{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_191-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"I ZR 191/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Telefonwerbung für \"Individualverträge\" ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 4 Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwer- bung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständ- nis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt. UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 a) Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Marktteilnehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Ein- willigung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. b) Bei einem Bauhandwerksunternehmen kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsicht- lich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung interessiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung entgolten werden soll. UWG § 3 Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist eine ge- sonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen i.S. von § 3 UWG nicht mehr veranlasst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 191/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n16. November 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nTelefonwerbung für \"Individualverträge\" \n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 4 \n\nEin Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwer-\nbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten \nbesteht oder zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständ-\nnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist regelmäßig \nnicht hinreichend bestimmt. \n\nUWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 \n\na) Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber \nMarktteilnehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Ein-\nwilligung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf \nsowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. \n\nb) Bei einem Bauhandwerksunternehmen kann nicht davon ausgegangen wer-\nden, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsicht-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung \ninteressiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu \nerbringende Gegenleistung entgolten werden soll. \n\nUWG § 3 \n\nBei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist eine ge-\nsonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen \nBeeinträchtigung der Interessen der Betroffenen i.S. von § 3 UWG nicht mehr \nveranlasst. \n\nBGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 191/03 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-\n\nkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und \n\nGröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen \n\nAufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt. \n\n2 \n\nGegenstand des Unternehmens der Beklagten sind die Vermittlung und \n\nKoordinierung von Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros \n\neinerseits und Bauunternehmen andererseits. Zu diesem Zweck umwirbt die \n\nBeklagte Handwerksunternehmen, mit denen sie von ihr formularmäßig vorbe-\n\nreitete sogenannte \"Individualverträge\" schließt. In ihnen verpflichten sich die \n\nHandwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und \n\ndaneben zur Zahlung einer einmaligen Aufwandsabgeltung für \"Bürokosten, \n\nAkquisition und die interne Bearbeitung der Leistungsverzeichnisse\" in Höhe \n\nvon mehreren Tausend Mark. Die Beklagte bahnt die Geschäftskontakte zu ih-\n\nren potentiellen Vertragspartnern grundsätzlich auf telefonischem Wege an. \n\n3 \n\nAm 25. Juni 2001 nahm ihr Mitarbeiter C. telefonischen Kontakt mit \n\ndem \n\nInhaber der Tischlerei N. \n\nin S. auf, wobei er sich \n\nnach deren Leistungsangebot und Arbeitsbelastung erkundigte und den Inhaber \n\nzu einem persönlichen Gespräch einlud. Dieses fand am 3. August 2001 bei der \n\nBeklagten statt, führte aber nicht zu einer Zusammenarbeit. \n\n4 \n\nDer Kläger, der von diesem Vorgang Kenntnis erlangte, sieht in dem \n\nVerhalten der Beklagten eine unzulässige Telefonwerbung. Da die Beklagte die \n\ngeforderte Unterlassungserklärung nicht abgab und auch die Abmahnkosten in \n\nHöhe von 175,07 € nicht bezahlte, hat der Kläger sie gerichtlich auf Unterlas-\n\nsung und auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch genommen. Er hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel \nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu \nZwecken des Wettbewerbs unaufgefordert Telefonwerbung zu \nbetreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressa-\nten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund \nderen das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme ver-\nmutet werden kann. \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die \n\nKontaktaufnahme ihres Mitarbeiters C. mit dem Inhaber der Tischlerei \n\nN. am 25. Juni 2001 sei erfolgt, weil sie sich nicht sicher gewesen sei, \n\nob verschiedene Bauprojekte wie u.a. die Herstellung von Innentüren für zwei \n\nEinfamilienhäuser in K. sowie Fenster- und Treppenarbeiten an einem \n\nBauvorhaben in Ke. von ihren Partnerbetrieben in ausreichendem Maße \n\nbearbeitet werden könnten. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat der vor dem Landgericht erfolglosen Klage in \n\nvollem Umfang stattgegeben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 320 = WRP \n\n2003, 1361). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erach-\n\ntet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDer Klageantrag sei bestimmt genug. Der Begriff der Telefonwerbung sei \n\nohne Weiteres so zu verstehen, dass er alle absatzfördernden Maßnahmen via \n\nTelefon erfasse. Dies solle der Beklagten nur dann untersagt werden, wenn ihre \n\nWerbung unaufgefordert erfolge und Umstände hinzuträten, die das Fehlen des \n\nEinverständnisses mit einer solchen Kontaktaufnahme vermuten ließen. \n\n10 \n\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 1 UWG \n\n(a.F.) unter dem Gesichtspunkt der belästigenden Telefonwerbung begründet. \n\nAuch wenn die Beklagte sich vorbehalten sollte, mit dem angerufenen Unter-\n\nnehmen gegebenenfalls keinen \"Individualvertrag\" abzuschließen, sei die von \n\nihr betriebene Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Vertragsunternehmen \n\nTelefonwerbung. Diese sei im geschäftlichen Bereich wettbewerbsgemäß, \n\nwenn aus der Ex-ante-Sicht des Werbenden ein aus dem Interessenbereich \n\ndes Anzurufenden herzuleitender konkreter Grund eine solche Art der Werbung \n\nrechtfertige. Das dafür zumindest erforderliche mutmaßliche Einverständnis des \n\nAnzurufenden sei nicht schon allein deshalb als gegeben anzusehen, weil die \n\nWerbung den eigentlichen Geschäftsgegenstand des Anzurufenden betreffe. \n\nDas Vorliegen eines objektiv günstigen Angebots könne ein Indiz für ein ver-\n\nmutliches Einverständnis sein, ein objektiv ungünstiges Angebot ein Indiz ge-\n\ngen ein solches Einverständnis. \n\n11 \n\nDie Beklagte habe keine Umstände vorgetragen, die die Annahme recht-\n\nfertigen könnten, die Anzurufenden hätten ein sachliches Interesse an ihrem \n\nAnruf. Die Eintragung der Tischlerei N. in den \"Gelben Seiten\" sei uner- \n\nheblich, da die Beklagte nicht als Nachfragerin einer von diesem Unternehmen \n\nerbrachten Leistung, sondern als Anbieterin einer eigenen Leistung aufgetreten \n\nsei. Die von der Beklagten intendierte Geschäftsbeziehung sei auf eine Dauer-\n\nbeziehung angelegt gewesen, bei der die Beklagte für rechtlich nicht greifbare \n\nVermittlungsbemühungen eine Zahlung von mehreren Tausend Mark erhalten \n\nsollte. Schon aus diesem Grund könne nicht ohne Weiteres angenommen wer-\n\nden, dass die Anzurufenden an einer Telefonwerbung interessiert seien, mit der \n\nin Erfahrung gebracht werden solle, ob der Angesprochene für die Beklagte als \n\nVertragspartner in Betracht komme. Die von der Beklagten angebotenen Ver-\n\nträge seien auch nach deren eigenem Vortrag für die Handwerksbetriebe mehr \n\nals riskant. \n\n12 \n\nSoweit die Beklagte die Notwendigkeit einer telefonischen Kontaktauf-\n\nnahme zu potentiellen Neukunden mit dem zeitlichen Druck bei der Vermittlung \n\nvon Handwerksbetrieben begründet habe, sei bereits zweifelhaft, ob der Zeit-\n\ndruck eine schriftliche Kontaktaufnahme in jedem Fall unmöglich machte. Selbst \n\nwenn die Beklagte in aller Regel nicht über genügend Zeit verfügte, um nach \n\nEingang eines Vermittlungsauftrags schriftlich nach neuen Vertragsunterneh-\n\nmen zu suchen, und sie auch nur schwer voraussehen könnte, welche neuen \n\nVertragsunternehmen sie benötigen werde, spreche nichts gegen ein Rund-\n\nschreiben bei Handwerksunternehmen, um deren grundsätzliche Bereitschaft \n\nzu einer Zusammenarbeit zu sondieren und auf diese Weise über einen Be-\n\nstand an potentiell interessierten Unternehmen zu verfügen, auf den dann bei \n\nBedarf auch telefonisch zurückgegriffen werden könne. Der Umstand, dass es \n\nder Beklagten aufgrund des ausgesprochenen Verbots künftig verwehrt sei, \n\nneue Kunden ohne Weiteres per Telefonanruf zu akquirieren, stelle eine Be-\n\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, die im Hinblick auf die überwie-\n\ngenden Interessen der Anzurufenden gerechtfertigt sei. \n\nDer Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folge aus § 683 Satz 1, \n\n§§ 677, 670 BGB. \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Der Unterlassungsantrag des gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG a.F. klagebefugten Klägers und die entsprechende Urteils-\n\nformel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dieser Mangel ist auch im Revisionsver-\n\nfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02, \n\nGRUR 2005, 604, 605 = WRP 2005, 739 - Fördermittelberatung). \n\n16 \n\na) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-\n\ndeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-\n\nnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der \n\nBeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-\n\ndung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht \n\nüberlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR \n\n2005, 604, 605 - Fördermittelberatung, jeweils m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. v. \n\n4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - \"statt\"-\n\nPreis). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die ledig-\n\nlich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt \n\nund damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, \n\nGRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlas-\n\nsungsanträge; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP \n\n2002, 85 - Rechenzentrum; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und \n\nVerfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8a, jeweils m.w.N.). Abweichendes kann dann \n\ngelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst ent-\n\nsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer \n\nRechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, \n\nwenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Um-\n\nfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlas-\n\nsungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103 - Erben-\n\nermittler, m.w.N.). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen aller-\n\ndings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht, \n\ndass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. \n\nEine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzuneh-\n\nmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf \n\neine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. \n\n4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugaben-\n\nbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH, Urt. v. \n\n9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in \n\nder Öffentlichkeit II; BGH GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; ein-\n\nschränkend Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 8 a.E.). \n\n17 \n\nb) Der im vorliegenden Verfahren gestellte Unterlassungsantrag genügt \n\nmit der Formulierung \"zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Ein-\n\nverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann\" den \n\nvorstehend dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträ-\n\ngen nicht. Der mittlerweile in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG geregelte Beispielsfall \n\nunlauteren Verhaltens im Wettbewerb, dem diese Formulierung entspricht, ist \n\n- anders als möglicherweise der Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (vgl. dazu \n\nOLG Hamm MD 2006, 1285, 1286; LG Stuttgart WRP 2005, 1041; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., \n\n§ 12 UWG \n\nRdn. 2.40) - nicht selbst hinreichend eindeutig und konkret gefasst, um ohne \n\nweitere Konkretisierung in den Antrag übernommen zu werden. Ebenso wenig \n\nsind der Anwendungsbereich dieser Norm und insbesondere die Frage, unter \n\nwelchen Voraussetzungen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber \n\nsonstigen Marktteilnehmern von deren zumindest mutmaßlicher Einwilligung \n\nausgegangen werden kann, durch eine gefestigte Auslegung geklärt. Nach den \n\ngetroffenen Feststellungen hat der Kläger des Weiteren auch nicht deutlich ge-\n\nmacht, dass es ihm nicht auf ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts an-\n\nkommt, sondern er sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten \n\nVerletzungsform orientiert. Nicht ersichtlich ist schließlich auch, dass der Kläger \n\nim Blick auf die Besonderheiten des im Streitfall zur Anwendung kommenden \n\nmateriellen Rechts gehindert sein könnte, einen Unterlassungsantrag zu formu-\n\nlieren, der sowohl seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes \n\nals auch den für den Regelfall bestehenden Erfordernissen des Bestimmtheits-\n\ngrundsatzes gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht wird. Denn auch wenn der \n\nzu stellende Antrag auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken wäre, \n\nerfasste eine Verurteilung nach der sogenannten Kerntheorie immerhin alle \n\nHandlungsformen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung \n\nzum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 32/01, GRUR 2004, 72 \n\n- Coenzym Q 10; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). \n\n18 \n\n2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung der Beklagten zur Unterlas-\n\nsung zugrunde liegenden Antrags hat zur Folge, dass das Berufungsurteil kei-\n\nnen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist. Da sich das Klagebegeh-\n\nren allerdings - wie nachstehend unter III. dargestellt - als nicht unberechtigt \n\ndarstellt, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert und die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). \n\nDem Kläger ist damit aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit ge-\n\ngeben, sich in der wiedereröffneten Berufungsinstanz durch eine sachdienliche \n\nAntragsfassung auf die vorstehend unter 1. dargestellte Rechtslage einzustellen \n\n(vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH GRUR 2005, \n\n443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II). \n\n19 \n\n20 \n\nIII. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n1. Das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten stellt eine \n\ngemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG unlautere und auch schon nach § 1 \n\nUWG a.F. als wettbewerbswidrig zu beurteilende Werbung dar. Die Beklagte \n\nhatte nach den getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts keinen berechtigten Grund anzunehmen, das von \n\nihr telefonisch kontaktierte Handwerksunternehmen sei mutmaßlich damit ein-\n\nverstanden, dass sie ihm auf diesem Wege ein Angebot zum Abschluss eines \n\n\"Individualvertrages\" machte oder zumindest die Möglichkeit eines solchen Ver-\n\ntragsschlusses vorstellte. Namentlich rechtfertigte der Umstand, dass das ange-\n\nrufene Handwerksunternehmen die in der \"Individualvereinbarung\" zu vermit-\n\ntelnden Handwerksleistungen seinerseits anbietet, eine solche Annahme nicht. \n\nEntscheidend ist, dass die Beklagte nicht lediglich Dienstleistungen des angeru-\n\nfenen Unternehmens nachgefragt hat. Nach den getroffenen Feststellungen \n\nging es ihr bei dem fraglichen Anruf vielmehr um die Werbung für eine hinsicht-\n\nlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung, die \n\ndurch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegen-\n\nleistung entgolten werden sollte. Der allgemeine Sachbezug mit den von dem \n\nangerufenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen reichte für die An-\n\nnahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht aus. Anderenfalls wäre Telefon-\n\nwerbung gegenüber Gewerbetreibenden mit seinen belästigenden und deshalb \n\nnicht generell hinnehmbaren Folgen nahezu unbeschränkt zulässig (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 \n\n- Telefonwerbung für Blindenwaren; Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, \n\n520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; Köhler aaO § 7 \n\nUWG Rdn. 62; Fezer/Ubber, UWG, § 7 Rdn. 142 und 145; Koch in Ullmann, \n\njurisPK/UWG, § 7 Rdn. 239, 241 und 245; MünchKomm.UWG/Leible, § 7 \n\nRdn. 125). \n\n21 \n\nBei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber \n\nsonstigen Marktteilnehmern die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG erforderliche \n\nmutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen ist, ist auf die Umstände vor \n\ndem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen (vgl. \n\nKöhler aaO § 7 UWG Rdn. 60 und 62; Fezer/Ubber aaO § 7 Rdn. 142; Münch-\n\nKomm.UWG/Leible aaO § 7 Rdn. 124). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden ist daher die Auffassung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges \n\nAngebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. \n\nEbenso bleibt, wenn die Voraussetzungen der belästigenden Werbung vorlie-\n\ngen, das Verhalten wettbewerbswidrig, auch wenn der Angerufene Interesse an \n\ndem Angebot zeigt und es in der Folge möglicherweise sogar zu einem Ab-\n\nschluss kommt. Noch weniger entfällt - entgegen der von der Revision in der \n\nmündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht - die Unlauterkeit des Verhaltens \n\ndadurch, dass die Nachteile des gemachten Angebots für den Angerufenen \n\nnicht schon bei dem Telefonat, sondern erst später erkennbar werden. \n\n22 \n\nEin den vorstehend unter II. 1. dargestellten Erfordernissen der § 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechender Unterlassungsausspruch \n\nbeschränkt die Beklagte allein in der Wahl des Mediums bei der Werbung für \n\nihre die längerfristige Zusammenarbeit mit Handwerksunternehmen regelnden \n\n\"Individualverträge\". Eine Verletzung von Grundrechten wie insbesondere des \n\nArt. 12 GG liegt damit entgegen der Auffassung der Revision fern. \n\n23 \n\n2. Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist \n\neine gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur uner-\n\nheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen nicht mehr veran-\n\nlasst (vgl. Köhler aaO § 3 UWG Rdn. 83). \n\n24 \n\n3. Der Umstand, dass der Kläger mit seiner Abmahnung einen nach den \n\nAusführungen zu vorstehend II. 1. nicht hinreichend bestimmten Unterlassungs-\n\nanspruch geltend gemacht hat, steht der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkos-\n\nten nicht entgegen. Der Gläubiger kann allerdings nur für eine berechtigte Ab-\n\nmahnung Aufwendungsersatz verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ab-\n\nmahnung dem Schuldner den Weg weist, wie er sich zu verhalten hat, damit ein \n\nProzess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforde-\n\nrung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Da-\n\ngegen ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der von ihm vorgeschlagenen \n\nUnterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des \n\nSchuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungs-\n\ngefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.17 m.w.N.). \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2003 - 3/11 O 97/02 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.07.2003 - 6 U 36/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/i-zr-191-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/i-zr-191-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:57.512973+00:00"}}