{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_197-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"I ZR 197/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 544 Abs. 4 PEE-WEE Beim nachträglichen Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels zu prüfen, ob die (angestrebte) Revision Aussicht auf Erfolg hat, und, wenn dies der Fall ist, die Revision zuzulassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 197/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 544 Abs. 4 \n\nPEE-WEE \n\nBeim nachträglichen Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist \n\nnach Auffassung des Senats im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels zu \n\nprüfen, ob die (angestrebte) Revision Aussicht auf Erfolg hat, und, wenn dies der \n\nFall ist, die Revision zuzulassen. \n\nBGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 22. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin ist seit 1998 Inhaberin der am 18. März 1942 in die Zei-\n\nchenrolle des Reichspatentamts u. a. für Gewindewalzmaschinen und für Walzen \n\noder Rollen mit Außengewinden eingetragenen Marke 543 428 \"Pee-Wee\". In-\n\nhaber war damals die im Jahr 1939 von W. P. gegründete \"PEE- \n\nWEE-Maschinen- und Apparatebau, Inh. W. P. \". Im Frühjahr 1943 \n\nwurde die Produktion der PEE-WEE Maschinen- und Apparatebau von Berlin \n\nnach dem im heutigen Bundesland Brandenburg gelegenen Düben (mittlerweile: \n\nBad Düben) verlegt. Dort gründete W. P. zusammen mit anderen \n\nGesellschaftern die \"PEE-WEE Maschinen- und Apparatebau W. P. \n\nK.-G.\". \n\nIm Jahr 1949 verließ W. P. aufgrund der politischen Entwicklung \n\nBad Düben und gründete in Westdeutschland ein neues Unternehmen. Auf Be-\n\nfehl der sowjetischen Besatzungsmacht wurde er enteignet und wurde die PEE-\n\nWEE Maschinen- und Apparatebau K.-G. in das Eigentum des Volkes überführt, \n\nwobei sie in die Rechtsträgerschaft der in C. ansässigen \"Vereinigung volks-\n\neigener Betriebe, Werkzeugmaschinen und Werkzeuge\" überging. Nach einem \n\nweiteren Rechtsträgerwechsel im Jahr 1954 lautete die Firma \"VEB Werkstatt-\n\nmaschinenfabrik Bad Düben\". \n\nNach der Wende ist die Beklagte in Bad Düben entstanden. \n\nDie Beklagte hat im Internet unter ihrer Internet-Adresse www.profiroll.de \n\nmit folgenden Angaben geworben: \n\n \"Wir, \n\n PROFIROLL TECHNOLOGIES Bad Düben, ein Unternehmen mit über 200 Mit-\n\narbeitern, verfügen über fast 60 Jahre an Erfahrung auf dem Gebiet des Ge-\n\nwinde- und Profilwalzens. Heute, so wie in der Vergangenheit, führen wir mit \n\ngroßem Engagement und Verpflichtung die Philosophie der Firmengründer von \n\nPEE-WEE-Maschinen- und Apparatebau fort. \n\n Maschine - Werkzeug - Verfahren aus einer Hand.\" \n\nNach der Auffassung der Klägerin verletzt der Satz \"Heute, so wie in der \n\nVergangenheit, führen wir mit großem Engagement und Verpflichtung die Philo-\n\nsophie der Firmengründer von PEE-WEE-Maschinen- und Apparatebau fort.\" \n\nu.a. ihre Rechte an der Marke Pee-Wee. Dieser Beurteilung ist das Berufungs-\n\ngericht gefolgt. \n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision durch das Berufungsgericht. \n\nII. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde wirft die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts weder hinsichtlich der Beurteilung, ob eine \n\nmarkenmäßige Verwendung vorliegt, noch hinsichtlich der Beurteilung der Iden-\n\ntität der sich gegenüberstehenden Zeichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung \n\nauf. Ebensowenig gebietet sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung einen Zugriff durch das Revisionsgericht. Von einer Begründung hierzu \n\nwird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\n2. a) Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die markenmäßige \n\nBenutzung der angegriffenen Bezeichnung der Anwendung der Schrankenbe-\n\nstimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG, Art. 6 Abs. 1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie \n\nentgegensteht, hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist inzwischen durch das auf Vorla-\n\nge des Senats (Beschl. v. 7.2.2002 - I ZR 258/98, GRUR 2002, 613 = WRP \n\n2002, 547 - GERRI/KERRY Spring) ergangene Urteil des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 2004 (Rs. C-100/02, GRUR 2004, \n\n234, Tz. 26, 27 - Gerolsteiner Brunnen) geklärt. Die nach § 23 Nr. 2 MarkenG \n\n(Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL) gestattete Benutzung der Marke scheitert danach \n\nnicht von vornherein daran, daß das Zeichen auch in einer herkunftshinweisen-\n\nden Weise eingesetzt wird. Ob seine Benutzung den anständigen Gepflogen-\n\nheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) und nicht gegen \n\ndie guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG), ist unabhängig davon, ob die Benut-\n\nzung ihrer Art nach markenmäßig erfolgt oder nicht. Die Unlauterkeit des die \n\nSchutzschranke des § 23 MarkenG (Art. 6 MarkenRL) ausschließenden Verhal-\n\ntens ist nach eigenen Kriterien zu beurteilen. \n\nb) Der Senat gründet die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde nicht auf den inzwischen erfolgten Wegfall der mit der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung. Der Senat ist in die-\n\nser Frage im übrigen der Auffassung, daß die Revision in einem solchen Fall \n\nzuzulassen ist, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat (vgl. aber BGH, Beschl. v. \n\n20.11.2002 \n\n- IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352; Beschl. v. 12.3.2003 \n\n- IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609; Beschl. v. 8.4.2003 - XI ZR 193/02, NJW \n\n2003, 2319, 2320; Beschl. v. 23.9.2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781; hierzu \n\nkritisch: Seiler, NJW 2003, 2290) . Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck \n\ndes Rechtsmittels der Revision, das es der beschwerten Partei ermöglichen \n\nsoll, unter Überwindung des Filters der Zulassungsgründe eine Korrektur der \n\nangefochtenen Entscheidung zu erlangen, ist es geboten, den erstrebten \n\nRechtsschutz nicht schon deshalb zu versagen, weil in dem vom Rechts-\n\nmittelführer nicht allein zu beeinflussenden Zeitpunkt der Entscheidung über die \n\nNichtzulassungsbeschwerde der bei Rechtsmitteleinlegung gegebene Zulas-\n\nsungsgrund weggefallen ist. Über das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde kommt der beschwerten Partei allerdings nicht dieselbe verfahrens-\n\nrechtliche Position zu, die ihr zustünde, wenn das Berufungsgericht - wie es \n\ngeboten gewesen wäre - die Revision zugelassen hätte. Um Ungleichheit bei \n\nder Rechtsanwendung zu vermeiden, die in der Versagung der Zulassung \n\ndurch das Berufungsgericht und im mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der \n\nKlärung der Zulassungsfrage liegt, ist das Revisionsgericht aber nach der Auf-\n\nfassung des Senats bei einer solchen Fallgestaltung gehalten, die mit der \n\nNichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revision zuzulassen, wenn sie Aus-\n\nsicht auf Erfolg bietet. \n\nBei der Beurteilung der Erfolgsaussicht sind vom Revisionsgericht, so-\n\nfern nicht bereits die Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung der Revisi-\n\non enthält (§ 551 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), eigenständig Revisionsrügen und \n\nderen Erfolgsaussicht zu erwägen. Hierbei gelten die Maßstäbe, wie sie beim \n\nVerfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe anzulegen sind. Im Streitfall \n\nführt dies nicht zur Zulassung der Revision. Mangels Divergenz im Ergebnis \n\nbedarf es zur Entscheidung des vorliegenden Falles nicht der Anrufung des \n\nGroßen Senats in Zivilsachen. \n\nc) Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist im Streitfall zu verneinen. \n\nDas Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die angegriffene \n\nWerbeaussage beim Durchschnittsleser den unzutreffenden Eindruck erweckt, \n\ndie Beklagte führe auch die Produktion von PEE-WEE-Maschinen fort. Die mit \n\nder Klage beanstandete Verhaltensweise der Beklagten ist danach mit den gu-\n\nten Sitten in Handel und Gewerbe nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat \n\ndeshalb die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis zu Recht \n\nnicht zugunsten der Beklagten gelten lassen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-197-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-197-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:51.501288+00:00"}}