{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_186-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"I ZR 186/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 F Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtfüh- rer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahr- scheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 186/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 F \n\nSetzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtfüh-\nrer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den \nentgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn \nhierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem \nVerlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung \ndes Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens \nleichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahr-\nscheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 \n- I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448). \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 186/03 - OLG Köln \nLG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und \n\nGröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlussrevision der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 8. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bonn vom 16. Januar 2003 wird \n\nauch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nR. \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der Münzenhandlung F. \n\nK. in Osnabrück (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklag-\n\nte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts einer am 9. August 1999 in der \n\nZweigstelle der Beklagten in Osnabrück eingelieferten Expresspaketsendung \n\naus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin \n\nauf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDas eingelieferte Paket enthielt nach der Behauptung der Kläge-\n\nrin 50 Krügerrand-Goldmünzen, die ihre Versicherungsnehmerin zuvor an die \n\nW. bank zu einem Preis von 11.750 € (22.981 DM) netto ver- \n\nkauft hatte. Der Einlieferungsbeleg weist ein Gewicht von 2,4 kg sowie als Emp-\n\nfängeranschrift die W. bank Köln aus. \n\nIn der dafür vorgese- \n\nhenen Rubrik hat die Einlieferin \"Transportversicherung bis DM 50.000\" ange-\n\nkreuzt. Der Einlieferungsbeleg enthält ferner einen Hinweis auf die Geltung der \n\n\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Fracht-\n\ndienst Inland\". \n\n3 \n\nDie seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland (PAKET/ \n\nEXPRESS NATIONAL), Stand: 1. Juli 1999, enthielten folgende Regelungen: \n\n\"2 Vertragsverhältnis - Begründung/Ausschluß/Beteiligte - \n\n(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden \ndurch Abschluß eines Beförderungsvertrages zwischen der Deut-\nschen Post und dem Absender begründet. In der Regel kommt die-\nser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Über-\n\nnahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho-\nlung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. … \n\n(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene \nSendungen): \n\n… \n\n6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle oder ungefaßte Edelsteine, \nScheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zah-\nlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sper-\nrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden \nkann (Valoren II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 1.000 \nDM enthalten. \n\n… \n\n(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Grö-\nße, Format und Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in \nAbschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so \nsteht es der Deutschen Post frei, \n\n1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder \n\n2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben \n\noder zur Abholung bereitzuhalten oder \n\n3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und \nein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu \nerheben. \n\n… \n\n3 Rechte und Obliegenheiten des Absenders \n\n… \n\n(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder \nihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die \nseinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer \nsonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der Deutschen Post deckt. \n\n… \n\n6 Haftung \n\n(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung \noder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute \noder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder \nleichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-\nscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf \ndie nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf \ndas Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen \nsind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrich-\ntungen gehandelt haben. \n\n(2) Im übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust und Beschädi-\ngung von bedingungsgerechten Sendungen und für die nicht ord-\nnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang \ndes unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu bestimmten \nHöchstbeträgen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung be-\nfreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei \ngrößter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwen-\nden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und \n427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen \nHaftungsausschlussgründe bleiben unberührt. \n\n(3) Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf folgende \nHöchstbeträge begrenzt: \n\n1. Für POSTPAKETE und Express-Sendungen auf 1.000 DM, … \n2. für POSTPAKETE und EXPRESS PAKETE mit dem Extra \n\"Transportversicherung\" – nur für Verlust und Beschädigung \n(Güterschäden) – auf den vereinbarten Betrag der Transportver-\nsicherung (5.000 DM oder 50.000 DM); \n\n… \n\n(4) Darüber hinaus ist eine Haftung der Deutschen Post, soweit \nnicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlos-\nsen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen und \nfür außervertragliche Ansprüche. \n…\" \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 30. Juni 1999, das der Versicherungsnehme-\n\nrin am 2. Juli 1999 zugegangen ist, hatte die Beklagte durch ihre Direktion \n\nMünster, Beratungszentrum für Geschäftskunden Frachtpost, der Versiche-\n\nrungsnehmerin unter Bezugnahme auf eine fernmündliche Unterredung vom \n\n28. Juni 1999 u.a. folgendes mitgeteilt: \n\n\"…Besondere Schwierigkeiten traten bei Ihnen im Versand von Mün-\nzen auf, die der Valorenklasse II zugerechnet werden und einen Wert \n(auch Sammlerwert) von mehr als 1.000 DM haben. \n\nWir haben zu diesem Sachverhalt einen Antrag an die Generaldirektion \nin Bonn gesandt. Der Antrag wurde genehmigt und erlaubt Ihnen, \nMünzen der Valorenklasse II bis zum Höchstwert von 10.000 DM \n(Zehntausend DM) weiterhin als Post-Paket zu versenden…\". \n\n5 \n\nDem Schreiben war eine Übersicht über die Inhalte von Fracht-\n\npost- und Express-Sendungen \"NATIONAL\" ab dem 1. Juli 1999 beigefügt, in \n\nder Gold- und Silbermünzen als der Valorenklasse II unterfallende Gegenstän-\n\nde aufgeführt waren. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 11.750 € nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\n7 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffas-\n\nsung vertreten, dass sie der Klägerin im Hinblick auf ihre AGB und die mit der \n\nVersicherungsnehmerin getroffene Sondervereinbarung keinen Schadensersatz \n\nzu leisten habe. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen \n\nKlage in Höhe von 5.875 € stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übri-\n\ngen zurückgewiesen. \n\n9 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren \n\nZurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf \n\nvollständige Abweisung der Klage weiter. \n\n10 \n\nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die \n\nteilweise Abweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung \n\neines hälftigen Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin einen Scha-\n\ndensersatzanspruch in Höhe von 5.875 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, \n\n§§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n12 \n\nZwischen den Parteien sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB mit \n\nder Einlieferung der Sendung ein Frachtvertrag i.S. des § 407 HGB zustande \n\ngekommen. Die Beklagte habe von den in Abschnitt 2 Abs. 3 AGB enthaltenen \n\nMöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 und \n\nAbschnitt 6 Abs. 4 AGB enthaltenen Bestimmungen regelten einen Haftungs-\n\nausschluss. Dieser sei gemäß § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Frachtvertrag \n\nhabe auch nicht die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen i.S. \n\nvon § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Gegenstand gehabt. Mangels hinreichenden \n\nSachvortrags zur Organisation des Transports sei ein qualifiziertes Verschulden \n\nder Beklagten i.S. von § 435 HGB zu vermuten. \n\n13 \n\nDie Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden ihrer Versi-\n\ncherungsnehmerin anrechnen lassen. Der Versand wertvoller Münzen per Ex-\n\npress-Paket erscheine riskant. Die Beklagte habe auf ihre AGB hingewiesen, \n\nnach denen sie bestimmte Güter grundsätzlich nicht befördern wolle. Zudem sei \n\nder Versicherungsnehmerin aufgrund der getroffenen Sondervereinbarung posi-\n\ntiv bekannt gewesen, dass sie der Beklagten Münzen der Valorenklasse II le-\n\ndiglich bis zu einem Höchstwert von 10.000 DM übergeben durfte. Bei Kenntnis \n\nvom Inhalt der Pakete hätte sie die Beförderung ablehnen oder den Absender \n\nauf eine andere Transportart verweisen können. Ein Absender begebe sich in \n\neinen beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er einerseits eine Sache aufgebe, \n\nobwohl er wisse, dass der Frachtführer die Haftung hierfür ablehne, anderer-\n\nseits im Schadensfall aber den vollen Ersatz verlange. Die Verschuldensanteile \n\nder Versicherungsnehmerin und der Beklagten seien in etwa gleich zu bewer-\n\nten, so dass die Klägerin von der Beklagten Ersatz der Hälfte des eingetretenen \n\nSchadens verlangen könne. \n\n14 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt - soweit das \n\nBerufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abwei-\n\nsenden landgerichtlichen Urteils. Dagegen hat die Anschlussrevision der Kläge-\n\nrin keinen Erfolg. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine ver-\n\ntragliche Haftung der Beklagten nach §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsver-\n\nstoß bejaht. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nmit der Einlieferung der Sendung bei der Zweigstelle der Beklagten trotz der \n\nVerbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB und der besonderen Verein-\n\nbarung über die Anhebung der Wertgrenze für Münzen zwischen der Versiche-\n\nrungsnehmerin und der Beklagten ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssi-\n\nges Verhalten zustande gekommen ist. Wie der Senat für die insoweit inhaltlich \n\nübereinstimmenden AGB der Beklagten mit Stand vom 1. März 2001 entschie-\n\nden hat, stehen diese der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht entgegen, dass \n\ndie Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Verbotsgutklausel einen Vertrag \n\nschließen will, wenn sie Pakete tatsächlich und ohne Vorbehalt befördert, die \n\n- nicht erkennbar - nach ihren AGB ausgeschlossene Sendungen enthalten \n\n(BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, NJW-RR 2006, 1210 Tz 15 f. = TranspR \n\n2006, 254; zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen; Urt. v. 13.7.2006 \n\n- I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448). Das Schreiben der \n\nBeklagten vom 30. Juni 1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch ist \n\nlediglich die Wertgrenze für Münzen der Valorenklasse II von 1.000 DM auf \n\n10.000 DM angehoben worden. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung in den \n\nAGB. \n\n17 \n\n2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision \n\nder Beklagten gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach im Streit-\n\nfall eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden \n\nnach § 435 HGB in Betracht kommt. Die AGB der Beklagten stehen dem nicht \n\nentgegen. \n\n18 \n\na) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die \n\nRegelung in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB einen Haftungsausschluss enthält \n\noder ob sie eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung \n\nder vertraglichen Leistungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz 21 = TranspR 2006, 169 \n\nm.w.N.). Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Haftungsaus-\n\nschluss für Verbotsgut aus Abschnitt 6 Abs. 4 AGB hergeleitet. Die zuletzt ge-\n\nnannte Klausel schränkt die Haftung ein, die ohne die Freizeichnung nach dem \n\nGesetz bestünde; sie stellt daher keine Leistungsbeschreibung dar (BGH \n\nNJW-RR 2006, 1210 Tz 24). \n\n19 \n\nb) Ferner kann offenbleiben, ob die vom Gesetz abweichende \n\nHaftungsregelung in Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt. Die \n\ninsoweit vorrangige Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte beim \n\nVorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB selbst bei Verbotsgütern von \n\nihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 1 AGB sieht für Fälle des \n\nqualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB eine Haftung \"ohne Rücksicht \n\nauf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen\" vor. Eine Unterscheidung \n\nzwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungsgerechten Sendungen er-\n\nfolgt anders als in den nachfolgenden Bestimmungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 \n\nder AGB behandelt nur die Haftung der Beklagten \"im Übrigen\", d.h. soweit die \n\nVoraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2006, \n\n1210 Tz 25; BB 2006, 2324 Tz 26). \n\n20 \n\nc) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen \n\neines qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. \n\nDie Revision der Beklagten erhebt insoweit auch keine Rügen. \n\n21 \n\n3. Zum Inhalt und Wert der verlorengegangenen Sendung hat \n\ndas Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt. Zur Begrün-\n\ndung hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 24.10.2002 \n\n- I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159) bezogen, der zufolge im gewerblichen \n\nBereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit \n\ndafür spreche, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und so-\n\ndann berechneten Waren versandt worden seien. \n\n22 \n\nDie dagegen gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg. Entgegen \n\nder Ansicht der Revision der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass sowohl \n\nLieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen vorgelegt werden. Die \n\nBeurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlorengegan-\n\ngenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungsermessen \n\ndes Tatrichters im Einzelfall (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 29). Dieser kann sich \n\ngemäß § 287 ZPO die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung, es \n\nseien die in einer Rechnung oder in einem Lieferschein enthaltenen Waren zur \n\nBeförderung übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des Einzel-\n\nfalls auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird \n\nund der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt. \n\n23 \n\n4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich \n\ngegen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene \n\nEntscheidung richtet. \n\n24 \n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beacht-\n\nlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kennt-\n\nnis, dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des da-\n\nmit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf die Art \n\ndes Transportguts zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleich-\n\nwohl vollen Schadensersatz verlangt. \n\n25 \n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es \n\nsich bei den der Beklagten zur Beförderung übergebenen Krügerrand-\n\nGoldmünzen um Edelmetalle im Sinne des Abschnitts 2 Abs. 2 Nr. 6 AGB han-\n\ndelte, selbst wenn diese ungültige Sammlerstücke sein sollten. Durch das \n\nSchreiben vom 30. Juni 1999 hatte die Beklagte für Münzen der Valorenklasse \n\nII lediglich den Gesamtwert, bis zu dem sie diese Gegenstände zur Beförderung \n\nannehmen wollte, auf 10.000 DM angehoben. \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass \n\ndas Unterlassen eines Hinweises auf den Wert der Sendung für den Scha-\n\ndenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Beförderung bei \n\nrichtiger Wertangabe hätte ablehnen oder die Versicherungsnehmerin auf eine \n\nbesonders gesicherte Art der Beförderung hätte verweisen können (vgl. BGH \n\nBB 2006, 2324 Tz 33). \n\n27 \n\nc) Das Berufungsgericht hat die Verschuldens- und Verursa-\n\nchungsanteile der Versicherungsnehmerin und der Beklagten als etwa gleich \n\nbewertet. Diese Haftungsverteilung ist, wie die Revision der Beklagten mit Er-\n\nfolg rügt, aus Rechtsgründen zu beanstanden. \n\n28 \n\naa) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB \n\nobliegt zwar grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355). \n\nSie kann aber darauf hin überprüft werden, ob der Abwägung rechtlich unzuläs-\n\nsige Erwägungen zugrunde liegen oder ob der Tatrichter alle Umstände voll-\n\nständig und \n\nrichtig berücksichtigt hat \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2005 \n\n- III ZR 258/04, NJW-RR 2005, 756 Tz 20, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat \n\ndas Berufungsgericht nicht sämtliche für die Abwägung der Mitverschuldensan-\n\nteile maßgeblichen Umstände rechtsfehlerfrei seiner Beurteilung zugrunde ge-\n\nlegt. \n\n29 \n\nbb) Die Abwägung der Mitverschuldensanteile nach § 254 BGB, \n\n§ 425 Abs. 2 HGB hat durch eine Bewertung und Abwägung der beiderseitigen \n\nVerursachungs- und Verschuldensanteile zu erfolgen. Das Berufungsgericht ist \n\nvon einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten im \n\nSinne eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB ausgegangen. Zum \n\nMitverschuldensanteil der Klägerin hat es festgestellt, dass der Versicherungs-\n\nnehmerin aufgrund der gemäß dem Schreiben vom 30. Juni 1999 getroffenen \n\nSondervereinbarung positiv bekannt gewesen ist, dass sie der Beklagten Mün-\n\nzen der Valorenklasse II lediglich bis zu einem Höchstwert von 10.000 DM \n\nübergeben durfte. Die Absenderin habe in Kenntnis des Warenwerts auf eine \n\nbesonders gesicherte Sendungsart verzichtet und die Sondervereinbarung ig-\n\nnoriert. Sie habe es ferner unterlassen, die Beklagte auf den Eintritt eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Be-\n\nrufungsgericht hat weiter darauf abgestellt, dass die Versendung wertvoller \n\nMünzen per Express-Paket riskant erscheint und die Versicherungsnehmerin \n\ndies erkennen konnte. Zum Verursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin \n\nhat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Beförderung der \n\nSendung hätte ablehnen können, wenn die Versicherungsnehmerin auf den \n\nWert der Sendung hingewiesen hätte. In diesem Falle wäre der Schaden nicht \n\neingetreten. \n\n30 \n\ncc) Bei einer solchen Fallgestaltung führt der Mitverschuldensan-\n\nteil des Absenders auch unter Berücksichtigung des qualifizierten Verschuldens \n\nzu einem vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers (vgl. BGH BB \n\n2006, 2324 Tz 35). Die Versicherungsnehmerin war durch das Schreiben vom \n\n30. Juni 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es ihr (nur) er-\n\nlaubt sei, Münzen der Valorenklasse II bis zum Höchstwert (auch Sammlerwert) \n\nvon 10.000 DM weiterhin als Post-Paket zu versenden. Gleichwohl hat sie kur-\n\nze Zeit später Münzen im Wert von 22.981 DM zur Beförderung eingeliefert. Sie \n\nhat sich damit bewusst über den Willen der Beklagten hinweggesetzt, Verbots-\n\ngut nicht im einfachen Paketdienst anzunehmen, und hat dabei die durch die \n\nSondervereinbarung bereits erheblich angehobene Wertgrenze um mehr als \n\ndas Doppelte überschritten. Die Beklagte hat, wie auch das Berufungsgericht \n\nzutreffend angenommen hat, ein berechtigtes Interesse daran, dass ihr nicht \n\nWaren \"aufgedrängt\" werden, die sie nicht befördern will. Dies war der Versi-\n\ncherungsnehmerin durch die - kurze Zeit vor der Einlieferung der in Verlust ge-\n\nratenen Sendung geschlossene - Sondervereinbarung bekannt. Aus diesem \n\nGrunde kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der von ihm \n\nangeführten Erwägung, die Beklagte könnte ihrem Interesse auch durch einen \n\ndeutlichen Hinweis in dem Einlieferungsschein auf die von der Beförderung \n\nausgeschlossenen Sendungen oder durch eine Bestätigung bei der Einliefe-\n\nrung, dass die betreffende Sendung kein Verbotsgut enthalte, im vorliegenden \n\nFall bei der Bewertung der Mitverschuldensanteile keine Bedeutung zu. Die \n\nVersicherungsnehmerin bedurfte aufgrund des Schreibens vom 30. Juni 1999 \n\neines solchen (weiteren) Hinweises nicht. \n\n31 \n\n5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich dagegen \n\nwendet, dass der Versicherungsnehmerin ein hälftiger Mitverschuldensanteil \n\nangelastet worden ist, bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne \n\nErfolg. \n\n32 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Be-\n\nklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist auch in diesem \n\nUmfang zurückzuweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zurückzuwei-\n\nsen. \n\n33 \n\nZPO. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 16.01.2003 - 14 O 210/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 08.07.2003 - 3 U 20/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-186-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-186-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_186-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:30.244902+00:00"}}