{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_230-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"I ZR 230/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 230/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. August 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivil-\n\nsenat, vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-\n\nsache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO). Zur Begründung wird ausgeführt: \n\n1. Nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde stellt sich im \n\nvorliegenden Fall als rechtsgrundsätzlich die Frage, \n\n\"ob §§ 6, 7 WahrnG, auf deren Grundlage die Wahrnehmungsberech-\ntigten die Wahrnehmungsverträge schließen, ein gesetzliches Schuld-\nverhältnis zwischen den Wahrnehmungsberechtigten begründen, auf-\ngrund dessen sie im Hinblick auf die Wirkungen der Anmeldung im Ver-\nhältnis zur GEMA verpflichtet sind, nur urheberrechtsschutzfähige \nWerke gegenüber der GEMA anzumelden und sich als Komponist oder \nBearbeiter eines Werkes nur unter den materiell-rechtlichen Vorausset-\nzungen zu bezeichnen, die durch den einheitlich geschlossenen Wahr-\nnehmungsvertrag zwischen der GEMA und dem Wahrnehmungsbe-\nrechtigten einschließlich der Satzung und des Verteilungsplans vorge-\ngeben sind.\" \n\nDiese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. In § 6 Abs. 1 und § 7 \n\nWahrnG sind nur Pflichten der Verwertungsgesellschaften geregelt. \n\n2. Beteiligt die GEMA einen Nichtberechtigten an den sich nach \n\ndem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen, ist dieser lediglich auf \n\nKosten der GEMA ungerechtfertigt bereichert. Für einen Anspruch \n\neines Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Auszahlung der von \n\nder GEMA an ihn ausgeschütteten Beträge fehlt eine Anspruchs-\n\ngrundlage. \n\n3. Ein Wahrnehmungsberechtigter ist nach § 5 des GEMA-\n\nBerechtigungsvertrages verpflichtet, alle unter diesen Vertrag fallenden \n\nWerke anzumelden und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich \n\nseiner Urheberschaft in der von der GEMA vorgeschriebenen Form \n\nnachzuweisen. Es kann dem Beklagten daher nicht verwehrt werden, \n\nder GEMA gegenüber mit Anmeldungen seinen Rechtsstandpunkt zu \n\nvertreten, er habe urheberrechtliche Befugnisse hinsichtlich der von ihm \n\ngeschaffenen Teile der streitgegenständlichen Werbemusiken. \n\nNach § 5 Nr. 3 des Verteilungsplans der GEMA, auf den § 6 \n\nBuchst. a des Berechtigungsvertrages Bezug nimmt, ist die GEMA \n\nberechtigt und verpflichtet, bei einem Streit von Wahrnehmungsbe-\n\nrechtigten über die Beteiligung an den sich aus dem Verteilungsplan \n\nergebenden Ausschüttungen die Auszahlung so lange zu verweigern, \n\nbis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für \n\ndie Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt. \n\nBei einem Streit über die urheberrechtlichen Befugnisse an \n\nbestimmten Musikstücken kann eine solche Entscheidung durch eine \n\nKlage auf Feststellung, daß der anderen Partei keine Ansprüche gegen \n\ndie GEMA aus der Auswertung dieser Musikstücke zustehen, \n\nherbeigeführt werden. Für eine solche Klage, die das Nichtbestehen \n\neines Rechtsverhältnisses zwischen der anderen Partei und der GEMA \n\nbetrifft, fehlt nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungs-\n\ninteresse (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR \n\n2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek; Urt. v. 2.12.2003 \n\n- VI ZR 243/02, BGH-Rep 2004, 624, 625 = NJW-RR 2004, 595, jeweils \n\nm.w.N.). \n\nDie Kläger \n\ntragen \n\ndie Kosten \n\ndes Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 27.798,43 € \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zr-230-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-12/i-zr-230-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:26.502333+00:00"}}