{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_241-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"I ZR 241/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kontaktanzeigen UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1 OWiG § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 a) Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in der Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmit- telbares Wettbewerbsverhältnis. b) Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). c) Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefah- ren und Belästigungen zu beeinträchtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 241/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKontaktanzeigen \n\nUWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1 \nOWiG § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in der Prostituierten \nund deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmit-\ntelbares Wettbewerbsverhältnis. \n\nb) Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 \nNr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das \nMarktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). \n\nc) Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung \nder Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern \nund Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefah-\nren und Belästigungen zu beeinträchtigen. \n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - I ZR 241/03 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 9. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kläger \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger betreiben in L. eine Bar, in der Prostituierten und deren \n\nKunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden. \n\nDie Beklagte \n\nist Herausgeberin der Zeitung \n\n\"N. \", die \n\nauch in L. verbreitet wird. In dieser Zeitung erscheinen unter der Rubrik \n\n\"Kontakte\" Kleinanzeigen, in denen schwerpunktmäßig sexuelle Kontakte an-\n\ngeboten werden. In der Ausgabe der \"N. \" vom 15. Januar 2003 \n\nveröffentlichte die Beklagte folgende Anzeigen (Anlage K 1): \n\n3 \n\nDie Kläger haben geltend gemacht, zwischen ihnen und den in den An-\n\nzeigen werbenden Prostituierten bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die in Re-\n\nde stehenden Anzeigen seien wettbewerbsrechtlich unlauter. Die Werbung für \n\nentgeltliche sexuelle Handlungen sei eine Ordnungswidrigkeit. Die Anzeigen \n\nseien zudem irreführend. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es \n\nhandele sich um private Kontaktanzeigen von Prostituierten. Tatsächlich sei es \n\nWerbung gewerblicher Anbieter. \n\n4 \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\n1. im geschäftlichen Verkehr in ihren Druckwerken Anzeigen zu \n\nveröffentlichen, in denen für entgeltliche sexuelle Handlungen \n\ngeworben wird, insbesondere wenn dies unter Verschweigen \n\ndes gewerblichen Charakters der Anzeige geschieht, insbeson-\n\ndere wie aus der Anlage K 1 ersichtlich; \n\n2. hilfsweise \n\nim geschäftlichen Verkehr in ihren Druckwerken Anzeigen zu \n\nveröffentlichen, in denen für entgeltliche sexuelle Handlungen \n\ngeworben wird, insbesondere wenn dies wie in den Anzeigen \n\ngeschieht, die in der Anlage K 1 zur Klageschrift vom 5. Febru-\n\nar 2003 wiedergegeben sind. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung zurückgewiesen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihre \n\nKlageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Kläger verneint. Hier-\n\nzu hat es ausgeführt: \n\nDie Kläger könnten ihre Prozessführungsbefugnis und materielle An-\n\nspruchsberechtigung nicht aus §§ 1, 3 UWG (a.F.) ableiten. Sie seien nicht un-\n\nmittelbar Verletzte im Sinne dieser Vorschriften. Die Beklagte fördere durch die \n\nbeanstandeten Anzeigen den Wettbewerb der Prostituierten, die als Werbende \n\nin den Anzeigen aufträten und entgeltliche sexuelle Kontakte anböten. Dagegen \n\nvermieteten die Kläger Zimmer an Kunden von Prostituierten und verkauften \n\nGetränke. Sie böten auch nicht mittelbar sexuelle Handlungen an. Die Tätigkei-\n\nten der Kläger und diejenigen der Prostituierten seien aus Rechtsgründen \n\nstreng zu trennen. Auch wenn sich die Leistungen wirtschaftlich berührten, sei-\n\nen sie nicht gleichartig und begründeten kein Wettbewerbsverhältnis. \n\n10 \n\nAn diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn die Anzeigen von Bordell-\n\nbetrieben geschaltet worden sein sollten. Auch in diesem Fall wäre nicht der \n\nBordellbetrieb beworben, sondern das Angebot sexueller Handlungen durch die \n\ndort tätigen Prostituierten. \n\n11 \n\nEine Klagebefugnis der Kläger nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) sei \n\nebenfalls nicht gegeben. Das entgeltliche Anbieten sexueller Handlungen sei \n\nverglichen mit dem Vermieten von Zimmern zur Vornahme solcher Handlungen \n\nund dem Verkauf von Getränken eine derart andere Leistung, dass die angebo-\n\ntenen Leistungen nicht als verwandt anzusehen seien. Möglich sei zwar, dass \n\nhinter der beanstandeten Werbung Bordellbetriebe stünden. Um ein Verbot der \n\nWerbung der Bordellbetriebe, die Zimmer vermieteten oder Getränke anböten, \n\ngehe es vorliegend aber nicht. Die Kläger hätten mit den beanstandeten Anzei-\n\ngen Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen durch Prostituierte und nicht \n\nzugleich eine darin enthaltene verdeckte Werbung der konkurrierenden Bordell-\n\nbetriebe angegriffen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nim Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, den Klägern stehe bereits die \n\nKlagebefugnis nicht zu, hält allerdings sowohl nach altem als auch nach neuem \n\nRecht (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die An-\n\nspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, die unter Geltung des § 13 \n\nAbs. 2 UWG (a.F.) aus der verletzten Rechtsnorm folgte, ergibt sich nunmehr \n\naus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nZwischen den Klägern und den Anzeigenkunden der Beklagten besteht \n\nein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sie versuchen, gleichartige Dienstlei-\n\nstungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen mit der Folge, dass \n\ndas konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Kläger beeinträchtigen \n\nkann, d.h. in ihrem Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n6.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO; Urt. \n\nv. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-\n\nNummer). \n\n15 \n\na) Nach dem Vortrag der Kläger, den das Berufungsgericht seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt hat, geht die beanstandete Werbung teilweise von \n\nBordellbetrieben aus, deren Dienstleistungsangebot demjenigen der Kläger \n\n(Zimmervermietung, Verkauf von Getränken) entspricht oder dieses umfasst, \n\nweshalb insoweit ohne weiteres von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis \n\nauszugehen ist. \n\n16 \n\nb) Aber auch soweit die Anzeigen nicht von Bordellbetrieben, sondern \n\nvon Prostituierten aufgegeben worden sind, besteht ein konkretes Wettbe-\n\nwerbsverhältnis der Kläger zu diesen Anzeigenkunden. Im Interesse eines wirk-\n\nsamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines \n\nWettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere \n\nist keine Branchengleichheit erforderlich (BGHZ 93, 96, 97 - DIMPLE; BGH, Urt. \n\nv. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 = WRP 2004, 1272 - Werbe-\n\nblocker). Vielmehr reicht es aus, dass die Dienstleistungen der Prostituierten \n\nvielfach auch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Durchführung \n\nder sexuellen Kontakte umfassen und insoweit mit derjenigen der Kläger \n\ngleichartig sind. Das Wettbewerbsverhalten dieser Anzeigenkunden der Beklag-\n\nten, die die Möglichkeit zu sexuellen Kontakten bewerben, ist daher ebenfalls \n\ngeeignet, das Unternehmen der Kläger zu beeinträchtigen. \n\n17 \n\n2. Den Klägern steht gegen die Beklagte jedoch kein Unterlassungsan-\n\nspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 119 Abs. 1, § 120 \n\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG zu. \n\n18 \n\na) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter i.S. des § 3 UWG, wer einer \n\ngesetzlichen Bestimmung zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im In-\n\nteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, \n\ndie im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten von Unternehmen be-\n\nstimmen, gehören auch § 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Die Vor-\n\nschriften sanktionieren als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen das öffentliche Anbieten, Anpreisen und Ankündi-\n\ngen der Gelegenheit zu sexuellen Handlungen. Sie enthalten Werbebeschrän-\n\nkungen und haben damit einen auch unmittelbar das Marktverhalten von Unter-\n\nnehmen regelnden Charakter. Denn durch sie ist jede Werbung, die die Vor-\n\naussetzungen der §§ 119, 120 OWiG erfüllt, untersagt und mit einer Geldbuße \n\nbelegt. \n\nb) Die von der Beklagten veröffentlichten Anzeigen verstoßen jedoch \n\nnicht gegen § 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. \n\naa) Nach § 119 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer öffentlich in \n\neiner Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen oder in grob anstößiger \n\nWeise durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen \n\noder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Daten-\n\nspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist \n\noder Erklärungen solchen Inhalts abgibt. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nDie im Streitfall angegriffene Werbung war nicht geeignet, andere zu be-\n\nlästigen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). In Anbetracht eines gewandelten Verständ-\n\nnisses in der Bevölkerung, wonach die Prostitution überwiegend nicht mehr \n\nschlechthin als sittenwidrig angesehen wird, kann nicht davon ausgegangen \n\nwerden, dass durch die in Rede stehende Werbung das körperliche oder seeli-\n\nsche Wohlbefinden mehr als nur geringfügig beeinträchtigt worden ist. \n\n22 \n\nDie Werbung ist ebenfalls nicht in grob anstößiger Weise erfolgt (§ 119 \n\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG). Gegenteiliges haben die Kläger nicht konkret dargelegt. \n\n23 \n\nbb) Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG handelt ordnungswidrig, wer durch \n\ndas Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildun-\n\ngen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen \n\nanbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. \n\n24 \n\nNach der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\n\nhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3983) am \n\n1. Januar 2002 weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Litera-\n\ntur erfasste das Verbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG jede Werbung für entgelt-\n\nliche sexuelle Handlungen durch Zeitungsinserate, ohne dass weitere Merkma-\n\nle hinzutreten mussten. Auf eine konkrete Belästigung oder Gefährdung, na-\n\nmentlich des Jugendschutzes, kam es nicht an (vgl. BGHZ 118, 182, 184 f.; \n\nKurz in Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Aufl., \n\n§ 120 Rdn. 23 f.). Mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kann an die-\n\nser Auslegung des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, die eine abstrakte Gefährdung \n\nausreichen lässt, nicht festgehalten werden. Mit dem Prostitutionsgesetz hat der \n\nGesetzgeber einem Wandel in weiten Teilen der Bevölkerung, die die Prostituti-\n\non nicht mehr schlechthin als sittenwidrig ansehen, Rechnung getragen (vgl. \n\nBegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und \n\nsozialen Situation der Prostituierten, BT-Drucks. 14/5958, S. 4; zu dem Wandel \n\nder Moralvorstellungen in neuerer Zeit ferner: BGH, Urt. v. 22.11.2001 \n\n- III ZR 5/01, NJW 2002, 361; OLG Köln MMR 2001, 43, 44; AG Heidelberg \n\nNJW-RR 1998, 260; AG Berlin-Köpenick NJW 2002, 1885; vgl. ferner BFH, Urt. \n\nv. 23.2.2000 - X R 142/95, NJW 2000, 2919; zum Aufenthalts- und Niederlas-\n\nsungsrecht von Prostituierten aus anderen Mitgliedstaaten der EU: EuGH, Urt. \n\nv. 20.11.2001 - C-268/99, Slg. 2001, I-8615 = DVBl 2002, 321 Tz 59 f.). Die \n\nVereinbarung zwischen Prostituierten und Kunden über die Vornahme sexueller \n\nHandlungen gegen Entgelt unterfällt nach § 1 Satz 1 ProstG nicht mehr dem \n\nVerdikt der Sittenwidrigkeit, sondern begründet eine rechtswirksame Forderung \n\nder Prostituierten. \n\n25 \n\nDiesem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung und der geänder-\n\nten Rechtslage ist, auch wenn der Gesetzgeber § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht \n\nebenfalls novelliert hat, bei der Auslegung dieser Bestimmung Rechnung zu \n\ntragen (Malkmus, Prostitution in Recht und Gesellschaft, 2005, S. 125 ff., 138; \n\na.A. OLG Jena GewArch 2006, 216). Es ist deshalb nicht an einem generellen \n\nVerbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Abs. 1 \n\nNr. 2 OWiG festzuhalten, sondern das Verbot auf Fälle zu beschränken, in de-\n\nnen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der \n\nAllgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt (von Galen, Rechts-\n\nfragen der Prostitution, 2004, Rdn. 391 ff.; a.A. Göhler/König, Gesetz über Ord-\n\nnungswidrigkeiten, 14. Aufl., § 120 Rdn. 11; MünchKomm.BGB/Armbrüster, \n\n4. Aufl., Bd. 1 a, § 1 ProstG Rdn. 17). \n\n26 \n\nEine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die einen Verstoß ge-\n\ngen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt, ist etwa anzunehmen, wenn die Wer-\n\nbung nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückhal-\n\ntenden Form erfolgt oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung \n\ngeeignet ist, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Nicht erforderlich \n\nfür ein Eingreifen des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist, dass die Werbung geeignet \n\nist, andere zu belästigen, oder in grob anstößiger Form erfolgt, wie dies Vor-\n\naussetzung des § 119 Abs. 1 OWiG ist. \n\n27 \n\nDie Vorschrift des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, die die Werbung für sexuelle \n\nHandlungen gegen Entgelt betrifft, greift nach ihrem Sinn und Zweck bereits \n\nunterhalb der Schwelle des § 119 Abs. 1 OWiG ein. Das Verbot setzt aber eine \n\nkonkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem \n\ndenjenigen von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell \n\nverbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen. Da diese Ausle-\n\ngung des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf einem nach der Entscheidung des \n\nX. Zivilsenats vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90 - (abgedruckt in BGHZ 118, 182) \n\ngewandelten Verständnis in der Bevölkerung über die Prostitution und einer \n\nÄnderung der Rechtslage durch das Prostitutionsgesetz beruht, bedarf es auch \n\nkeiner Anfrage beim X. Zivilsenat, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält. \n\n28 \n\nDie beanstandeten Anzeigen erfüllen diese Voraussetzungen des § 120 \n\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG nicht. Sie sind weder nach ihrer Gestaltung noch nach ihrem \n\nInhalt geeignet, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Ju-\n\ngendschutzes zu beeinträchtigen. In den Zeitungen und Zeitschriften ist diese \n\nArt der Werbung je nach Art des Mediums und seines Leserkreises nicht selten \n\nanzutreffen (vgl. Göhler/König aaO § 120 Rdn. 16), was die gewandelten Vor-\n\nstellungen in der Bevölkerung belegt. Erfahrungsgemäß werden beispielsweise \n\nZeitungen nicht auf Dauer Annoncen veröffentlichen, an denen breite Leser-\n\nkreise Anstoß nehmen. Von Seiten der Bußgeldbehörden wird diese Werbung \n\noffensichtlich hingenommen, jedenfalls wird ihr nicht wirksam entgegengetreten \n\n(vgl. Malkmus aaO S. 137). \n\n29 \n\n3. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger folgt weiterhin nicht unmittelbar \n\naus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 3 UWG. Zwar kann eine Wettbewerbshandlung \n\nunlauter i.S. des § 3 UWG sein, die nicht von den Beispielstatbeständen des \n\n§ 4 UWG erfasst wird, allerdings mit entsprechendem Unwertgehalt den an-\n\nständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft (Fezer/Fezer, \n\nUWG, § 3 Rdn. 68; Harte/Henning/Schünemann, UWG, § 3 Rdn. 69; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 3 UWG Rdn. 36). \n\nDavon kann bei den beanstandeten Anzeigen aus den vorstehend unter II 2b \n\ndargestellten Gründen allerdings nicht ausgegangen werden. \n\n30 \n\n31 \n\n4. Ein Unterlassungsanspruch steht den Klägern auch nicht wegen irre-\n\nführender Werbung nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG zu. \n\nOb eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeb-\n\nlich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf-\n\ngrund des Gesamteindrucks versteht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 \n\n- I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte). Konkre-\n\nte Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise davon aus-\n\ngehen, die Anzeigen stammten in jedem Fall von privat werbenden Prostituier-\n\nten, und sie deshalb in rechtlich relevanter Weise irregeführt werden, wenn die \n\nProstituierten in Bordellen tätig sind, haben die Kläger nicht dargelegt. Jeden-\n\nfalls scheidet eine Haftung des beklagten Presseunternehmens für die behaup-\n\ntete, sich nicht ohne weiteres erschließende Irreführung aus (vgl. BGH, Urt. v. \n\n9.2.2006 - I ZR 124/03, Tz 32, - Rechtsanwalts-Ranglisten). \n\n32 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 30.04.2003 - 16 O 31/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.2003 - 4 U 70/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/i-zr-241-03","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":16},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ProstG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/i-zr-241-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:26.521834+00:00"}}