{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_249-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"I ZR 249/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Stadt Geldern BGB §§ 12, 1004 Verwendet ein privater Auskunftsdienst den Namen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Anzeigen und entsteht dadurch der falsche Eindruck, der Na- mensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung erteilt, wird das Namensrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft verletzt. Handelt es sich um eine grobe Namensverletzung, die unschwer zu erkennen ist, weil ein Ho- heitsträger üblicherweise über seinen Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt und nicht einen privaten Auskunftsdienst einschaltet, kann auch der Herausge- ber eines Verzeichnisses von Telekommunikationsteilnehmern auf Unterlas- sung in Anspruch genommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 249/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nStadt Geldern \n\nBGB §§ 12, 1004 \n\nVerwendet ein privater Auskunftsdienst den Namen einer öffentlich-rechtlichen \nKörperschaft in Anzeigen und entsteht dadurch der falsche Eindruck, der Na-\nmensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung erteilt, wird das \nNamensrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft verletzt. Handelt es sich \num eine grobe Namensverletzung, die unschwer zu erkennen ist, weil ein Ho-\nheitsträger üblicherweise über seinen Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt \nund nicht einen privaten Auskunftsdienst einschaltet, kann auch der Herausge-\nber eines Verzeichnisses von Telekommunikationsteilnehmern auf Unterlas-\nsung in Anspruch genommen werden. \n\nBGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 249/03 - OLG Düsseldorf \n\nLG Kleve \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Stadt Geldern. Die Beklagte, eine Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts, gibt das gedruckte und das elektronische Telekommunikati-\n\nonsteilnehmerverzeichnis \"D. \" für den Bereich der Stadt Geldern und \n\nUmgebung heraus. In den Verzeichnissen erscheinen neben den von der \n\n T. AG zur Verfügung gestellten Standarddaten der Inhaber von \n\nTelefonanschlüssen auch vergütungspflichtige Anzeigen. Die Telefonverzeich-\n\nnisse 2002/2003 enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiede-\n\nnen Stichwörtern eine Auskunft der L. GmbH anführten. Unter an \n\nderem erschienen die nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeigen der L. \n\n GmbH, ohne dass zu deren Veröffentlichung ein Einverständnis der \n\nKlägerin vorlag. \n\n2 \n\n3 \n\nAuf Beschwerden der Klägerin entfernte die Beklagte die streitgegen-\n\nständlichen Anzeigen. Die T. AG ließ die Telefonnummer sper- \n\nren. \n\nDie Klägerin sieht in der Veröffentlichung der Anzeigen eine Verletzung \n\nihres Namensrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie \n\nist der Ansicht, jedenfalls wenn es sich bei den Veröffentlichungen nicht um \n\nStandardeintragungen, sondern um Anzeigen handele, bei denen die Aufträge \n\naufgrund eines individuellen Beratungsgesprächs mit Vertretern der Beklagten \n\nerteilt worden seien und bei denen die Anzeigen eine Vielzahl unterschiedlichs-\n\nter Branchen beträfen, sei das beantragte Verbot auszusprechen. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, \n\nes zu unterlassen, in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnis-\n\nsen - auch elektronischer Art - Eintragungen mit den Begriffen \n\n\"Stadt Geldern\" oder \"Stadtverwaltung Geldern\" zu veranlassen \n\nund/oder zu dulden, sofern solche Eintragungen auf Teilnehmer-\n\nrufnummern Dritter verweisen und die Eintragung als besonders \n\nzu bezahlende Anzeige aufgrund eines individuellen Auftragsge-\n\nsprächs erfolgt und der Inserent gleichzeitig Anzeigen für Aus-\n\nkunftsdienste in einer Vielzahl unterschiedlichster Branchen in \n\nAuftrag gibt, wenn die Eintragungen erfolgen wie in den vorste-\n\nhend wiedergegebenen Anzeigen. \n\n6 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der Unter-\n\nlassungsanspruch im zuerkannten Umfang nach § 12 BGB zu. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: \n\n8 \n\n9 \n\nDie konkreten Anzeigen in den Telekommunikationsverzeichnissen ver-\n\nletzten das Namensrecht der Klägerin. Für diese Verletzung des Namensrechts \n\nsei die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls verantwort-\n\nlich. \n\nDie Verantwortlichkeit der Beklagten setze die Verletzung von Prüfungs-\n\npflichten voraus. Zwar gelte für die Beklagte als Verlegerin von Telefonbüchern \n\nauch bei der Veröffentlichung von vergütungspflichtigen Anzeigen, bei denen es \n\nsich nicht um Standardeinträge handele, nur eine eingeschränkte Prüfungs-\n\npflicht. Diese bestehe aber, wenn die Anzeige in einem individuellen Auftrags-\n\ngespräch besprochen werde und die gewünschte Anzeigengestaltung besonde-\n\nre Auffälligkeiten aufweise, die den Verdacht betrügerischen Verhaltens nahe \n\nlegten. Vom Vorliegen derartiger Auffälligkeiten sei auszugehen. \n\n10 \n\nEin Auftragsdienst mit einem derart weiten Betätigungsfeld sei bereits \n\nungewöhnlich. Aufgrund der Gesamtgestaltung der Anzeigen habe sich die Be-\n\nklagte die Frage stellen müssen, ob die Eintragungen nicht darauf angelegt sei-\n\nen, dass der Verkehr nur das Stichwort und die Bezeichnung \"Auskunft\" mit der \n\nTelefonnummer zur Kenntnis nehme und den weiteren Hinweis auf die L. \n\n GmbH übersehe. Hinzu komme, dass die erste, graphisch besonders \n\nausgestaltete Anzeige den Zusatz \"L. GmbH\" links, in verhältnis- \n\nmäßig kleiner Schrift und senkrecht stehend und damit nur an verdeckter Stelle \n\naufweise. Diese Besonderheiten hätten die Anzeigenwünsche aus dem Mas-\n\nsenverkehr hervorgehoben und hätten der Beklagten Veranlassung zur näheren \n\nPrüfung geben müssen. \n\n11 \n\nWie die spätere Reaktion der Beklagten zeige, habe sie die Rechtsver-\n\nletzung als derart eindeutig empfunden, dass sie nach Entdecken der Anzeige \n\nmit allem Nachdruck gegen den Verantwortlichen der Anzeigenaufträge vorge-\n\ngangen sei. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht we-\n\ngen des Abdrucks der Anzeigen gegen die Beklagte als Störerin der vom Beru-\n\nfungsgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch zu (§ 12 BGB i.V. mit § 1004 \n\nBGB analog). Bei der Prüfung der Anzeigen vor ihrer Veröffentlichung hätte sich \n\nder Beklagten aufdrängen müssen, dass sie das Namensrecht der Klägerin ver-\n\nletzten. \n\n13 \n\n1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung \n\nin Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in \n\nirgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten \n\nRechts beiträgt. Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurück-\n\nhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und \n\nerwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach \n\nden deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, \n\n1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 155, 189, 194 f. \n\n- Buchpreisbindung), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine \n\nVerletzung eines absoluten Rechts in Rede steht (BGHZ 158, 236, 251 - Inter-\n\nnet-Versteigerung). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Verletzung \n\ndes Namensrechts und damit eines absoluten Rechts (vgl. BGHZ 8, 318, 322; \n\nStaudinger/Habermann [2004], § 12 BGB Rdn. 254 und Rdn. 350). \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein \n\nPresse- oder Verlagsunternehmen bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen \n\nDritter als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, \n\nob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. \n\nBei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurtei-\n\nlung der Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Ent-\n\nscheidung steht (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, \n\n619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung II). Die Prüfungspflicht beschränkt sich \n\ndaher auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (st. Rspr.; BGH, Urt. \n\nv. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; \n\nBGHZ 149, 247, 268 - \"H.I.V. POSITIVE II\"; BGH, Urt. v. 26.1.2006 \n\n- I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Tz 13 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln). \n\nDies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen in Telekommuni-\n\nkationsteilnehmerverzeichnissen (vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort). \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte wegen des massenhaften \n\nAnfalls derartiger Anzeigen nicht von jeder Prüfungspflicht freigestellt. Das An-\n\nzeigengeschäft der Beklagten ist mit der automatisierten Erstregistrierung von \n\nDomainnamen nicht vergleichbar, für die der Senat eine auch nur einge-\n\nschränkte Prüfungspflicht verneint hat (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de). \n\n15 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte \n\nnach diesen Grundsätzen als Störerin. Die beanstandete Anzeigenwerbung \n\nverletzt das Namensrecht der Klägerin (hierzu nachstehend unter a). Die ihr \n\nobliegende Prüfungspflicht hat die Beklagte nicht beachtet. Die Verletzung des \n\nNamensrechts der Klägerin durch die Anzeigen war grob und unschwer er-\n\nkennbar (hierzu nachstehend unter b). \n\n16 \n\na) Die streitgegenständlichen Anzeigen mit den Begriffen \"Stadt Geldern\" \n\nund \"Stadtverwaltung Geldern\" verletzen das Namensrecht der Klägerin. Eine \n\nunberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den \n\ngleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und \n\nschutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 149, 191, \n\n199 - shell.de; 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica). Von dem Gebrauch eines \n\nNamens i.S. des § 12 BGB ist nicht nur bei einer namens- oder kennzeichen-\n\nmäßigen Benutzung der Bezeichnung durch einen Dritten auszugehen, sondern \n\nauch bei einer Verwendungsweise des Namens, durch die der Namensträger \n\nzu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Produkten in Beziehung gesetzt \n\nwird, mit denen er nichts zu tun hat. Dabei genügt, dass im Verkehr der falsche \n\nEindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur ent-\n\nsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGHZ 119, 237, 245 f. \n\n- Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, \n\n919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGHZ 161, 216, 221 - Pro \n\nFide Catholica). Davon ist vorliegend auszugehen. \n\n17 \n\nDie streitgegenständlichen Anzeigen rufen eine Zuordnungsverwirrung \n\nhervor. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das \n\nden Parteien bekannte Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2002 \n\n- 20 U 141/02 (GRUR-RR 2003, 381) angenommen. Die den streitgegenständ-\n\nlichen Anzeigen vorangestellten Bezeichnungen \"Stadt Geldern\" und \"Stadt-\n\nverwaltung Geldern\" sind eindeutig auf eine öffentlich-rechtliche Stelle als An-\n\nschlussinhaber der angegebenen Telefonnummer bezogen. Weil diese Informa-\n\ntion nicht zutrifft, bewirken die Anzeigen eine Zuordnungsverwirrung. Dies gilt \n\nnicht nur dann, wenn der Verkehr den Zusatz \"L. GmbH\" übersieht, \n\nwie sich dies vor allem bei der ersten Anzeige aufdrängt. Von einer Zuord-\n\nnungsverwirrung ist vielmehr auch auszugehen, wenn der Verkehr den Zusatz \n\nwahrnehmen sollte, weil zumindest der unzutreffende Eindruck entsteht, die \n\nKlägerin habe ihr obliegende Auskunftsdienste auf die L. GmbH \n\nübertragen und sie als privatrechtliche Serviceagentur eingerichtet, arbeite mit \n\nihr zusammen oder empfehle sie. Auf die von der Revision in diesem Zusam-\n\nmenhang angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen einer Rufausbeutung \n\nvorliegen, kommt es für die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung nicht an. \n\n18 \n\nb) Bei der beanstandeten Namensanmaßung handelt es sich um eine \n\ngrobe und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts der Kläge-\n\nrin. Dies folgt jedenfalls aus den vom Berufungsgericht festgestellten und im \n\nVerbotsausspruch enthaltenen besonderen Umständen, die die streitgegen-\n\nständlichen Anzeigenwünsche der L. GmbH vom Massengeschäft \n\nunterschieden. Ob ein weitergehender Unterlassungsanspruch bestand, wie ihn \n\ndie Klägerin in den Vorinstanzen verfolgt hat, braucht nicht entschieden zu wer-\n\nden, weil der entsprechende Antrag nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist. \n\n19 \n\naa) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den \n\nUmständen des Streitfalls nicht an, die in dem besonderen individuellen Auf-\n\ntragsgespräch und der besonderen Gestaltung der Anzeigen bestehen, die na-\n\nhe legten, dass der Verkehr den Zusatz \"L. GmbH\" übersehen soll- \n\nte. Sie meint vielmehr, trotz ihrer individuellen Besonderheiten blieben die An-\n\nzeigenwünsche Teil des Massengeschäfts. Für den Verdacht einer Rechtsver-\n\nletzung genüge nicht ein weites Betätigungsfeld des beworbenen Auskunfts-\n\ndienstes, zumal die L. GmbH unter Angabe ihrer Firma geworben \n\nhabe. Diesen Angriffen der Revision hält das Berufungsurteil stand. \n\n20 \n\nbb) Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungspflicht der \n\nBeklagten musste sich ihr die Verletzung des Namensrechts der Klägerin auf-\n\ndrängen. Die durch die streitgegenständlichen Anzeigen hervorgerufene Zuord-\n\nnungsverwirrung erschließt sich ohne weiteres, weil das zuerst angegebene \n\nStichwort den Namen der Klägerin als Hoheitsträgerin angibt, die üblicherweise \n\nüber ihren Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt, während Anschlussinhaber \n\nein privates Unternehmen ist. In diesem Fall kann allein der Zusatz \"L. \n\n GmbH\", der isoliert den Begriffen \"Stadt Geldern\" oder \"Stadtverwal- \n\ntung Geldern\" nachfolgt (vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort), die Zu-\n\nordnungsverwirrung nicht verhindern (hierzu vorstehend Abschnitt II 3 a). \n\n21 \n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe kei-\n\nne Feststellungen dazu getroffen, dass die fehlende Berechtigung der L. \n\n GmbH zur Benutzung des Namens der Klägerin für die Beklagte rasch \n\nund ohne unzumutbaren Aufwand festzustellen gewesen sei. Da es sich bei der \n\nKlägerin um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit hoheitlichen Funktionen \n\nhandelt, die L. GmbH aber ein privates Unternehmen war, war es \n\nder Beklagten zumutbar, von der L. GmbH den Nachweis der Be- \n\nrechtigung zum Gebrauch des Namens der Klägerin zu verlangen oder sich bei \n\nder Klägerin hiernach zu erkundigen. \n\n22 \n\nDas Bestehen einer auf diese Rechtsverletzung bezogenen Prüfungs-\n\npflicht überspannt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Anforderungen \n\nan die Beklagte als Herausgeberin der Telekommunikationsverzeichnisse, die \n\nkurzfristig über die Veröffentlichung von Anzeigen zu entscheiden hat. Die An-\n\nzeigenwünsche sind in einem individuellen Auftragsgespräch zwischen einem \n\nMitarbeiter der Beklagten und einem Vertreter der Anzeigenkundin besprochen \n\nworden. Deshalb kommt der Beklagten die Privilegierung, die für Massenge-\n\nschäfte wie Standardeinträge oder Erstregistrierungen von Domainnamen gilt, \n\nnicht zugute. Die Veröffentlichung von Eintragungen und Anzeigen mit Na-\n\nmensbezeichnungen gehört zudem zum Kerngeschäft der Beklagten. \n\n23 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 O 395/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2003 - I-20 U 35/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/i-zr-249-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/i-zr-249-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_249-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:54.664880+00:00"}}