{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_226-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"I ZR 226/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Eine Leistung des Transportversicherers auf den seinem Versicherungsnehmer (Absender) wegen Verlustes des Transportgutes entstandenen Schaden führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers der Ware gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 226/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nCMR Art. 13 Abs. 1 Satz 2 \n\nEine Leistung des Transportversicherers auf den seinem Versicherungsnehmer \n(Absender) wegen Verlustes des Transportgutes entstandenen Schaden führt \nnicht zum Erlöschen der Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers der \nWare gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR. \n\nBGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 226/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n4. September 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist im Februar 2001 durch Verschmelzung Rechtsnachfolge-\n\nrin der A. N.V. (im Weiteren: A. N.V.) geworden. Sie nimmt \n\ndie Beklagte, ein belgisches Transportunternehmen, aus abgetretenem und \n\nübergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte erhielt ausweislich des CMR-Frachtbriefs vom 13. Januar \n\n1999 von der L. & Co. N.V. in Schoten/Belgien den Auftrag, einen \n\nContainer mit 691 Kartons Jeans zur L. Germany GmbH in Heu- \n\nsenstamm/Deutschland zu befördern. Ein Fahrer der Beklagten übernahm das \n\nGut am 13. Januar 1999 im Containerhof in Schoten und stellte den LKW an-\n\nschließend gegen 20 Uhr auf einem offen zugänglichen und unbewachten \n\nParkplatz in der Nähe seiner Wohnung in Antwerpen ab. Von dort wurde das \n\nFahrzeug samt Container in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 1999 ge-\n\nstohlen. Ein Teil der abhanden gekommenen Ware wurde später in verschiede-\n\nnen R. -Märkten in Deutschland entdeckt und an die L. Germany \n\nGmbH herausgegeben. Die Anzahl der herausgegebenen Jeans ist zwischen \n\nden Parteien streitig. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, ihre Rechtsvorgängerin, die A. N.V., sei \n\nzum Zeitpunkt des Schadensereignisses alleiniger Transportversicherer der \n\nbelgischen L. Unternehmen gewesen. Sie habe wegen des streitge- \n\ngenständlichen Warenverlustes über ihre belgische Agentin S. H. \n\nN.V. an die L. & Co. Europe S.A. in Brüssel (im Weiteren: Versiche- \n\nrungsnehmerin) eine Entschädigung i.H. von 12.846.904 BEF gezahlt. Sowohl \n\ndie Versicherungsnehmerin als auch die frachtbriefmäßige Empfängerin in \n\nDeutschland hätten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die A. N.V. ab- \n\ngetreten. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den Verlust \n\ndes Transportgutes unbeschränkt, weil der Fahrer den mit besonders dieb-\n\nstahlsgefährdetem Gut beladenen Container entgegen einer Anordnung der \n\nBeklagten nicht erst am 14. Januar 1999 von dem Containerhof in Schoten ab-\n\ngeholt und von dort aus direkt nach Heusenstamm gefahren habe. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 318.466,43 € (= 12.846.904 BEF) \n\nnebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation \n\nder Klägerin bestritten und in Abrede gestellt, dass die A. N.V. alleiniger \n\nTransportversicherer der L. Konzerngesellschaften gewesen sei. Es \n\nsei unter anderem davon auszugehen, dass die amerikanische Muttergesell-\n\nschaft A. Insurance Company den Schaden reguliert habe mit der Folge, \n\ndass ein Schadensersatzanspruch auf diese übergegangen sei. Des Weiteren \n\nhat die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbeschränkte \n\nHaftung in Abrede gestellt und die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. \n\nDas Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab-\n\ngewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die \n\nKlägerin nicht dargetan habe, dass ihr wegen des streitgegenständlichen Dieb-\n\nstahls von Transportgut ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu-\n\nstehe. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nAn sich komme ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR in Betracht, der der \n\nL. & Co. N.V. in Schoten als Absenderin der Ware zustehe. Diese \n\nhabe jedoch keinen Schaden erlitten. Geschädigte sei vielmehr die Versiche-\n\nrungsnehmerin, an die - so die Behauptung der Klägerin - am 14. Oktober 1999 \n\nauch die Versicherungsleistung ausgezahlt worden sei. Daraufhin habe die \n\nVersicherungsnehmerin am 10. Januar 2000 Ansprüche gegen die Beklagte an \n\ndie A. N.V. abgetreten. Die Versicherungsnehmerin sei gegenüber der Be- \n\nklagten mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen diesen Betei-\n\nligten jedoch nicht forderungsberechtigt. Vertragspartnerin der Beklagten sei die \n\nL. & Co. N.V. in Schoten. Diese könne zwar möglicherweise zur \n\nDrittschadensliquidation berechtigt sein. Sie habe ihre Rechte aus dem Trans-\n\nportvertrag mit der Beklagten aber nicht auf die Rechtsvorgängerin der Kläge-\n\nrin, die A. N.V., übertragen. Ein Rechtsübergang kraft Gesetzes aufgrund \n\nZahlung an die Versicherungsnehmerin habe ebenfalls nicht stattgefunden. Den \n\nAnspruch der Versicherungsnehmerin auf Übertragung der Ansprüche der L. \n\n & Co. N.V. aus dem Beförderungsvertrag habe die Klägerin nicht gel- \n\ntend gemacht. Die Auftraggeberin der Beklagten habe ihre Ansprüche aus dem \n\nTransportvertrag weder auf die Versicherungsnehmerin noch auf die A. \n\nN.V. oder die Klägerin übertragen. \n\n11 \n\nDie Abtretung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag seitens der L. \n\n Germany GmbH am 10. Januar 2000 habe der A. N.V. ebenfalls \n\nkeinen Anspruch verschafft. Zwar könne der Empfänger des Gutes gemäß \n\nArt. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR im Falle des Verlustes Ansprüche aus dem Fracht-\n\nvertrag geltend machen und diese auch abtreten. Wenn die Rechtsvorgängerin \n\nder Klägerin aber - wie die Klägerin behaupte - am 14. Oktober 1999 Zahlung \n\nan die Versicherungsnehmerin geleistet habe, sei ein Anspruch der L. \n\n & Co. N.V. auf Entschädigung des Dritten durch Erfüllung erloschen \n\nund habe nicht mehr abgetreten werden können. \n\n12 \n\nDer Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. August 2003, wonach es \n\nsich bei der im Frachtbrief aufgeführten L. & Co. N.V. in Schoten le- \n\ndiglich um eine Unterabteilung der Versicherungsnehmerin ohne eigenständige \n\nRechtspersönlichkeit gehandelt habe, könne wegen Verspätung nicht mehr be-\n\nrücksichtigt werden. \n\n13 \n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin sei aber selbst dann nicht dargetan, \n\nwenn deren (verspätete) Behauptung und auch das sonstige Vorbringen be-\n\nrücksichtigt würden. Ein Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin \n\nkönne zwar durch Zahlung an die Klägerin oder durch Abtretung vom \n\n10. Januar 2000 auf die A. N.V. übergegangen sein. Ein gesetzlicher For- \n\nderungsübergang durch Zahlung hätte aber nur erfolgen können, wenn die A. - \n\n N.V. zum Zeitpunkt der Zahlung Versicherer der geschädigten Versiche- \n\nrungsnehmerin gewesen wäre, was indes unklar geblieben sei. \n\n14 \n\nDie Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin vom 10. Januar 2000 \n\nhabe der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ebenfalls keinen Anspruch ver-\n\nschaffen können, da nicht geklärt sei, ob nicht durch eine vorausgegangene \n\nZahlung der Anspruch bereits auf einen anderen Versicherer übergegangen sei, \n\nwelcher dieser auch immer gewesen sein möge. \n\n15 \n\n16 \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte ge-\n\nmäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR wegen des streitgegenständlichen Dieb-\n\nstahls am 13./14. Januar 1999 grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet \n\nist. Denn das am 13. Januar 1999 übernommene Gut ist während der Obhuts-\n\nzeit der Beklagten in Verlust geraten. \n\n17 \n\nAuf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen steht einer Er-\n\nsatzpflicht der Beklagten nicht die von ihr erhobene Verjährungseinrede entge-\n\ngen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR verjähren Ansprüche aus einer der \n\nCMR unterliegenden Beförderung im Falle eines qualifizierten Verschuldens \n\n(Art. 29 CMR) in drei Jahren. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die \n\nVoraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 \n\nCMR erfüllt seien. An Feststellungen dazu fehlt es bislang, so dass in der Revi-\n\nsionsinstanz davon auszugehen ist, dass der Anspruch nicht verjährt ist. \n\n18 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr der Ersatzanspruch \n\ngegen die Beklagte zustehe. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Versicherungsnehmerin \n\nals Geschädigte habe keine eigenen vertraglichen Ansprüche aus einem \n\nFrachtvertrag gegen die Beklagte, da sie die Beklagte nicht mit dem Transport \n\nder Ware von Schoten/Belgien nach Heusenstamm/Deutschland beauftragt ha-\n\nbe. Der Beförderungsvertrag sei vielmehr zwischen der L. & Co. \n\nN.V., bei der es sich um ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit \n\nhandele, und der Beklagten zustande gekommen. Die unter Beweis gestellte \n\nBehauptung der Klägerin, die \n\nim CMR-Frachtbrief aufgeführte L. \n\n& Co. N.V. sei lediglich eine unselbständige Unterabteilung der Versicherungs-\n\nnehmerin, könne wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden. \n\n20 \n\nb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Zurückweisung des \n\nVorbringens der Klägerin zur Unselbständigkeit der L. & Co. N.V. \n\nverfahrensfehlerhaft war. \n\n21 \n\naa) Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 12. August 2003 darauf \n\nhingewiesen, dass Vertragspartnerin der Beklagten die L. & Co. N.V. \n\ngewesen sei, und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n25. August 2003 eingeräumt. Die Klägerin hat daraufhin mit einem am \n\n26. August 2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz unter Be-\n\nnennung einer Zeugin vorgetragen, dass es sich bei der Versicherungsnehme-\n\nrin und der L. & Co. N.V. um dieselbe Rechtspersönlichkeit handele \n\nund die Versicherungsnehmerin Auftraggeberin der Beklagten gewesen sei. \n\n22 \n\nbb) Dieses Vorbringen der Klägerin durfte das Berufungsgericht gemäß \n\n§§ 527 a.F., 296 Abs. 1 ZPO, die im vorliegenden Fall gemäß § 26 Nr. 5 \n\nEGZPO zur Anwendung kommen, nur zurückweisen, wenn seine Zulassung zu \n\neiner Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte. Davon kann \n\nhier aber nicht ausgegangen werden. Ein Gericht ist nach dem Gebot eines fai-\n\nren Verfahrens verpflichtet, eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits \n\ndurch zumutbare prozessleitende Maßnahmen gemäß §§ 139, 273 ZPO aufzu-\n\nfangen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2044). Die Revision macht mit Recht geltend, \n\ndass das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zumindest \n\nhätte darauf hinweisen müssen, dass es wegen der Kürze der Zeit bis zum \n\nVerhandlungstermin am 4. September 2003 eine gerichtliche Ladung der Zeu-\n\ngin nicht mehr veranlassen werde. Dementsprechend hätte es der Klägerin da-\n\nher anheim geben müssen, die Zeugin zum Termin zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25.3.1980 - KZR 10/79, NJW 1980, 1848, 1849), was nach den Darlegungen in \n\nder Revisionsbegründung auch geschehen wäre. In der Revisionsinstanz ist \n\n- wie die Revision ebenfalls dargelegt hat - davon auszugehen, dass die Zeugin \n\nden Vortrag der Klägerin bestätigt hätte. \n\n23 \n\nHandelt es sich bei der Versicherungsnehmerin aber um die Absenderin \n\nder Ware, so ist sie Partei des mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertra-\n\nges mit der Folge, dass ihr grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR \n\neigene vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verlustes des Gutes ge-\n\ngen die Beklagte zustehen. \n\n24 \n\nc) Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Aktivlegitimation der Klägerin sei selbst dann nicht darge-\n\ntan, wenn deren Behauptung, die Versicherungsnehmerin habe der Beklagten \n\neinen Frachtauftrag erteilt, als richtig unterstellt werde. \n\n25 \n\naa) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausge-\n\ngangen, dass durch Zahlung der Versicherungsleistung an die Versicherungs-\n\nnehmerin deren Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen die Beklagte auf die \n\nKlägerin übergegangen sein könnten, sofern die A. N.V. zum Zeitpunkt der \n\nZahlung Versicherer der Geschädigten gewesen sei. Es hat des Weiteren an-\n\ngenommen, dass die Bevollmächtigte der A. N.V., die S. H. N.V., \n\nam 14. Oktober 1999 einen Betrag i.H. von 12.812.424 BEF an die \"L. \n\n in Brüssel\" gezahlt habe. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei \n\nder Versicherungsbestand der A. N.V. aber bereits mit Vertrag vom \n\n6. Oktober 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 auf eine andere Gesellschaft, \n\nnämlich die A. /D. S. N.V. oder die A. Belgium Insurance N.V. mit \n\nSitz in Brüssel, übertragen worden. Ob die Versicherung der L. - \n\nUnternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung auch noch zum Bestand der A. \n\n N.V. gehört habe, sei zweifelhaft, da der vom Landgericht vernommene \n\nZeuge O. , Angestellter der S. H. N.V., ausgesagt habe, die Ver- \n\nsicherung der L. Europe sei ab 1. Mai 1999 auf die A. London \n\nübergegangen. Unter diesen Umständen stehe nicht fest, wer im Zeitpunkt der \n\nZahlung an die Versicherungsnehmerin deren Versicherer gewesen sei mit der \n\nFolge, dass nicht ersichtlich sei, auf wen ein Ersatzanspruch der Versiche-\n\nrungsnehmerin gegen die Beklagte übergegangen sei. Diese Beurteilung wird \n\nvon der Revision mit Erfolg angegriffen. \n\n26 \n\nbb) Der in erster Instanz vernommene Zeuge O. hat bekundet, dass \n\ndie A. N.V. zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer der europäischen \n\nL. -Unternehmen gewesen sei. Wenn die S. H. N.V. eine \n\nZahlung leiste, so tue sie dies als Agentin der A. N.V. Diese sei wiederum \n\nrückversichert bei der A. Insurance Company in B. . Die Zahlung am \n\n14. Oktober 1999 sei von der S. H. N.V. auf den streitgegenständli- \n\nchen Schaden für die A. N.V. (Rechtsvorgängerin der Klägerin) an die Ver- \n\nsicherungsnehmerin erfolgt. Soweit der Zeuge O. einen Übergang des in \n\nRede stehenden Versicherungsverhältnisses zum 1. Mai 1999 auf die A. \n\nLondon für möglich gehalten hat, steht das einem Anspruchsübergang auf die \n\nA. N.V. nicht entgegen, weil der Schadenszeitpunkt - 13./14. Januar 1999 - \n\nmaßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt war die A. London nach den Bekun- \n\ndungen des Zeugen O. nicht zu einer Ersatzleistung an die Versicherungs-\n\nnehmerin verpflichtet. \n\n27 \n\nEbensowenig steht der Aktivlegitimation der Klägerin eine Übertragung \n\ndes Versicherungsbestandes der A. N.V. auf die A. Belgium Insurance \n\nN.V. entgegen, weil dieses Unternehmen seine möglichen Ansprüche gegen die \n\nBeklagte im Jahre 2001 an die Klägerin übertragen hat. \n\n28 \n\nd) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten \n\nwerden, eine Inhaberschaft der Klägerin an den von der frachtbriefmäßigen \n\nEmpfängerin der Ware an sie abgetretenen Ansprüchen gemäß Art. 13 Abs. 1 \n\nSatz 2 CMR scheitere an der von der Klägerin behaupteten, zuvor erfolgten \n\nZahlung der Versicherungssumme an die Versicherungsnehmerin, weil damit \n\ndie Ansprüche der Empfängerin erloschen seien mit der Folge, dass sie nicht \n\nmehr hätten abgetreten werden können. \n\n29 \n\nDer Annahme des Berufungsgerichts widersprechen schon seine (ange-\n\ngriffenen) Feststellungen, wonach die Versicherungsnehmerin nicht Vertrags-\n\npartei der Leistenden gewesen sei. Träfe das zu, konnte die Zahlung mangels \n\nVertragsbezogenheit keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung der \n\nEmpfängerin des Gutes haben. \n\n30 \n\nUnabhängig von dieser Widersprüchlichkeit im Tatsächlichen ist auch die \n\nrechtliche Folgerung des Berufungsgerichts unzutreffend, dass eine Leistung \n\ndes Transportversicherers auf den dem Versicherungsnehmer (Absender) \n\ndurch den Verlust des Gutes entstandenen Schaden zu einem Erlöschen der \n\nAnsprüche des Empfängers gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 \n\nCMR führe. Dieser Anspruch gegen den Frachtführer erlischt ebenso wenig wie \n\nder gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch des versicherten Ab-\n\nsenders. Der Umstand, dass der Empfänger ebenfalls ein Recht zur Geltend-\n\nmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Frachtführer hat, führt zur \n\nDoppellegitimation von Absender und Empfänger (BGH, Urt. v. 6.5.1981 \n\n- I ZR 70/79, VersR 1981, 929, 930; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR \n\n1988, 338, 339 = VersR 1988, 825; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR \n\nRdn. 23; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 31). Empfänger und Absender sind \n\nim Verhältnis zum Frachtführer Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB. Nur die \n\nLeistung des Frachtführers an einen der beiden Ersatzberechtigten lässt auch \n\ndie Anspruchsberechtigung des anderen Gläubigers entfallen (BGH TranspR \n\n1988, 338; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 34). Die Rechtsbeziehungen zwi-\n\nschen dem Absender und dem Empfänger der Ware sind für den Schädiger \n\ngrundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, Urteils-\n\numdruck S. 6). \n\n31 \n\n3. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung \n\nnicht aufrecht erhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache \n\nist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht insbesondere keine \n\nFeststellungen zum Grad des Verschuldens der Beklagten und zur umstrittenen \n\nSchadenshöhe getroffen hat. \n\n32 \n\nIII. Dementsprechend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die \n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2001 - 16 O 99/00 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.09.2003 - 12 U 3/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/i-zr-226-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/i-zr-226-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:10.606792+00:00"}}