{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_200-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"I ZR 200/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 200/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. Juli 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als Frachtführerin wegen des Verlustes \n\nvon Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Klägerin veräußerte im September 2000 an eine Kundin in Toronto/ \n\nKanada Gewebe, das sie der Käuferin mit insgesamt 187.800,08 DM in Rech-\n\nnung stellte. Auf Weisung der Käuferin sollte die Ware direkt an die L. \n\n in Moskau geliefert werden, an die das Gewebe weiterveräußert worden \n\nwar. Zu diesem Zweck beauftragte die Klägerin die Beklagte am 6. September \n\n2000 zu festen Kosten mit dem Versand von 99 Kartons Gewebe (Bruttoge-\n\nwicht 8.637 kg) von Lörrach nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Beförde-\n\nrung des Gutes an die S. R. AO in Moskau - die Streithelferin der \n\nBeklagten -, die ihrerseits die A. mit der Transportdurchführung be- \n\nauftragte. Deren Fahrer übernahm die Ware am 8. September 2000 in Lörrach. \n\nMit Schreiben vom 19. September 2000 hat die Klägerin gegenüber der Beklag-\n\nten den Verlust des Gutes reklamiert. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Ware sei bei der rechtmäßigen Empfän-\n\ngerin nicht angekommen. Nach seinem Eintreffen in Moskau am 14. September \n\n2000 sei der Fahrer vor dem dortigen Zollamt von einem Unbekannten, der sich \n\nals Repräsentant der Empfängerfirma L. ausgegeben habe, ange- \n\nsprochen worden. Auf Weisung dieser Person sei der Fahrer zu einer Entlade-\n\nstelle gefahren, die nicht der im Frachtbrief angegebenen Ablieferungsadresse \n\nentsprochen habe. Dort sei das Gut abhanden gekommen. Durch den Verlust \n\nder Ware sei ein Schaden in Höhe von 96.020,66 € (= 187.800,08 DM) ent-\n\nstanden. Die Klägerin macht diesen Schaden nach den Grundsätzen der Dritt-\n\nschadensliquidation im eigenen Namen geltend. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 96.020,66 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der \n\nFahrer habe die ihm beim Zollamt in Moskau mitgeteilte Entladestelle angefah-\n\nren und die Ware einem Mitarbeiter der Empfängerfirma übergeben. Der Erhalt \n\nder Sendung sei auf dem CMR-Frachtbrief quittiert worden. Wenn sich Perso-\n\nnen mittels gefälschter Dokumente Gewahrsam an der Ware verschafft haben \n\nsollten, greife zumindest Art. 17 Abs. 2 CMR zu ihren, der Beklagten, Gunsten \n\nein. \n\n6 \n\nDer Klägerin sei auch kein Schaden entstanden, weil davon auszugehen \n\nsei, dass die kanadische Käuferin der Ware die Rechnung der Klägerin ausge-\n\nglichen habe. Ebenso wenig hätten die Kundin der Klägerin und die Abnehme-\n\nrin in Moskau einen Schaden erlitten, so dass dieser auch nicht über die \n\nGrundsätze der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden könne. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 \n\nAbs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\nEs könne offen bleiben, ob die Ware bei der Endkäuferin in Moskau an-\n\ngekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsät-\n\nzen der Drittschadensliquidation scheitere schon daran, dass die Klägerin für \n\neinen auf die kanadische Zwischenhändlerin verlagerten Schaden darlegungs- \n\nund beweisfällig geblieben sei. Der Hinweis auf deren Zahlungsverpflichtung \n\ngegenüber der Klägerin reiche dafür nicht aus. Die Kundin der Klägerin habe \n\ndie Ware sofort weiterveräußert. Damit sei davon auszugehen, dass weder der \n\nKlägerin selbst noch der kanadischen Käuferin ein Schaden entstanden sei. Für \n\neinen etwaigen Schaden der russischen Endkäuferin habe die Klägerin nichts \n\nvorgetragen. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das \n\nÜbereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü-\n\nterverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt. Die Beklagte ist Fix-\n\nkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB und unterliegt daher der Haftung nach \n\nder CMR (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 312 \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n2. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer \n\ngrundsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen \n\nVerlust des Transportgutes. \n\n14 \n\na) In der Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, \n\ndass die für die L. bestimmte Ware nicht an die rechtmäßige \n\nEmpfängerin ausgeliefert worden, sondern verloren gegangen ist. Denn das \n\nBerufungsgericht hat offen gelassen, ob die Warensendung - wie von der Klä-\n\ngerin bestritten - bei der Moskauer Endkäuferin angekommen ist. \n\n15 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klägerin zur \n\nGeltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes des Fracht-\n\nguts aktivlegitimiert. Die dem Empfänger gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR zu-\n\nkommende Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs wegen Verlustes \n\nder Ware berührt die Anspruchsberechtigung des Versenders nicht. Die Legiti-\n\nmation des Absenders ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Vertragspart-\n\nner des Frachtführers (Herber/Piper, CMR, Vor Art. 17 Rdn. 13). \n\n16 \n\n3. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nauch im Rahmen der CMR-Haftung die Grundsätze der Liquidation des Scha-\n\ndens im Drittinteresse Anwendung finden (Herber/Piper aaO Vor Art. 17 \n\nRdn. 19 f.). \n\n17 \n\n4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Klägerin stehe bei einem Verlust des Transportgutes nach \n\nden Grundsätzen der Drittschadensliquidation kein Schadensersatzanspruch \n\ngegen die Beklagte zu. \n\n18 \n\na) Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger \n\ndurch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Drit-\n\nten, die den Schaden von dem Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein unge-\n\nrechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger \n\nund dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach \n\nden Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender als Vertrags-\n\npartner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus \n\ndem Verlust des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Ver-\n\ntragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, \n\n1168 m.w.N). \n\n19 \n\nDer aus dem Frachtvertrag Berechtigte kann die Ersatzforderung im ei-\n\ngenen Namen für Rechnung des wirtschaftlich Geschädigten geltend machen. \n\nDie Ersatzleistung an diesen weiterzuleiten ist seine Sache, die den Schädiger \n\ngrundsätzlich nichts angeht. Nur wenn feststeht, dass der Geschädigte tatsäch-\n\nlich nichts von der Ersatzleistung bekommen würde oder er auf die Geltendma-\n\nchung seines Ersatzanspruchs verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, den An-\n\nspruch zu versagen (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, \n\n1865). \n\n20 \n\nDemzufolge steht der Liquidation des Schadens durch die Klägerin nicht \n\nentgegen, dass ein Schaden nicht bei der Käuferin der Ware, sondern bei der \n\nvon dieser bestimmten Endempfängerin der Ware entstanden ist. \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\nverneint, weil sie zu einem Schaden der russischen Endempfängerin nichts \n\nvorgetragen habe. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegrif-\n\nfen. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass der \n\nkanadischen Zwischenhändlerin durch einen Verlust des Transportgutes trotz \n\neiner Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber der Klägerin kein Schaden entstan-\n\nden ist, weil diese die Ware sogleich an die L. \"entweder gegen \n\nVorkasse, per Akkreditiv oder zumindest mit der Vorgabe CIP Moskau oder ei-\n\nner vergleichbaren kaufvertraglichen Regelung\" weiterveräußert hat mit der \n\nFolge, dass der kanadischen Käuferin kein Schaden entstanden sei. Damit ist \n\nder Schaden auf die russische Endabnehmerin verlagert worden. Bei diesem \n\nSachverhalt durfte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der \n\nKlägerin gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidati-\n\non nicht an der fehlenden Darlegung eines etwaigen Schadens der russischen \n\nEndkäuferin seitens der Klägerin scheitern lassen. Der Schaden der russischen \n\nEndabnehmerin ergibt sich bei dieser Gestaltung des Sachverhalts zwangsläu-\n\nfig. \n\n23 \n\nc) Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation wäre nur \n\ndann ausgeschlossen, wenn entweder der letztlich Geschädigte auf die Gel-\n\ntendmachung des Schadens verzichtet hätte oder die Geltendmachung jeden-\n\nfalls nicht seinem Willen entspräche. Das Vorliegen eines solchen Ausnahme-\n\nfalls ist nicht vom Gläubiger auszuräumen, sondern vom Schädiger zu bewei-\n\nsen (vgl. BGH NJW 1998, 1864, 1865). Feststellungen dazu sind bislang nicht \n\ngetroffen worden. \n\n24 \n\n5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung \n\nnicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache \n\nist dem Senat nicht möglich, weil es insbesondere zu der vom Berufungsgericht \n\noffen gelassenen Frage, ob die Warensendung bei der Moskauer Endkäuferin \n\nangekommen ist, an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt. Glei-\n\nches gilt für die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe, die von der Be-\n\nklagten auch in der Berufungsinstanz bestritten worden ist. \n\n25 \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 11.09.2002 - 12 O 163/01 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.07.2003 - 9 U 165/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zr-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zr-200-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:28.640542+00:00"}}