{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_228-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"I ZR 228/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Anbieterkennzeichnung im Internet BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6; UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links \"Kontakt\" und \"Impressum\"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stel- len sind. b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Anga- ben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvor- gangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 228/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAnbieterkennzeichnung im Internet \n\nBGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6; \nUKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 \n\na) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über \nzwei Links erreichbar ist (hier: die Links \"Kontakt\" und \"Impressum\"), kann \nden Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und \nunmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stel-\nlen sind. \n\nb) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und \nverständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 \nBGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Anga-\nben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvor-\ngangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. \n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 11. September 2003 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, eine GmbH, unterhält einen Internetauftritt, dessen Ein-\n\ngangsseite mit dem Titel \"Ä. - Das Online-Magazin für Arzt und \n\nPatient\" überschrieben und auszugsweise nachstehend wiedergegeben ist: \n\n2 \n\n3 \n\nUnter der Rubrik \"Leser-Service\" können Zeitschriften, Bücher und \n\nNewsletter mit einem Online-Bestellformular über das Internet bestellt werden. \n\nDie Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung \n\nund die Anschrift der Beklagten sind nicht auf der Interneteingangsseite und \n\ndem Bestellformular angegeben. Diese Informationen erhält der Nutzer durch \n\neinen Klick auf den in der linken Navigationsspalte befindlichen Link \"Kontakt\" \n\nund durch Anklicken des weiteren Links \"Impressum\" auf der sich anschließend \n\nöffnenden Internetseite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die \n\nweiteren Links auf: \"Ä.-Redaktion\", \"Vertrieb/Abos\", \"Anzeigenverkauf\", \"Phar- \n\nmakommunikation\", \n\n\"Der Verlag R. \" und \n\n\"Ihr Weg zu \n\nuns\". \n\n4 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat \n\ngeltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der Beklagten \n\ngenüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu \n\ndenen der Nutzer über den Link \"Kontakt\" und den weiteren Link \"Impressum\" \n\ngelange, seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem Internetpor-\n\ntal www.ae. .de Online-Bestellungen \n\nfür Zeitschriften \n\nund Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Na-\n\nmen, ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtig-\n\nten, das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und \n\ndie entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link \n\n\"Kontakt\" und dort über den weiteren Link \"Impressum\" zur Verfü-\n\ngung gestellt werden. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin abgewie-\n\nsen (OLG München NJW-RR 2004, 913). \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der \n\nKlägerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin als \n\nunbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDer Unterlassungsanspruch sei nicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 \n\nUKlaG i.V. mit § 6 Satz 1 TDG oder § 10 Abs. 2 Satz 1 des Mediendienste-\n\nStaatsvertrags (MDStV) gegeben. Im Hinblick auf die Übereinstimmungen zwi-\n\nschen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV könne offen bleiben, ob es sich bei dem \n\nkommerziellen Internetangebot der Beklagten um geschäftsmäßige Teledienste \n\nnach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige Mediendienste nach § 2 MDStV han-\n\ndele. Die Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts der Beklagten genüge \n\nden Transparenzanforderungen nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 \n\nMDStV. Danach müssten die notwendigen Informationen leicht erkennbar, un-\n\nmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das sei bei der über die Links \n\n\"Kontakt\" und \"Impressum\" erreichbaren Anbieterkennzeichnung der Beklagten \n\nder Fall. Bei Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr die Bezeichnun-\n\ngen \"Kontakt\" und \"Impressum\" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben \n\nzur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des \n\nInternets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen \n\nzur Anbieterkennzeichnung. Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien \n\nnicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den Angaben zu gelangen, was für \n\neine unmittelbare Erreichbarkeit noch genüge. \n\n11 \n\nDer auf § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gestütz-\n\nte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet, soweit er dort geregel-\n\nte Informationspflichten betreffe. Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften \n\num Verbraucherschutzgesetze i.S. von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, \n\nnämlich um Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Fernabsatzver-\n\nträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Internetauftritt \n\nder Beklagten ziele auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrau-\n\nchern i.S. des § 13 BGB im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten \n\nVertriebssystems. Das Internetangebot der Beklagten müsse deshalb dem \n\nTransparenzgebot des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen, was der Fall sei. \n\nDer Verbraucher werde klar und verständlich informiert. \n\n12 \n\nSoweit die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es \n\nseien drei Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, \n\nweil nach dem Anklicken des Links \"Kontakt\" zunächst ein Scrollen der an-\n\nschließend geöffneten Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren Link \n\n\"Impressum\" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung von dem Unter-\n\nlassungsantrag verfehlt, der ausschließlich auf den doppelten Link abstelle. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 \n\nMDStV zu. \n\n15 \n\na) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, \n\nder einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, \n\nim Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-\n\nschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, \n\nauch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 \n\nAbs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie \n\n2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 \n\nüber bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesonde-\n\nre des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1). \n\nSie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Ver-\n\nbraucherschutzes vor (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über \n\nrechtliche Rahmenbedingungen \n\nfür den elektronischen Geschäftsverkehr \n\n[Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-EGG] BT-Drucks. 14/6098, S. 21; Er-\n\nwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/EG). Als Bestimmungen, die die \n\nInformationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Ver-\n\nbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene \n\nSchutzfunktion zu (OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg \n\nGRUR-RR 2003, 92, 93; Fezer/Hoeren, UWG, § 4-S13 Rdn. 77; Harte/ \n\nHenning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 128; Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.168 f.). \n\n16 \n\nb) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von der \n\nKlägerin angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in § 6 TDG und § 10 \n\nAbs. 2 MDStV enthaltene Gebot, die in den Vorschriften angeführten Informati-\n\nonen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten \n\n(Transparenzgebot). Es kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf das Ange-\n\nbot der Beklagten die Vorschrift des § 6 TDG oder der wortgleiche § 10 Abs. 2 \n\nMDStV anwendbar ist. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link \"Kontakt\" und \n\nden weiteren Link \"Impressum\" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge \n\ndem Transparenzgebot nach § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. \n\nIm Verkehr hätten sich die Bezeichnungen \"Kontakt\" oder \"Impressum\" durch-\n\ngesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen. \n\n18 \n\naa) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, \n\nes fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur \n\nIdentifizierung der Beklagten, weil die Begriffe \"Kontakt\" und \"Impressum\" nicht \n\neindeutig seien. Der Begriff \"Kontakt\" könne auch als sogenannter \"Mail-to-\n\nLink\" angesehen werden und die Bezeichnung \"Impressum\" als Link zu Anga-\n\nben über die für die Website verantwortlichen Personen und nicht über die In-\n\nformationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-\n\nidentifikationsnummer des Anbieters. \n\n19 \n\n(1) Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungs-\n\nberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den \n\nVerbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in ge-\n\nschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. \n\nleicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der \n\nStartseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeich-\n\nnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres er-\n\nschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe \"Kontakt\" und \"Impres-\n\nsum\". \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten \n\nNutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen \"Kontakt\" \n\nund \"Impressum\" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Inter-\n\nnetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange (ebenso OLG \n\nHamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 154; \n\nFezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 46; Wolters, DuD 1999, 633, 634; Kaestner/ \n\nTews, WRP 2002, 1011, 1015; Ott, WRP 2003, 945, 949; Hoß, CR 2003, 687, \n\n689; Brunst, MMR 2004, 8, 13; Hoffmann, NJW 2004, 2569, 2570; Franosch, \n\nNJW 2004, 3155, 3156; a.A. OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Woitke, NJW \n\n2003, 871, 872; Schaefer, DuD 2003, 348, 352). Haben sich im Internetverkehr \n\naber die Begriffe \"Kontakt\" und \"Impressum\" zur Bezeichnung von Links durch-\n\ngesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittli-\n\nchen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dar-\n\ngestellt. \n\n21 \n\n(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung \"Kon-\n\ntakt\" bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-to-\n\nLink) führt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht. Diese \n\nebenfalls praktizierte Verfahrensweise schließt nicht aus, dass der Nutzer, \n\nwenn ihm der Link \"Kontakt\" auf der Internetseite begegnet, unschwer erkennt, \n\ndass er über diesen Link zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung gelan-\n\ngen kann. Denn auf der Startseite der Beklagten kommt von den dort ange-\n\nbrachten Links ausschließlich der Link \"Kontakt\" als Bezeichnung in Betracht, \n\ndie zur Anbieterkennzeichnung führt. Der durchschnittlich informierte Nutzer \n\ndes Internets, der auf der Startseite keine andere auf die Anbieterkennzeich-\n\nnung hinweisende Verknüpfung findet, wird deshalb ohne weiteres annehmen, \n\ndass er über den Link \"Kontakt\" zu den Informationen über den Anbieter gelenkt \n\nwird. \n\n22 \n\nbb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link \"Kontakt\" \n\nund den weiteren Link \"Impressum\" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist aus-\n\nzugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte \n\naufgerufen werden kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski \n\naaO § 4-S12 Rdn. 155; Hoenicke/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417). Die Anga-\n\nben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungs-\n\nentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektroni-\n\nschen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21). \n\n23 \n\n(1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nut-\n\nzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötig-\n\nten Informationen gelangt (vgl. Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; \n\nFezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016; \n\nOtt, WRP 2003, 945, 948; a.A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Woit-\n\nke, NJW 2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links \n\nerfordert regelmäßig kein langes Suchen. \n\n24 \n\nDiesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein lan-\n\nges Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Ge-\n\nstaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link \"Kon-\n\ntakt\" weitere Links enthält. Der Link \"Kontakt\" befindet sich deutlich abgesetzt in \n\nder linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersicht-\n\nlich angeordnet sind. \n\n25 \n\n(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der sich nach Anklicken \n\ndes Links \"Kontakt\" öffnenden Internetseite werde das Auffinden des dort an-\n\ngebrachten Links \"Impressum\" als Wegweiser zu den Anbieterinformationen \n\ndadurch erschwert, dass dort weitere Links aufgeführt seien, hinter denen der \n\nNutzer die entsprechenden Informationen ebenfalls vermuten könne (\"Ä.- \n\nRedaktion\", \n\n\"Der Verlag R. \", \n\n\"Ihr Weg zu uns\"). Zwar \n\nkann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beein-\n\nträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder \n\nmehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München \n\nMMR 2004, 321, 322). \n\n26 \n\nIm Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung \n\n\"Impressum\" auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die Anbieterkenn-\n\nzeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat \n\neine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken \n\ndes Links \"Kontakt\" öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, \n\nsondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen. Entsprechend \n\nhat die Beklagte nicht dazu vorgetragen und das Berufungsgericht keine Fest-\n\nstellungen zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer angeboten wer-\n\nden, wenn die anderen Links angeklickt werden. \n\n27 \n\n(3) Zu Unrecht beruft die Revision sich zur Begründung ihres Stand-\n\npunkts, die Anbieterkennzeichnung der Beklagten sei nicht unmittelbar erreich-\n\nbar, darauf, die sich nach dem Anklicken des Links \"Kontakt\" öffnende Internet-\n\nseite sei derart unübersichtlich gestaltet, dass die Beklagte selbst es übersehen \n\nhabe, dass der Link \"Impressum\" auf dieser Seite nicht nur am Ende, sondern \n\nauch in der Navigationsspalte angebracht sei. Der Vortrag der Revision ent-\n\nspricht nicht der Aktenlage. Die Beklagte hat die Anbringung des Links \"Impres-\n\nsum\" in ihrer Internetseite nicht falsch dargestellt. \n\n28 \n\n2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. \n\nmit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV steht der Klägerin danach ebenfalls nicht \n\nzu. \n\n29 \n\n3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch \n\nauch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V. mit \n\n§ 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV herleiten. \n\n30 \n\na) Zwar handelt es sich bei § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrich-\n\ntungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, um eine Ver-\n\nbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern \n\nim \n\nInteresse der Marktteilnehmer bestimmt (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 540, 541; \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 11.163; vgl. auch \n\nFezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 180). \n\n31 \n\n32 \n\nb) Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. \n\nDie Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB dient der Umsetzung von Art. 4 \n\nder Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n\n20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernab-\n\nsatz (ABl. EG Nr. L 144, S. 19). Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unter-\n\nnehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung \n\nin einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise \n\nklar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informa-\n\ntionen zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und \n\nNachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verord-\n\nnung - BGB-InfoV) bestimmt sind. \n\n33 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Be-\n\nklagten über den Link \"Kontakt\" und den weiteren Link \"Impressum\" abrufbaren \n\nInformationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet \n\nentsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nzur Verfügung gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifika-\n\ntion des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über \n\nzwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., \n\n§ 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im \n\nVerkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend aus-\n\nzugehen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Anga-\n\nbe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links \"Kontakt\" \n\nund \"Impressum\" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist. \n\n34 \n\nDass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV an-\n\ngeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Lau-\n\nfe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder \n\ndem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine be-\n\nstimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht \n\nvorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, \n\nnicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, \n\ndass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines \n\nLinks vom Verbraucher aufgerufen werden können (Aigner/Hofmann, Fernab-\n\nsatzrecht im Internet Rdn. 284, 287; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdn. 63; \n\nWilmer in Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdn. 13; Kamanabrou, \n\nWM 2000, 1418, 1422; Steins, MMR 2001, 530, 531; Horn, MMR 2002, 209, \n\n212; Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Ott, WRP 2003, 945, 952; Pa-\n\nlandt/Grüneberg aaO § 312c Rdn. 2; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 181 \n\nund 188; enger MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., Bd. 2a, § 312c \n\nRdn. 30; a.A. OLG Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, \n\n850; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 25). \n\n35 \n\nEines von der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens an \n\nden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es im vorliegenden \n\nFall nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften zu entscheiden, welche Anforderungen im Einzelfall dem Transpa-\n\nrenzgebot der Richtlinien 2000/31/EG und 97/7/EG genügen. \n\n36 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zr-228-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zr-228-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_228-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:37.066889+00:00"}}