{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_237-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"I ZR 237/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 693 Abs. 2 a.F., § 167 Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i.S. von § 693 Abs. 2 ZPO a.F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlas- sen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Ein- zelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veran- lasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat geführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 237/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. April 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 693 Abs. 2 a.F., § 167 \n\nDie Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i.S. von \n§ 693 Abs. 2 ZPO a.F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlas-\nsen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Ein-\nzelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veran-\nlasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der \nZustellung um mehr als einen Monat geführt hat. \n\nBGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 237/03 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nP. & Co. (GmbH & Co.) (im Weiteren: Schuldnerin). Diese betrieb einen \n\nObst- und Gemüsehandel und stand mit der Beklagten, einer internationalen \n\nSpedition, in einer langjährigen Geschäftsverbindung. \n\n2 \n\nIm Mai 1999 beauftragte die Schuldnerin die Beklagte mit dem Transport \n\nvon 31 Paletten Spargel mit einem Gesamtgewicht von 20.956 kg und drei Pa-\n\nletten Kirschen mit einem Gesamtgewicht von 1.365 kg von Giannitsa/ \n\nGriechenland nach Hamburg zu festen Kosten. Die Beklagte übernahm die im \n\nKühl-Lkw zu befördernde Sendung am 19. Mai 1999. \n\n3 \n\nBeim Eintreffen der Ware in Hamburg wurden Schäden am Spargel und \n\nan den Kirschen festgestellt. Die Schuldnerin errechnete auf der Grundlage ei-\n\nnes von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens einen Güter-\n\nschaden in Höhe von 81.036,24 DM und unter Hinzunahme der Kosten einen \n\nGesamtschaden in Höhe von umgerechnet 46.954 €. Mit Schreiben vom \n\n20. Juli 1999 nahm sie die Beklagte wegen dieses Schadens in Anspruch. Der \n\nVersicherer der Beklagten wies den Anspruch mit Schreiben vom 8. September \n\n1999 zurück. Das Schreiben ist bei der Schuldnerin am 17. September 1999 \n\neingegangen. \n\n4 \n\nDie Schuldnerin hat behauptet, die Ware sei der Beklagten vereinba-\n\nrungsgemäß vorgekühlt mit einer Kerntemperatur von +2° C übergeben wor-\n\nden. Die Ladung sei aufgrund leichtfertigen Verhaltens der Beklagten während \n\ndes Transports wegen Unterbrechung der Kühlkette zu hohen wie auch zu nied-\n\nrigen Temperaturen ausgesetzt gewesen. Für den dadurch verursachten Scha-\n\nden habe die Beklagte unbeschränkt zu haften. \n\n5 \n\nDie Schuldnerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Schuldnerin 46.954 € nebst 5 % \n\nZinsen seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Vereinbarung \n\neiner Transporttemperatur von +2° C bestritten. Die bei der Entladung in Ham-\n\nburg festgestellten Schäden könnten nur darauf beruhen, dass die Ware mit viel \n\nzu hoher Eigentemperatur in Griechenland verladen worden sei. Die Höhe der \n\ngeltend gemachten Kosten sei zu bestreiten. Im Übrigen sei der Klageanspruch \n\nverjährt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. \n\nMit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im vollen Umfang \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte für den \n\nSchaden zwar aus Art. 17 Abs. 1 CMR hafte, der sich hieraus ergebende An-\n\nspruch aber verjährt sei. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDa das Gut am 25. Mai 1999 abgeliefert worden sei, sei die einjährige \n\nVerjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR grundsätzlich am 26. Mai 2000 \n\nabgelaufen. Die Verjährung sei aber gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR in der Zeit vom \n\n22. Juli 1999 bis zum 17. September 1999 gehemmt gewesen und daher erst \n\nam 23. Juli 2000 eingetreten. Der Mahnbescheidsantrag sei von der Schuldne-\n\nrin zwar bereits am 10. Juli 2000 beim Mahngericht eingereicht, der Mahnbe-\n\nscheid aber erst am 10. November 2000 und damit nicht mehr demnächst i.S. \n\nvon § 693 Abs. 2 ZPO a.F. zugestellt worden. Eine Zustellung demnächst nach \n\nEinreichung des Mahnbescheids bedeute eine Zustellung innerhalb einer den \n\nUmständen nach angemessenen Frist, wenn die Partei, der die Fristwahrung \n\nobliege, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die \n\nalsbaldige Zustellung getan habe. Das sei nicht der Fall, wenn sie durch nach-\n\nlässiges Verhalten zu einer mehr als zwei Wochen betragenden und daher nicht \n\nbloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen habe. Im Streitfall habe \n\ndie Schuldnerin zur verzögerten Zustellung des Mahnbescheids lediglich vorge-\n\ntragen, das Mahngericht habe beanstandet, dass der auf dem für die maschi-\n\nnelle Bearbeitung vorgeschriebenen Vordruck erfolgte Mahnbescheidsantrag \n\nvom 10. Juli 2000 zunächst per Telefax eingereicht worden sei. Die weitere \n\nVerzögerung, aufgrund der es erst am 8. November 2000 zum Erlass des \n\nMahnbescheids gekommen sei, werde von der Schuldnerin nicht näher erläu-\n\ntert, obwohl es dieser oblegen hätte, für eine zeitnahe Bescheidung ihres An-\n\ntrags zu sorgen. Eine Nachfrage in angemessener Zeit wäre angezeigt gewe-\n\nsen. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass Versäumnisse des Mahngerichts \n\nzum verspäteten Erlass des Mahnbescheids geführt hätten. \n\n12 \n\nDie Voraussetzungen für eine der dreijährigen Verjährungsfrist nach \n\nArt. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR unterliegenden unbeschränkten Haftung der Beklag-\n\nten nach Art. 29 CMR seien nicht gegeben. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach \n\nArt. 29 CMR im Streitfall nicht gegeben sind und dass die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR daher nicht gilt. Es ist in diesem Zu-\n\nsammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin für ein vor-\n\nsatzgleiches Verschulden der Beklagten oder der Personen, deren diese sich \n\nbei der Ausführung der Beförderung bedient hat, darlegungs- und beweispflich-\n\ntig ist. Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht - wie die Revision geltend \n\nmacht - die sekundären Einlassungspflichten der Beklagten zu Unrecht unbe-\n\nrücksichtigt gelassen; denn die Beklagte ist den für sie in dieser Hinsicht beste-\n\nhenden Obliegenheiten nachgekommen. Die von der Revision im Blick auf eine \n\nverschärfte Haftung der Beklagten ferner erhobenen Verfahrensrügen hat der \n\nSenat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird \n\ngemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der aus \n\nArt. 17 Abs. 1 CMR begründete Schadensersatzanspruch des Klägers nach \n\nArt. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt sei. \n\n16 \n\na) Das Berufungsgericht ist von einer Haftung der Beklagten aus Art. 17 \n\nAbs. 1 CMR ausgegangen. Es hat insoweit festgestellt, die von der Beklagten in \n\neinwandfreiem Zustand übernommene Ware habe bei ihrem Eintreffen am Be-\n\nstimmungsort erhebliche Schäden aufgewiesen. Die Beklagte sei von ihrer Haf-\n\ntung weder nach Art. 17 Abs. 4 lit. d CMR noch nach Art. 17 Abs. 2 CMR be-\n\nfreit. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch \n\nvon der Revisionserwiderung nicht mit Gegenrügen angegriffen. \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung der Verjährungsfrage \n\nmit Recht davon ausgegangen, dass die einjährige Verjährungsfrist des Art. 32 \n\nAbs. 1 Satz 1 CMR im Hinblick darauf, dass das Gut am 25. Mai 1999 abgelie-\n\nfert worden ist, grundsätzlich am 26. Mai 2000 abgelaufen wäre. Es hat des \n\nweiteren zutreffend angenommen, dass die Verjährung im Hinblick auf die An-\n\nspruchsgeltendmachung durch die Schuldnerin mit Schreiben vom 20. Juli 1999 \n\nund die Zurückweisung der Ansprüche mit Schreiben des Versicherers der Be-\n\nklagten vom 8. September 1999, das bei der Schuldnerin am 17. September \n\n1999 eingegangen ist, für insgesamt 57 Tage gehemmt war, so dass die Ver-\n\njährung danach am 23. Juli 2000 eingetreten ist. Zutreffend ist auch die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts, eine Zustellung sei dann nicht mehr als i.S. von \n\n§ 693 Abs. 2, § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (und nunmehr § 167 ZPO) demnächst er-\n\nfolgt anzusehen, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer nicht nur \n\ngeringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen habe. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts ist eine Verzögerung allerdings nicht schon \n\ndann als nicht nur geringfügig anzusehen, wenn sie mehr als zwei Wochen be-\n\nträgt, sondern im Hinblick auf die Regelung in § 691 Abs. 2 ZPO erst dann, \n\nwenn das nachlässige Verhalten zu einer Verzögerung von mehr als einem \n\nMonat führt (BGHZ 150, 221, 225 f.). \n\n18 \n\naa) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus-\n\ngegangen, dass es der Schuldnerin oblegen hätte, beim Mahngericht nach an-\n\ngemessener Zeit nachzufragen, aus welchem Grund bislang noch keine Zustel-\n\nlung des Mahnbescheids erfolgt war. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, \n\nhängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 1.4.2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 m.w.N.; Beschl. v. \n\n9.2.2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195; Stein/Jonas/Roth, ZPO, \n\n22. Aufl., § 167 Rdn. 13; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 167 \n\nRdn. 13). \n\n19 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darlegungs- und Be-\n\nweislast dafür, dass das insoweit gegebene Untätigbleiben der Schuldnerin zu \n\nkeiner erheblichen Verzögerung der Zustellung geführt habe, liege - wie auch \n\nsonst für die Voraussetzungen des Merkmals \"demnächst\" (vgl. Zöller/Greger, \n\nZPO, 25. Aufl., § 167 Rdn. 14) - bei dem Zustellungsbetreiber. Es hat dabei je-\n\ndoch nicht berücksichtigt, dass diesem bei der Frage, ob eine Zustellung dem-\n\nnächst erfolgt ist, Versäumnisse allein insoweit zuzurechnen sind, als sich fest-\n\nstellen lässt, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte \n\n(BGH, Urt. v. 5.2.2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600 m.w.N.). Das \n\nBerufungsgericht hätte sich daher nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, \n\ndie Schuldnerin habe zu der verzögerten Zustellung des Mahnbescheids nur \n\nsehr eingeschränkt vorgetragen und es sei der Akte nicht zu entnehmen, dass \n\nVersäumnisse des Mahngerichts zum verspäteten Erlass des Mahnbescheids \n\ngeführt hätten. \n\n20 \n\nIII. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand ha-\n\nben. Es war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der noch erfor-\n\nderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. \n\n21 \n\nDiese wird im Rahmen der neuen Verhandlung zunächst festzustellen \n\nhaben, zu welchem Zeitpunkt die Schuldnerin im Hinblick auf die bis dahin noch \n\nnicht erfolgte Zustellung des Mahnbescheids gehalten gewesen wäre, insoweit \n\nbeim Mahngericht Nachfrage zu halten. Sodann wird das Berufungsgericht \n\nFeststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit \n\neine solche Nachfrage zu einer früheren Zustellung des Mahnbescheids geführt \n\nhätte. Im Anschluss daran wird es gegebenenfalls noch zu prüfen haben, ob der \n\nZeitraum, um den sich die Zustellung infolge des Unterbleibens der gebotenen \n\nNachfrage verzögert hat, als erheblich in dem zu vorstehend II. 2. b) dargestell-\n\nten Sinne anzusehen ist. Eine in dieser Hinsicht etwa verbleibende Unerweis-\n\nlichkeit führte dazu, dass der Klageanspruch als nicht nach Art. 32 Abs. 1 \n\nSatz 1 CMR verjährt zu behandeln wäre. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2002 - 418 O 66/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2003 - 6 U 236/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_237-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zr-237-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 691","ref_norm":"691","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_237-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_237-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zr-237-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_237-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:07.865637+00:00"}}