{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_201-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"I ZR 201/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 12 Verkündet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle solingen.info Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusam- men mit der Top-Level-Domain \"info\", liegt darin eine unberechtigte Namens- anmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 201/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 12 \n\nVerkündet am: \n21. September 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nsolingen.info \n\nVerwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer \nGebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusam-\nmen mit der Top-Level-Domain \"info\", liegt darin eine unberechtigte Namens-\nanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. \n\nBGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin ist die Stadt Solingen. Sie ist Inhaberin der Domain \n\n\"solingen.de\". \n\nDie Beklagte, eine GmbH, betreibt ein Regionalportal im Internet, über \n\ndas sie Informationen über die Klägerin und die Region Solingen anbietet. Sie \n\nist Inhaberin der Domain-Namen \"solingen-info.de\" und \"solingen.info\". \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihr Namensrecht werde von der Be-\n\nklagten durch die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens \n\n\"solingen.info\" verletzt. Der Verkehr erwarte, dass Inhaberin des aus einem \n\nOrtsnamen und der Top-Level-Domain \"info\" gebildeten Domain-Namens die \n\nentsprechende Gemeinde sei. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - bean-\n\ntragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, den Domain-Namen \"solingen.info\" zu ver-\n\nwenden; \n\n2. gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domain-\n\nNamen \"solingen.info\" zu verzichten. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der In-\n\nternet-Nutzer nehme nur an, unter dem Domain-Namen \"solingen.info\" Informa-\n\ntionen über die Region Solingen zu erhalten, ordne den Domain-Namen aber \n\nnicht der Klägerin zu. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach den \n\nKlageanträgen zu 1 und 2 zurückgewiesen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, \n\n383 = WRP 2003, 1254). \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nach § 12 BGB für begrün-\n\ndet angesehen und hierzu ausgeführt: \n\nBei der Benutzung eines Namens ohne weitere Zusätze als Domain ge-\n\nhe der Verkehr im Allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain eines \n\nNamensinhabers handele. Benutze ein Nichtberechtigter einen fremden Namen \n\nohne Zusätze, trete mithin eine Zuordnungsverwirrung ein. Dies gelte auch für \n\ndie Namen von Gebietskörperschaften. Ob bei der Verwendung von Domain-\n\nNamen von Gebietskörperschaften eine Zuordnungsverwirrung unabhängig von \n\nder Top-Level-Domain eintrete, könne zweifelhaft sein. Bei widersprüchlichen \n\nDomain-Namen (etwa \"karlsruhe.at\") oder der Verwendung der Top-Level-\n\nDomain \"com\" sei denkbar, dass der Verkehr eine Zuordnung zur Gebietskör-\n\nperschaft nicht vornehme. Anders liege die Sache bei der Top-Level-Domain \n\n\"info\", die nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten beschränkt sei. Der Ver-\n\nkehr habe keine Anhaltspunkte, dass es sich nicht um die Domain des Namens-\n\nträgers handele. \n\n10 \n\nDie Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, im Streitfall werde ei-\n\nne Zuordnungsverwirrung aufgrund des Inhalts der Startseite ausgeräumt. Aus \n\ndieser gehe nicht hinreichend klar hervor, dass es sich nicht um eine Website \n\nder Klägerin handele. Weder die Angabe \"Powered by P. \" noch der Link \n\nauf \"Informationen der Stadt Solingen\" lasse die Beklagte als Inhaberin der In-\n\nternet-Seite eindeutig erkennen. \n\n11 \n\nBei der Benutzung von aus einem Ortsnamen bestehenden Domains \n\ndurch Dritte, die über den Ort berichten wollten, könne aus Rechtsgründen eine \n\nbestehende Zuordnungsverwirrung auch nicht durch den Inhalt der Startseite \n\nausgeschlossen werden. Die Klägerin werde nämlich auch bei sofortiger Klar-\n\nstellung auf der ersten Internet-Seite der Beklagten von einer eigenen Nutzung \n\nder Domain ausgeschlossen. Den berechtigten Belangen Dritter, Namen zu \n\nbeschreibenden Zwecken zu benutzen, könne durch die Hinzufügung beschrei-\n\nbender Zusätze Rechnung getragen werden. Entsprechend nehme die Klägerin \n\ndie Benutzung des Domain-Namens \"solingen-info.de\" durch die Beklagte hin. \n\nEine Notwendigkeit für eine weitere Verkürzung der von der Beklagten benutz-\n\nten Second-Level-Domain auf \"solingen\" bestehe nicht. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die Revision ist nicht begründet. \n\n1. Der Klägerin steht der gegen die Verwendung des Domain-Namens \n\n\"solingen.info\" gerichtete Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zu. Mit der \n\nRegistrierung und Benutzung des Domain-Namens \"solingen.info\" verletzt die \n\nBeklagte das Namensrecht der Klägerin. \n\n14 \n\na) Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB ist \n\ngegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt \n\nden gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuord-\n\nnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt \n\nwerden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 14.6.2006 \n\n- I ZR 249/03, WRP 2006, 1225, 1226 Tz 16 - Stadt Geldern). Wird ein fremder \n\nName als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig \n\nvor (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 - maxem.de). Dies gilt \n\nebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Dieser \n\nsteht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund \n\ndieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer \n\nNamensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 13 = WRP 2006, 90 \n\n- segnitz.de). \n\n15 \n\nb) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ange-\n\nnommen, der Verkehr identifiziere einen Domain-Namen, der - wie im Streitfall - \n\naus der Top-Level-Domain \"info\" und dem Städtenamen ohne weitere Zusätze \n\ngebildet sei, mit der Gebietskörperschaft. Das hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\n16 \n\naa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen mit der Begründung, \n\nder Verkehr erwarte unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level-Domain \n\n\"info\" gebildet seien, nicht Informationen der in der Second-Level-Domain be-\n\nzeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, sondern nur Informati-\n\nonen über diese, wie dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch \n\nfür den Domain-Namen \"solingen-info.de\" gelte. Das Berufungsgericht habe \n\nseine gegenteiligen Feststellungen auch nicht aus eigener Sachkunde treffen \n\ndürfen, weil es in Anbetracht der Internationalität des Internets auf das Ver-\n\nkehrsverständnis eines internationalen Internet-Nutzers ankomme. \n\n17 \n\nbb) Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht da-\n\ndurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft mit der Top-\n\nLevel-Domain \"info\" verknüpft wird. \n\n18 \n\n(1) Der Internet-Nutzer wird sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei festgestellt hat - bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Na-\n\nmensträger an der Second-Level-Domain \"solingen\" orientieren. Die allgemeine \n\nTop-Level-Domain \"info\" ist dagegen nicht geeignet, an der Zuordnung der Be-\n\nzeichnung \"solingen\" zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger \n\netwas zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länder-\n\nspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträ-\n\ngern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-\n\nLevel-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte \n\ndies etwa bei Top-Level-Domains wie \"biz\" (für business) oder \"pro\" (für profes-\n\nsions) sein (ablehnend für \"com\" bei einer Gebietskörperschaft: OLG Karlsruhe \n\nMMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634). \n\n19 \n\nZu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain \"info\" jedoch nicht. \n\nSie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer \n\nKriterien den Kreis der Namensträger nicht ein. Die von der isolierten Verwen-\n\ndung der Second-Level-Domain \"solingen\" ausgehende Zuordnungsverwirrung \n\nbesteht danach nicht nur bei einer Kombination mit der länderspezifischen Top-\n\nLevel-Domain \"de\", sondern auch mit \"info\". Insbesondere folgt aus der Ver-\n\nwendung der Top-Level-Domain \"info\" für den Internet-Nutzer nicht, dass es \n\nsich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers \n\nhandelt. \n\n20 \n\n(2) Das Berufungsgericht konnte die entsprechenden Feststellungen zu \n\neiner Zuordnungsverwirrung des Domain-Namens \"solingen.info\" auch auf-\n\ngrund eigener Sachkunde treffen und ohne das Verständnis des internationalen \n\nVerkehrs festzustellen. Das Informationsangebot über eine inländische Groß-\n\nstadt unter dem Domain-Namen \"solingen.info\" richtet sich bestimmungsgemäß \n\nauch an deutsche Internet-Nutzer. Ordnen diese den Domain-Namen \"solin-\n\ngen.info\" unzutreffend der Klägerin zu, reicht dies für die Annahme einer Zuord-\n\nnungsverwirrung aus, ohne dass es auf das Verkehrsverständnis ausländischer \n\nInternet-Nutzer ankommt. \n\n21 \n\nc) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Namensrechts der Klä-\n\ngerin zu Recht auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der Startseite der Beklagten \n\nals ausgeschlossen angesehen. \n\n22 \n\naa) Allerdings hat es der Senat bei Gleichnamigen ausreichen lassen, \n\ndass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über \n\nden Inhaber des Domain-Namens nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite \n\ndurch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird (BGH, \n\nUrt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 \n\n- vossius.de). Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausge-\n\nschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-\n\nSeite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 - Mitwohn-\n\nzentrale.de; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW \n\n2003, 504, 505). \n\n23 \n\nbb) In diesen Fällen bestehen aber besondere Gründe, die dazu führen, \n\ndass eine etwaige durch den Domain-Namen hervorgerufene Fehlvorstellung \n\ndes Verkehrs rechtswirksam noch auf der ersten Internet-Seite beseitigt werden \n\nkann. \n\n24 \n\nIn den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte \n\nselbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt. \n\nDie in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten, \n\nstatt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ers-\n\nten sich öffnenden Internet-Seite genügen zu lassen. Bei den generischen Se-\n\ncond-Level-Domains führt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung \n\neines Namens- oder Kennzeichenrechts. Dagegen tritt durch die Verwendung \n\ndes Domain-Namens \"solingen.info\" eine Zuordnungsverwirrung ein, die \n\nschutzwürdige Interessen der Klägerin auch dann verletzt, wenn die Fehlvor-\n\nstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt \n\nwird (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de; vgl. auch öOGH MMR 2002, 301, \n\n302 - bundesheer.at). Die Klägerin hat nicht nur ein schützenswertes Interesse \n\nan der Verwendung ihres Namens mit der Top-Level-Domain \"de\", sondern \n\nauch zusätzlich an dem mit der Top-Level-Domain \"info\" gebildeten Domain-\n\nNamen. Dem berechtigten Interesse Dritter an der Verwendung eines beschrei-\n\nbenden Domain-Namens unter Einbeziehung des Namens der Klägerin zur Be-\n\nzeichnung eines Internet-Auftritts wird ausreichend dadurch Rechnung getra-\n\ngen, dass der Name \"solingen\" mit Zusätzen als Second-Level-Domain ver-\n\nwendet werden kann. \n\n25 \n\n2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Beseitigungsanspruch \n\naus § 12 Satz 1 BGB darauf zu, dass diese gegenüber der Registrierungsstelle \n\nAfilias Ltd. auf den Domain-Namen \"solingen.info\" verzichtet. Bereits die Regist-\n\nrierung des Domain-Namens \"solingen.info\" stellt eine Verletzung des Namens-\n\nrechts der Klägerin dar (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, \n\n430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2006, 158 Tz 13 \n\n- segnitz.de). \n\n26 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2002 - 2a O 57/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - 20 U 43/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/i-zr-201-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/i-zr-201-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:47.067861+00:00"}}