{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_234-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"I ZR 234/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Warnhinweis II UWG §§ 3, 4 Nr. 1; UWG a.F. § 1 Ein Unternehmen der Zigarettenindustrie handelt wettbewerbswidrig, wenn es Zigarillos in einer Anzeige bewirbt, ohne zugleich durch einen deutlich sichtba- ren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten (Ergänzung zu BGHZ 124, 230 - Warnhinweis I).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 234/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nWarnhinweis II \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 1; UWG a.F. § 1 \n\nEin Unternehmen der Zigarettenindustrie handelt wettbewerbswidrig, wenn es \nZigarillos in einer Anzeige bewirbt, ohne zugleich durch einen deutlich sichtba-\nren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des \nRauchens wachzuhalten (Ergänzung zu BGHZ 124, 230 - Warnhinweis I). \n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - I ZR 234/03 - OLG Karlsruhe \nLG Offenburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Oktober 2003 \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Offenburg vom 14. Mai 2003 ab-\n\ngeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall \n\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \n\n250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unter-\n\nlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Cigaril-\n\nlos (hier: W. ) \n\nin periodisch erscheinenden Druck- \n\nwerken ohne den deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhin-\n\nweis \"Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen gefährdet die Ge-\n\nsundheit\" zu werben bzw. werben zu lassen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände in Deutschland. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen \n\nnach § 4 UKlaG eingetragen. \n\nDie Beklagte stellt Tabakprodukte her und vertreibt diese. Sie wirbt in \n\nZeitungsanzeigen für ihre optisch an Zigaretten angeglichenen und mit einem \n\nFilter versehenen Zigarillos \"W. \", ohne dabei einen gesund- \n\nheitsbezogenen Warnhinweis zu geben. \n\nNach Auffassung des Klägers ist die Werbung der Beklagten wettbe-\n\nwerbswidrig, weil sie nicht vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens mit \n\ndem Hinweis \"Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen gefährdet die Gesund-\n\nheit\" warnt. Die Notwendigkeit eines solchen Hinweises ergebe sich aus den \n\nWerberichtlinien des Verbandes der Zigarettenindustrie in der Fassung vom \n\n26. Oktober 1993. Diese Richtlinien seien auf Zigarillos der beworbenen Art, \n\nvon denen ähnliche Gesundheitsgefahren wie von Zigaretten ausgingen, ent-\n\nsprechend anzuwenden. Außerdem sei es generell unlauter, Tabakerzeugnisse \n\nohne einen entsprechenden Warnhinweis zu bewerben. Im Übrigen sei die \n\nstreitgegenständliche Werbung irreführend, weil das Fehlen des Warnhinweises \n\nbei dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erwecke, das Rauchen von \n\nZigarillos sei nicht oder jedenfalls deutlich weniger gesundheitsgefährdend als \n\ndas Rauchen von Zigaretten. \n\n4 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\nes der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-\n\nmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des \n\nWettbewerbs für Cigarillos (hier: W. ) in periodisch \n\nerscheinenden Druckwerken ohne den deutlich sichtbaren und \n\nleicht lesbaren Warnhinweis \"Die EG-Gesundheitsminister: Rau-\n\nchen gefährdet die Gesundheit\" zu werben bzw. werben zu lassen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe \n\nGRUR-RR 2004, 57). \n\nMit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der \n\nKläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat - wie auch schon das Landgericht - die Klage \n\nfür unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDas vom Kläger erstrebte Verbot der von der Beklagten vorgenommenen \n\nPublikumswerbung ergebe sich weder aus § 22 LMBG (a.F.) noch aus den \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n§§ 2, 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen \n\nund über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 \n\n(BGBl. I S. 2053 - TabKTHmV) noch auch aus § 7 der an die Stelle der \n\nTabKTHmV getretenen Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 \n\n(BGBl. I S. 4434 - TabProdV). Auch europarechtlich bestehe keine Verpflich-\n\ntung zu Warnhinweisen bei der Publikumswerbung für Tabakerzeugnisse. Die \n\ndurch die Tabakprodukt-Verordnung umgesetzte Richtlinie 2001/37/EG verlan-\n\nge lediglich bestimmte Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnis-\n\nsen. Soweit Art. 3 der Richtlinie 2003/33/EG ein Verbot jeglicher Publikumswer-\n\nbung für Tabakerzeugnisse in der Presse und in anderen gedruckten Veröffent-\n\nlichungen vorsehe, sei sie noch nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden. \n\nDie in den Richtlinien einzelner tabakverarbeitender Unternehmen enthaltene \n\nSelbstverpflichtung zur Verwendung von Warnhinweisen in der Anzeigen- und \n\nPlakatwerbung sei auf die Werbung für Zigaretten beschränkt und lasse sich, \n\nwie zwischen den Parteien unstreitig sei, nicht auf Zigarillos ausdehnen. \n\n11 \n\nDas vom Kläger verfolgte Unterlassungsgebot habe auch in § 1 UWG \n\n(a.F.) keine Grundlage. Die vom erkennenden Senat in der Entscheidung \n\n\"Warnhinweis I\" (BGHZ 124, 230) angenommene sittliche Verpflichtung zur Ver-\n\nwendung von Warnhinweisen in der Publikumswerbung sei maßgeblich aus der \n\nausdrücklich allein auf Zigaretten bezogenen Selbstverpflichtung der Tabak-\n\nindustrie in der Werberichtlinie hergeleitet worden. Darüber hinaus hätten be-\n\nzeichnenderweise weder die EU-Instanzen noch der deutsche Gesetzgeber \n\nbislang Veranlassung gesehen, überhaupt Warnhinweise bei der Werbung für \n\nTabakerzeugnisse oder gar für Zigarillos zu fordern. Der Umstand, dass die bis \n\nzum 31. Juli 2005 umzusetzende Richtlinie 2003/33/EG in Zukunft zu einem \n\nuneingeschränkten Verbot von Publikumswerbung für Tabakerzeugnisse führen \n\nwerde, beruhe auf allgemeinen sozialpolitischen Erwägungen. Er sei im Sinne \n\nder Senatsentscheidung \"Warnhinweis I\" auch nicht geeignet, das Bewusstsein \n\nder Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen in der Bevölkerung wach zu \n\nhalten. Der Annahme einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung, bei der Wer-\n\nbung konkret für Zigarillos gesundheitsbezogene Warnhinweise zu verwenden, \n\nstehe die allgemeine Kenntnis von der Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens \n\nsowie der Umstand entgegen, dass § 7 TabProdV jedenfalls auf den Umverpa-\n\nckungen für Zigarillos ohnehin Warnhinweise vorschreibe. Soweit ersichtlich \n\nwerde daher auch nur die Werbung für Zigaretten, nicht dagegen die Werbung \n\nfür sonstige Tabakwaren mit Warnhinweisen versehen. \n\n12 \n\nDie streitgegenständliche Werbung der Beklagten sei auch nicht irrefüh-\n\nrend i.S. von § 3 UWG (a.F.). Beim Fehlen einer gesetzlichen oder vertragli-\n\nchen Aufklärungspflicht könne eine Irreführung durch Schweigen nur dann an-\n\ngenommen werden, wenn die verschwiegene Tatsache geeignet sei, den Kauf-\n\nentschluss eines Wettbewerbsadressaten zu beeinflussen. Davon aber könne \n\nangesichts der allgemeinen Kenntnis von der Gesundheitsgefährlichkeit des \n\nRauchens nicht ausgegangen werden. Zudem enthalte die beanstandete Wer-\n\nbeanzeige keine Gleichstellung von Zigaretten und Zigarillos und rauchten Ju-\n\ngendliche in aller Regel keine Zigarillos. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlaute-\n\nren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Der in die Zukunft gerichtete \n\nUnterlassungsanspruch des Klägers, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, \n\nkann daher nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der \n\nBeklagten zur Zeit seiner Begehung den Anspruch begründet hat und dieser \n\nauch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist \n\n(st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 Tz 13 = \n\nWRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II). Da die Wiederholungsge-\n\nfahr materielle Voraussetzung des auf sie gestützten Unterlassungsanspruchs \n\nist, dieser daher mit ihrem Entfallen erlischt und eine einmal entfallene Wieder-\n\nholungsgefahr auch nicht wieder auflebt (vgl. BGHZ 130, 288, 292 - Kurze Ver-\n\njährungsfrist; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 1.45; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und \n\nVerfahren, 8. Aufl., Kap. 8 Rdn. 49 m.w.N.), darf das beanstandete Wettbe-\n\nwerbsverhalten auch nicht zwischenzeitlich zulässig gewesen sein. \n\n15 \n\n2. Danach stellt sich die Unterlassungsklage als begründet dar. Die Wer-\n\nbung der Beklagten war im Zeitpunkt ihres Erscheinens als wettbewerbswidrig \n\nanzusehen (zu nachstehend a)). An dieser Beurteilung hat auch das am 8. Juli \n\n2004 in Kraft getretene neue UWG nichts geändert (zu nachstehend b)). Auch \n\ngegenwärtig besteht noch die Gefahr, dass die Beklagte entsprechende Ver-\n\nstöße begehen könnte (zu nachstehend c)). Diese sind auch geeignet, den \n\nWettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinflus-\n\nsen (zu nachstehend d)). \n\n16 \n\na) Der Senat hat unter der Geltung des § 1 UWG a.F. ausgesprochen, \n\ndass es angesichts der besonderen Bedeutung der menschlichen Gesundheit \n\nwettbewerbsrechtlich unlauter ist, Zigaretten zu bewerben und damit auch zum \n\nRauchen aufzufordern, ohne zugleich durch einen Warnhinweis das Bewusst-\n\nsein der Schädlichkeit des Rauchens wach zu halten (BGHZ 124, 230, 235 \n\n- Warnhinweis I). Zur Begründung hat er ausgeführt, dieser Lauterkeitsgedanke \n\nliege bereits den Regelungen des Art. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. No-\n\nvember 1989 (89/622/EWG, ABl. EG Nr. L 359, S. 1) und den zu ihrer Umset-\n\nzung erlassenen §§ 2 und 3 TabKTHmV zugrunde. Diese Vorschriften regelten \n\nzwar nur die Gestaltung von Zigarettenpackungen, seien aber Ausdruck der \n\nallgemeinen sittlichen Verpflichtung, beim Vertrieb von Zigaretten im Interesse \n\ndes Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das Bewusstsein der Schädlichkeit \n\ndes Rauchens wach zu halten. Der Senat hat dabei auch auf die Werberichtli-\n\nnien des Verbands der Cigarettenindustrie aus dem Jahr 1980 hingewiesen, \n\nwelche den Zigarettenherstellern Verpflichtungen auch für die Anzeigenwer-\n\nbung auferlegten (BGHZ 124, 230, 235 - Warnhinweis I). \n\n17 \n\nDer Senat hat - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - das wett-\n\nbewerbsrechtlich begründete Gebot eines Warnhinweises nicht von dem Be-\n\nstehen einer entsprechenden Richtlinie der Tabakwarenindustrie abhängig ge-\n\nmacht. Von einzelnen Marktteilnehmern vereinbarte oder bekundete Regeln \n\nzum Werbeverhalten haben keine das Werbeverbot selbständig tragende Be-\n\ndeutung (BGH, Urt. v. 7.2.2006 - KZR 33/04 Tz 10 - Probeabonnement, \n\nm.w.N.). Sie können einen Anhalt bieten für die als redlich angesehenen Ver-\n\nkehrsgepflogenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, GRUR 1991, \n\n462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft). Das Fehlen einer werbe-\n\ntechnischen \"Selbstbindung\" des Marktteilnehmers lässt aber keinen Rück-\n\nschluss auf die Lauterkeit seines Verhaltens zu. Es ist deshalb unbeachtlich, \n\ndass die Werberichtlinien der tabakverarbeitenden Industrie bei der Anzeigen-\n\nwerbung für Zigarillos keinen der Zigarettenwerbung entsprechenden Warnhin-\n\nweis vorsehen. Dieser ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ange-\n\nsichts der allerdings nicht identischen, aber jedenfalls im Ergebnis vergleichba-\n\nren Gesundheitsgefahren, die von Zigarillos ausgehen, geboten. \n\n18 \n\nb) Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten stellt sich auch un-\n\nter der Geltung des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen UWG als unlauter \n\ndar. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich nunmehr aus §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. \n\n19 \n\nNach § 4 Nr. 1 UWG sind Wettbewerbshandlungen unlauter, wenn sie \n\ngeeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Markt-\n\nteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder \n\ndurch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. \n\nDie Schwelle zur Unlauterkeit ist dann überschritten, wenn der Einfluss ein sol-\n\nches Ausmaß erreicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu be-\n\neinträchtigen vermag (BGHZ 164, 153 Tz 17 - Artenschutz; BGH, Urt. v. \n\n23.2.2006 - I ZR 245/02, GRUR 2006, 511 Tz 21 = WRP 2006, 582 - Umsatz-\n\nsteuererstattungs-Modell). Beim Inverkehrbringen frei verkäuflicher Produkte, \n\nderen Ge- oder Verbrauch mit Risiken für die Sicherheit oder Gesundheit ver-\n\nbunden ist, ist dies insbesondere dann der Fall, wenn - wie in dem der Senats-\n\nentscheidung \"Mild-Abkommen\" (Urt. v. 14.1.1993 - I ZR 301/90, GRUR 1993, \n\n756 = WRP 1993, 697) zugrunde liegenden Fall - die bestehenden Sicherheits- \n\noder Gesundheitsrisiken verharmlost werden oder wenn - wie in dem der Se-\n\nnatsentscheidung \"Fertiglesebrillen\" (Urt. v. 20.6.1996 - I ZR 113/94, GRUR \n\n1996, 793 = WRP 1996, 1027) zugrunde liegenden Fall - der unzutreffende \n\nEindruck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produkts erweckt wird (vgl. \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG \n\nRdn. 11.117). Dasselbe hat aber auch dann zu gelten, wenn - wie im Streitfall - \n\nein Warnhinweis unterbleibt, der im Interesse des Gesundheitsschutzes der \n\nVerbraucher geboten ist, um das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens \n\nwach zu halten. Denn auch eine solche Werbung führt im Ergebnis dazu, dass \n\nbestehende Gesundheitsrisiken verharmlost werden und der Verbraucher da-\n\ndurch zu einem Tabakkonsum verleitet werden kann, von dem er bei einem \n\nzugleich erfolgten Warnhinweis abgesehen hätte. \n\n20 \n\nc) Die im Hinblick auf den von der Beklagten begangenen Wettbewerbs-\n\nverstoß zu vermutende Gefahr seiner Wiederholung ist nicht dadurch in Fortfall \n\ngekommen, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG des Euro-\n\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der \n\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und \n\nSponsoring von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 152, S. 16), welche weiter-\n\ngehende Beschränkungen der Tabakwerbung vorsieht, mit dem 31. Juli 2005 \n\nabgelaufen ist und bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Werbung mit \n\nzu berücksichtigen wäre (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 5.10.2004 - C-397/01 bis \n\nC-403/01, Slg. 2004, I-8835 Tz 105 ff. = NJW 2004, 3547 - Pfeiffer). Von einem \n\nWegfall der Wiederholungsgefahr kann zwar dann auszugehen sein, wenn der \n\nVerstoß zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Rechtslage zweifelhaft war, \n\nund die Zweifel durch eine Änderung des Gesetzes beseitigt worden sind, wo-\n\nnach die betreffende Verhaltensweise nunmehr eindeutig verboten ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 \n\n- Vertretung der Anwalts-GmbH). Eine solche Klärung der die Zulässigkeit der \n\nTabakwerbung betreffenden Fragen durch den nationalen Gesetzgeber ist bis-\n\nlang aber noch nicht erfolgt. Auch hat die Beklagte nicht erklärt, dass sie ihr \n\nWerbeverhalten den Vorgaben der Richtlinie anpassen wolle. \n\n21 \n\nd) Der von der Beklagten begangene Wettbewerbsverstoß ist, da inso-\n\nweit die Gesundheit der Verbraucher auf dem Spiel steht, auch gemäß § 3 \n\nUWG erheblich (vgl. BGHZ 163, 265, 274 - Atemtest). \n\n22 \n\nIII. Nach allem war die Revision des Klägers begründet. Dementspre-\n\nchend war seiner Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung \n\ndes Urteils des Landgerichts stattzugeben. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 14.05.2003 - 5 O 16/03 KfH - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.10.2003 - 4 U 99/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_234-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/i-zr-234-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_234-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_234-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/i-zr-234-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_234-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:58.349688+00:00"}}