{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_218-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"I ZR 218/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Sammelmitgliedschaft V Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mit- glieder beauftragen durfte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 218/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n16. November 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSammelmitgliedschaft V \n\nFür die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, \nüber welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - \nMitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband \nWettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen \nmit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch \nschlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch \nseinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mit-\nglieder beauftragen durfte. \n\nBGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nDr. Schaffert und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt in D. einen Einzelhandel mit Elektro- \n\nund Fotoartikeln sowie Computern aller Art. Sie warb in einer Beilage der \n\nTageszeitung \"R. \" vom 28. November 2001 unter der Abbil- \n\ndung eines Navigationsgeräts (\"BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS 149\") \n\nund eines CD-Wechslers (\"COMPACT DISC CHANGER\") mit einem her-\n\nausgestellten Preis von 1.599 DM. Zu diesem Preis gab sie jedoch nur das \n\nNavigationsgerät ohne den CD-Wechsler ab. \n\n2 \n\nDer Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb e.V., ist der Auf-\n\nfassung, die Werbung sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck \n\nvermittle, die Beklagte verkaufe die beiden abgebildeten Geräte zusammen \n\nzu dem blickfangmäßig herausgestellten Preis. Er verlangt von der Beklag-\n\nten Unterlassung und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 148,28 €. \n\n3 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-\n\nnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-\n\ncken des Wettbewerbs auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen/-\n\nbeilagen wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben und ge-\n\nschehen in \"R. \" vom 28. November 2001 mit einem \n\nblickfangmäßig herausgestellten konkreten Preis unter der Abbil-\n\ndung eines \"BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS 149\" mit einem \n\n\"COMPACT DISC CHANGER\" zu werben, wenn sie zu dem ge-\n\nnannten Preis nur den \"BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS\" ohne \n\nden \"COMPACT DISC CHANGER\" abgibt; \n\n[Es folgt die Abbildung der Werbeanzeige.] \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 148,28 € nebst Zinsen \n\nzu zahlen. \n\nDie Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die beanstandete Werbung \n\nirreführend ist. Sie ist jedoch der Ansicht, der Kläger sei nicht klagebefugt, \n\nweil er nicht über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfüge, die zu ihr \n\nin einem Wettbewerbsverhältnis stünden. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträ-\n\nge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers verneint \n\nund die Klage deshalb abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klagebefugnis ergebe sich nicht bereits daraus, dass der Kläger \n\ndurch § 1 Nr. 9 der Unterlassungsklagenverordnung (UKlaV) vom 3. Juli \n\n2002 (BGBl. I S. 2565) als Wettbewerbsverband im Sinne des § 13 Abs. 5 \n\nUKlaG anerkannt sei. \n\nDer Kläger sei auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klage-\n\nbefugt, weil ihm keine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, \n\ndie Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. \n\nWenn - wie im vorliegenden Fall - die Werbung für ein bestimmtes Produkt \n\nangegriffen werde, sei dabei nicht auf das Gesamtsortiment des in An-\n\nspruch Genommenen, sondern grundsätzlich auf die betreffenden Waren \n\nabzustellen. Eine andere Beurteilung sei nur dann gerechtfertigt, wenn da-\n\nmit zu rechnen sei, dass durch die unlautere Werbung angelockte Kunden \n\nauch ihren Bedarf an anderen Waren decken würden. Dies sei hier jedoch \n\nnicht anzunehmen, weil die Beklagte vorwiegend langlebige Produkte ver-\n\ntreibe, bei denen ein Spontankauf unwahrscheinlich sei. Daher sei der \n\nWettbewerb nur bei Navigationsgeräten und CD-Wechslern gestört. \n\n9 \n\nZugunsten des Klägers könne davon ausgegangen werden, dass der \n\nräumliche Markt nicht auf D. beschränkt sei, sondern auch umlie- \n\ngende Orte erfasse. Auch dann seien aber allenfalls fünf Unternehmen als \n\nvon der Werbung betroffene Wettbewerber anzusehen. Da deren Marktstär-\n\nke unbekannt sei, genüge dies nicht, um die Klagebefugnis des Klägers zu \n\nbegründen. \n\n10 \n\nDer Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass er - vermittelt \n\ndurch ihm als Mitglieder angehörende Verbände - eine genügende Anzahl \n\nmittelbarer Mitglieder habe, die Waren gleicher oder verwandter Art auf \n\ndemselben Markt vertrieben. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur Ge-\n\nwerbetreibende, die in der vermittelnden Organisation als Mitglieder - mit \n\nmitgliedschaftlichen Rechten - organisiert seien und diese damit beauftragt \n\nhätten, ihre gewerblichen Interessen wahrzunehmen. Die vermittelnde Or-\n\nganisation müsse zudem ihrerseits Mitglied des Klägers mit entsprechenden \n\nRechten sein. Es sei jedoch bereits fraglich, ob die vom Kläger benannten \n\nOrganisationen beim Kläger mitgliedschaftliche Rechte, \n\ninsbesondere \n\nStimmrechte, hätten. Jedenfalls seien aber die mittelbaren Mitglieder und \n\ndie Organisationen, denen sie angehörten, nicht auf dem relevanten Markt \n\ntätig. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass \n\ndie Klagebefugnis des Klägers nicht bereits daraus folgt, dass er zu den in \n\n§ 1 UKlaV aufgeführten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP \n\n2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR \n\n2006, 778 Tz 15 = WRP 2006, 1023 - Sammelmitgliedschaft IV). \n\n13 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht \n\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (jetzt § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) klagebefugt, \n\nist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n14 \n\na) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in \n\n§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter \n\ndenen ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbs-\n\nrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, betrifft sowohl \n\ndie prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchs-\n\nberechtigung. Dementsprechend muss der Verband nicht nur im Zeitpunkt \n\nder beanstandeten Wettbewerbshandlung klagebefugt gewesen sein; seine \n\nKlagebefugnis muss vielmehr auch noch im Revisionsverfahren fortbeste-\n\nhen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat \n\nauch als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 116/03, \n\nGRUR 2006, 873 Tz 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, m.w.N.). Das \n\nRevisionsgericht hat vielmehr in Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO selb-\n\nständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt \n\nsind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen \n\nsich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. - zur \n\ngewillkürten Prozessstandschaft - BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, \n\nNJW 2000, 738, 739; vgl. weiter - zur passiven Prozessführungsbefugnis \n\n- Urt. v. 18.3.1998 - VIII ZR 327/96, WM 1998, 1641, 1642 = ZIP 1998, \n\n930). \n\n15 \n\nb) Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG \n\n(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer \n\nerheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt \n\ntätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei \n\nkönnen auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in ei-\n\nnem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (vgl. \n\nBGH GRUR 2006, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2006, \n\n873 Tz 15 - Brillenwerbung, m.w.N.). \n\n16 \n\naa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger allenfalls \n\nfünf unmittelbare Mitglieder besitzt, die auf demselben Markt wie die Be-\n\nklagte Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben. Seine Beurteilung, \n\ndass der Kläger durch die Benennung dieser Mitglieder die Voraussetzun-\n\ngen für seine Klagebefugnis nicht dargetan hat, wird von der Revision ohne \n\nErfolg angegriffen. \n\n17 \n\n(1) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des \n\n§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die \n\nbeiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe-\n\nstehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges \n\nHandeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine \n\nnicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewis-\n\nsen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen wer-\n\nden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch \n\ndie gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest an-\n\ngrenzenden Branchen begründet (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 \n\n- Sammelmitgliedschaft IV, m.w.N.). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat \n\nvon dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch Genommenen auszugehen. \n\nDabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht \n\ndas Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Bran-\n\nchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme \n\nzuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV). \n\nDas ist im vorliegenden Fall nur die Werbung für ein Navigationsgerät und \n\neinen CD-Wechsler, nicht auch die Werbung für andere Artikel aus dem \n\nSortiment der Beklagten, die in derselben Zeitungsbeilage wie die bean-\n\nstandete Werbung abgedruckt war. Danach ist hier maßgeblich, ob der Klä-\n\nger eine genügende Zahl von Mitgliedern hat, die Wettbewerber der Beklag-\n\nten in der Branche der Unterhaltungselektronik sind oder in dem Branchen-\n\nbereich, dem Navigationsgeräte für Endverbraucher angehören. \n\n18 \n\n(2) Die in diesem Sinn als Wettbewerber der Beklagten in Betracht \n\nkommenden fünf unmittelbaren Mitglieder des Klägers können nach dem im \n\nRevisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht als erhebliche \n\nZahl von Unternehmern im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen \n\nwerden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.). Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl \n\nder Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese \n\nMitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als \n\nrepräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches \n\nVorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499 = WRP 1998, 177 - Fachli-\n\nche Empfehlung III; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251, 252 \n\n= WRP 2004, 348 - Hamburger Auktionatoren, m.w.N.). Dies kann auch bei \n\neiner geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - \n\nHändlervereinigung). Der Kläger hat jedoch insoweit nicht hinreichend vor-\n\ngetragen. \n\n19 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Klagebefugnis des \n\nKlägers zu Recht nicht darauf abgestellt, ob ihm die Organisationen D. \n\nEinkaufsgesellschaft \n\n , \n\nE. \n\nGroßeinkauf \n\neG, \n\nC. -Club \n\nund \n\nV. \n\nGmbH & Co. KG (mittelbare) Mitglieder vermitteln. Dem Vorbringen des \n\nKlägers lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitglieder dieser Organisatio-\n\nnen Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte auf demselben \n\nMarkt vertreiben. \n\n20 \n\ncc) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts sind jedoch bei \n\nder Prüfung der Klagebefugnis die Mitglieder der dem Kläger angehörenden \n\nR. FOTO \n\nKG, \n\nder \n\nP. FOTO \n\n KG (im Folgenden: R. FOTO KG bzw. P. FOTO KG), des B. - \n\nMittelstandskreises sowie des Landesinnungsverbands Informationstechni-\n\nker-Handwerk N. zu berücksichtigen, soweit sie Waren gleicher oder \n\nverwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG \n\na.F.) auf demselben Markt vertreiben. \n\n21 \n\n(1) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für \n\ndie Klagebefugnis eines Verbands grundsätzlich nicht darauf an, über wel-\n\nche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mit-\n\nglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband \n\nWettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von die-\n\nsen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls \n\nauch durch schlüssiges Verhalten - beauftragt worden ist und seinerseits \n\nden klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der ge-\n\nwerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (vgl. BGH GRUR \n\n2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; BGH, Urt. v. 11.11.2004 \n\n- I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 = WRP 2005, 742 - Sammelmitglied-\n\nschaft II; BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sammelmitgliedschaft IV). Davon \n\nkann - wie nachstehend dargelegt wird - bei den genannten Organisationen \n\nausgegangen werden. Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagen-\n\nden Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es \n\nnur an, wenn - was hier nicht der Fall ist - Anhaltspunkte dafür bestehen, \n\ndass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die \n\nVoraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (vgl. BGH \n\nGRUR 2006, 873 Tz 20 - Brillenwerbung). Nicht erforderlich ist es, dass die \n\nunmittelbaren Mitglieder den klagenden Verband jeweils noch ausdrücklich \n\nzur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 \n\n- Sammelmitgliedschaft III). \n\n22 \n\n(2) Die R. FOTO KG ist befugt, wettbewerbsrechtliche Interessen \n\nihrer Mitglieder wahrzunehmen. Nach der Präambel des R. FOTO-Fach- \n\ngeschäfts-Vertrages hat sich die R. FOTO KG als \"Handelsgruppe mittel-\n\nständischer Foto-Einzelhandelsgeschäfte, insbesondere auf dem Gebiet \n\n'Foto - Film - Video - Audio - elektronische Datenverarbeitung - Informati-\n\nons- und Kommunikationstechnik',\" zum Ziel gesetzt, \"mit Hilfe einer einheit-\n\nlichen Marketingpolitik und gestützt auf eine leistungsfähige Zentrale die \n\nWettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf diesem Geschäftsgebiet \n\nauszugleichen\". Einer derartigen Zielsetzung ist das Einverständnis der ein-\n\nzelnen Gesellschafter der R. FOTO KG zu entnehmen, dass der von ihr \n\nbeauftragte Kläger durch die Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen \n\nihre Interessen wahrnimmt (so schon BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sam-\n\nmelmitgliedschaft IV). Gleiches gilt für die P. FOTO KG, die mit ihren \n\nMitgliedern entsprechende Verträge geschlossen hat. \n\n23 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach dem bis-\n\nherigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass kei-\n\nne Mitglieder der R. FOTO KG oder der P. FOTO KG auf dem rele- \n\nvanten Markt tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie das Beru-\n\nfungsgericht meint - bei den angeschlossenen Unternehmen durchweg um \n\nFoto- und Videogeschäfte handeln sollte. Derartige Geschäfte vertreiben \n\nProdukte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik, dem auch der be-\n\nworbene CD-Wechsler zuzurechnen ist. \n\n24 \n\n(3) Bei der Prüfung der Klagebefugnis sind entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts auch die Mitglieder des B. -Mittelstandskreises zu \n\nberücksichtigen, die - wie der Kläger vorträgt - neben \"Weißer Ware\" auch \n\nWaren der Unterhaltungselektronik auf demselben räumlichen Markt wie die \n\nBeklagte vertreiben. Nach § 2 seiner Satzung hat der B. -Mittelstandskreis \n\n\"das Ziel, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Fachein-\n\nzelhändler zu stärken, insbesondere gegenüber Großbetrieben und Groß-\n\nvertriebsformen, und dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt \n\nder elektronischen Hausgeräte ('Weiße Ware') zu verbessern\". Dies schließt \n\nein, dass der B. -Mittelstandskreis die Interessen seiner Mitglieder auch \n\ndann geltend machen soll, wenn ein Mitbewerber, der \"Weiße Ware\" ver-\n\ntreibt, Waren der Unterhaltungselektronik wettbewerbswidrig bewirbt (vgl. \n\ndazu auch BGH GRUR 2005, 689 - Sammelmitgliedschaft III). \n\n25 \n\n(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können bei der \n\nPrüfung der Klagebefugnis auch die dem Landesinnungsverband Informati-\n\nonstechniker-Handwerk N. angehörenden Unternehmer berücksichtigt \n\nwerden, soweit sie Waren der Unterhaltungselektronik auf dem relevanten \n\nMarkt vertreiben. Nach § 82 Abs. 1 i.V. mit § 54 Abs. 4 HwO kann der Lan-\n\ndesinnungsverband die wirtschaftlichen Interessen der den Handwerksin-\n\nnungen angehörenden Mitglieder fördern. Dementsprechend ist er befugt, \n\nWettbewerbsverstöße zu verfolgen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 \n\n- I ZR 306/90, GRUR 1993, 397, 398 = WRP 1993, 178 - Trockenbau; Ho-\n\nnig, HwO, 3. Auflage, § 82 Rdn. 1). Diese Befugnis ist nicht auf Wettbe-\n\nwerbshandlungen beschränkt, die die Geschäftstätigkeit der Mitglieder als \n\nHandwerker beeinträchtigen. Handwerksbetriebe vertreiben vielfach Waren, \n\ndie mit ihren Werkleistungen in Zusammenhang stehen. Dies gilt nach der \n\nLebenserfahrung auch im Bereich der Radio- und Fernsehtechnik. \n\n26 \n\n(5) Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung bestehen \n\nauch keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen dem \n\nKläger nur beigetreten sind, um künstlich die Voraussetzungen der Klage-\n\nbefugnis zu schaffen. Dem Umstand, dass der Kläger die Höhe der Jahres-\n\nbeiträge für Sammelmitglieder nicht offen legt, kann nichts anderes ent-\n\nnommen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitglied-\n\nschaft III). \n\n27 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im wiedereröffneten \n\nBerufungsverfahren unter Einbeziehung der Mitglieder des B. -Mittel-\n\nstandskreises, der R. FOTO KG, der P. FOTO KG und des Landes-\n\ninnungsverbands Informationstechniker-Handwerk N. erneut zu prüfen \n\nhaben, ob dem Kläger unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von \n\nUnternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder \n\nverwandter Art auf demselben räumlichen Markt anbieten. Die Parteien \n\nwerden im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu \n\nergänzend vorzutragen. Dies gilt auch für das - bestrittene - neue Vorbrin-\n\ngen des Klägers im Revisionsverfahren, Mitglieder der R. FOTO KG und \n\ndes B. -Mittelstandskreises seien auf dem örtlich relevanten Markt auch \n\nbei dem Vertrieb von Navigationsgeräten Wettbewerber der Beklagten. \n\nBornkamm \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2002 - 12 O 204/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2003 - 20 U 24/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/i-zr-218-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/i-zr-218-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_218-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:23.514418+00:00"}}