{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_185-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"I ZR 185/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bodenrichtwertsammlung UrhG §§ 87a, 87b, 5 Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Be- kanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 185/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBodenrichtwertsammlung \n\nUrhG §§ 87a, 87b, 5 \n\nDie von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 \nBauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Be-\nkanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von \n§ 5 Abs. 2 UrhG dar. \n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 – OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2003 wird auf Kosten des Streithel-\n\nfers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nKlägerin ist die Stadt Karlsruhe. Der von ihr nach § 192 BauGB eingesetzte \n\nGutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten gibt jährlich eine Boden-\n\nrichtwertsammlung in gedruckter Form heraus, die gegen Entgelt vertrieben wird. \n\nDiese Sammlung enthält auch die vom Gutachterausschuss ermittelten wertbe-\n\nstimmenden Parameter und einen für das Gebiet der Stadt Karlsruhe geltenden \n\nGrundstücksmarktbericht. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das bundesweit Bodenrichtwerte \n\nverschiedener Städte zusammenfasst und im Internet über einen Provider entgelt-\n\nlich zum Abruf anbietet. Hierfür übernimmt sie auch Daten aus der Bodenricht-\n\nwertsammlung des Gutachterausschusses der Klägerin. Sie hat sich in dieser \n\nFrage vom Streithelfer anwaltlich beraten lassen. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Übernahme der Daten verletze ihre \n\nRechte als Datenbankherstellerin. Sie hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bodenrichtwerte ein-\nschließlich wertbestimmender Parameter und Grundstücksmarktberich-\nte des Gutachterausschusses der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbrei-\nten und öffentlich wiederzugeben. \n\n4 \n\nDie Beklagte und der Streithelfer sind der Klage entgegengetreten. Sie ha-\n\nben geltend gemacht, durch Erstellung der Bodenrichtwertsammlung erfülle die \n\nKlägerin nur ihre gesetzliche Verpflichtung aus §§ 192 ff. BauGB. Die Bodenricht-\n\nwertsammlung sei ein amtliches und damit gemeinfreies Werk. Die gesetzliche \n\nVorschrift des § 5 UrhG, nach der amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz aus-\n\ngenommen seien, beziehe sich auch auf Datenbanken. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung der Beklagten und ihres Streithelfers zurückgewiesen. Hier-\n\ngegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revision des Streithelfers, mit \n\nder er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Re-\n\nvision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten \n\neine Verletzung des Datenbankrechts der Klägerin nach §§ 97, 87a Abs. 1 UrhG \n\ngesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte greife dadurch, dass sie die vom Gutachterausschuss der Klä-\n\ngerin ermittelten Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte insgesamt über-\n\nnehme und damit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank \n\nvervielfältige und verbreite, in das ausschließliche Recht der Klägerin gemäß \n\n§ 87b Abs. 1 UrhG ein. Dem Anspruch der Klägerin stehe § 5 UrhG nicht entge-\n\ngen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UrhG, nach der u.a. amtliche Bekanntma-\n\nchungen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen seien, setze einen regelnden \n\nCharakter der Mitteilung voraus, der den Bodenrichtwerten nicht zukomme. Zwar \n\nhandele es sich bei den Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten der \n\nKlägerin um amtliche Informationen nach § 5 Abs. 2 UrhG. Diese seien aber nur \n\nvom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse \n\nzur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien. Das setze voraus, \n\ndass nach Art und Bedeutung des Werkes ein amtliches Interesse daran bestehe, \n\ndie allgemeine Kenntnisnahme des Werkes nicht nur durch eine amtliche Veröf-\n\nfentlichung, sondern auch durch die ungehinderte Verbreitung durch jedermann zu \n\nfördern. Dieses spezifische Verbreitungsinteresse fehle bei Bodenrichtwerten und \n\nGrundstücksmarktberichten. Dem Anliegen, jedermann und jederzeit Auskunft \n\nüber wichtige Daten des Bodenmarktes zu geben, um die Durchsichtigkeit und \n\nÜbersichtlichkeit für den privaten Sektor zu verbessern, sei mit dem Recht auf je-\n\nderzeitige Auskunft ausreichend Rechnung getragen. \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Anspruch der Klägerin ge-\n\ngen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1, § 87b Abs. 1 UrhG für begründet erachtet. \n\nDie Beklagte verletzt das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin gemäß \n\n§ 87b Abs. 1 UrhG, indem sie die von der Klägerin herausgegebenen Bodenricht-\n\nwerte einschließlich der wertbestimmenden Parameter und Grundstücksmarktbe-\n\nrichte übernimmt und ihrem Kundenkreis im Internet zum Abruf anbietet. \n\n9 \n\n1. Bei der von der Klägerin herausgegebenen Sammlung der Bodenricht-\n\nwerte mit den wertbestimmenden Parametern und mit dem Grundstücksmarktbe-\n\nricht handelt es sich um eine Datenbank. Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG be-\n\nschränkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Daten-\n\nsammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise \n\n– etwa in gedruckter Form – zusammengestellt sind (BGHZ 141, 329, 337 – Tele-\n\nInfo-CD, m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-444/02, Slg. 2004, I-10549 \n\n= GRUR 2005, 254 Tz 22 – Fixtures-Fussballspielpläne II). Nach den getroffenen \n\nFeststellungen ist die Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form eine Samm-\n\nlung von systematisch angeordneten und einzeln zugänglichen Daten, die zu \n\nerstellen einen nicht unerheblichen Aufwand für Personal-, Sach-, Material- und \n\nsonstige Kosten erfordert. \n\n10 \n\n2. Die Klägerin kann als Herstellerin der Datenbank die Rechte aus §§ 97, \n\n87a ff. UrhG geltend machen. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs. 2 \n\nUrhG, wer die Investitionen nach § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat. Nach den \n\ngetroffenen Feststellungen hat die Klägerin für die Sammlung, Überprüfung und \n\nDarstellung der (vorhandenen) Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte \n\nwesentliche Investitionen erbracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ange-\n\nnommen hat, steht der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 192 ff. BauGB ver-\n\npflichtet ist, eine solche Sammlung zu erstellen, der Bejahung des Merkmals der \n\nwesentlichen Investition nicht entgegen. \n\n11 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Klä-\n\ngerin herausgegebene Sammlung der Bodenrichtwerte einschließlich der wertbe-\n\nstimmenden Parameter und des Grundstücksmarktberichts als Datenbank Sui-\n\ngeneris-Schutz nach § 87b Abs. 1 UrhG genießt und nicht als amtliches Werk ge-\n\nmäß § 5 UrhG gemeinfrei ist. Daher bedarf die Frage keiner Klärung, ob Daten-\n\nbankrechte durch § 5 UrhG eingeschränkt werden können, obwohl die Richtlinie \n\n96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über \n\nden rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20) eine \n\nderartige Schranke nicht erwähnt (vgl. BGHZ 141, 329, 339 – Tele-Info-CD). \n\n12 \n\na) Die Bodenrichtwertsammlung ist kein amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 1 \n\nUrhG. Danach sind vom urheberrechtlichen Schutz Gesetze, Verordnungen, amt-\n\nliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfass-\n\nte Leitsätze zu Entscheidungen ausgenommen. Bei einer Bodenrichtwertsamm-\n\nlung könnte es sich allenfalls um eine amtliche Bekanntmachung handeln. Doch \n\nauch diese Frage ist zu verneinen. \n\n13 \n\naa) Eine amtliche Bekanntmachung setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie \n\nerfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amtes (Schricker, GRUR 1991, \n\n645, 648 f.; Ahlberg \n\nin Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 \n\nRdn. 14; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 5 UrhG Rdn. 19; Drei-\n\ner in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 5; Obergfell in Mest-\n\nmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, § 5 UrhG Rdn. 26; vgl. \n\nauch v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 767 f.; Marquardt in Wandtke/Bullin-\n\nger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 11; Götting in Loewenheim, Handbuch \n\ndes Urheberrechts, § 31 Rdn. 8; a.A. Katzenberger, GRUR 1972, 686, 699; Schri-\n\ncker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rdn. 31). \n\n14 \n\nDer Begriff der amtlichen Bekanntmachung in § 5 Abs. 1 UrhG ist ebenso wie \n\nder Begriff des Erlasses kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtli-\n\ncher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. hier-\n\nzu eingehend BGH, Urt. v. 6.7.2006 – I ZR 175/03, GRUR 2006, 848 Tz 14 = \n\nWRP 2006, 1243 – Vergaberichtlinien, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). § 5 UrhG \n\ngeht auf §§ 16, 26 LUG zurück und sollte diese Regelung mit einigen Änderungen \n\nübernehmen (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 39). In § 5 \n\nAbs. 1 UrhG wurden als amtliche Werke aus § 16 LUG die Gesetze, Verordnun-\n\ngen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen übernommen, also Werke mit regeln-\n\ndem Inhalt. Obwohl auch Bekanntmachungen neu in den Katalog aufgenommen \n\nworden waren, wurden als sachliche Erweiterung in der Begründung des Gesetz-\n\nentwurfs nur die neu eingefügten amtlichen Leitsätze erwähnt (BT-Drucks. IV/270, \n\nS. 39). Dennoch war eine sachliche Änderung nicht beabsichtigt. Vielmehr sollten \n\namtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die \n\nsonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Re-\n\ngelung enthalten (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 5 Rdn. 4 f.; Schricker, GRUR \n\n1991, 645, 648 f.). Dies entspricht auch dem Regelungszusammenhang zu § 5 \n\nAbs. 2 UrhG: Die in § 16 LUG weiterhin enthaltenen „sonstigen zum amtlichen \n\nGebrauch hergestellten amtlichen Schriften“ sind nunmehr als andere amtliche \n\nWerke von § 5 Abs. 2 UrhG erfasst, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzun-\n\ngen gemeinfrei sein sollen (BT-Drucks. IV/270, S. 39). Nur bei rechtlichen Rege-\n\nlungen liegt aber ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung \n\nvor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen \n\ngerechtfertigt ist. \n\n15 \n\nbb) Die von der Klägerin herausgegebene Bodenrichtwertsammlung hat kei-\n\nnen regelnden Inhalt. Das Berufungsgericht hat zutreffend die tatsächlichen und \n\nrechtlichen Verhältnisse in der Weise zusammengefasst, dass es sich bei den Bo-\n\ndenrichtwerten gemäß § 196 Abs. 1 BauGB um auf statistischer Erfassung beru-\n\nhende tatsächliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handelt. Grund-\n\nlage bildet die beim Gutachterausschuss geführte Kaufpreissammlung (§ 196 \n\nAbs. 1, § 193 Abs. 3 BauGB). Die Bodenrichtwerte sind zwar gemäß § 196 Abs. 3 \n\nSatz 1 BauGB dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben jedoch keinen \n\nregelnden Inhalt, sondern werden nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung heran-\n\ngezogen. Bodenrichtwerte sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Be-\n\nwertungsgesetzes auch nicht allgemeinverbindlich, sondern nur Ausgangspunkt \n\nfür eine Wertschätzung im typisierten Verfahren (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG; vgl. \n\ndazu: BFHE 210, 48, 50). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert \n\nniedriger ist, ist dieser zugrunde zu legen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG). Die indivi-\n\nduellen Verhältnisse bleiben somit maßgeblich. \n\n16 \n\nb) Der Schutz der in Rede stehenden Bodenrichtwertsammlung nach dem \n\nUrheberrechtsgesetz entfällt auch nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG. Nach dieser Be-\n\nstimmung sind andere amtliche Werke nur vom Schutz nach dem Urheberrechts-\n\ngesetz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kennt-\n\nnisnahme veröffentlicht worden sind. Zwar ist die von der Klägerin herausgegebe-\n\nne Bodenrichtwertsammlung ein anderes amtliches Werk; sie ist aber nicht im \n\namtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden. \n\n17 \n\naa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die Veröffentlichung \n\nim amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ein spezifisches Verbrei-\n\ntungsinteresse der Behörde voraus. Das öffentliche Interesse muss gegenüber \n\ndem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die mög-\n\nlichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Diese Vorausset-\n\nzung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt nicht ohne weiteres gege-\n\nben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an je-\n\nder Veröffentlichung einer Behörde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse \n\nvorliegen, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, \n\ndass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermitteln-\n\nden Werks für jedermann freigegeben wird (BGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81, \n\nGRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, \n\n35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). \n\n18 \n\nEin solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn es um die Abwehr von \n\nGefahren geht. In derartigen Fällen ist die rasche und umfassende Information der \n\nAllgemeinheit erforderlich (Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 42). Auf \n\nder anderen Seite fehlt das besondere Interesse in der Regel, wenn das Werk nur \n\nallgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge vermittelt. Bei-\n\nspiele sind amtliche Statistiken, Kartenwerke oder allgemeine Merkblätter. In die-\n\nsen Fällen erfordert das allgemeine Informationsinteresse nicht die Rechtsfolge \n\ndes § 5 Abs. 2 UrhG (vgl. ausdrücklich zu amtlichen Kartenwerken die Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 39; vgl. BGH GRUR 1988, \n\n33, 35 – Topographische Landeskarten). Im Zweifel sind alle Umstände des Ein-\n\nzelfalls abzuwägen. Je bedeutsamer die Information ist, desto eher liegt ein spezi-\n\nfisches Verbreitungsinteresse vor. Ist die Information weniger bedeutsam, wird die \n\nAbwägung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits \n\ndurch eine erfolgte Veröffentlichung sichergestellt ist, ohne dass zusätzlich eine \n\nurheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre (vgl. BGH GRUR 1984, 117, 119 \n\n– VOB/C; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtli-\n\nchen Zwecken, S. 88; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 43). \n\n19 \n\nbb) Hinsichtlich der von der Klägerin herausgegebenen Bodenrichtwert-\n\nsammlung fehlt ein spezifisches Verbreitungsinteresse. \n\n20 \n\nArt und Bedeutung der Bodenrichtwertsammlung einschließlich des Grund-\n\nstücksmarktberichts erfordern keine urheberrechtsfreie Verwertung. Die Boden-\n\nrichtwertsammlung enthält allgemeine Informationen aus dem Bereich der Da-\n\nseinsvorsorge. Zu Recht hat das Berufungsgericht sie mit amtlichen Statistiken \n\nund Kartenwerken verglichen. Durch die Bodenrichtwertsammlung soll ein der \n\nWirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt ge-\n\nzeichnet werden, um die Durchsichtigkeit und Übersichtlichkeit des Bodenmarktes \n\nfür den privaten Sektor zu verbessern (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, \n\nBauGB, 9. Aufl., § 196 Rdn. 2; Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetz-\n\nbuch, Band IV, Stand 1.1.2006, § 196 Rdn. 4, 9 ff.). Nur insoweit dienen die Bo-\n\ndenrichtwerte den Finanzämtern als Hilfsmittel für eine Wertschätzung von Grund-\n\nstücken im typisierten Verfahren (vgl. Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO \n\n§ 196 Rdn. 25, 135). Diese Bedeutung der Bodenrichtwerte erfordert keine allge-\n\nmeine Kenntnisnahme der Sammlung, die über die gesetzlichen Informations-\n\npflichten der Klägerin und ihres Gutachterausschusses hinausgeht. Die allgemeine \n\nKenntnisnahme ist in ausreichender Weise dadurch sichergestellt, dass neben ei-\n\nner Verpflichtung zur behördeninternen Information des zuständigen Finanzamts \n\ndie Veröffentlichung der Bodenrichtwerte vorgeschrieben ist (§ 196 Abs. 3 Satz 1 \n\nBauGB) und jedermann Auskunft verlangen kann (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). \n\nEin Interesse an einer darüber hinausgehenden Verbreitung ist nicht erkennbar. \n\n21 \n\nEin spezifisches Verbreitungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Richtli-\n\nnie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November \n\n2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. \n\nL 345, S. 90), die bis zum 1. Juli 2005 hätte umgesetzt werden müssen. Diese \n\nRichtlinie enthält keine Regelungen darüber, ob Informationen des öffentlichen \n\nSektors Urheberrechtsschutz genießen oder nicht. Die Richtlinie gilt nicht für das \n\ngeistige Eigentum Dritter (Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie) und lässt auch das \n\ngeistige Eigentum der Behörde unberührt. Sie regelt lediglich die Bedingungen, \n\nnach denen öffentliche Stellen ihre Rechte am geistigen Eigentum wahrnehmen \n\nkönnen, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen (Erwä-\n\ngungsgrund 24). Dementsprechend folgt aus dem Recht auf Zugang zu einer In-\n\nformation nicht, dass das Werk, das diese Information enthält, i.S. von § 5 Abs. 2 \n\nUrhG zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist (vgl. zum Entwurf \n\neines Umsetzungsgesetzes, des Gesetzes über die Weiterverwendung von Infor-\n\nmationen öffentlicher Stellen – IWG –, Altmeppen/Kahlen, MMR 2006, 499, 500). \n\n4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte das \n\nDatenbankrecht der Klägerin verletzt hat. \n\na) Bereits mit der auch von der Revision eingeräumten Übernahme der Bo-\n\ndenrichtwerte verwendet die Beklagte einen nach Art und Umfang wesentlichen \n\nTeil der Datenbank und greift damit in das der Klägerin zustehende Ausschließ-\n\nlichkeitsrecht nach § 87b Abs. 1 UrhG ein. \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\nb) Landgericht und Berufungsgericht haben die Verurteilung der Beklagten \n\ndarüber hinaus auf die wertbestimmenden Parameter und die Grundstücksmarkt-\n\nberichte erstreckt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die \n\nBeklagte neben den Bodenrichtwerten auch diese Daten übernommen und sie \n\nnach einer Aufbereitung ihrem Kundenkreis im Internet über einen Provider zum \n\nAbruf zur Verfügung gestellt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die-\n\nse Feststellung mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den entspre-\n\nchenden Vortrag der Klägerin als unstreitig zugrunde gelegt. Es ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Be-\n\nklagten als neuen Vortrag in der Berufungsinstanz angesehen hat, der nach § 531 \n\nAbs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. \n\n25 \n\naa) Allerdings verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu \n\nUnrecht darauf, dass das Bestreiten dem landgerichtlichen Urteil nicht entnommen \n\nwerden könne und die Beklagte im Falle übergangenen Sachvortrags Tatbe-\n\nstandsberichtigung hätte beantragen müssen. Eine Tatbestandsberichtigung wäre \n\nin Betracht gekommen, wenn das landgerichtliche Urteil das fragliche Vorbringen \n\nausdrücklich als unstreitig wiedergegeben hätte. Da sich dem erstinstanzlichen Ur-\n\nteil eine solche Aussage jedoch nicht entnehmen lässt, war die Beklagte im Beru-\n\nfungsverfahren nicht gehindert, auf ein in erster Instanz erfolgtes, im Tatbestand \n\ndes landgerichtlichen Urteils aber nicht dokumentiertes Bestreiten zurückzugrei-\n\nfen. Denn eine negative Beweiskraft dafür, dass schriftsätzlich angekündigtes, im \n\nTatbestand aber unerwähnt gebliebenes Vorbringen nicht zum Gegenstand der \n\nmündlichen Verhandlung gemacht worden ist, kann dem Tatbestand auch nach \n\n§ 314 ZPO nicht beigelegt werden (vgl. BGHZ 158, 269, 280 f.; 158, 295, 309; \n\nGaier, NJW 2004, 2041, 2043; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529 Rdn. 7 und \n\n§ 559 Rdn. 17). \n\n26 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat jedoch die Nichtzulassung des zweitinstanzli-\n\nchen Bestreitens mit der weiteren Erwägung begründet, dass dem erstinstanzli-\n\nchen Vorbringen der Beklagten ein ausdrückliches Bestreiten des in Rede stehen-\n\nden Klagevortrags nicht zu entnehmen sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n27 \n\nDie Beklagte hat in zweiter Instanz – wie das Berufungsgericht meint: erst-\n\nmals und damit verspätet – bestritten, von der Klägerin über die Bodenrichtwerte \n\nhinaus noch andere Daten übernommen zu haben. Dem hält die Revision den \n\nVortrag der Beklagten in der Klageerwiderung entgegen, wonach es nicht zutreffe, \n\n„dass die Beklagte die Bodenrichtwerte sowie die Grundstücksmarktdaten, die die \n\nKlägerin nach § 196 BauGB erfasst, übernimmt und kommerziell zum Verkauf an-\n\nbietet“. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-\n\nricht in diesem Vortrag kein ausdrückliches Bestreiten gesehen hat. Denn dieser \n\nVortrag, der nicht zwischen Bodenrichtwerten, wertbestimmenden Parametern und \n\nGrundstücksmarktberichten unterscheidet, stellt ersichtlich nur auf die – unzutref-\n\nfende (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2005 – I ZR 1/02, GRUR 2005, 940, 942 = WRP \n\n2005, 1538 – Marktstudien) – Rechtsansicht ab, es liege keine Übernahme von \n\nDaten vor, wenn die maßgeblichen Daten einem zuvor erworbenen Datenträger \n\nentnommen und sodann in eine eigene, kommerziell zu nutzende Datei eingele-\n\nsen werden. Dabei stellt die Beklagte den entsprechenden Tatsachenvortrag \n\nselbst unter Beweis und damit auch die nicht auf Bodenrichtwerte beschränkte \n\nEntnahme von Grundstückswertdaten aus der Datenbank der Klägerin. \n\n28 \n\nIII. Danach ist die Revision des Streithelfers mit der Kostenfolge des § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.09.2002 - 2/3 O 211/02 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.07.2003 - 11 U 50/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zr-185-03","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":23},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":4},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/i-zr-185-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_185-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:31.510371+00:00"}}