{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_217-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"I ZR 217/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 8; BGB §§ 823 Ai, 1004 Unbegründete Abnehmerverwarnung Einem gegen den Verwarner gerichteten Unterlassungsanspruch, mit dem der Hersteller oder Lieferant die unberechtigte außer- oder vorgerichtliche Verwar- nung seiner Abnehmer verhindern will, steht das prozessuale Privileg, das Be- stehen eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären zu lassen, nicht entgegen (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 217/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 4 Nr. 8; \nBGB §§ 823 Ai, 1004 \n\nUnbegründete Abnehmerverwarnung \n\nEinem gegen den Verwarner gerichteten Unterlassungsanspruch, mit dem der \nHersteller oder Lieferant die unberechtigte außer- oder vorgerichtliche Verwar-\nnung seiner Abnehmer verhindern will, steht das prozessuale Privileg, das Be-\nstehen eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären \nzu lassen, nicht entgegen (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats für \nZivilsachen vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte \nSchutzrechtsverwarnung). \n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 217/03 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. September 2003 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte vertreibt über ein selektives Vertriebssystem unter ver-\n\nschiedenen Marken wie z.B. Davidoff, Jil Sander und Joop! Kosmetika an aus-\n\ngewählte Fachhandelsgeschäfte, denen es vertraglich untersagt ist, die Produk-\n\nte an Wiederverkäufer außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen. Die Be-\n\nklagte bringt auf den Waren eine zehnstellige Codenummer an, anhand der sie \n\nfeststellen kann, wann und an wen die Kosmetika ausgeliefert worden sind. \n\n2 \n\nDie Klägerin verkauft Kosmetika an Einzelhändler. Sie wird von der Be-\n\nklagten nicht direkt beliefert, sondern erwirbt deren Produkte auf dem sog. \n\n\"Grauen Markt\". Sie hat von der Beklagten stammende Waren an zwei nicht \n\nzum Vertriebssystem der Beklagten gehörende Unternehmen, die L. \n\nGmbH in Düsseldorf und die I. GmbH & Co. KG in Hamburg, \n\ngeliefert. Die Beklagte mahnte beide Unternehmen wegen Markenverletzung \n\nab, weil sie nach Testkäufen anhand der Codenummern davon ausging, es \n\nhandele sich um von ihr nicht im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt \n\ngebrachte Produkte. \n\n3 \n\nAuf die mit Schreiben vom 20. Februar 2001 an die L. GmbH ge-\n\nrichtete Abmahnung bat deren anwaltlicher Vertreter um nähere Informationen \n\nüber den Vertriebsweg des Produkts, das die Beklagte bei dem von ihr durch-\n\ngeführten Testkauf am 22. September 2000 erworben hatte. Daraufhin nahm \n\ndie Beklagte ihre Abmahnung mit der Begründung zurück, die ursprüngliche \n\nAngabe, das beim Testkauf erworbene Produkt sei in die USA geliefert worden, \n\nhabe auf einem Lesefehler beruht. Die der L. GmbH entstandenen An-\n\nwaltskosten wurden von der Beklagten erstattet. \n\n4 \n\nAuf die nach der Abmahnung erfolgte Nachfrage der I. \n\nGmbH & Co. KG teilte die Beklagte mit, aufgrund der Codenummer stehe fest, \n\ndass das Testkaufprodukt am 20. Juni 2000 direkt nach Guam geliefert worden \n\nsei. Die I. GmbH & Co. KG lehnte die Abgabe einer Unterlas-\n\nsungserklärung jedoch ab. Darauf erwirkte die Beklagte eine einstweilige Verfü-\n\ngung. Nachdem die I. GmbH & Co. KG in ihrer Widerspruchs-\n\nschrift geltend gemacht hatte, dass das Testkaufprodukt bereits am 13. Juni \n\n2000 bei der Lieferantin der Klägerin, einem italienischen Unternehmen, auf \n\nLager und am 19. Juni 2000 bei der Klägerin eingetroffen gewesen sei, nahm \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, \n\nAnsprüche gegen Abnehmer der Klägerin wegen des Handelns mit \n\nangeblich nicht erschöpfter Ware geltend zu machen, wenn die \n\nWaren, auf die sich die geltend gemachten Ansprüche beziehen, \n\ntatsächlich von der Beklagten, mit ihr verbundenen Unternehmen \n\noder mit ihrer Zustimmung innerhalb der Europäischen Union und \n\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht \n\nworden sind, \n\nfestzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden erset-\n\nzen muss, der dieser durch Handlungen gemäß dem vorstehenden \n\nAbsatz bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg \n\nOLG-Rep 2004, 338). \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes \n\nBegehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die \n\nBeklagte durch ihre Schutzrechtsverwarnungen gegenüber den Abnehmern der \n\nKlägerin rechtswidrig und schuldhaft unmittelbar in deren Gewerbebetrieb ein-\n\ngegriffen habe (§ 823 Abs. 1 BGB). Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Beschränkung \n\ndes Verbots auf Abnehmer der Klägerin trage lediglich der Tatsache Rechnung, \n\ndass deren Interessen nur verletzt sein könnten, wenn gerade ihre Abnehmer \n\nabgemahnt würden. \n\n11 \n\nDie geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nach den aner-\n\nkannten Grundsätzen zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung als eines \n\nEingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 \n\nAbs. 1 BGB zu. Der Eingriff sei auf den Betrieb der Klägerin unmittelbar bezo-\n\ngen gewesen, weil die Beklagte mit der Schutzrechtsverwarnung zum Ausdruck \n\ngebracht habe, die Abgemahnten dürften derartige Waren von ihren Lieferanten \n\nhinfort nicht mehr beziehen, um die Rechte der Beklagten zu wahren. Ohne \n\nBedeutung sei, dass der Beklagten bei ihren Verwarnungen die Klägerin als \n\nLieferantin der Verwarnten nicht namentlich bekannt gewesen sei. \n\n12 \n\nDa der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein \n\noffener Tatbestand sei, dessen Erfüllung die Rechtswidrigkeit noch nicht indizie-\n\nre, sei zwar nicht schon jedes Vorgehen aufgrund angemaßter Rechte rechts-\n\nwidrig. Bei einer unberechtigten Abnehmerverwarnung bestehe jedoch die Ge-\n\nfahr, dass der Abnehmer, der keinen Einblick in den maßgeblichen Geschäfts-\n\nbetrieb des Lieferanten habe, allen Schwierigkeiten dadurch entgehen möchte, \n\ndass er sich der Abmahnung beuge, ohne dass der betroffene Lieferant dem \n\nentgegenwirken könne. Diese Gefährdung begründe bei der unberechtigten \n\nAbnehmerverwarnung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aufgrund angemaßter \n\nRechte. \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat die Klage zu Recht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerich-\n\nteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) durch unberechtigte \n\nSchutzrechtsverwarnung für begründet erachtet. \n\n14 \n\n1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin - und der ihm entsprechende \n\nUrteilstenor - ist nach seinem Wortlaut allerdings nicht darauf beschränkt, der \n\nBeklagten lediglich die unberechtigte Verwarnung von Abnehmern der Klägerin \n\nwegen Markenverletzung zu untersagen, sondern umfasst danach auch das \n\nVerbot der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Abnehmer \n\nder Klägerin. In diesem Umfange ginge er zu weit, weil nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs die gerichtliche Prüfung eines (auch nur ver-\n\nmeintlich bestehenden) Anspruchs nicht durch eine Unterlassungsklage unter-\n\nbunden werden kann (Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 15.7.2005 \n\n- GSZ 1/04, GRUR 2005, 882, 884 f. = WRP 2005, 1408 - Unberechtigte \n\nSchutzrechtsverwarnung, für BGHZ 164, 1 vorgesehen; BGH, Urt. v. 22.1.1998 \n\n- I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7, \n\nm.w.N.). Ob das Klagebegehren von vornherein nur auf ein Verbot der außer-\n\ngerichtlichen Inanspruchnahme gerichtet war, wie die Revisionserwiderung gel-\n\ntend macht, kann offen bleiben. Denn das Landgericht hat das auslegungsbe-\n\ndürftige Klagevorbringen in diesem Sinne ausgelegt und ersichtlich nur ein Ver-\n\nbot der außergerichtlichen Geltendmachung ausgesprochen; nur insoweit hat \n\nes auch über die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz ent-\n\nschieden. Ein etwaiges weitergehendes Begehren war damit jedenfalls nicht \n\nmehr Gegenstand der Berufungsinstanz. \n\n15 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsantrag auch \n\ni.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Wer Abnehmer der Klä-\n\ngerin ist, lässt sich hinreichend sicher bestimmen. Dass den einzelnen Produk-\n\nten nicht ohne weiteres anzusehen ist, von wem sie an die jeweiligen Abnehmer \n\ngeliefert worden sind, und die Feststellung des Lieferanten durch die Beklagte \n\noder das Vollstreckungsgericht daher entsprechende Ermittlungen oder Erkun-\n\ndigungen erfordert, macht das Unterlassungsbegehren nicht unbestimmt. \n\n16 \n\n3. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts waren die von der Beklagten der L. GmbH und der I. \n\n .GmbH & Co. KG gegenüber ausgesprochenen Schutzrechtsver-\n\nwarnungen unberechtigt, weil die Markenrechte der Beklagten an den betref-\n\nfenden Produkten erschöpft waren (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Das Berufungsge-\n\nricht hat - wie das Landgericht - das Klagebegehren nur unter dem Gesichts-\n\npunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \n\ngemäß § 823 Abs. 1 BGB gewürdigt. Mit der - an sich vorrangigen - Frage, ob \n\ndie konkreten Verletzungshandlungen Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichen \n\nVorschriften begründen, hat es sich nicht befasst. Im vorliegenden Fall kommt \n\ninsbesondere der Tatbestand der Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 8 UWG (§ 14 \n\nUWG a.F.) in Betracht, weil bei Abnehmerverwarnungen wie den in Rede ste-\n\nhenden Tatsachenbehauptungen auch in Bezug auf den Lieferanten des ver-\n\nwarnten Abnehmers gegeben sein können (vgl. Ullmann, GRUR 2001, 1027, \n\n1030; Köhler in Köhler/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 \n\nUWG Rdn. 10.178). Dem braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter \n\nnachgegangen zu werden, weil ein auf das Unterlassen einer unrichtigen Tatsa-\n\nchenbehauptung i.S. des § 4 Nr. 8 UWG bezogenes Verbot das - auf die (au-\n\nßergerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen gegen Abnehmer der Kläge-\n\nrin gerichtete - Begehren der Klägerin nicht vollständig erfasst und deshalb \n\nnach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen auf § 823 Abs. 1 \n\nBGB zurückgegriffen werden kann. \n\n17 \n\n4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die unbegrün-\n\ndete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht \n\nebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt \n\neines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an \n\nseinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, \n\n§ 1004 BGB Ansprüche auf Schadensersatz (BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, \n\n885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) und auf Unterlassung (vgl. BGHZ \n\n14, 286, 290 f. - Farina Belgien; BGH, Urt. v. 11.1.1966 - Ia ZR 135/63, GRUR \n\n1966, 386 - Wärmeschreiber II) begründen kann. Entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision beschränkt sich die rechtliche Sanktionierung einer unberechtigten \n\nSchutzrechtsverwarnung nicht auf die Schadensersatzhaftung für begangene \n\nunberechtigte Verwarnungen. Der Grundsatz, dass dem durch eine unberech-\n\ntigte Schutzrechtsverwarnung Betroffenen nicht das Recht zuzubilligen ist, die \n\ngerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche gegenüber seinen \n\nAbnehmern mit einem hiergegen gerichteten Unterlassungsanspruch zu verhin-\n\ndern, steht nur einer Unterlassungsklage gegen die gerichtliche Inanspruch-\n\nnahme der verwarnten Abnehmer entgegen. Auf die außer- oder vorgerichtliche \n\nAbmahnung kann die Privilegierung der \n\nInanspruchnahme gerichtlichen \n\nRechtsschutzes dagegen wegen der mit der unberechtigten Verwarnung ver-\n\nbundenen, gegenüber einem gerichtlichen Vorgehen erheblich größeren Gefah-\n\nren für den Schutzrechtsinhaber nicht übertragen werden (BGH - GSZ - GRUR \n\n2005, 882, 885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Privilegierung \n\nder Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht somit einem aus \n\n§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB hergeleiteten Unterlassungsanspruch gegen unbe-\n\nrechtigte Abnehmerverwarnungen nicht entgegen. \n\n18 \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht in der unberechtigten Verwarnung \n\nder Abnehmer einen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin \n\ngesehen. Bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung ergibt sich die Unmit-\n\ntelbarkeit des Eingriffs (vgl. dazu BGHZ 66, 388, 393 f.; BGH, Beschl. v. \n\n10.12.2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041, m.w.N.) in den Geschäfts-\n\nbetrieb des Herstellers oder Lieferanten schon daraus, dass sie dessen Absatz \n\nbeeinträchtigen kann (BGHZ 14, 286, 292 - Farina Belgien). Denn der abge-\n\nmahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte oder \n\nandere Lieferanten ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu \n\nbeugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem \n\nWege zu gehen (vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte \n\nSchutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, \n\n332, 336 = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte). Bereits die darin liegende Ge-\n\nfahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer \n\nfügt oder nicht - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des \n\nHerstellers und des Lieferanten dar. \n\nb) Der in der Verwarnung der Abnehmer der Klägerin liegende Eingriff in \n\nderen Geschäftsbetrieb war rechtswidrig. \n\nDie Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die \n\nVerwarnungen unberechtigt waren (in diesem Sinne BGHZ 38, 200, 206 f. \n\n- Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, \n\n812, 813, insoweit nicht in BGHZ 131, 233), oder ob sie erst aufgrund einer \n\nAbwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festge-\n\nstellt werden kann, weil es sich, so auch das Berufungsgericht, bei dem Eingriff \n\n19 \n\n20 \n\nin den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tat-\n\nbestand handelt, kann dahingestellt bleiben (zur Interessenabwägung im Hin-\n\nblick auf die Privilegierung gerichtlicher Verfahren vgl. BGH - GSZ - GRUR \n\n2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. \n\n19.1.2006 - I ZR 98/02, Umdruck S. 8 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). \n\nDenn auch bei Abwägung der im vorliegenden Fall widerstreitenden Belange \n\nist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wegen der überwie-\n\ngenden schützenswerten Interessen der Klägerin die Rechtswidrigkeit zu beja-\n\nhen. \n\n21 \n\nDem Interesse der Beklagten, zur Verteidigung ihrer Markenrechte und \n\nzur Aufrechterhaltung ihres Vertriebssystems gegen (vermeintliche) Markenver-\n\nletzungen durch Abnehmer vorzugehen, deren Lieferanten sie nicht kennt, steht \n\ndas Interesse der Klägerin gegenüber, einem unter Umständen sogar existenz-\n\ngefährdenden Eingriff in ihre Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Gel-\n\ntendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber ihren Abnehmern ent-\n\ngegenzutreten (vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte \n\nSchutzrechtsverwarnung). Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist \n\nweiter zu berücksichtigen, dass die Schutzrechtsverwarnungen im vorliegenden \n\nFall aus tatsächlichen Gründen unberechtigt waren, weil die Beklagte die betref-\n\nfenden Waren im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hatte \n\nund ihre Markenrechte daher erschöpft waren. Während die Beklagte anhand \n\nder von ihr auf der Ware angebrachten Kontrollnummer ohne weiteres feststel-\n\nlen kann, ob diese im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wor-\n\nden ist und damit wegen Erschöpfung der Markenrechte eine Rechtsverletzung \n\nausscheidet, verfügen die Klägerin und ihre Abnehmer nicht über vergleichbare \n\nKontrollmöglichkeiten. Die Beklagte hat wegen der durch ihr Vertriebssystem \n\nbegründeten Gefahr der Abschottung der Märkte auch grundsätzlich den \n\nNachweis zu führen, dass die betreffenden Waren von dem Markeninhaber o-\n\nder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in \n\nden Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, \n\nGRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II). \n\n22 \n\nc) Aus den festgestellten rechtswidrigen Eingriffen ergibt sich eine tat-\n\nsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr \n\nnach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n23 \n\n5. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Berufungsgericht auch den auf \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag \n\nzu Recht für begründet erachtet hat. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht \n\nohne Rechtsfehler angenommen hat, bei der Verwarnung der Abnehmer der \n\nKlägerin schuldhaft gehandelt. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie bei \n\nder anhand ihres Kontrollnummernsystems vorgenommenen Überprüfung, ob \n\nes sich bei den Testkaufprodukten um außerhalb oder innerhalb des Europäi-\n\nschen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Waren handelte, ihre Sorgfalts-\n\npflichten verletzt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. \n\n24 \n\nIII. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2001 - 315 O 307/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2003 - 3 U 367/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-217-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-217-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:44.757551+00:00"}}