{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_235-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"I ZR 235/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 308 Abs. 1 Verkündet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Anschriftenliste Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwand- lung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen ent- sprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Unter- lassungsantrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise ein- geschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben wor- den waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 235/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja\nBGHR: \n\nZPO § 308 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAnschriftenliste \n\nBei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwand-\nlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen \ndes Klägers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen ent-\nsprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Unter-\nlassungsantrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher \nMerkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren \nBeurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es \nnach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise ein-\ngeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des \n§ 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen \nVoraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben wor-\nden waren. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - OLG Naumburg \n\nLG Halle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. \n\nDas Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2002 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nKläger und Beklagte betreuen jeweils als Rechtsanwälte Kapitalanleger, \n\ndie Fondsanteile verschiedener T. und Partner Immobilienfonds Kom- \n\nmanditgesellschaften (im Folgenden: Immobilienfonds) erworben haben. Diese \n\nImmobilienfonds sind spätestens im Jahr 2001 notleidend geworden. Trotz aus-\n\nbleibender Einnahmen hatten Anleger, die ihre Fondsanteile durch Kreditauf-\n\nnahme finanziert hatten, Zinsen an das kreditgewährende Unternehmen zu zah-\n\nlen. \n\n2 \n\nDurch Urteil vom 13. Dezember 2001 entschied der Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften zu der Frage, ob bei Darlehensverträgen dieser Art \n\neine Widerrufsmöglichkeit gegeben ist (NJW 2002, 281). Dies nahmen die Be-\n\nklagten zum Anlass, an etwa 1.000 Gesellschafter der Immobilienfonds ein auf \n\nden 20. Dezember 2001 datiertes Informationsschreiben zu richten. Darin führ-\n\nten sie aus, es bestehe nunmehr Aussicht, Darlehensverbindlichkeiten aus Kre-\n\nditverträgen, die außerhalb der Geschäftsräume von Banken oder Sparkassen \n\nzustande gekommen seien, erheblich zu vermindern. Zugleich luden sie zu ei-\n\nner Informationsveranstaltung ein. Nach der Behauptung der Kläger benutzten \n\ndie Beklagten für die Versendung des Schreibens eine Anschriftenliste, die auf-\n\ngrund der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalan-\n\nlageverträge erstellt worden war. \n\n3 \n\nIm Januar und Februar 2002 führten die Beklagten die angekündigte In-\n\nformationsveranstaltung und gleichartige Veranstaltungen durch. Im Februar \n\n2002 versandten sie zwei weitere Schreiben, in denen sie u.a. den Inhalt der \n\nauf den Informationsveranstaltungen erteilten Informationen zusammenfassten \n\nund anwaltliche Ansprechpartner in ihrer Kanzlei benannten. Nach der Behaup-\n\ntung der Kläger wurden diese Schreiben wieder an alle den Beklagten bekann-\n\nten Gesellschafter der Immobilienfonds versandt. \n\n4 \n\n5 \n\nUnter dem 8. Mai 2002 erstatteten die Beklagten einen \"Zwischenbericht\" \n\nüber die weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung und in konkreten lau-\n\nfenden Verfahren und forderten dazu auf, mit einem Rechtsanwalt aus ihrer \n\nSozietät Kontakt aufzunehmen. \n\nDie Kläger haben die Informationsschreiben und -veranstaltungen als be-\n\nrufswidrige Werbemaßnahmen (§ 43b BRAO i.V. mit § 6 BORA) angesehen. \n\nSie haben beantragt, \n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, \n\na) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, \nwelche Gesellschaftsanteile an T. und Partner Immobi- \nlienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Rechtsan-\nwaltskanzlei B. , W. , N. \nsind, unaufge- \nfordert Anschreiben, welche Auskünfte über Rechtsprechung \noder sonstige rechtliche Entwicklungen, die im Zusammenhang \nmit dem T. und Partner Investmentfonds stehen oder \nhierfür von Bedeutung sein können, gezielt zukommen zu las-\nsen, \n\nb) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, \nwelche Gesellschaftsanteile an T. und Partner Immobi- \nlienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Kanzlei \nB. , W. , N. sind, gezielt zu \nInformati- \nonsveranstaltungen über die T. und Partner Immobilien- \nfonds bzw. die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen \nEntwicklungen einzuladen und solche Veranstaltungen durch-\nzuführen. \n\n6 \n\nDie Beklagten haben ihre Werbemaßnahmen als rechtmäßig verteidigt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Naumburg NJW 2003, \n\n3566) das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb-\n\nrigen teilweise abgeändert und hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs wie \n\nfolgt neu gefasst: \n\n1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für den \nFall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu \n100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im \nWiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unter-\nlassen, \n\na) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Perso-\nnen, welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der \nT. und Partner Immobilienfonds KG erworben ha- \nben und die weder Mandanten der Beklagten sind noch in \neine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Er-\nwerb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur \nÜbersendung von Anwaltswerbung eingewilligt haben, unter \nVerwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert An-\nschreiben zu übersenden, welche Auskünfte über Recht-\nsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen enthal-\nten, die im Zusammenhang mit einem T. und Partner \nImmobilienfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein \nkönnen, \n\nb) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Perso-\nnen, welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der \nT. und Partner Immobilienfonds KG erworben ha- \nben und die weder Mandanten der Beklagten sind noch in \neine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Er-\nwerb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur \nÜbersendung von Anwaltswerbung eingewilligt haben, unter \nVerwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert Ein-\nladungen zu Informationsveranstaltungen zu übersenden, in \ndenen Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige recht-\nliche Entwicklungen erteilt werden, die im Zusammenhang \nmit einem T. und Partner \nImmobilienfonds stehen \noder hierfür von Bedeutung sein können. \n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Be-\nklagten zu 60 % und die Kläger zu 40 % zu tragen. \n\n8 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die \n\nBeklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Kläger be-\n\nantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als teilweise be-\n\ngründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDas Urteil des Landgerichts sei nur mit einer Einschränkung aufrechtzu-\n\nerhalten. Den Beklagten seien nicht jegliche unaufgeforderte Werberundschrei-\n\nben an Nichtmandanten und jegliche Informationsveranstaltungen zu untersa-\n\ngen. Ihre Werbemaßnahmen verstießen nicht gegen das für Rechtsanwälte gel-\n\ntende Verbot des § 43b BRAO, für die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu \n\nwerben. Die angesprochenen Personen hätten zwar einen konkreten rechtli-\n\nchen Beratungsbedarf gehabt. Das Verbot der Werbung um Einzelfallmandate \n\nwerde aber nicht immer schon verletzt, wenn der Rechtsanwalt wie hier um ein-\n\nzelne Mandanten werbe und sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit man-\n\ndatiert zu werden, zu erkennen gebe. Die Werbemaßnahmen der Beklagten \n\nhätten jedenfalls die Grenzen nicht überschritten, die gezogen seien, um die \n\nfreie und unbedrängte Entscheidung eines rechtsuchenden Bürgers über die \n\nBeauftragung eines Rechtsanwalts zu schützen. \n\n11 \n\nDie Beklagten hätten aber wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie bei ih-\n\nren Werbemaßnahmen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) versto-\n\nßen hätten. Ihre gezielte Übersendung von Werbepost an die Fondsgesell-\n\nschafter habe ein Anschriftenverzeichnis vorausgesetzt, das nur die mit dem \n\nVertrieb, der Verwaltung und/oder dem Verkauf befassten Unternehmen hätten \n\nerstellen können. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten ein solches \n\nAnschriftenverzeichnis entgegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzge-\n\nsetzes übermittelt worden sei. Die Beklagten hätten nicht - wie erforderlich - \n\ndargelegt, dass die etwa 1.000 Adressaten des Schreibens vom 20. Dezember \n\n2001 in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hätten. \n\nDie Verwendung des unzulässig erlangten Anschriftenverzeichnisses habe ins-\n\nbesondere gegen § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG verstoßen. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, \n\nsoweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. \n\nDie ausgesprochenen Verbote können keinen Bestand haben, weil das \n\nBerufungsgericht den Klägern dadurch etwas zuerkannt hat, was sie nicht be-\n\nantragt haben (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfahrensverstoß ist von Amts we-\n\ngen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, \n\n854, 855 = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsubstanz, m.w.N.). \n\n14 \n\n1. Die Kläger haben mit ihren Klageanträgen begehrt, den Beklagten zu \n\nuntersagen, Anlegern der Immobilienfonds, die nicht Mandanten der Beklagten \n\nsind, unaufgefordert Informationsschreiben und Einladungen zu Informations-\n\nveranstaltungen zuzusenden. Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge als \n\nunbegründet abgewiesen, den Beklagten aber verboten, bei solchen Werbe-\n\nmaßnahmen ohne Einwilligung der Anleger deren Anschriften zu verwenden, \n\ndie diese beim Erwerb der Fondsanteile mitgeteilt haben. Derartige Verbote \n\nhaben die Kläger nicht beantragt. \n\n15 \n\na) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Kla-\n\ngeantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene \n\nRechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem \n\nder Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. \n\n- Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlas-\n\nsungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der be-\n\nstimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), \n\ndie der Kläger in seinem Antrag sowie seiner zur Antragsauslegung heranzu-\n\nziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. \n\n2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxus-\n\nklasse zum Nulltarif). Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und be-\n\ngrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens. \n\n16 \n\nEine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsaus-\n\nspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, ändert dementsprechend \n\nden Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klä-\n\ngers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungs-\n\nform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltens-\n\nweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachver-\n\nhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht ange-\n\nkommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, \n\nnicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Be-\n\ngründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht \n\nzum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGHZ 154, 342, 350 \n\n- Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetra-\n\ngenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob da-\n\nnach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom \n\nKläger bestimmten Streitgegenstands beachten (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 \n\n- I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledi-\n\ngungserklärung, m.w.N.). Das Gericht verstößt deshalb gegen § 308 Abs. 1 \n\nZPO, wenn es dahingehend erkennt, dass der geltend gemachte Anspruch nur \n\nunter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen \n\nbestehe und im Übrigen nicht bestehe. Eine solche Entscheidung spricht nicht \n\nlediglich weniger zu als beantragt, sondern anstelle des Beantragten etwas An-\n\nderes (BAG DB 1992, 434 m.w.N.). So liegt der Fall hier. \n\n17 \n\nb) Das Klagebegehren war nicht darauf gerichtet, dass den Beklagten \n\nuntersagt wird, Anschriften von Anlegern der Immobilienfonds für die Übersen-\n\ndung von Informationsschreiben und die Durchführung von Informationsveran-\n\nstaltungen zu benutzen. \n\n18 \n\naa) Die Kläger haben mit ihrer Klageschrift nach der Fassung der Klage-\n\nanträge und deren Begründung allein geltend gemacht, die Beklagten hätten \n\nmit ihren Informationsschreiben und -veranstaltungen entgegen § 43b BRAO \n\num die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall geworben und dadurch nicht nur \n\ngegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen, sondern auch wettbewerbswidrig \n\ngehandelt. Die Art und Weise, wie sich die Beklagten die Anschriften der ange-\n\nschriebenen Anleger der Immobilienfonds verschafft und für ihre Werbung ver-\n\nwendet haben, ist in der Klageschrift nicht angesprochen worden. \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Die Kläger haben ein entsprechendes Klagebegehren auch im weite-\n\nren Verlauf des Verfahrens nicht in den Prozess eingeführt. \n\n(1) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er \n\neinen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei \n\ndeutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein \n\nneuer Sachvortrag genügt als solcher nicht (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 \n\n- I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Auf-\n\npreis; Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, WRP 2001, 44, 46; Urt. v. 27.6.2002 \n\n- I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais). Dies \n\nerfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, \n\nwelche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechts-\n\nverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 \n\n- Reinigungsarbeiten). \n\n21 \n\n(2) Die Kläger haben nach der Klageerhebung die Art und Weise der An-\n\nschriftenbeschaffung und -verwendung nicht - auch nicht ohne Änderung des \n\nWortlauts ihrer Anträge - zum Gegenstand weiterer selbständiger Klagebegeh-\n\nren machen wollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger \n\n- wie aus dem Tatbestand des Berufungsurteils hervorgeht - behauptet haben, \n\ndie Beklagten hätten für die Versendung ihres Informationsschreibens vom 20. \n\nDezember 2001 eine Anschriftenliste benutzt, die aufgrund der Angaben der \n\nFondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalanlageverträge erstellt wor-\n\nden sei. \n\n22 \n\nIn ihrem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 27. November \n\n2002 haben die Kläger zwar Ausführungen darüber gemacht, von wem die Be-\n\nklagten die Adressen der Anleger erhalten haben könnten. Zweck dieser Aus-\n\nführungen, mit denen die Kläger weitgehend nur Vermutungen über die Her-\n\nkunft der Anschriften geäußert haben, war es aber nicht, die Art und Weise der \n\nBeschaffung und Verwendung der Adressen zum Gegenstand des Rechts-\n\nstreits zu machen. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass die Kläger die An-\n\nschriftenbeschaffung als solche in keiner Weise beanstandet und die Anschrif-\n\ntenverwendung gar nicht angesprochen haben. Bei ihren Ausführungen ging es \n\nden Klägern vielmehr lediglich darum darzutun, dass die Beklagten bei einer \n\nVielzahl von angeschriebenen Anlegern einen konkreten Beratungsbedarf ver-\n\nmutet hätten. Dementsprechend hat das Landgericht die Klageanträge nur mit \n\nder Begründung zugesprochen, die Beklagten hätten standes- und wettbe-\n\nwerbswidrig für die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall geworben. \n\n23 \n\nAuch im Berufungsverfahren haben die Kläger die Beschaffung und Ver-\n\nwendung der Anschriften der Anleger nicht zu einem weiteren Gegenstand ihrer \n\nKlage gemacht. Die Frage, ob sich die Beklagten die Anschriften der Anleger \n\nauf rechtswidrige Weise beschafft haben könnten, hat erst das Berufungsge-\n\nricht in seinem Aufklärungs- und Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2003 aufge-\n\nworfen. Die Beklagten nahmen dies zum Anlass, die beteiligten Richter wegen \n\nBesorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Kläger haben sich im Ableh-\n\nnungsverfahren zwar bemüht, das Berufungsgericht gegen den Vorwurf in \n\nSchutz zu nehmen, es habe Sachverhaltserforschung von Amts wegen betrie-\n\nben, und dazu auf ihren Schriftsatz vom 27. November 2002 verwiesen. Sie \n\nhaben ihre Klage aber gleichwohl nicht durch die Einführung eines neuen, auf \n\ndie Art und Weise der Anschriftenbeschaffung gestützten Klagebegehrens er-\n\nweitert. Sie haben lediglich - auch dies nur in einer Stellungnahme zur Richter-\n\nablehnung - Erwägungen darüber angestellt, dass die Beklagten sich einen \n\nnicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil \"unter Verstoß gegen gesetzliche Re-\n\ngelungen\" verschafft und wettbewerbswidrig gehandelt hätten, wenn sie sich die \n\nAdressen auf nicht legalem Weg beschafft haben sollten, \"wovon jedenfalls \n\nnach dem derzeitigen Vortrag der Beklagten auszugehen\" sei. In diesem Fall \n\nwäre auch das Anschreiben der Anleger der Immobilienfonds \"wohl wettbe-\n\nwerbswidrig\". Weiter haben die Kläger die Ansicht geäußert, die Darlegungs- \n\nund Beweislast dafür, dass die Adressen nicht illegal beschafft worden seien, \n\nliege wohl bei den Beklagten. Auf die Frage, worin ein Gesetzesverstoß der \n\nBeklagten zu sehen sein könnte, gingen die Kläger nicht ein. Diesen Ausfüh-\n\nrungen über die Möglichkeit, dass die Beklagten bei der Anschriftenbeschaffung \n\nund -verwendung wettbewerbswidrig gehandelt haben könnten, lässt sich nicht \n\nder bestimmte Wille entnehmen, ein entsprechendes Unterlassungsbegehren \n\nzu einem (weiteren) Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. \n\n24 \n\n2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht \n\ndadurch geheilt worden, dass die Kläger die Zurückweisung der Revision bean-\n\ntragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Eigen ge-\n\nmacht haben. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im \n\nRevisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. \n\n- Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2005, 854, 856 - Karten-Grundsubstanz, je-\n\nweils m.w.N.). \n\n25 \n\n3. Den Klägern ist auch nicht durch Zurückverweisung an das Berufungs-\n\ngericht Gelegenheit zu geben, nunmehr Anträge zu stellen, die den vom Beru-\n\nfungsgericht ausgesprochenen Verboten entsprechen. Das schriftsätzliche Vor-\n\nbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen An-\n\nhaltspunkt dafür, dass sie solche prozessualen Ansprüche geltend machen woll-\n\nten. Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder \n\nHinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände einzuführen, noch sein Ver-\n\nfahren so zu gestalten, dass einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in die-\n\nser Weise - gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern \n\n(vgl. BGHZ 154, 342, 351 - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2003, 436, 439 \n\n- Feldenkrais). \n\n26 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im \n\nKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt wor-\n\nden ist. Auf die Berufung der Beklagten war - insoweit entsprechend dem Aus-\n\nspruch des Berufungsgerichts - die Klage in Abänderung des landgerichtlichen \n\nUrteils abzuweisen. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm \n\n Pokrant Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 20.12.2002 - 7 O 383/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2003 - 1 U 17/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-235-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-235-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:10.432017+00:00"}}