{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_184-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"I ZR 184/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eigenpreisvergleich UWG §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 4 a) Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter i.S. von §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt. b) Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebe- nen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträch- tigung der Wertschätzung der Kennzeichen i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 184/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n21. März 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEigenpreisvergleich \n\nUWG §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 4 \n\na) Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter i.S. von §§ 3, 6 \nAbs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst \nfestgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für \nProdukte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt. \n\nb) Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebe-\nnen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem \nPreisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträch-\ntigung der Wertschätzung der Kennzeichen i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG \ndar. \n\nBGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 184/03 - OLG Stuttgart \n\nLG Ulm (Donau) \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2003 unter Zurück-\n\nweisung der Anschlussrevision des Klägers im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-\n\nden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 13. November \n\n2002 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt Drogeriemärkte. In ihren Prospekten warb sie Mitte \n\n2002 unter Gegenüberstellung der von ihr verlangten Preise bekannter Mar-\n\nkenprodukte und ihrer eigenen Marken wie nachstehend abgebildet: \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Markenverband e.V. Er hat die Werbung als wettbe-\n\nwerbswidrig beanstandet und hierzu geltend gemacht, es fehle an einem objek-\n\ntiven Preisvergleich, weil die Beklagte die Preise für sämtliche verglichenen \n\nWaren selbst festlege. In mehreren Fällen habe die Beklagte die Preise der \n\nverglichenen Markenartikel vor Erscheinen der Werbung heraufgesetzt. Zweck \n\nder Werbung sei es zudem, den guten Ruf der von der Beklagten als namhaft \n\nbezeichneten Markenprodukte auf ihre eigenen als Qualitätsmarken bezeichne-\n\nten Hausmarken zu übertragen. \n\n3 \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr mit Vergleichslisten zu werben, in denen jeweils der von \n\nder Beklagten geforderte Preis für ein von ihr unter einer Eigen-\n\nmarke angebotenes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, \n\ndeutlich höheren Preis eines Markenprodukts gegenübergestellt \n\nwird, wie nachstehend wiedergegeben: \n\n(Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt). \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Unbestimmtheit \n\ndes Klageantrags gerügt und die Ansicht vertreten, der angegriffene Werbever-\n\ngleich sei nicht unlauter. \n\nAuf die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung \n\ndes Landgerichts hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung \n\ndes weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nverurteilt, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in de-\n\nnen jeweils der von der Beklagten geforderte Preis für ein von ihr \n\nunter der Bezeichnung \"Ihre Qualitätsmarke von M. \" angebote- \n\nnes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich höheren \n\nPreis eines namhaften Markenprodukts gegenübergestellt wird, \n\nwie nachfolgend wiedergegeben: \n\n(Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt). \n\n6 \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger, \n\nder die Zurückweisung der Revision der Beklagten beantragt, wendet sich mit \n\nseiner Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die Beklag-\n\nte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet \n\nund hierzu ausgeführt: \n\nDer Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die im Antrag verwendeten \n\nBegriffe würden durch die Bezugnahme auf die konkrete Werbeaussage aus-\n\nreichend konkretisiert. \n\nDie Unlauterkeit der vergleichenden Werbung ergebe sich allerdings \n\nnicht bereits daraus, dass die Beklagte einen Vergleich der von ihr selbst fest-\n\ngesetzten Preise für fremde Markenprodukte und Eigenmarken vorgenommen \n\nhabe. Die nach § 2 UWG (a.F.) grundsätzlich zulässige vergleichende Werbung \n\nsei nicht auf Wettbewerber beschränkt, die auf der gleichen Handelsstufe tätig \n\nseien. Einem Unternehmen müsse es möglich sein, auf Preisunterschiede der \n\nvon ihm vertriebenen Produkte hinzuweisen. Die Gefahr von Preismanipulatio-\n\nnen rechtfertige keinen generellen Ausschluss eines entsprechenden Preisver-\n\ngleichs. Die Werbung sei auch nicht wegen der Abbildung der Marken der Mit-\n\nbewerber im Rahmen des Preisvergleichs unzulässig. Der damit verbundene \n\nImagetransfer sei nicht ausreichend, um die Rufausnutzung als unlauter er-\n\nscheinen zu lassen. Die Wertschätzung der Kennzeichen der Mitbewerber wer-\n\nde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weder die listenmäßige Aneinanderreihung \n\nder einzelnen Produkte noch die besonders großen Preisunterschiede und ein \n\netwaiger Eindruck, Markenprodukte seien generell überteuert, machten den \n\nVergleich unlauter. \n\n10 \n\nDie Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung folge jedoch aus \n\neinem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.), der sich daraus ergebe, \n\ndass der Preisvergleich unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte \n\nund dem Bekanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolge. Die Ge-\n\ngenüberstellung von namhaften Markenprodukten und der Hausmarken der \n\nBeklagten verbunden mit der Angabe \"Ihre Qualitätsmarke von M. \" verstehe \n\nder Verbraucher dahin, dass die eigenen Produkte zwar nicht über die Be-\n\nkanntheit der verglichenen Markenprodukte, jedoch (mindestens) über deren \n\nQualität verfügten. Die dafür maßgebenden Eigenschaften der Waren würden \n\njedoch nicht in nachprüfbarer Weise genannt. Durch die paarweise Gegenüber-\n\nstellung der mit \"namhafte Markenprodukte\" und mit \"Ihre Qualitätsmarke von \n\nM. \" bezeichneten Waren werde zudem die besondere Wertschätzung der \n\nMarkenartikel in unzulässiger Weise i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG (a.F.) auf \n\ndie eigenen Produkte der Beklagten übertragen. \n\n \n \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussrevision \n\ndes Klägers zurückzuweisen ist. \n\n1. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht unbestimmt. \n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 \n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - allerdings nicht derart \n\nundeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-\n\nfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, \n\nsich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem \n\nVollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten \n\nverboten ist (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 158, 174, 186 - Direktan-\n\nsprache am Arbeitsplatz I). Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klagean-\n\ntrag kann aber zulässig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifel-\n\nhaft ist (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, \n\n1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster). Davon ist im Streitfall bei den \n\nim Klageantrag enthaltenen Begriffen \"Eigenmarke\", \"Markenprodukt\" und \n\n\"deutlich höherer Preis\" auszugehen. Der Inhalt dieser Begriffe lässt sich an-\n\nhand der im Klageantrag in Bezug genommenen Werbung, die zur Konkretisie-\n\nrung dieser Begriffe herangezogen werden kann (BGHZ 156, 126, 131 - Farb-\n\nmarkenverletzung I), eindeutig ermitteln. Danach sind mit der \"Eigenmarke\" ei-\n\nne Hausmarke der Beklagten, mit \"Markenprodukt\" eine Ware eines Markenar-\n\ntikelherstellers und mit \"deutlich höherer Preis\" nach den angegriffenen Gegen-\n\nüberstellungen Preisaufschläge von mehr als 50 % bezeichnet. Auch die Anga-\n\nbe \"namhaftes Markenprodukt\" in der Urteilsformel des Berufungsgerichts ist \n\nnicht unbestimmt, weil das Berufungsgericht damit lediglich eine von der Be-\n\nklagten in der Gegenüberstellung selbst gewählte Bezeichnung aufgegriffen \n\nhat. \n\n14 \n\n2. Der Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht \n\nweder ein Unterlassungsanspruch in dem von ihm beantragten umfassenden \n\nSinn noch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. \n\n15 \n\na) Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 \n\nNr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. setzt voraus, dass die verglei-\n\nchende Werbung unlauter ist, weil sie nicht objektiv auf eine oder mehrere we-\n\nsentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis \n\ndieser Waren bezogen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. \n\n16 \n\naa) Der beanstandete Werbevergleich besteht in einem Preisvergleich \n\nder unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte der Beklagten mit denjenigen \n\nfremder Markenartikelhersteller. \n\n17 \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein derartiger \n\nVergleich nicht schon deshalb gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUWG a.F. verstößt, weil die Beklagte für beide Produktkategorien die Preise \n\nselbst festsetzt. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision folgt aus einer \n\nGegenüberstellung eigener Preise kein Verstoß gegen das Erfordernis, dass \n\ndie Eigenschaften objektiv verglichen werden müssen. Durch diese Vorausset-\n\nzung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Wertur-\n\nteilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben (EuGH, \n\nUrt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Tz 46 = WRP \n\n2006, 1348 - Lidl Belgium/Colruyt) und die deshalb gegen das aus dem Erfor-\n\ndernis der Objektivität des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen \n\n(BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 \n\n- Preisvergleichsliste II). Preisangaben sind auch im Rahmen eines Eigenpreis-\n\nvergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die Ge-\n\nfahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener \n\nPreise vornimmt, rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen \n\nhat, kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit \n\nHausmarken und anderen Markenprodukten. \n\n18 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Anschlussrevision zur Begründung eines \n\nVerstoßes gegen das Gebot eines objektiven Vergleichs i.S. von § 6 Abs. 2 \n\nNr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. darauf, die Beklagte habe die Preise der \n\nVergleichsprodukte der Markenhersteller in erheblichem Umfang willkürlich in \n\nder angegriffenen Werbung heraufgesetzt. Ob ein derartiges Verhalten auch \n\ngegen die Vorschriften über vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. verstößt und nicht vielmehr ausschließlich \n\nvom Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG er-\n\nfasst wird, kann offenbleiben. Der Kläger hat Preismanipulationen der Beklag-\n\nten nicht dargelegt. \n\n19 \n\nDie beanstandete Werbung betrifft Angebote des Zeitraums vom 29. Juni \n\nbis 6. Juli 2002. Die vom Kläger herangezogenen Preisbeispiele, denen er eine \n\nmanipulative Preisheraufsetzung der verglichenen Markenprodukte entnimmt, \n\nbeziehen sich dagegen auf den Zeitraum vom 1. bis 8. Juni 2002. In dieser Zeit \n\nhat die Beklagte für die vom Kläger angeführten Produkte, auf die er den Vor-\n\nwurf einer Preismanipulation stützt, mit befristeten, als \"Extra-Angebote\" be-\n\nzeichneten Produktpreisen geworben. Wenn die Beklagte nach Ablauf des Zeit-\n\nraums vom 1. bis 8. Juni 2002 für diese Produkte zu einem von den Sonderan-\n\ngeboten abweichenden höheren Preisniveau zurückkehrte und dieses zur \n\nGrundlage des Preisvergleichs machte, folgt daraus keine manipulative Fest-\n\nsetzung der Preise der verglichenen fremden Markenprodukte. Der Vorwurf ei-\n\nner Preismanipulation könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beklagte \n\nfür die in den Vergleich einbezogenen fremden Markenprodukte die von ver-\n\ngleichbaren Wettbewerbern geforderten Preise überschritten hätte. Für eine \n\nderartige Preisgestaltung der Beklagten hat der Kläger aber nichts dargelegt. \n\nEntsprechendes gilt für den vom Kläger ebenfalls herangezogenen Prospekt \n\nder Beklagten für den Zeitraum vom 25. Januar bis 1. Februar 2003. \n\n20 \n\ncc) Der Preisvergleich stellt sich aber auch nicht deshalb als unlauter i.S. \n\nvon §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. dar, \n\nweil er unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte und dem Be-\n\nkanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolgte. Der Verbotsausspruch \n\nist daher auch nicht in dem vom Berufungsgericht zuerkannten eingeschränkten \n\nUmfang nach diesen Bestimmungen begründet. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher verstehe die Ge-\n\ngenüberstellung von \"namhaften Markenprodukten\" und \"Ihre Qualitätsmarke \n\nvon M. \" dahin, dass die Eigenprodukte der Beklagten zwar nicht die Be- \n\nkanntheit der zu vergleichenden Markenprodukte, jedoch mindestens deren \n\nQualität aufwiesen. Die Behauptung gleicher Qualität sei zwar zulässig, wenn \n\ndie für die Bewertung maßgebenden Eigenschaften der Waren in nachprüfbarer \n\nWeise genannt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil jede Begründung \n\nhierfür fehle. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n22 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr fasse die Gegenüber-\n\nstellung der Produkte in den Rubriken \"namhafte Markenprodukte\" und \"Ihre \n\nQualitätsmarke von M. \" als Behauptung einer qualitativen Gleichwertigkeit \n\nauf, ist erfahrungswidrig. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, \n\nhat der Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbung keine Veranlassung zu \n\neiner entsprechenden Annahme. Die Beklagte hat eine Behauptung qualitativer \n\nGleichwertigkeit nicht ausdrücklich aufgestellt. Sie ist auch nicht den von der \n\nBeklagten verwendeten Bezeichnungen \"namhafte Markenprodukte\" und \"Ihre \n\nQualitätsmarke von M. \" und der Gegenüberstellung dieser Bezeichnungen \n\nzu entnehmen. Die Beklagte nimmt in der angegriffenen Werbung ausschließ-\n\nlich einen Vergleich der Preise der gegenübergestellten Produkte vor, ohne auf \n\nderen Qualitätsmerkmale einzugehen. Auch die Bezeichnung \"Ihre Qualitäts-\n\nmarke von M. \" für die jeweilige Hausmarke der Beklagten lässt in ihrer all- \n\ngemein gehaltenen Form keinen Bezug zu der Qualität der gegenübergestellten \n\nProdukte anderer Markenhersteller erkennen. Dieser Bezeichnung ist ebenfalls \n\nnicht die Aussage zu entnehmen, die verglichenen Produkte wiesen die gleiche \n\nQualität auf. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur allgemein darauf hinge-\n\nwiesen, dass auch unter den Hausmarken der Beklagten Qualitätsprodukte an-\n\ngeboten würden. \n\n23 \n\nb) Das Verbot der angegriffenen Werbung ist auch nicht nach §§ 3, 6 \n\nAbs. 1 und 2 Nr. 4 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. gerechtfertigt. \n\nDanach ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn die Wertschätzung des \n\nvon einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausge-\n\nnutzt oder beeinträchtigt wird. \n\n24 \n\naa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die \n\nNennung der fremden Marken, die in den Preisvergleich einbezogen worden \n\nsind, nicht ausreicht, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchti-\n\ngung anzunehmen. Der Hinweis auf die Marken der in den Preisvergleich ein-\n\nbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse \n\nund einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforder-\n\nlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten \n\nRufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, \n\nI-2147 = GRUR Int. 2006, 399 Tz 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 \n\n- I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt). Vielmehr müs-\n\nsen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, \n\num den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung zu begründen (BGHZ \n\n158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dazu reicht die tabellenartige Gegenüber-\n\nstellung der Eigenprodukte der Beklagten mit den Produkten der Marktführer \n\nnicht aus. \n\n25 \n\nEntgegen der Ansicht der Anschlussrevision begründet der listenartige \n\nPreisvergleich keine unlautere Rufbeeinträchtigung. Auch bei einer größeren \n\nZahl von verglichenen Produkten müssen die Mitbewerber die mit dem Preis-\n\nvergleich einhergehende Beeinträchtigung hinnehmen. \n\n26 \n\nbb) Der Verbotsausspruch ist aber auch nicht in dem vom Berufungsge-\n\nricht zuerkannten eingeschränkten Umfang aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 \n\nNr. 4 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. begründet. Entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Pro-\n\ndukte in den mit \"namhafte Markenprodukte\" und \"Ihre Qualitätsmarke von M. \n\n \" bezeichneten Rubriken keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der \n\nfremden Marken. Besondere Umstände, die die Unlauterkeit begründen könn-\n\nten, sind auch insoweit nicht ersichtlich. \n\n27 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist \nwegen Urlaubsabwesenheit gehin- \ndert zu unterschreiben. \n\nBüscher \n\n Bornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 13.11.2002 - 10 O 137/02 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 U 205/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/i-zr-184-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":18},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-21/i-zr-184-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_184-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:28.138536+00:00"}}