu schaf-\n\nfen. Denn die Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörde hat sich nicht \n\nan Belangen des Wettbewerbs zu orientieren, sondern an Gegebenheiten, die \n\neinen sachlichen Bezug zur öffentlichen Straße haben. Zutreffend hat das Be-\n\nrufungsgericht dargelegt, dass Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen \n\nden Werbetreibenden ein bloßer Reflex der auf eine Sondernutzung des öffent-\n\nlichen Straßenraums bezogenen Normen sind. \n\n19 \n\n3. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) \n\ndurch das angegriffene Verhalten hat das Berufungsgericht entgegen der An-\n\nsicht der Revision zu Recht nicht für gegeben erachtet. \n\n20 \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 07.08.2002 - 2/6 O 172/02 - \n\nOLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 02.10.2003 - 6 U 167/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/i-zr-250-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/i-zr-250-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:40.611736+00:00"}}