{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_240-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"I ZR 240/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HGB § 425 Abs. 1, § 432 Satz 2, § 434 Abs. 1 Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgu- tes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 240/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 425 Abs. 1, § 432 Satz 2, § 434 Abs. 1 \n\nDie vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgu-\ntes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 \nHGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 \nHGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen \nden Frachtführer ausgeschlossen. \n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 240/03 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 2003 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat auch die den Streithelferinnen zu 1 und 2 im Re-\n\nvisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Versicherer der Spedition B. GmbH (im Weiteren: \n\nVersicherungsnehmerin). Sie nimmt aus von dieser abgetretenem Recht die \n\nBeklagte wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie D. GmbH beauftragte am 4. August 1999 die Versicherungs- \n\nnehmerin, 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat von N. nach Bad N. \n\n zu der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen \n\nStreithelferin zu 4 zu befördern. Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihrer-\n\nseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports. \n\n3 \n\nDer von der Beklagten bei dem Transport benutzte Tankauflieger des \n\nLastzugs, der bei der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen \n\nStreithelferin zu 1 haftpflichtversichert war, stammte von der dem Rechtsstreit \n\nauf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 3. Der Auflieger verfügte \n\nüber drei Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden. \n\n4 \n\nDie Streithelferin zu 4 nahm von der bei ihr eingetroffenen Sendung Pro-\n\nben und begann dann - noch während des Entladevorgangs - mit der Verarbei-\n\ntung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle, die auf 0,7-Liter-Flaschen gefüllt \n\nwurde. Nachdem 17.300 kg des Apfelsaftkonzentrats entladen, verarbeitet und \n\nauf Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Streithelferin zu 4 fest, dass das \n\nApfelsaftkonzentrat mit Kokosfett verunreinigt war. Dieses war zuvor mit dem \n\nTankauflieger transportiert und bei der Reinigung nicht vollständig entfernt wor-\n\nden. Die Verunreinigung hatte sich - vermutlich aufgrund von Bedienungsfeh-\n\nlern - im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen \n\nder Proben nicht bemerkt worden. Die Streithelferin zu 4 pumpte nach Feststel-\n\nlung des Mangels die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den \n\nTankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwand-\n\nfreies Apfelsaftkonzentrat befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg die-\n\nses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verar-\n\nbeitete Konzentrat zur Herstellerin zurücktransportiert und dort zum Preis von \n\n0,28 €/kg aufgearbeitet und anschließend weiterverarbeitet. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit im ers-\n\nten Rechtszug Ersatz eines Warenschadens in Höhe von 22.392,03 € abzüglich \n\nhierauf von der Vertreterin des Verkehrshaftungsversicherers der Beklagten, \n\nder dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 2, \n\nbereits geleisteter 4.282,07 € verlangt. Außerdem hat sie den der Streithelferin \n\nzu 4 durch vergeblich eingesetzte Rohstoffe, Verpackungskosten, Maschinen- \n\nund Personalkosten entstandenen weiteren Schaden i.H. von 32.907,89 € er-\n\nsetzt verlangt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 16.643,83 € nebst Zinsen \n\nstattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. \n\nGegen dieses Urteil haben die Klägerin, die Beklagte und die Streithelfe-\n\nrin zu 2 Berufung eingelegt. \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Berufung ihr im ersten Rechtszug erfolgloses \n\nKlagebegehren in Höhe von 32.907,89 € weiterverfolgt. Die Streithelferin zu 2 \n\nhat mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von \n\n2.049 € begehrt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und \n\nentsprechend dem Berufungsantrag der Streithelferin zu 2 die Klage weiterge-\n\nhend bis auf einen Betrag von 2.049 € nebst Zinsen abgewiesen (OLG Bremen \n\nTranspR 2005, 69 = VersR 2004, 222). \n\n10 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren im selben Umfang wie im zweiten Rechtszug weiter. \n\nDie Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDie Beklagte hafte vertraglich wie auch außervertraglich allein für die in \n\n§ 434 HGB angesprochenen Schäden und Kosten. Der Wortlaut dieser Be-\n\nstimmung lasse durchaus die Auslegung zu, dass die Haftungsbegrenzung \n\nauch weitere außervertragliche Schäden an Gütern Dritter umfasse. Allein diese \n\nAuslegung entspreche den durch das Transportrechtsreformgesetz vom \n\n29. Juni 1998 eingetretenen Änderungen. Zudem wären die §§ 435, 436 HGB \n\nbei einer uneingeschränkten Haftung für Folgeschäden nicht recht verständlich. \n\nÜberdies wäre, da der reine Sachschaden bereits in den §§ 429 und 431 HGB \n\nabschließend geregelt sei, dann auch die Regelung in § 432 Satz 2 HGB über-\n\nflüssig. Die §§ 425 ff. HGB stellten, sofern kein qualifiziertes Verschulden des \n\nFrachtführers festgestellt werden könne, ein in sich geschlossenes System der \n\nHaftungsbeschränkung dar. Dieses solle sicherstellen, dass der Frachtführer, \n\nder im Grunde verschuldensunabhängig hafte, sowie die beteiligten Versicherer \n\ndas Risiko transporttypischer Schäden wie Verlust und Beschädigung des \n\ntransportierten Gutes von vornherein überblicken und abschätzen könnten. \n\n13 \n\nDie Beklagte hafte danach nur für die bis zur Vollendung der Ablieferung \n\nentstandenen Sachschäden. Die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit \n\nKokosfett habe unstreitig für 0,28 €/kg des Konzentrats vom Hersteller beseitigt \n\n \n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nwerden können. Dass 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat hätten vernichtet werden \n\nmüssen, habe nicht am Mangel der Ware, sondern daran gelegen, dass diese \n\nnach ihrer Ablieferung bei der Streithelferin zu 4 zu Apfelschorle weiterverarbei-\n\ntet worden sei und damit nicht mehr habe aufbereitet werden können. Der \n\nSchaden an den abgelieferten 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat habe daher nicht, \n\nwie das Landgericht angenommen habe, 1,12 €/kg, sondern nur 0,28 €/kg \n\nbetragen. \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass im \n\nStreitfall sowohl gemäß § 432 Satz 2 HGB vertragliche Ansprüche als auch \n\ngemäß § 434 Abs. 1 HGB außervertragliche Ansprüche der Absenderin und der \n\nEmpfängerin auf Ersatz der bei ihnen aufgrund der Beschädigung des Trans-\n\nportgutes eingetretenen Folgeschäden, wie sie hier in Rede stehen und sich \n\netwa aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 7 StVG ergeben könnten, ausgeschlos-\n\nsen sind. Die Frage, ob der Frachtführer für solche Folgeschäden haftet, ist in \n\nden §§ 425 ff. HGB nicht ungeregelt geblieben. Sie ist vielmehr dahingehend \n\ngeregelt worden, dass in dieser Hinsicht außer beim Vorliegen eines qualifizier-\n\nten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Haftung besteht (vgl. Begründung \n\nzum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. \n\n13/8445, S. 68 und 69 f.; Thume, VersR 2002, 267, 269; ders., TranspR 2004, \n\nSonderbeilage zu Heft 3, S. XL ff.; ders., r+s 2006, 89, 92; Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., § 432 HGB Rdn. 15 und § 434 HGB Rdn. 7; ders. in Koller/ \n\nRoth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 432 Rdn. 1 und § 434 Rdn. 1; Andresen in \n\nHein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, P 100, Stand August 2002, \n\n§ 432 HGB Rdn. 14; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 432 Rdn. 1; a.A. \n\nHeuer, TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71; Fremuth in Fre-\n\nmuth/Thume, Transportrecht, § 434 HGB Rdn. 5 f.; Baumbach/Hopt/Merkt aaO \n\n§ 434 Rdn. 2). \n\n16 \n\nEine vertragliche wie auch außervertragliche Haftung des Frachtführers \n\ngegenüber dem Absender oder dem Empfänger für Folgeschäden aufgrund \n\nVerlusts oder Beschädigung des Gutes während des Obhutszeitraums kommt \n\nwegen des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes des Frachtführers vor einer \n\nÜberwälzung von bei diesen Personen bestehenden Betriebsrisiken nicht in \n\nBetracht. Anders kann sich die Rechtslage darstellen, wenn der Frachtführer \n\ndurch eine selbständige Pflichtverletzung sonstige Rechtsgüter der am Vertrag \n\nbeteiligten Personen beeinträchtigt hat. Wenn dagegen - wie im Streitfall - wäh-\n\nrend des Obhutszeitraums verunreinigtes Transportgut gemäß einer entspre-\n\nchenden Disposition des Empfängers mit anderen Waren vermischt wird, stellt \n\nder sich daraus ergebende sogenannte Kontaminierungsschaden einen von der \n\nHaftungsbegrenzung des § 434 HGB erfassten typischen Folgeschaden dar \n\n(vgl. Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien \n\naaO § 432 HGB Rdn. 14; Thume, VersR 2002, 267, 269). \n\n17 \n\nNicht zur Entscheidung steht im Streitfall die Frage, ob der Haftungsaus-\n\nschluss in § 434 Abs. 2 HGB auch zu Lasten solcher (außenstehender) Dritter \n\nwirkt, die durch das auf dem Transport beschädigte Frachtgut einen Schaden \n\nerleiden (vgl. dazu Koller aaO § 434 HGB Rdn. 13 a.E.). \n\n18 \n\na) Nach deutschem Recht erfasst die Ersatzpflicht regelmäßig auch Fol-\n\ngeschäden, sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten \n\nUrsachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm \n\nfallen. Die Verpflichtung desjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu vertreten \n\nhat, erstreckt sich mithin in aller Regel auch darauf, den durch dieses Ereignis \n\nmittelbar verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Umstand spricht gegen die \n\nAnnahme, die §§ 425 ff. HGB regelten von vornherein nur den Ersatz des un-\n\nmittelbaren Schadens, der durch den Verlust oder die Beschädigung des \n\nFrachtgutes entstanden ist, sondern dafür, dass die vertragliche Haftung des \n\nBeförderers für die sich aus einem Güterschaden beim Absender oder Empfän-\n\nger ergebenden weiteren Schäden in den §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 429, 431, \n\n432 Satz 2, § 434 Abs. 1 HGB ausgeschlossen worden ist. \n\n19 \n\nb) Die Bestimmung des § 434 HGB dient maßgeblich dem Zweck, das \n\nfrachtvertragliche Haftungssystem mit seinen Haftungsbefreiungen und Haf-\n\ntungsbegrenzungen gegen Aushöhlung bzw. Entwertung durch außervertragli-\n\nche Ansprüche zu schützen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des \n\nTransportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69). Die Vorschrift soll \n\nsicherstellen, dass sämtliche in den §§ 425 ff. HGB enthaltenen Regelungen \n\neinbezogen sind, die den Haftungsinhalt und den Haftungsumfang betreffen \n\n(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf aaO S. 70; Gass in Ebenroth/ \n\nBoujong/Joost, HGB, § 434 Rdn. 15; Thume, r+s 2006, 89, 92). \n\n20 \n\nEntgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Heuer in \n\nTranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71) spricht auch die in § 434 \n\nAbs. 1 HGB enthaltene Wendung \"wegen Verlust oder Beschädigung des Gu-\n\ntes\" dafür, dass diese Bestimmung eine außervertragliche Haftung des Fracht-\n\nführers für darauf beruhende Folgeschäden ausschließt. Die Betonung dieser \n\nBestimmung liegt, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu \n\n§ 434 HGB eindeutig ergibt (BT-Drucks. 13/8445, S. 69 f.), insgesamt auf den \n\nWörtern \"für den außervertraglichen Anspruch … wegen Verlust oder Beschä-\n\ndigung des Gutes\" (vgl. Thume, r+s 2006, 89, 92 m.w.N. in Fn. 22). \n\n21 \n\nEbenso wenig spricht der Wortlaut des § 425 Abs. 1 HGB dagegen, dass \n\nFolgeschäden auch nicht aufgrund außervertraglicher Vorschriften ersetzt ver-\n\nlangt werden können (a.A. Heuer, TranspR 2005, 70, 71). Mit Recht weist die \n\nRevisionserwiderung der Beklagten darauf hin, dass die Frage der Ersatzpflicht \n\nfür Güterfolgeschäden ausweislich des Regierungsentwurfs zum Transport-\n\nrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 59 r. Sp. Abs. 4, S. 65 li. Sp. \n\nAbs. 1) in § 425 HGB noch offen gelassen und erst in § 429 HGB dahingehend \n\ngeregelt ist, dass in dieser Hinsicht keine Haftung besteht. \n\n22 \n\nc) Ohne Erfolg verweist die Revision zur Begründung ihrer Auffassung, \n\nwonach die Haftungsbegrenzung in den §§ 425 bis 432 und 434 HGB eine Haf-\n\ntung für Folgeschäden nicht ausschließt, auf die Vorschrift des § 433 HGB. Die-\n\nse Vorschrift regelt die Haftung des Frachtführers wegen der Verletzung einer \n\nmit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertragli-\n\nchen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes \n\noder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Ein Rückschluss aus § 433 \n\nHGB auf § 434 Abs. 1 HGB, wie ihn die Revision für geboten erachtet, scheidet \n\naus, weil der Gesetzgeber die in § 433 HGB angesprochenen Schäden bewusst \n\nvom Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 HGB ausgenommen hat (vgl. Be-\n\ngründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-\n\nDrucks. 13/8445, S. 69 li. Sp. Abs. 4 und S. 70 li. Sp. Abs. 4). \n\n23 \n\nd) Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen und in dem Bewusstsein, \n\ndass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangenen Handeln \n\noder Unterlassen des Frachtführers erstreckt sich dessen dann gemäß § 435 \n\nHGB unbeschränkte Haftung nach allgemeiner Auffassung auch auf den Ersatz \n\nder Folgeschäden (vgl. Koller aaO § 435 HGB Rdn. 19; Gass in Eben-\n\nroth/Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 10). Wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nbemerkt hat, träfe dies aber dann nicht zu, wenn nach der in den §§ 425 ff. \n\nHGB getroffenen Haftungsregelung der Ersatz mittelbarer Schäden in den Fäl-\n\nlen, in denen ein weniger gewichtiger Obhutspflichtverstoß in Betracht kommt, \n\nnicht nur ausgeschlossen, sondern schon nicht Gegenstand dieser Haftungsre-\n\ngelung wäre. \n\n24 \n\ne) Vergeblich beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunkts \n\nauch auf die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 CMR. Die Revisionserwiderung der \n\nStreithelferin zu 2 weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber \n\ndes Transportrechtsreformgesetzes zwar an den Regelungen der CMR orien-\n\ntiert, diese aber keineswegs unverändert übernommen hat. \n\n25 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die durch die Weiterverarbeitung zu Apfel-\n\nschorle eingetretene völlige Entwertung der 17.300 kg verunreinigten Apfelsaft-\n\nkonzentrats mit Recht als Folge einer von der Streithelferin zu 4 freiwillig vorge-\n\nnommenen Disposition über die abgelieferte Ware und damit als einen nach \n\ndem zu vorstehend 1. Ausgeführten von der Beklagten nicht zu ersetzenden \n\nFolgeschaden qualifiziert. Der an dem Apfelsaftkonzentrat durch Vermischung \n\nmit den Resten der Vorladung eingetretene Schaden bestand entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht bereits in Form einer den Wert des Konzentrats \n\nbereits vollständig beseitigenden \"Infizierung\". Vielmehr beschränkte er sich auf \n\ndie Verunreinigung des Konzentrats, die mit einem Kostenaufwand von \n\n0,28 €/kg beseitigt werden konnte. Die alsdann infolge der Weiterverarbeitung \n\neingetretene völlige Entwertung der abgelieferten Ware stellte zwar einen durch \n\nderen Verunreinigung äquivalent wie auch adäquat kausal verursachten Folge-\n\nschaden dar. Dieser beruhte aber maßgeblich auf dem Entschluss der Streithel-\n\nferin zu 4, das abgelieferte Gut zu Apfelschorle weiterzuverarbeiten. \n\n26 \n\n3. Keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken unterliegt schließlich \n\nauch die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des auf die Kläge-\n\nrin übergegangenen Schadensersatzanspruchs. \n\n27 \n\na) Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht - im Ausgangspunkt \n\nebenso wie schon das Landgericht - an der Regelung des § 429 Abs. 2 Satz 1 \n\nund Satz 2 HGB orientiert. Es ist dabei - was im Hinblick auf die insoweit ge-\n\nmäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bestehende Vermutung und das dem Tatrichter \n\ndurch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen rechtlich unbe-\n\ndenklich ist - davon ausgegangen, dass die Verunreinigung des Apfelsaftkon-\n\nzentrats mit dem Kokosfett (auch) am Ort der Übernahme des Gutes in N. \n\n zu einer den Aufarbeitungskosten entsprechenden Wertminderung des \n\nGutes geführt hat. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend gesehen, \n\ndass die für die Schadensbeseitigung etwa erforderlichen Transportkosten den \n\nam Frachtgut eingetretenen Schaden erhöhten. \n\n28 \n\nb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den 3.850 kg Apfelsaftkon-\n\nzentrat, die durch das Zurückpumpen der in den Rohrleitungen verbliebenen \n\nRestmenge verunreinigt worden sind, sei insoweit die Hälfte der Kosten für den \n\nTransport der insgesamt noch nicht verarbeiteten 7.700 kg Apfelsaftkonzentrat \n\nin Ansatz zu bringen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin er-\n\nkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ort der Abliefe-\n\nrung des Gutes wohl erheblich weiter entfernt war von dem Ort, an dem die \n\nAufarbeitung erfolgt ist, als der Ort, an dem die Beklagte das Gut zur Beförde-\n\nrung übernommen hatte; dementsprechend ist das Berufungsgericht bei seiner \n\nBerechnung eher von zu hohen als von zu niedrigen Frachtkosten ausgegan-\n\ngen. \n\n29 \n\nc) Das Berufungsgericht hat für den - lediglich gedachten - Transport der \n\n17.300 kg Apfelsaftkonzentrat keinen weiteren Kostenbetrag in Ansatz ge-\n\nbracht. Die Revision wäre insoweit wegen der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB \n\nbei der Klägerin liegenden Darlegungslast allenfalls dann begründet, wenn das \n\nÜbergehen eines von der Klägerin in Bezug auf solche Kosten gehaltenen Vor-\n\ntrags oder die Verletzung einer in dieser Hinsicht gegebenen richterlichen Hin-\n\nweispflicht gerügt wäre. Eine dementsprechende Verfahrensrüge ist jedoch \n\nnicht erhoben worden. \n\n30 \n\nIII. Nach allem ist die Revision der Klägerin unbegründet. Sie ist daher \n\nmit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 11 O 397/01 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 16.10.2003 - 2 U 31/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-240-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-240-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:22.602416+00:00"}}