{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"I ZR 247/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Le Corbusier-Möbel Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ver- wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Art. 4 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, (Informationsgesellschafts-Richtlinie), fol- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sons- tige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkstücken urheberrecht- lich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüber- lassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist? b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts- Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird? 2. Bejahendenfalls: Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Verbrei- tungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsen- tierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 247/03 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nLe Corbusier-Möbel \n\nRichtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai \n2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ver-\nwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Art. 4 Abs. 1 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von \nArt. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-\nrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. \nEG Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, (Informationsgesellschafts-Richtlinie), fol-\ngende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. a) Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sons-\ntige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie \nauszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkstücken urheberrecht-\nlich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüber-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nlassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die \nWerkstücke verbunden ist? \n\n b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-\nRichtlinie auch vor, wenn Werkstücke urheberrechtlich geschützter Werke \nöffentlich gezeigt werden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung \nder Werkstücke eingeräumt wird? \n\n2. Bejahendenfalls: \n\nKann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Verbrei-\ntungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsen-\ntierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr \ngebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? \n\nBGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur \n\nAuslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-\n\nropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur \n\nHarmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der \n\nverwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. \n\nEG Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, (Informationsgesellschafts-\n\nRichtlinie), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\n1. a) Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger \n\nForm auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Infor-\n\nmationsgesellschafts-Richtlinie auszugehen, wenn Dritten \n\nder Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich ge-\n\nschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der \n\nGebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächli-\n\nchen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden \n\nist? \n\n b) Liegt eine Verbreitung nach Art. 4 Abs. 1 der Informati-\n\nonsgesellschafts-Richtlinie auch vor, wenn Werkstücke \n\nurheberrechtlich geschützter Werke öffentlich gezeigt wer-\n\nwerden, ohne dass Dritten die Möglichkeit zur Benutzung \n\nder Werkstücke eingeräumt wird? \n\n2. Bejahendenfalls: \n\nKann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung \n\ndes Verbreitungsrechts in den vorgenannten Fällen entge-\n\ngenstehen, wenn die präsentierten Werkstücke in dem Mit-\n\ngliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wur-\n\nden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italieni-\n\nschem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die \n\nnach Entwürfen von Charles Edouard Jeanneret, genannt Le Corbusier, gefer-\n\ntigt sind. Dazu gehören die in dem Katalog \"Le Corbusier (1997)\" der Klägerin \n\nabgebildeten Sessel und Sofas der Reihen \"LC 2\" und \"LC 3\" sowie das Tisch-\n\nsystem \"LC 10-P\". \n\n2 \n\nDie Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, vertreibt bundesweit in Filia-\n\nlen Damen- und Herrenoberbekleidung. In ihrem Geschäft in \n\nF. hat sie mit Sesseln und Sofas der Modelle \"LC 2\" und \"LC 3\" \n\nund einem Couchtisch aus dem Tischsystem \"LC 10-P\" ausgestattete Ruhezo-\n\nnen für Kunden eingerichtet. Diese Möbel stammen nicht von der Klägerin, \n\nsondern aus der Produktion des Unternehmens d. in Bologna. In ei- \n\nnem Schaufenster ihrer Niederlassung in D. hat die Beklagte einen \n\nSessel des Modells \"LC 2\" zu Dekorationszwecken ausgestellt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe unter dem 16. November 1995 ei-\n\nnen Lizenzvertrag über die Herstellung und den Vertrieb von Möbeln nach Le \n\nCorbusier-Entwürfen mit der Fondation Le Corbusier geschlossen, auf die die \n\nRechte des verstorbenen Urhebers übergegangen seien. Dieser Vertrag sei von \n\nden Vertragsparteien nicht gekündigt worden und nach wie vor gültig. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in \n\nAnspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der \n\nBeklagten begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und den \n\nAuskunftsanspruch auf den Zeitraum nach Zugang der Abmahnung beschränkt \n\nund die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, \n\n1. es zu unterlassen, in Italien erworbene Nachbildungen von Le \n\nCorbusier-Möbelmodellen, und zwar des Sessels LC 2, des drei-\n\nsitzigen Sofas LC 2, des zweisitzigen Sofas LC 3, des dreisitzi-\n\ngen Sofas LC 3 und des Tischsystems LC 10-P, in ihren Ver-\n\nkaufsräumen und Schaufenstern, beispielsweise in ihrem Kauf-\n\nhaus \n\n , \n\n F. , \n\naufzustellen \n\noder \n\naufstellen zu lassen, \n\n2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 \n\naufgeführten Möbel zu erteilen, insbesondere Angaben zu ma-\n\nchen über die Menge und Preise der seit dem 27. November \n\n2002 an sie ausgelieferten und von ihr bestellten Nachbildun-\n\ngen. \n\n7 \n\n8 \n\nZudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflich-\n\ntet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 27. Novem-\n\nber 2002 durch das Aufstellen der unter Ziffer 1 genannten Nachbildungen ent-\n\nstanden ist oder noch entstehen wird. \n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der \n\nKlage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nII. \n\n9 \n\nDer Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der \n\nRichtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n\n22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und \n\nder verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 \n\nvom 22. Juni 2001, S. 10 = GRUR Int. 2001, 745 (Informationsgesellschafts-\n\nRichtlinie), ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das \n\nVerfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine \n\nVorabentscheidung zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe aufgrund \n\ndes Lizenzvertrags vom 16. November 1995 neben einem \"droit de fabriquer\" \n\nein \"droit de vendre\" erworben; mit diesem weltweit eingeräumten Recht habe \n\ndie Klägerin ein dem in § 17 UrhG geregelten Verbreitungsrecht entsprechen-\n\ndes Recht erlangt. Nach der Beurteilung des Senats halten diese Ausführungen \n\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht ist weiter vom Fortbestehen des Lizenzvertrags \n\nvom 16. November 1995 zwischen den Vertragsparteien ausgegangen. Ob die \n\nbisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Annahme rechtfertigen, \n\nkann offen bleiben. Zugunsten der Klägerin ist entsprechend der Annahme des \n\nBerufungsgerichts im jetzigen Verfahrensstadium von einem Fortbestand des \n\nLizenzvertrags auszugehen. \n\n12 \n\n2. Steht der Klägerin nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstel-\n\nlenden Sachverhalt ein ausschließliches Recht zur Verbreitung i.S. von § 17 \n\nUrhG zu, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die \n\nBeklagte mit dem Aufstellen der Möbel in ihren allgemein zugänglichen Ver-\n\nkaufsräumen sowie in Schaufenstern ihrer Verkaufsräume in Deutschland in \n\ndas urheberrechtliche Verbreitungsrecht eingegriffen hat. \n\n13 \n\na) Nach Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie sehen die \n\nMitgliedstaaten vor, dass Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder \n\nauf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Ver-\n\nbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige \n\nWeise zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Verbreitungsrecht des Urhebers \n\nwird im deutschen Recht durch § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG umgesetzt. Nach \n\ndiesen Vorschriften steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Ori-\n\nginal oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten \n\noder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 \n\nder Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht handelt, ist \n\ndie Bestimmung des § 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen. \n\n14 \n\nb) Ein Verbreiten i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-\n\nRichtlinie liegt nach Ansicht des Senats regelmäßig vor, wenn das Original oder \n\nVervielfältigungsstücke aus der internen Betriebssphäre durch Überlassung des \n\nEigentums oder des Besitzes der Öffentlichkeit zugeführt werden. Dabei kann \n\ndie Überlassung des Besitzes für einen nur vorübergehenden Zeitraum genü-\n\ngen (zur Verbreitung i.S. von § 17 UrhG: BGH, Urt. v. 16.6.1971 - I ZR 120/69, \n\nGRUR 1972, 141 - Konzertveranstalter; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR \n\n1986, 736 - Schallplattenvermietung). \n\n15 \n\nc) Nicht als geklärt angesehen werden kann aber, ob von einer Verbrei-\n\ntung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 \n\nAbs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie auch auszugehen ist, wenn ur-\n\nheberrechtlich geschützte Werkstücke ohne Übertragung des Eigentums oder \n\ndes Besitzes und damit ohne Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt \n\nder Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht werden, dass diese - wie im \n\nStreitfall - zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden, indem sie in Verkaufs-\n\nräumen aufgestellt werden. \n\n16 \n\nIn der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum ist dies teilweise be-\n\njaht worden. So ist bei einem Aufstellen von urheberrechtlich geschützten Mö-\n\nbeln in einer Hotelhalle ein Eingriff in das Verbreitungsrecht angenommen wor-\n\nden (KG GRUR 1996, 968, 970; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., \n\n§ 17 UrhG Rdn. 12; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., \n\n§ 17 UrhG Rdn. 4; a.A. Dreyer in HK-UrhR, § 17 UrhG Rdn. 15). \n\n17 \n\nd) Der Senat neigt dazu, eine Verbreitung an die Öffentlichkeit auf sons-\n\ntige Weise i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie zu be-\n\njahen und ein Inverkehrbringen nach § 17 Abs. 1 UrhG anzunehmen, wenn ur-\n\nheberrechtlich geschützte Werkstücke der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Ver-\n\nfügung gestellt werden, auch wenn dies nicht mit einer Verschaffung der tat-\n\nsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist. \n\n18 \n\nArt. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie betrifft nach seinem \n\nWortlaut jede Verbreitung auf sonstige Weise. Darunter könnte auch eine Über-\n\nlassung von Werkstücken ohne Übertragung der tatsächlichen Verfügungsge-\n\nwalt gefasst werden. \n\n19 \n\nFür eine entsprechende Auslegung des Art. 4 Abs. 1 sprechen die Erwä-\n\ngungsgründe. Danach muss von einem hohen Schutzniveau ausgegangen \n\nwerden; rigorose und wirksame Regelungen zum Schutz des Urheberrechts \n\nsollen geschaffen werden, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen \n\nin Europa zu garantieren (Erwägungsgründe Nr. 9 und 11 der Richtlinie). Die \n\nReichweite des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts sollte sich daher nicht \n\nnach bürgerlich-rechtlichen Besitzkategorien bestimmen und von der Übertra-\n\ngung der tatsächlichen Verfügungsgewalt abhängig sein, sondern auch die an \n\ndie Öffentlichkeit gerichtete Zur-Verfügung-Stellung eines Werkstücks erfassen, \n\nwelche dessen - auch nur vorübergehende - Nutzung durch Dritte erlaubt. \n\n20 \n\ne) Im Streitfall hat die Beklagte nicht nur Möbelstücke dem Publikum in \n\nihrer Niederlassung \n\nin F. zum Gebrauch überlassen, sondern \n\nauch einen urheberrechtlich geschützten Sessel in ihrer Niederlassung in D. \n\n im Schaufenster gezeigt. Nach Meinung des Senats bestehen eher \n\nZweifel, ob auch dieses Verhalten der Beklagten die Voraussetzungen einer \n\nVerbreitung an die Öffentlichkeit auf sonstige Weise nach Art. 4 Abs. 1 der In-\n\nformationsgesellschafts-Richtlinie erfüllt. Es erscheint dem Senat eher fern lie-\n\ngend, dass auch derjenige, der sich lediglich mit einem Werkstück in der Öffent-\n\nlichkeit schmückt, in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingreift. \n\n21 \n\n3. Umfasst das Verbreitungsrecht auch eine Präsentation der urheber-\n\nrechtlich geschützten Werkstücke in der Öffentlichkeit oder jedenfalls eine \n\nÜberlassung dieser Werkstücke zum Gebrauch, ohne dass zugleich eine Über-\n\ntragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt damit verbunden ist, stellt sich die \n\nweitere Frage, ob die Erfordernisse des in Art. 28 und 30 EG verankerten \n\nSchutzes des freien Warenverkehrs die Ausübung des Verbreitungsrechts be-\n\nschränken, wenn dies ansonsten zu einer Abschottung der nationalen Märkte \n\nführen könnte. Eine Abschottung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten \n\nkönnte sich daraus ergeben, dass einem Gebrauchszweck dienende kunstge-\n\nwerbliche Erzeugnisse als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 \n\nUrhG in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind, während sie in Italien \n\nrechtmäßig hergestellt und weiter verbreitet werden dürfen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2/3 O 249/02 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2003 - 11 U 55/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-247-03","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-247-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_247-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:02.322207+00:00"}}