{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZR 247/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Le-Corbusier-Möbel II UrhG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2; InformationsgesellschaftRL Art. 4 Abs. 1 a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar. b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbrei- tungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 247/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLe-Corbusier-Möbel II \n\nUrhG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2; \nInformationsgesellschaftRL Art. 4 Abs. 1 \n\na) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über \ndas Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die \nMitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben \ndürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts \nauch im Sinne eines Maximalschutzes dar. \n\nb) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbrei-\ntungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen \nurheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der \nÖffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. \n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November \n\n2003 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main, 3. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2002 abge-\n\nändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italieni-\n\nschem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die \n\nnach Entwürfen von Charles Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier, gefer-\n\ntigt sind. Dazu gehören die im Katalog \"Le Corbusier (1997)\" der Klägerin ab-\n\ngebildeten Sessel und Sofas der Reihen \"LC 2\" und \"LC 3\" sowie das Tischsys-\n\ntem \"LC 10-P\". \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt bundesweit in Filialen Damen- und Herrenoberbe-\n\nkleidung. In ihrem Geschäft in F. richtete sie mit Sesseln und Sofas der Modelle \n\n\"LC 2\" und \"LC 3\" und einem Couchtisch aus dem Tischsystem \"LC 10-P\" aus-\n\ngestattete Ruhezonen für Kunden ein. In einem Schaufenster ihrer Niederlas-\n\nsung in D. stellte die Beklagte einen Sessel des Modells \"LC 2\" zu Dekorations-\n\nzwecken aus. Die Möbel stammten nicht von der Klägerin, sondern aus der Pro-\n\nduktion der Firma D. in Bologna. Diese nimmt nicht in Anspruch, dass ihr urhe-\n\nberrechtliche Nutzungsrechte an den von Le Corbusier geschaffenen Möbel-\n\nmodellen eingeräumt sind. In der Vergangenheit stand urheberrechtlicher \n\nSchutz für Werke der angewandten Kunst in Italien nicht zur Verfügung. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe am 16. November 1995 einen ex-\n\nklusiven Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach \n\nLe-Corbusier-Entwürfen mit der Fondation Le Corbusier geschlossen, auf die \n\ndie Rechte des verstorbenen Urhebers übergegangen seien. Dieser Vertrag sei \n\nvon den Vertragsparteien nicht gekündigt worden und nach wie vor gültig. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in \n\nAnspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der \n\nBeklagten begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflich-\n\ntung und den Auskunftsanspruch auf den Zeitraum nach Zugang der Abmah-\n\nnung beschränkt und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden \n\nBerufung verurteilt, \n\n1. es zu unterlassen, in Italien erworbene Nachbildungen von Le-Cor-\nbusier-Möbelmodellen, und zwar des Sessels \"LC 2\", des dreisitzigen \nSofas \"LC 2\", des zweisitzigen Sofas \"LC 3\", des dreisitzigen Sofas \n\"LC 3\" und des Tischsystems \"LC 10-P\", in ihren Verkaufsräumen \nund Schaufenstern, beispielsweise in ihrem Kaufhaus in F., aufzu-\nstellen und/oder aufstellen zu lassen; \n\n2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 aufge-\nführten Möbel zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über \ndie Menge und Preise der seit dem 27. November 2002 an sie aus-\ngelieferten und von ihr bestellten Nachbildungen. \n\nZudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflich-\n\ntet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 27. Novem-\n\nber 2002 durch das Aufstellen der unter Ziffer 1 genannten Nachbildungen ent-\n\nstanden ist oder noch entstehen wird. \n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der \n\nKlage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nMit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat der Senat dem Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorge-\n\nlegt (GRUR 2007, 50 = WRP 2007, 86 - Le-Corbusier-Möbel I): \n\n1. a) \n\nIst von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form \nauf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ \nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai \n2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts \nund der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-\nschaft, ABl. EG L 167 v. 22.6.2001, S. 10 (Informationsgesell-\nschafts-Richtlinie) auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von \nWerkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht \nwird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung \nder tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke ver-\nbunden ist? \n\n b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesell-\nschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich \ngeschützter Werke öffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten \ndie Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird? \n\n2. Bejahendenfalls: \n\n Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Ver-\nbreitungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn \ndie präsentierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt \nund in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz \nunterliegen? \n\n11 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch \n\nUrteil vom 17. April 2008 (C-456/06, GRUR 2008, 604 - Peek & Cloppenburg/\n\nCassina) wie folgt entschieden: \n\nEine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfälti-\ngungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Ver-\nkauf i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung be-\nstimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte \nin der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Ei-\ngentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße \nUmstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines \n\nurheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, \ndass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Mög-\nlichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche \nVerbreitungsform dar. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n12 \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG \n\ni.V. mit § 17 UrhG als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie in Rede stehenden Möbel seien in Deutschland als Werke der ange-\n\nwandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt, auch \n\nwenn sie in Italien rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden \n\nseien. Die Klägerin habe aufgrund des Vertrags vom 16. November 1995 ein \n\nRecht zur Verwertung von Möbelstücken nach den Entwürfen von Le Corbusier. \n\nDieses Recht sei seinem Inhalt nach einem Verbreitungsrecht i.S. von § 17 \n\nUrhG vergleichbar. Der Umfang der der Klägerin eingeräumten Rechtsstellung \n\nsei durch Auslegung zu ermitteln, die sich am französischen Recht zu orientie-\n\nren habe. Im Streitfall komme allein die Verletzung des der Klägerin im Vertrag \n\nvom 16. November 1995 eingeräumten \"droit de vendre\" in Betracht. \n\n14 \n\nDas dem Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG vergleichbare \"droit de \n\nvendre\" habe die Beklagte mit dem Aufstellen der Möbel in den Geschäftsräu-\n\nmen widerrechtlich verletzt. Dadurch seien die Möbel in den Verkehr gebracht \n\nworden. \n\n15 \n\nDer Anspruch auf Schadensersatz sei erst nach dem Zugang der Ab-\n\nmahnung am 27. November 2002 begründet. Ab diesem Zeitpunkt sei auch ein \n\nAuskunftsanspruch aus § 101a UrhG (a.F.) gegeben. \n\n16 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der \n\nKlage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas-\n\nsung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 101a \n\nUrhG a.F. bzw. § 97 Abs. 1 und 2, § 101 UrhG nicht zu. Die Beklagte hat das \n\nurheberrechtliche Verbreitungsrecht i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 \n\nUrhG durch das Aufstellen der Möbel nicht verletzt und auch nicht gegen das \n\nVerwertungsverbot nach § 96 UrhG verstoßen. \n\n17 \n\n1. Die Klägerin begehrt mit ihren Klageanträgen Schutz für das Inland. \n\nNach dem Schutzlandprinzip sind daher die Vorschriften des deutschen Urhe-\n\nberrechtsgesetzes anwendbar (BGHZ 171, 151 Tz. 24 - Wagenfeld-Leuchte; \n\nvgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen ROM-II-Ver-\n\nordnung). \n\n18 \n\n2. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfälti-\n\ngungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu \n\nbringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 \n\nAbs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht han-\n\ndelt, ist die Bestimmung des § 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen (vgl. \n\nBGHZ 171, 151 Tz. 32 f. - Wagenfeld-Leuchte; Loewenheim in Loewenheim, \n\nHandbuch des Urheberrechts, 2003, § 20 Rdn. 19; Hermann, ELR 2008, 212, \n\n215; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-\n\nheberrecht, Medienrecht, § 17 UrhG Rdn. 2). Nach der Bestimmung der Richtli-\n\nnie sehen die Mitgliedstaaten vor, \"dass den Urhebern in Bezug auf das Origi-\n\nnal ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche \n\nRecht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch \n\nVerkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten\". \n\n19 \n\nDie Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie \n\nüber das Verbreitungsrecht begründet nicht nur einen Mindestschutz, hinter \n\ndem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurück-\n\nbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungs-\n\nrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (a.A. Schulze in Dreier/\n\nSchulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 17 Rdn. 4a; Heerma in Wandtke/\n\nBullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 11; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596, \n\n597; Walter, Medien und Recht 2008, 246, 248). Dies folgt aus dem Zweck der \n\nRichtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Urhe-\n\nberrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der \n\nFunktionsfähigkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vor-\n\ngehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erwägungsgründe 1, 4 und insbeson-\n\ndere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erwägungsgründen \n\nverschiedentlich die Zielsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie her-\n\nvorgehoben, ein harmonisiertes Urheberrecht zu schaffen (Erwägungsgründe 1, \n\n4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur Verwirk-\n\nlichung der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erwägungsgrund 3). Dar-\n\naus wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der Informationsge-\n\nsellschafts-Richtlinie das Verbreitungsrecht allgemeingültig regelt (Dustmann in \n\nFromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 17 Rdn. 5; Schricker/Loewen-\n\nheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 1; Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., § 17 \n\nRdn. 5 und 12). Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme \n\nnur einen Mindestschutz und räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, ein \n\nweiterreichendes Schutzniveau zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Abwei-\n\nchendes ist, soweit ersichtlich, vor der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen \n\nEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht \n\nvertreten worden (vgl. Walter in Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 1044 f.; \n\nSchricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 1; Loewenheim/Lehmann aaO § 54 \n\nRdn. 41; Wandtke, EWiR 2007, 189 f.). \n\n20 \n\nDie zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stellt darauf \n\nab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts im WCT-Vertrag (Urheber-\n\nrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum) und im WPPT-\n\nVertrag (WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) nur Mindestrechte \n\ngewähren und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, über diesen Min-\n\ndestschutz hinauszugehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 4a; \n\nv. Welser, GRUR Int. 2008, 596). Die sich daraus ergebenden Folgerungen \n\nbetreffen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informati-\n\nonsgesellschafts-Richtlinie und damit die vom Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften beantwortete Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser \n\nRichtlinienbestimmung nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliegt oder \n\nob die Richtlinie über den in den völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen \n\nSchutz hinausgeht. Für die Frage, ob die Informationsgesellschafts-Richtlinie \n\nihrerseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein höheres Schutzni-\n\nveau vorzusehen, ist dies jedoch ohne Belang. \n\n21 \n\n3. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob \n\nvon einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur \n\nder Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks \n\nüberlassen wird oder Werkstücke öffentlich gezeigt werden, verneint. Er hat \n\nangenommen, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. \n\ndes Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine \n\nÜbertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, \n\n604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das \n\nausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG zustehende \n\nVerbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter \n\nModelle von Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. Von \n\neiner Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz \n\ndes Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird (EuGH GRUR \n\n2008, 604 Tz. 36 und 41 - Peek & Cloppenburg/Cassina). \n\n22 \n\nIm Streitfall hat die Beklagte danach das der Klägerin zustehende \n\nVerbreitungsrecht nicht verletzt, weil das Aufstellen der Möbel kein Inver-\n\nkehrbringen i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG darstellt. Der Klägerin stehen danach die \n\ngeltend gemachten Verletzungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 101a \n\nUrhG a.F. bzw. § 97 Abs. 1 und 2, § 100 UrhG i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 \n\nUrhG nicht zu. \n\n23 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Klägerin \n\ndie begehrten Ansprüche auch nicht wegen Verletzung des Verwertungsverbots \n\naus § 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift dürfen rechtswidrig hergestell-\n\nte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwen-\n\ndung des § 96 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung dem-\n\njenigen des § 17 UrhG entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen \n\n(schon unter II 3). \n\n24 \n\nEine analoge Anwendung der Bestimmung, für die sich die Revisionser-\n\nwiderung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer für \n\neine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach \n\nder Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der \n\nGemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte \n\nbeschränkt, die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks \n\noder eines Vervielfältigungsstücks verbunden sind (EuGH GRUR 2008, 604 \n\nTz. 38 - Peek & Cloppenburg/Cassina). \n\n25 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 24.10.2002 - 2/3 O 249/02 - \n\nOLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 U 55/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-247-03","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":12},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"InfoSoc-RL","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-247-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:23.983421+00:00"}}