{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_245-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"I ZR 245/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 425 Abs. 2 Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers sogenanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sen- dung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 245/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nHGB § 425 Abs. 2 \n\nHat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung \naufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des \nFrachtführers sogenanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer \nhierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sen-\ndung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem \nvollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen. \n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - I ZR 245/03 - LG Bonn \nAG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläge-\n\nrin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land-\n\ngerichts Bonn vom 21. Oktober 2003 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 1/3, \n\ndie Beklagte 2/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer des Schmuckwarenunternehmens \n\nB. GmbH in Pforzheim (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt \n\ndie Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer Paketsendung \n\naus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin lieferte am 14. Mai 2002 in einer Zweigstelle \n\nder Beklagten ein Paket ohne Wertdeklaration ein, das für eine Empfängerin in \n\nKöln bestimmt war. Die Sendung ist auf dem Transportweg verloren gegangen. \n\nNach Darstellung der Klägerin befanden sich in dem Paket verschiedene \n\nSchmuckstücke im Wert von insgesamt 3.721,97 €. Die Klägerin hat den Scha-\n\nden ihrer Versicherungsnehmerin reguliert. \n\n3 \n\nDem Transport lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-\n\nklagten, PAKET/EXPRESS NATIONAL, Stand: 1. März 2002 (im Weiteren: \n\nAGB) zugrunde, die in den Abschnitten 2, 3 und 6 unter anderem folgende Re-\n\ngelungen enthielten: \n\n\"2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse \n\n(1) Beförderungsverträge kommen vorbehaltlich der Regelung in Ab-\nsatz 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den Ab-\nsender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post oder \nvon ihr beauftragter Unternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach \nMaßgabe der vorliegenden AGB zustande. … \n\n(2) Die Deutsche Post schließt keinen Vertrag über die Beförderung fol-\ngender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter der \nDeutschen Post und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, \nBeförderungsverträge über solche Sendungen zu schließen: \n\n… \n\n… \n\n6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, \nScheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungs-\nmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen \nsowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können \n(Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500 € enthalten. \n\n(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, \nFormat, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in \nAbschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so \nsteht es der Deutschen Post frei, \n\n1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder \n2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben \n\noder zur Abholung bereitzuhalten oder \n\n3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein \nentsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erhe-\nben. \n\n Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sen-\ndungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Ver-\nlangen der Deutschen Post Angaben dazu verweigert. \n\n(4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis \ndavon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder ver-\nweigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post bei Ver-\ndacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt die Deut-\nsche Post bereits jetzt die Anfechtung des Beförderungsvertrages \nwegen Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von Be-\nförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet; sie ist jedoch \nbei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung \nder Sendungen berechtigt. … \n\n… \n\n3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders \n… \n\n(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post AG oder \nihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die sei-\nnen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ord-\nnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt. \n\n… \n\n6 Haftung \n\n(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder \nUnterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein \nsonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig \nund in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit \neintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgen-\nden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten \nihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, \nsoweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt \nhaben. … \n\n(2) Die Deutsche Post haftet im übrigen für Verlust, Beschädigung und \nLieferfristüberschreitung von bedingungsgerechten Sendungen \nsowie für die schuldhafte nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger \nVerpflichtungen nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen \nSchadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Deutsche \nPost ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf \nUmständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden \nund deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere \nGewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der \nSchadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe blei-\nben unberührt. Die Deutsche Post haftet ferner nicht für ausge-\nschlossene Sendungen gemäß Abschnitt 2 Absatz 2. \n\n…“ \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den streitge-\n\ngenständlichen Schaden unbeschränkt, da ihr ein grobes Organisationsver-\n\nschulden anzulasten sei. Sie habe bezogen auf den in Rede stehenden Scha-\n\nden nicht vorgetragen, wo und wann es zum Verlust der Sendung gekommen \n\nsei. Hieraus sei der Beklagten der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens zu \n\n5 \n\n6 \n\nmachen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 3.721,97 € nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-\n\ntreten, ihre Haftung für den streitgegenständlichen Verlust sei jedenfalls nach \n\nden Bestimmungen in ihren AGB, die gemäß § 310 Abs. 1 BGB in einen mit der \n\nVersicherungsnehmerin geschlossenen Frachtvertrag einbezogen worden sei-\n\nen, ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin Verbotsgut i.S. von Ab-\n\nschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB eingeliefert habe. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weiterge-\n\nhenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin 2.481,31 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen (LG Bonn VersR 2003, 1600). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstän-\n\ndige Abweisung der Klage weiter. \n\nDie Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den bislang er-\n\nfolglosen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die \n\nAnschlussrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung eines \n\nMitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin von einem Drittel einen \n\nSchadensersatzanspruch i.H. von 2.481,31 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, \n\n§§ 428, 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus § 67 Abs. 1 VVG. Die \n\nBeklagte sei aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Fracht-\n\nvertrag, der durch die Einlieferung und Beförderung des in Verlust geratenen \n\nPakets zustande gekommen sei, zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser An-\n\nnahme stünden die in das Vertragsverhältnis wirksam einbezogenen AGB der \n\nBeklagten nicht entgegen. Die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB, wo-\n\nnach die Beklagte keine Verträge über Sendungen abschließe, die Schmuck im \n\nWert von mehr als 500 € enthielten, verstoße gegen das Transparenzgebot \n\ngemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Das ergebe sich \n\naus der gebotenen Zusammenschau der Klausel mit den Bestimmungen in Ab-\n\nschnitt 2 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB. Die in Abschnitt 2 \n\nAbs. 4 AGB vorweg erklärte Anfechtung habe nicht zur Beseitigung des Fracht-\n\nvertrags geführt, weil die Anfechtungserklärung unter einer unzulässigen auf-\n\nschiebenden Bedingung - nachträgliche Kenntniserlangung von der Übernahme \n\neines Verbotsgutes - abgegeben worden sei. Zudem stehe nicht fest, dass die \n\nVersicherungsnehmerin die Beklagte getäuscht habe. \n\n12 \n\nDie Haftung der Beklagten sei auch nicht durch Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nAGB ausgeschlossen, weil diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 \n\nHGB gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Die Beklagte hafte unbe-\n\nschränkt. Sie hätte darlegen müssen, welche organisatorischen Vorkehrungen \n\nsie zur Schadensverhinderung ergriffen habe. Daran fehle es vollständig. Der \n\nunterlassene Vortrag begründe die tatsächliche Vermutung für ein qualifiziertes \n\nVerschulden. Der Wert der verloren gegangenen Schmuckstücke in Höhe von \n\ninsgesamt 3.721,97 € ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Han-\n\ndelsrechnungen. \n\n13 \n\nDer auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch sei aber \n\nwegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin um ein Drittel gemin-\n\ndert. Die Versendung wertvollen Schmucks in einem einfachen Paket sei ris-\n\nkant. Das sei der Versicherungsnehmerin aus ihrer gewerblichen Tätigkeit auch \n\nbekannt gewesen. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Versiche-\n\nrungsnehmerin der Beklagten durch die unterlassene Wertangabe die Möglich-\n\nkeit genommen habe, sich für eine Zurückweisung der Sendung zu entschei-\n\nden. Das Mitverschulden sei auch schadensursächlich gewesen, weil die Be-\n\nklagte die Beförderung der Sendung im einfachen Paketdienst verweigert hätte. \n\nZu Lasten der Beklagten sei deren qualifiziertes Verschulden zu berücksichti-\n\ngen. \n\nII. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin \n\nsind unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche \n\nHaftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß \n\nbejaht. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nFrachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten durch \n\ndie Einlieferung und die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren \n\nSendung durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Verbotsgut-\n\nklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB steht dem nicht entgegen. Dabei kann \n\noffen bleiben, ob diese Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Denn bereits die vorrangige \n\nAuslegung (§§ 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Post-\n\nkunden ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klausel in Ab-\n\nschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urt. v. 30.3.2006 \n\n- I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255). \n\n17 \n\naa) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus \n\nverwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtli-\n\ncher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.). \n\n18 \n\nbb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt \n\nund nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-\n\ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-\n\nmalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen \n\nobjektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst \n\nwerden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut \n\nder verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und \n\nZweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Ge-\n\nsamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kun-\n\nden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255). \n\nDiese Grundsätze gelten auch für Klauseln, die leistungsbeschreibender Art \n\nsind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 3a \n\nund § 8 Rdn. 2; Staudinger/Schlosser, BGB [1998], § 5 AGBG Rdn. 2; Münch-\n\nKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 8 AGBG Rdn. 19 und Bd. 2a § 307 Rdn. 19). \n\n19 \n\ncc) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 \n\nAGB bei Schmuck im Gesamtwert von mehr als 500 € pro Sendung allerdings \n\nkeinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Regelung ist jedoch nicht \n\nisoliert zu betrachten, sondern im systematischen Zusammenhang mit Ab-\n\nschnitt 2 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Abschnitt 6 AGB zu beurteilen, die auf sie \n\nBezug nehmen. Danach steht es der Beklagten für den Fall, dass eine nicht \n\nbedingungsgerechte Sendung eingeliefert wird, frei, die Annahme zu verwei-\n\ngern (Abschnitt 3 Nr. 1), die Sendung zurückzugeben (Abschnitt 3 Nr. 2) oder \n\nzu befördern (Abschnitt 3 Nr. 3). In Abschnitt 4 wird vorsorglich die Anfechtung \n\nwegen arglistiger Täuschung für den Fall erklärt, dass die Beklagte erst nach \n\nÜbergabe der Sendung Kenntnis davon erhält, dass diese verbotene Güter ent-\n\nhält. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern. \n\n20 \n\nAlle diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Post-\n\nkunden nur dann einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags aus-\n\ngegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus der Re-\n\ngelung in deren Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 daher nicht entnommen werden, dass \n\ndie Beklagte - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das Zustandekommen von Be-\n\nförderungsverträgen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle aus-\n\nschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach \n\ndem Abschluss eines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene \n\nSendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (BGH TranspR 2006, 254, \n\n255 f.). \n\n21 \n\ndd) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im Übrigen auch \n\nder herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestim-\n\nmungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.: \n\nCzerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lfg. \n\n1/97, § 54 EVO Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8 \n\nKVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5). \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend und von der Revisi-\n\non auch unbeanstandet angenommen, dass die in Abschnitt 2 Abs. 4 AGB von \n\nder Beklagten erklärte Anfechtung ihrer Vertragserklärung mangels Darlegung \n\neines arglistigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht \n\ndurchgreift. \n\n23 \n\nc) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherungsnehmerin ihrer-\n\nseits der Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei \n\nVertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder \n\nbei Vertragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lö-\n\nsung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 \n\n- V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW \n\n2001, 2875 ff.). Im Streitfall führte eine von der Versicherungsnehmerin etwa \n\nverletzte Aufklärungspflicht über den Wert der Sendung aber nicht zu einem \n\nRecht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist aner-\n\nkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen \n\nSchadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert \n\nwerden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.). Nach dem Inhalt der AGB soll-\n\nte eine eventuell verletzte Aufklärungspflicht nicht einen Vertragsschluss als \n\nsolchen verhindern (vgl. oben Ziff. 1a cc), so dass dieser nicht als Schaden der \n\nBeklagten anzusehen ist (BGH TranspR 2006, 254, 256). \n\n24 \n\n2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch \n\ngegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den einge-\n\ntretenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt. Die AGB der Beklagten ste-\n\nhen dem nicht entgegen. \n\n25 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei Abschnitt 6 \n\nAbs. 2 Satz 4 AGB, wonach die Beklagte nicht für ausgeschlossene Sendungen \n\ngemäß Abschnitt 2 Abs. 2 AGB haftet, nicht um eine der Inhaltskontrolle entzo-\n\ngene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der Be-\n\nklagten (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f. \n\nm.w.N.), sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schränkt nach ih-\n\nrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung \n\nein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256). \n\n26 \n\nb) Offen bleiben kann, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsrege-\n\nlung in Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt. Die insoweit vor-\n\nrangige Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte selbst beim Vor-\n\nliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern von ihrer \n\nvollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 AGB sieht für solche Fälle eine Haf-\n\ntung \"ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen\" vor. \n\nEine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungsge-\n\nrechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden Bestimmun-\n\ngen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 AGB behandelt die Haftung der Beklagten \"im Üb-\n\nrigen\", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Ab-\n\nschnitt 6 der AGB der Beklagten ist nach seinem Wortlaut und nach seiner Sys-\n\ntematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im \n\nZweifel kundenfreundlich auszulegen sind, dahin zu verstehen, dass Haftungs-\n\nbegrenzungen und Haftungsausschlüsse bei qualifiziertem Verschulden der \n\nBeklagten nicht gelten sollen (BGH TranspR 2006, 254, 256). \n\n27 \n\nc) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Der Verlust der Sendung ist \n\nungeklärt. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Beklag-\n\nte keinerlei Sachvortrag zu ihrer Betriebsorganisation, insbesondere zu der von \n\nihr aufgewendeten Sorgfalt gehalten hat. Dies rechtfertigt den Schluss auf ein \n\nqualifiziertes Verschulden (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR \n\n2003, 467, 469 f.). \n\n28 \n\n3. Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten des Weiteren da-\n\ngegen, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Inhalts und des Werts \n\nder verloren gegangenen Sendung auf die von der Klägerin vorgelegten Han-\n\ndelsrechnungen gestützt hat. \n\n29 \n\nDie Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlo-\n\nren gegangenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungs-\n\nermessen des Tatrichters im Einzelfall (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, \n\nTranspR 2003, 156, 158 f.). Das angefochtene Urteil lässt insoweit keine \n\nRechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt solche auch nicht auf. \n\n30 \n\n4. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision der Klägerin dagegen, \n\ndass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin an-\n\ngenommen hat. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision der Beklagten \n\ndie Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich wegen der unter-\n\nlassenen Wertdeklaration ihrer Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden von \n\nnur einem Drittel anrechnen lassen. \n\n31 \n\na) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkraft-\n\ntreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 \n\nHGB maßgeblich (BGH TranspR 2003, 467, 471). Die Vorschrift greift jedoch \n\nden Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Ver-\n\nhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum \n\nRegierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, \n\nS. 60). Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB er-\n\ngangenen Entscheidungen sind daher ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 \n\nAbs. 2 HGB übertragbar (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). \n\n32 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ab-\n\nsender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch gera-\n\nten kann, wenn er trotz Kenntnis oder Kennenmüssens, dass der Frachtführer \n\ndie Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von \n\neiner Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz bean-\n\nsprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR \n\n2003, 317, 318; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122). Im \n\nvorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die in Abschnitt 2 \n\nAbs. 2 Nr. 6 AGB genannten Gegenstände wegen des bei ihnen bestehenden \n\nbesonderen Verlust- und Haftungsrisikos nicht in der Versendungsart PAKET/ \n\nEXPRESS NATIONAL befördern will. Die unterlassene Angabe derartiger Ge-\n\ngenstände hindert zwar nicht das Zustandekommen eines Frachtvertrags, son-\n\ndern stellt einen im Rahmen von § 425 Abs. 2 HGB zu beachtenden Schadens-\n\nverursachungsbeitrag dar. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \n\nBeklagten ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Versen-\n\ndungsart PAKET/EXPRESS NATIONAL für Schmuckstücke nur bis zu einem \n\nWert von 500 € anbietet. Das reicht für das erforderliche Kennenmüssen der \n\nVersicherungsnehmerin aus (BGH TranspR 2006, 254, 257). \n\n33 \n\nc) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von \n\nder Versicherungsnehmerin unterlassene Wertangabe für den Schadenseintritt \n\nmitursächlich gewesen ist. Dies setzt zwar grundsätzlich voraus, dass die Be-\n\nklagte bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser \n\nerfüllt hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471). Dazu hat das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im vorliegenden Fall die Besonder-\n\nheit vor, dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Versicherungs-\n\nnehmerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen \n\nPaketdienst, d.h. im Paketdienst ohne erhöhte Sicherheitsvorkehrungen, zu \n\nverweigern. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es im Übrigen nicht \n\nerforderlich, dass ein Verlust vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. \n\nBGH TranspR 2006, 121, 123 m.w.N.). \n\n34 \n\nd) Die Gewichtung der einzelnen Verursachungsbeiträge obliegt dem \n\nTatrichter (BGHZ 149, 337, 355). Revision und Anschlussrevision haben nicht \n\naufgezeigt, dass dem Berufungsgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. \n\n35 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Abwägung der Verursa-\n\nchungsbeiträge mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Haftungsanteil \n\nder Versicherungsnehmerin erhöht hätte, wenn sie positive Kenntnis von der \n\nRegelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB gehabt hätte. Sie hätte sich dann \n\nbewusst über den Willen der Beklagten hinweggesetzt, Ausschlussgut nicht im \n\neinfachen Paketdienst anzunehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann \n\nauch ein vollständiger Haftungsausschluss des Frachtführers gerechtfertigt \n\nsein. \n\n36 \n\nDas Berufungsgericht hat aber verfahrensfehlerfrei angenommen, dass \n\ndie Beklagte durch die von ihr vorgelegten Beweismittel nicht hinreichend nach-\n\ngewiesen hat, dass der Versicherungsnehmerin die Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Beklagten zum Zeitpunkt der Einlieferung der streitgegenständli-\n\nchen Sendung positiv bekannt waren. Aus dem Sachvortrag der Beklagten er-\n\ngibt sich nichts dazu, zu welchem Zeitpunkt die Versicherungsnehmerin Kennt-\n\nnis von dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel und \n\nSchreiben erlangt hat. \n\n37 \n\nbb) Auf Seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht deren \n\nqualifiziertes Verschulden in die Haftungsabwägung mit einbezogen (vgl. BGH \n\nTranspR 2006, 254, 257). \n\n38 \n\nSoweit sich die Anschlussrevision der Klägerin dagegen wendet, dass \n\ndas Berufungsgericht bei der Haftungsabwägung nicht ein bedingt vorsätzliches \n\nVerhalten der Beklagten berücksichtigt hat, weil diese die als möglich erkannte \n\nGefahr von Diebstählen und Unterschlagungen billigend in Kauf genommen \n\nhabe, sind keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennbar. Dass der Be-\n\nklagten im konkreten Fall ein bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist, \n\nkann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Somit erweist \n\nsich auch die Anschlussrevision als unbegründet. \n\n39 \n\nIII. Danach waren sowohl die Revision der Beklagten als auch die An-\n\nschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n40 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 19.02.2003 - 9 C 524/02 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 21.10.2003 - 11 S 6/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_245-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/i-zr-245-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_245-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_245-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/i-zr-245-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_245-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:59.974542+00:00"}}