{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_222-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"I ZR 222/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dentalästhetika II UWG §§ 3, 5; UWG § 3 F.: 1. September 2000; ZPO § 253 Wird eine Klage auf eine irreführende Werbung gestützt, gehört zum schlüssigen Klagevorbringen der Vortrag, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der Wirklichkeit abweicht. Wird im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass die bean- standete Werbung auch noch unter einem anderen, mit der Klage noch nicht vor- getragenen Gesichtspunkt unzutreffend und daher irreführend sei, handelt es sich insofern um einen neuen Streitgegenstand (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika I).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 222/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\ndentalästhetika II \n\nUWG §§ 3, 5; UWG § 3 F.: 1. September 2000; ZPO § 253 \n\nWird eine Klage auf eine irreführende Werbung gestützt, gehört zum schlüssigen \nKlagevorbringen der Vortrag, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der \nWirklichkeit abweicht. Wird im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass die bean-\nstandete Werbung auch noch unter einem anderen, mit der Klage noch nicht vor-\ngetragenen Gesichtspunkt unzutreffend und daher irreführend sei, handelt es sich \ninsofern um einen neuen Streitgegenstand (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8.6.2000 \n– I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika I). \n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 2006 – I ZR 222/03 – OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1996 abge-\n\nändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Beklagte, eine Gesell-\n\nschaft mit beschränkter Haftung, betreibt in Düsseldorf ein Zahnlabor, den Handel \n\nmit medizinischen Geräten und die Fortbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkun-\n\nde. Außerdem bietet sie zahnärztliche Behandlungen an. Für diese Leistungen \n\nwarb sie – u.a. in der Zeitschrift „auto, motor und sport“ – mit folgendem, im Origi-\n\nnal mit der schematischen Darstellung einer Zahnwurzel illustrierten Anzeigentext: \n\ndentalästhetica \nInstitut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde \n\nUnser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre \nein individuelles Behandlungskonzept für Sie: \n\n• Ästhetische Zahnkonturierung mit Keramik-Schalen (Veneers) \n\n• beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende Versorgung mit \n\nkünstlichen Zahnwurzeln (Implantate) \n\n• Komplettbehandlung des Gebisses mit Keramik, Kronen und Inlays \n\nDie Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen und auf Wunsch \nselbstverständlich unter Vollnarkose. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen das für Zahnärzte \n\ngeltende Werbeverbot und damit gegen § 1 UWG (a.F.) gesehen und die Beklagte \n\nin Anspruch genommen, es zu unterlassen, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs \n\nzu Wettbewerbszwecken auf die von ihr angebotenen zahnheilkundlichen Leistun-\n\ngen hinzuweisen. Zwar gelte das standesrechtliche Werbeverbot nicht für die Be-\n\nklagte unmittelbar, sondern nur für die bei ihr beschäftigten Zahnärzte. Sie dürfe \n\ndiese Zahnärzte aber nicht an der Beachtung der für sie geltenden standesrechtli-\n\nchen Pflichten hindern und sei daher mittelbar ebenfalls an das Werbeverbot ge-\n\nbunden. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung der konkreten Werbung bean-\n\nsprucht und sich zur Begründung auf einen Verstoß gegen § 1 UWG (a.F.) i.V. mit \n\n§ 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG (irreführendes Versprechen eines Heilungserfolges) \n\nberufen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag verurteilt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen, die konkret \n\nbeanstandete Werbung jedoch unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Wer-\n\nbung nach § 3 UWG (a.F.) untersagt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bun-\n\ndesgerichtshof dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben, der beanstandeten \n\nWerbung sei kein irreführendes Versprechen eines Heilerfolgs zu entnehmen; die \n\nweitergehende Annahme einer irreführenden Werbung gehe über die gestellten \n\nAnträge hinaus (BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 = WRP \n\n2001, 28 – dentalästhetika I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat sich die \n\nKlägerin u.a. darauf berufen, dass die beanstandete Werbung gegen das Irrefüh-\n\nrungsverbot verstoße. Sie hat sich dabei auf das aufgehobene Berufungsurteil ge-\n\nstützt, in dem in erster Linie die Aussagen, wonach „die Behandlung in wenigen \n\nSitzungen“ und „selbstverständlich unter Vollnarkose“ erfolge und „unser langjäh-\n\nrig erfahrenes Ärzteteam in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungs-\n\nkonzept für Sie“ erstelle, als irreführend bezeichnet worden waren. Die Beklagte \n\nverfüge über kein Ärzteteam, weil zum einen Ärzte keine zahnheilkundlichen Leis-\n\ntungen anbieten dürften und zum anderen die von der Beklagten beworbenen Be-\n\nhandlungen fast ausschließlich von dem Zahnarzt Dr. Alexander B. und nicht von \n\neinem Team erbracht würden. Gegenüber dem Vortrag zur irreführenden Wer-\n\nbung hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte nunmehr unter dem Gesichtspunkt \n\neiner berufswidrigen Werbung verurteilt. Der Senat hat die gegen diese Entschei-\n\ndung gerichtete Revision zunächst nicht angenommen (BGH, Beschl. v. 11.7.2002 \n\n– I ZR 219/01, NJW-RR 2002, 1685). Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat \n\ndie 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Nichtan-\n\nnahmebeschluss des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichts-\n\nhof zurückverwiesen (1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68 = WRP 2003, 1425). \n\n5 \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung wei-\n\nter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung im Anschluss an \n\ndas Senatsurteil vom 8. Juni 2000 als berufswidrig eingestuft. Hieran kann nach \n\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr festgehalten wer-\n\nden. Danach kann sich die Beklagte darauf berufen, dass für sie als Klinik nicht \n\ndieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ärzte. Darüber \n\nhinaus ist die angegriffene Werbung nach der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts auch dann nicht zu beanstanden, wenn man den Maßstab anlegt, \n\nden ein niedergelassener Zahnarzt nach § 20 der Berufsordnung der Zahnärzte-\n\nkammer Nordrhein zu beachten hat. \n\nII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht in Betracht. Die Klage ist viel-\n\nmehr abzuweisen. \n\nDie Revisionserwiderung stützt sich darauf, dass sich die Klägerin im wie-\n\ndereröffneten Berufungsverfahren die Beurteilung des Berufungsgerichts im ersten \n\nBerufungsurteil, wonach die beanstandete Werbung irreführend sei, zu eigen ge-\n\nmacht und im Einzelnen zur Irreführung vorgetragen hat. Der Berücksichtigung \n\ndieses Vorbringens steht jedoch die von der Beklagten bereits im Berufungsver-\n\nfahren erhobene Einrede der Verjährung entgegen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nWie sich aus dem Senatsurteil vom 8. Juni 2000 ergibt (GRUR 2001, 181 \n\n– dentalästhetika I), handelt es sich bei diesen Irreführungsvorwürfen um einen \n\nStreitgegenstand, der noch nicht Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens \n\nwar. Denn ein bestimmtes Vorbringen, mit dem der Vorwurf einer irreführenden \n\nWerbung begründet werden soll, ist nicht nur durch den Antrag, sondern auch \n\ndurch den dazugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt. Eine irreführende Wer-\n\nbung ist danach – ungeachtet der Schlüssigkeit – nur dann Gegenstand des \n\nStreits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, \n\ndass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehaup-\n\ntung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. \n\n10 \n\nDie Klägerin stützt sich in ihrer Revisionserwiderung auf folgende Werbebe-\n\nhauptungen, zu denen das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – noch \n\nkeine Feststellungen getroffen habe: \n\n− \n\ndie Behandlung erfolge „in wenigen Sitzungen“ (irreführend, weil die Aussage \n\nunsubstantiiert und daher geeignet sei, falsche Erwartungen zu wecken und \n\npotentielle Patienten anzulocken), \n\n− \n\ndie Behandlung erfolge „auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose“ \n\n(irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise dem die unzutreffende \n\nAussage entnähmen, dass die Vollnarkose ohne Risiko sei), \n\n− \n\n„unser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre ein in-\n\ndividuelles Behandlungskonzept für Sie“ (irreführend, weil der Eindruck er-\n\nweckt werde, als ob es sich um eine besondere, von anderen Zahnärzten \n\nnicht ohne weiteres zu erwartende Leistung handele), \n\n− \n\n„unser langjährig erfahrenes Ärzteteam“ (irreführend, weil die Beklagte über \n\ngar kein Ärzteteam verfüge, es sich vielmehr um eine „Alibi-Klinik“ handele, \n\nhinter der allein der Zahnarzt Dr. Alexander B. stehe), \n\n− \n\nImplantate als Regelbehandlung beim Fehlen von Zähnen (irreführend, weil \n\ndie medizinische Indikation für Implantate von einer Reihe patientenbezoge-\n\nner Faktoren abhängig sei). \n\n11 \n\nOb dieser Vortrag den Vorwurf der irreführenden Werbung zu rechtfertigen \n\nvermag, bedarf keiner Klärung. Die Klägerin hat diese zur Begründung einer irre-\n\nführenden Werbung herangezogenen Lebenssachverhalte erstmals im Januar \n\n2001 im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorgetragen. Dem daraus abgelei-\n\nteten Unterlassungsanspruch steht die von der Beklagten erhobene Einrede der \n\nVerjährung entgegen. Die Klägerin kann sich – anders als die Revisionserwide-\n\nrung meint – auch hinsichtlich der Werbeaussage „unser langjährig erfahrenes \n\nÄrzteteam“ nicht darauf stützen, dass sie bereits in der Klageschrift darauf hinge-\n\nwiesen habe, dass es ein Ärzteteam gar nicht gebe. Dort heißt es lediglich \n\nDer Hinweis im Inserat „Unser langjährig erfahrenes Ärzteteam“ ist irreführend und zur \nTäuschung geeignet. Es verstößt mithin gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 3 Zif-\nfer 2a HWG. \n\nDamit hat die Klägerin sich – wie der Bezug auf § 3 Nr. 2 lit. a HWG deutlich \n\nmacht – allein auf den Gesichtspunkt eines unzulässigen Erfolgsversprechens be-\n\nzogen, über den der Senat bereits im Urteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181, \n\n183 – dentalästhetika I) abschließend entschieden hat. Dass in Wirklichkeit kein \n\nÄrzteteam, sondern allein Zahnarzt Dr. B. hinter dem Angebot stehe, hat die Klä-\n\ngerin dagegen in unverjährter Zeit nicht vorgetragen. \n\n12 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.1996 - 34 O 135/96 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2001 - 2 U 138/96 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/i-zr-222-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/i-zr-222-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:37.098211+00:00"}}