{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_229-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"I ZR 229/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MarkenG §§ 127, 128; TDG § 4 Abs. 2; Deutsch-italienisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben Art. 2, Art. 4 und Art. 5 Pietra di Soln Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrecht- lich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des wer- benden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunfts- angaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 229/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMarkenG §§ 127, 128; TDG § 4 Abs. 2; Deutsch-italienisches Abkommen über \nden Schutz von Herkunftsangaben Art. 2, Art. 4 und Art. 5 \n\nPietra di Soln \n\nDas für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrecht-\nlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des wer-\nbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem \nRecht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach \neinem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunfts-\nangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im \nHerkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im \nRecht des Marktorts vorgesehen ist. \n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 9. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein in Solnhofen ansässiges Unternehmen, das aus in \n\nSolnhofener Steinbrüchen gewonnenem Naturstein Bodenplatten und Fliesen \n\nherstellt und unter der Bezeichnung \"Solnhofener Platten\" vertreibt. Die in Ita-\n\nlien ansässige Beklagte fertigt dort industriell Keramikbodenplatten und Kera-\n\nmikfliesen, darunter solche, deren Oberfläche der des Solnhofener Natursteins \n\nähnelt und die sie zunächst unter der Bezeichnung \"Pietra di Solnhofen\" und \n\nspäter unter der Bezeichnung \"Pietra di Soln\" vertrieb. Unter diesen Bezeich-\n\nnungen bewarb sie diese Produkte auf einer deutschsprachigen und für den \n\ndeutschen Markt bestimmten Internetseite, die sie von Italien aus einspeiste. \n\nDarin führte sie unter anderem Folgendes aus: \n\n\"A. High Tech \n\nEs hat Millionen von Jahren gedauert, bis das Wunder der Marmor- \nund Natursteine entstanden ist. \n\nUnsere High Tech-Marmorsorten und Steine machen aus jedem \nBodenbelag und jeder Wand ein Konzentrat aus Eleganz und Be-\nständigkeit, wobei alle technischen Merkmale der Fliesen aus Fein-\nsteinzeug beibehalten werden, jedoch mit dem unvergänglichen \nZauber der Marmorsorten und Natursteine. \n\n… \n\nHigh Tech-Marmorsorten und Steine: \n\nviel mehr als Fliesen\". \n\n2 \n\nAußerdem enthielt der Internetauftritt eine Unterteilung mit der Bezeich-\n\nnung \"Produkte: Marmor, Natursteine\" und unter einem Bild des Produkts der \n\nBeklagten auch ein Bild eines Natursteins aus Solnhofen mit der Beschreibung \n\n\"entsprechender Marmor aus dem Steinbruch Pietra di Soln\". Daneben wurden \n\nandere Produkte der Beklagten mit den Bezeichnungen \"Pietra di B. \", \n\n\"Pietra di L. \" und \"Pietra P. \" beworben. Diese Werbung wurde \n\nvon der Klägerin an ihrem Sitz in Solnhofen aus dem Internet abgerufen. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit der Verwendung \n\nder Bezeichnung \"Pietra di Soln\" gegen § 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie im ge-\n\nschäftlichen Verkehr eine geographische Herkunftsangabe für Waren benutze, \n\ndie nicht aus dem Ort stammten, der durch die geographische Herkunftsangabe \n\nbezeichnet werde. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmit-\n\ntel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im \n\nInternet unter den Internet-Domains \n\nfür ihre industriell hergestellten Keramikplatten die Bezeichnung \n\n\"Pietra di Soln\" zu benutzen und mit dieser Bezeichnung für sie \n\nzu werben, sie mit dieser Bezeichnung im geschäftlichen Ver-\n\nkehr anzubieten, zu vertreiben und in Verkehr zu bringen, \n\nII. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen \n\nüber Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abneh-\n\nmer und Auftraggeber, über Mengen der hergestellten und \n\nausgelieferten Keramikplatten mit der Bezeichnung \"Pietra di \n\nSoln\" und über die mit dieser Bezeichnung erzielten Umsätze, \n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Schäden zu \n\nersetzen, die ihr aus den unter Nr. I beschriebenen Handlungen \n\nentstanden sind und künftig noch entstehen werden, \n\nIV. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindli-\n\nchen Gegenstände, die mit der Bezeichnung \"Pietra di Soln\" \n\ngekennzeichnet sind, und die so gekennzeichneten Etiketten, \n\nVerpackungen, Kataloge, Prospekte zu vernichten. \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die \n\nVoraussetzungen des § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG lägen nicht vor. Außerdem \n\nscheiterten die Klageansprüche bereits daran, dass die Klägerin nichts zu den \n\nentsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen des italienischen Rechts \n\nvorgetragen habe. Dieses sei anwendbar, da sie - die Beklagte - hinsichtlich \n\nihres Internet-Auftritts ein Teledienst sei und deshalb gemäß dem in § 4 Abs. 1 \n\nund 2 TDG normierten Herkunftslandprinzip keinen strengeren Anforderungen \n\nals denen des italienischen Rechts unterworfen werden dürfe. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDie Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs \n\nzur Abweisung der Klage geführt; im Übrigen ist sie ohne Erfolg geblieben \n\n(OLG München GRUR-RR 2004, 252). \n\nMit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der \n\nKlage gerichtetes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage - mit Ausnahme des in der Revisi-\n\nonsinstanz nicht mehr anhängigen Vernichtungsanspruchs - für begründet er-\n\nachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nAuf den streitgegenständlichen Sachverhalt sei das deutsche Markenge-\n\nsetz anzuwenden. Der Internet-Auftritt sei von der Beklagten zielgerichtet für \n\nden deutschen Markt bestimmt und von der Klägerin in Deutschland abgerufen \n\nworden. Damit liege jedenfalls ein Erfolgsort der angegriffenen Handlung in \n\nDeutschland. \n\n11 \n\nDurch § 4 Abs. 2 TDG sei die Anwendung der §§ 126 ff. MarkenG nicht \n\nausgeschlossen, weil diese Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG nicht \n\nfür gewerbliche Schutzrechte gälten. Zu diesen gehörten auch die in den \n\n§§ 126 ff. MarkenG geregelten geographischen Herkunftsangaben. \n\n12 \n\nDie Beklagte sei gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG zur Unterlassung der Be-\n\nzeichnung \"Pietra di Soln\" für ihre Produkte verpflichtet, weil diese der geogra-\n\nphischen Herkunftsangabe \"Solnhofen\" ähnlich sei und trotz der Abweichung \n\nzwischen beiden Bezeichnungen eine Irreführungsgefahr bestehe. Die Irrefüh-\n\nrungsgefahr werde jedenfalls durch die besonderen Umstände begründet, unter \n\ndenen die Beklagte die angegriffene Bezeichnung verwende. Die Beklagte bilde \n\nnicht nur neben ihrem Produkt einen Stein aus den Steinbrüchen in Solnhofen \n\nab und stelle damit einen unmittelbaren Bezug zu jenem Ort her, sondern ver-\n\nwende \"Pietra di Soln\" durchgängig zur Bezeichnung ihres Produkts, also auch \n\nohne Gegenüberstellung zum Naturstein aus Solnhofen und damit ohne Ab-\n\ngrenzung zu diesem. Darüber hinaus habe die Beklagte die geographische \n\nHerkunftsangabe in einer früheren Fassung ihres Internet-Auftritts mit der Be-\n\nzeichnung \"Pietra di Solnhofen\" identisch verwendet und damit eine Irrefüh-\n\nrungsgefahr begründet, die fortwirke, weil der Verkehr mit der nunmehr streit-\n\ngegenständlichen Bezeichnung mangels eindeutiger Abstandnahme jene frühe-\n\nre verbinde und auf diese Weise in seiner mit der Wirklichkeit nicht im Einklang \n\nstehenden Auffassung vom Inhalt der späteren Bezeichnung bestärkt werde. \n\nGemäß § 128 Abs. 2 MarkenG sei die Beklagte zum Ersatz des durch die Be-\n\nnutzung der Bezeichnung \"Pietra di Soln\" entstandenen Schadens und gemäß \n\n§ 242 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die \n\ngeltend gemachten Ansprüche nach § 128 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 4 Nr. 1 \n\nMarkenG, § 242 BGB zu. \n\n14 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 auf \n\ndie sofortige Beschwerde der Klägerin den Beschluss des Landgerichts vom \n\n11. Juni 2002, das Verfahren wegen eines vor dem Tribunale di Reggio Emilia/ \n\nItalien anhängigen Rechtsstreits auszusetzen, insoweit aufgehoben, als die \n\nKlägerin sich gegen die Benutzung der Bezeichnung \"Pietra di Soln\" wendet. \n\nInsoweit hat es den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zu-\n\nrückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung der \n\nNachprüfung durch das Revisionsgericht schon deshalb entzogen, weil das \n\nOberlandesgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zuge-\n\nlassen hat (§§ 252, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und seine Entscheidung da-\n\nmit unanfechtbar i.S. des § 557 Abs. 2 ZPO ist. Im Übrigen hat das Oberlan-\n\ndesgericht zutreffend angenommen, dass zwischen der vor dem Tribunale di \n\nReggio Emilia anhängigen Frage der Zulässigkeit der Verwendung von \"Pietra \n\ndi Solnhofen\" und der im vorliegenden Verfahren streitigen Verwendung von \n\n\"Pietra di Soln\" keine Identität der Ansprüche i.S. von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ \n\nvorliegt. \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf die \n\nbeanstandete Internet-Werbung der Beklagten deutsches Recht anzuwenden \n\nist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbs-\n\nrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber im \n\nInland aufeinander treffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR \n\n1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; \n\nBGHZ 113, 11, 14 - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, \n\nGRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinbarung). Nach \n\ndeutschem Wettbewerbsrecht ist der Internet-Auftritt der Beklagten zu beurtei-\n\nlen, wenn er sich bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, 513, 515 = WRP 2006, 736 \n\n- Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts war der Internet-Auftritt von der Beklagten \n\nzielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt und konnte von der Klägerin in \n\nDeutschland abgerufen werden. Darin liegt ein hinreichender Inlandsbezug, der \n\nzur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts führt. \n\n16 \n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im vorliegenden Fall die \n\nAnwendung der §§ 126 ff. MarkenG nicht durch § 4 Abs. 2 TDG ausgeschlos-\n\nsen ist. Diese Auffassung unterliegt, soweit das Klagebegehren auf ein Verbot \n\ndes Vertriebs von Keramikplatten unter der Bezeichnung \"Pietra di Soln\" gerich-\n\ntet ist, schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil die Bestimmun-\n\ngen des Teledienstegesetzes für die Beurteilung des Vertriebsverbots nicht ein-\n\nschlägig sind. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des \n\nRates vom 8. Juli 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der In-\n\nformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im \n\nBinnenmarkt (\"Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr\", ABl. EG \n\nNr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1; im Folgenden: E-Commerce-Richtlinie), deren \n\nUmsetzung die Novellierung des Teledienstegesetzes durch das elektronische \n\nGeschäftsverkehr-Gesetz (EGG) diente (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-\n\nDrucks. 14/6098, S. 11), regelt nicht die Lieferung von Produkten (vgl. BGH \n\nGRUR 2006, 513, 515 f. - Arzneimittelwerbung im Internet). \n\n17 \n\nHinsichtlich des Werbeverbots spricht viel für die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 TDG sei im vorliegenden Fall ge-\n\nmäß § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG gelten \n\ndie Absätze 1 und 2 des § 4 TDG u.a. nicht für gewerbliche Schutzrechte. Die-\n\nse Vorschrift setzt wörtlich die Regelung gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V. mit dem An-\n\nhang, erster Spiegelstrich der E-Commerce-Richtlinie um. Im Hinblick auf den \n\nZweck der E-Commerce-Richtlinie, im Bereich des elektronischen Geschäfts-\n\nverkehrs das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten \n\n(vgl. insbesondere Erwägungsgründe 4 bis 6), liegt es nahe, den im Anhang der \n\nRichtlinie verwendeten Begriff der gewerblichen Schutzrechte (in der engli-\n\nschen Fassung: \"industrial property rights\") im Sinne des in Art. 30 EG verwen-\n\ndeten Begriffs des gewerblichen und kommerziellen Eigentums (in der engli-\n\nschen Fassung: \"industrial and commercial property\") zu verstehen. Nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften genießen \n\ngeographische Herkunftsangaben i.S. der §§ 126 ff. MarkenG Schutz als ge-\n\nwerbliches und kommerzielles Eigentum i.S. des Art. 30 EG (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n10.11.1992 - C-3/91, Slg. 1992, \n\nI-5529 Tz 37 = GRUR \n\nInt. 1993, 76 \n\n- Exportur/Turrón; Urt. v. 5.11.2002 - C-325/00, Slg. 2002, I-9977 Tz 27 \n\n= GRUR Int. 2002, 1021 = WRP 2002, 1420 - CMA-Gütezeichen). \n\n18 \n\nDie Frage, ob mit dem im Anhang der E-Commerce-Richtlinie verwende-\n\nten Begriff der gewerblichen Schutzrechte und mit dem ihm entsprechenden \n\nBegriff in § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG das gewerbliche und kommerzielle Eigentum \n\ni.S. von Art. 30 EG gemeint ist oder ob im Hinblick auf die unterschiedliche \n\nWortwahl eine engere Auslegung in Betracht kommt, kann allerdings offen blei-\n\nben. Denn im vorliegenden Fall scheidet eine Einschränkung des freien Dienst-\n\nleistungsverkehrs im Sinne von § 4 Abs. 2 TDG schon deshalb aus, weil sich \n\ndie Rechtslage in Deutschland und Italien hinsichtlich des Schutzes der hier in \n\nRede stehenden geographischen Herkunftsangabe aufgrund des deutsch-\n\nitalienischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungs-\n\nbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 23. Juli 1963 \n\n(BGBl. 1965 II S. 156) nicht unterscheidet. Unter den Schutz des Abkommens \n\nfallen gemäß seiner Anlage A III die Bezeichnungen \"Solnhofer Lithographier-\n\nsteine, -Platten\". Nach Art. 2 Satz 1 des Abkommens ist der Schutz der ange-\n\nführten Bezeichnungen für deutsche Erzeugnisse in Italien unter denselben \n\nVoraussetzungen zu gewährleisten, wie er in der Bundesrepublik Deutschland \n\nvorgesehen ist. Zum Schutz dieser Angaben sind alle gerichtlichen und behörd-\n\nlichen Maßnahmen vorgesehen, welche die Gesetzgebung der Vertragsstaaten \n\nzulässt (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). Der Schutz des Abkommens greift \n\nnicht nur gegenüber der identischen Verwendung der geschützten Bezeichnun-\n\ngen, sondern auch gegenüber solchen in der Werbung verwendeten Kenn-\n\nzeichnungen, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben \n\nüber Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Er-\n\nzeugnisse oder Waren enthalten (Art. 5 des Abkommens). Damit ist die Beurtei-\n\nlung, ob die Verwendung einer identischen oder einer irreführenden Angabe zur \n\nHerkunft von Erzeugnissen unzulässig ist, in beiden Vertragsstaaten einem \n\neinheitlichen Recht unterstellt. Im Lichte des bilateralen Abkommens stellt sich \n\ndas Recht des Herkunftslandes der Werbung (Italien) daher nicht anders dar \n\nals das Recht des Marktorts (Deutschland). Das für die Werbung im elektroni-\n\nschen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurtei-\n\nlung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann folglich \n\nfür die Beklagte eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des \n\nMarktorts, günstigere Beurteilung schon aus diesem Grunde nicht nach sich \n\nziehen. Auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erwägung ge-\n\nstellte - und mit guten Gründen bejahte - Frage, ob der Schutz der geographi-\n\nschen Herkunftsangabe den in § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG erwähnten gewerblichen \n\nSchutzrechten zu unterstellen ist, kommt es mithin nicht an. \n\n19 \n\n4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\ndie Beklagte mit der Bezeichnung \"Pietra di Soln\" für industriell hergestellte Ke-\n\nramikplatten und -fliesen eine der geographischen Herkunftsangabe \"Solnho-\n\nfen\" ähnliche Angabe verwendet und deshalb die Gefahr der Irreführung über \n\ndie geographische Herkunft der Erzeugnisse nach § 127 Abs. 1 und 4 Nr. 1 \n\nMarkenG besteht. \n\n20 \n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Name \n\ndes Ortes \"Solnhofen\" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geo-\n\ngraphischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen i.S. von § 126 Abs. 1 \n\nMarkenG (nämlich von Natursteinprodukten, die aus Solnhofen stammen) be-\n\nnutzt wird. \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Benutzung \n\nder der geographischen Herkunftsangabe \"Solnhofen\" ähnlichen Bezeichnung \n\n\"Pietra di Soln\" für sich genommen genüge, eine relevante Irreführungsgefahr \n\nzu begründen. Seiner Ansicht nach begründeten jedenfalls die besonderen \n\nUmstände, unter denen die Beklagte die angegriffene Bezeichnung verwende, \n\neine solche Irreführungsgefahr. Seine Erwägungen begegnen jedenfalls inso-\n\nweit Bedenken, als es aus der früheren Fassung des Internet-Auftritts der Be-\n\nklagten mit der Bezeichnung \"Pietra di Solnhofen\" auch ein Verbot der geänder-\n\nten Bezeichnung \"Pietra di Soln\" hergeleitet hat. Zwar kann eine irreführende \n\nAngabe zur Folge haben, dass auch ein späteres Verhalten den Verkehr wegen \n\nder Nachwirkung der früheren Angabe irreführt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1982 \n\n- I ZR 108/80, GRUR 1982, 685, 686 - Ungarische Salami II, m.w.N.). Für die \n\nAnnahme einer Fortwirkung fehlt es hier jedoch an einer tragfähigen tatsächli-\n\nchen Grundlage. Die Fortwirkung darf nicht bloß unterstellt werden (vgl. Born-\n\nkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG \n\nRdn. 2.123). Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem \n\nsolchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie \n\nsich einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genü-\n\ngend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1970 \n\n- I ZR 23/69, GRUR 1971, 255, 257 - Plym-Gin). \n\n22 \n\nc) Hierzu bedarf es indessen keiner weiteren Aufklärung. Die Verwen-\n\ndung der Bezeichnung \"Pietra di Soln\" begründet - was der Senat selbst zu be-\n\nurteilen vermag - auch unabhängig von dem ursprünglichen Internetauftritt der \n\nBeklagten die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft i.S. des \n\n§ 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG. Die von der Beklagten gewählte Bezeichnung für \n\nKeramikplatten und Keramikfliesen, die in ihrer Funktion Fliesen und Platten \n\naus Stein ersetzen sollen, wird durch den Bestandteil \"Soln\" geprägt. Der Be-\n\nstandteil \"Pietra di\" tritt in dem maßgeblichen Gesamteindruck der Bezeichnung \n\nzurück, ohne dass der angesprochene Verkehr dazu - wie das Berufungsgericht \n\nmit Recht angenommen hat - über Kenntnisse der italienischen Sprache verfü-\n\ngen müsste. Da bei der Herkunftsangabe \"Solnhofen\" der Bestandteil \"hofen\" \n\nals häufig vorkommender Teil von Ortsbezeichnungen wenig unterscheidungs-\n\nkräftig ist, stimmen die beiden sich gegenüber stehenden Bezeichnungen somit \n\nin dem ihren Gesamteindruck jeweils prägenden Bestandteil \"Soln\" überein. Die \n\nvon der Werbung angesprochenen Verkehrskreise verstehen \"Pietra di Soln\" \n\nals eine verkürzte und nur leicht verfremdete Abwandlung der geschützten Ori-\n\nginalbezeichnung. Von einer die Irreführungsgefahr ausschließenden, die An-\n\nklänge an die Originalbezeichnung meidenden phantasievollen Begriffswahl für \n\nKeramikplatten kann nicht die Rede sein. \n\n23 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.03.2003 - 9 HKO 22717/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 09.10.2003 - 29 U 2690/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-229-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-229-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:01.169456+00:00"}}