{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_183-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"I ZR 183/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Impuls MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahr- nehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Inter- netseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 183/03 \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nImpuls \n\nMarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 \n\na) \n\nIm geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens \nals verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. \nWird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des \nVerwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahr-\nnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin. \n\nb) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – \nbereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Inter-\nnetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in \neine Suchmaschine eingegeben worden ist. \n\nBGH, (Vers.-)Urteil v. 18. Mai 2006 – I ZR 183/03 – OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zu Lasten der Klägerin erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 im Umfang der Aufhe-\n\nbung weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDen Beklagten wird es untersagt, \n\na) im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewer-\nbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls“ in \nForm des Domainnamens „impuls-private-krankenversicherung-im-\nvergleich.de“ und in Form einer isolierten Überschrift, wie nachste-\nhend wiedergegeben, anzubieten: \n\nb) im HTML-Code von Internetseiten, auf denen Dienstleistungen der un-\nter a) bezeichneten Art angeboten werden, das Wort „impuls“ zu ver-\nwenden; \n\nc) einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorge-\n\nschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen. \n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungs-\ngeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, \noder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin bietet unter ihrer Firma Impuls Medienmarketing GmbH gemein-\n\nsam mit der unter derselben Anschrift ansässigen Impuls Finanzmanagement AG \n\nim Internet unter den Domainnamen „impulsonline.de“ und „impuls-private-kran-\n\nkenversicherung.de“ eine für Kunden kostenlose Beratungsdienstleistung an. Da-\n\nbei geht es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Kranken-\n\nversicherungen. Kunden können die Konditionen ihres eigenen Vertrages mit den \n\nAngeboten anderer Krankenversicherer vergleichen, um gegebenenfalls zu einem \n\ngünstigeren Versicherer zu wechseln. \n\n2 \n\nDie Beklagten waren früher Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der \n\nKlägerin. Sie bieten im Internet unter der Adresse „impuls-private-krankenver-\n\nsicherung-im-vergleich.de“ ebenfalls eine Beratung an, die es dem Kunden ermög-\n\nlicht, die Leistungen verschiedener privater Krankenversicherungen zu verglei-\n\nchen. Sie verwenden die nachfolgend wiedergegebene Internetseite: \n\n3 \n\nUm zu erreichen, dass Kunden, die das Wort „Impuls“ in eine Suchmaschine \n\neingeben, unabhängig vom Domainnamen auch auf das Angebot der Beklagten \n\nhingewiesen werden, verwenden die Beklagten dieses Wort als so genannten \n\nMetatag. Metatags sind Informationen im Quelltext der Internetseite, die von Such-\n\nmaschinen aufgefunden werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige füh-\n\nren können. Nachstehend sind die von den Beklagten für ihre Internetseite als \n\nSchlüsselwörter eingegebenen Metatags in der Form wiedergegeben, wie sie im \n\nQuelltext erscheinen: \n\n<meta name=\"keywords\" content=\"Versicherungsvergleich, Versicherung, \nVersicherungen, Krankenversicherung, Versicherungsvergleiche, \nVersicherungsmakler, Versicherer, Versicherungsgesellschaft, \nVersicherungsschutz, Versicherungsvergleich, Versicherungsanalyse, \nneutral, unabhängig, freier Versicherungsmakler, Computervergleich, \n[Nachname des Beklagten zu 2], Impuls\"> \n\n4 \n\nDie Klägerin hat in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihres Un-\n\nternehmenskennzeichens sowie einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Sie hat mit \n\nihrer Klage drei Unterlassungsbegehren verfolgt, von denen nur eines in die Revi-\n\nsionsinstanz gelangt ist. Die schon in erster Instanz erfolgte Verurteilung wegen \n\neiner Verletzung der Impressumspflicht nach § 6 TDG haben die Beklagten eben-\n\nso wie das in zweiter Instanz ausgesprochene Verbot, \n\nim Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Ver-\ngleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls“ in Form des Domainnamens „im-\npuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de“ und in Form einer isolierten Über-\nschrift – wie oben wiedergegeben – anzubieten, \n\nnicht angefochten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher allein der An-\n\ntrag der Klägerin, \n\nes den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Wort \n„Impuls“ im HTML-Code von Internetseiten zu verwenden, auf denen Dienstleistungen \nzur Vermittlung, Bewerbung oder zum Vergleich von Versicherungen angeboten wer-\nden. \n\nDie Beklagten sind auch insoweit der Klage entgegengetreten. \n\nDie durch das Landgericht erfolgte Abweisung der Klage mit diesem Antrag \n\nhat das Berufungsgericht bestätigt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 340 = MMR \n\n2004, 257 = CR 2004, 462). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision, mit der die \n\nKlägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Über den Revisionsantrag ist – da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer \n\nLadung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren – auf Antrag der \n\nKlägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nII. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Wortes „Impuls“ als \n\nMetatag durch die Beklagten keine Verletzung der Unternehmensbezeichnung der \n\nKlägerin gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer Klägerin stehe allerdings an der geschäftlichen Bezeichnung „Impuls \n\nMedienmarketing GmbH“, auf die sie ihre Klage gestützt habe, ein Kennzeichen-\n\nrecht zu. Sie könne auch für den Bestandteil „Impuls“ einen von der vollständigen \n\nFirma abgeleiteten Schutz als Kennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG \n\nbeanspruchen, weil es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil \n\nhandele, der im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma seiner Art nach \n\ngeeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter-\n\nnehmen durchzusetzen. Die Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag stelle \n\naber keine kennzeichenmäßige Benutzung der Unternehmensbezeichnung der \n\nKlägerin dar. Für eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung fehle es \n\ndabei an einem wahrnehmbaren Vorgang. Die angesprochenen Verkehrskreise, \n\ndie sich einer Suchmaschine bedienten, bildeten ihre Vorstellung von der Kenn-\n\nzeichnung der angebotenen Dienstleistungen anhand des für sie wahrnehmbaren \n\nTeils der als Treffer aufgeführten Internetseite. Solange diese wahrnehmbare In-\n\nternetseite kennzeichenrechtlich unbedenklich sei, liege keine Verletzung des \n\nRechts an der Unternehmensbezeichnung vor. \n\n11 \n\nIm Verhalten der Beklagten liege ein unaufgefordertes Aufdrängen des eige-\n\nnen Leistungsangebots, das auch wettbewerbsrechtlich weder unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer Irreführung noch unter dem einer Belästigung zu beanstanden \n\nsei. Der Nutzer, der ein Internetangebot mit Hilfe eines gebräuchlichen Wortes der \n\ndeutschen Sprache wie „Impuls“ suche, sei darauf vorbereitet, dass er mit einer \n\nVielzahl von Internetseiten konfrontiert werde, die ihn nicht interessierten und nur \n\nentfernt mit dem Suchwort in Zusammenhang stünden. \n\n12 \n\nIII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Kläge-\n\nrin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagten mit \n\nder Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag das Recht der Klägerin an dem \n\nentsprechenden Firmenschlagwort verletzt haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, \n\n2 und 4 MarkenG). \n\n13 \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin für \n\nden Firmenbestandteil „Impuls“ einen eigenständigen, neben den Schutz der voll-\n\nständigen Firma tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Denn \n\nes handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestand-\n\nteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschrei-\n\nbenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hin-\n\nweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (BGH, Urt. v. 21.2.2002 \n\n– I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 9.6.2005 \n\n– I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 14 = WRP 2006, 90 – segnitz.de; Urt. v. \n\n23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz 10 ff. = WRP 2006, 238 – hufe-\n\nland.de). Ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr des Schlagworts „Impuls“ \n\nals Bezeichnung für das Unternehmen der Klägerin bedient, braucht nicht darge-\n\ntan zu werden, dass die Klägerin selbst diesen Bestandteil in Alleinstellung als \n\nFirmenschlagwort verwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 898 – defacto). \n\n14 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung des Wortes „Im-\n\npuls“ als Metatag keine Verletzung des zugunsten der Klägerin geschützten Fir-\n\nmenschlagworts gesehen. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schutz des Un-\n\nternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG – ebenso \n\nwie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG – eine kennzei-\n\nchenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetzt (vgl. BGHZ \n\n130, 276, 283 – Torres; BGH, Urt. v. 27.9.1995 – I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 70 \n\n= WRP 1997, 446 – COTTON LINE; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 177/02, GRUR \n\n2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 – Räucherkate, m.w.N.). Der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, im Streitfall scheide eine solche kennzeichenmäßige Benut-\n\nzung aus, kann indessen nicht beigetreten werden. \n\n16 \n\na) Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob es eine \n\nkennzeichenmäßige Benutzung darstellen kann, wenn der Betreiber einer Inter-\n\nnetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes \n\nKennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit \n\nseines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Im Schrifttum wird die Frage inzwi-\n\nschen weitgehend bejaht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach § 15 Mar-\n\nkenG Rdn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 342; Ekey in Heidelberger \n\nKomm. z. Markenrecht, § 14 MarkenG Rdn. 160; Kur, CR 2000, 448, 451; Heim, \n\nCR 2005, 200, 204; Ubber/Jung-Weiser, Markenrecht im Internet, S. 185 f.; Diet-\n\nrich, K&R 2006, 71, 72; differenzierend Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n8. Aufl., § 14 Rdn. 120; a.A. Viefhues, MMR 1999, 336, 338; Kotthoff, K&R 1999, \n\n157, 160; Kaufmann, MMR 2005, 348, 350). Auch in der Rechtsprechung der In-\n\nstanzgerichte wird meist eine kennzeichenmäßige Verwendung angenommen (vgl. \n\nOLG München WRP 2000, 775, 778; GRUR-RR 2005, 220; OLG Hamburg \n\nGRUR-RR 2005, 118, 119 [nicht rechtskräftig]; OLG Karlsruhe WRP 2004, 507, \n\n508; LG Hamburg MMR 2000, 46; CR 2002, 136; CR 2002, 374; LG Frankfurt \n\na.M. MMR 2000, 493, 494 f.; LG München I NJW-RR 2001, 550; MMR 2004, 689, \n\n690; LG Köln CR 2006, 64; LG Braunschweig MMR 2006, 178; vgl. auch ÖOGH \n\nGRUR Int. 2001, 796, 797 – Numtec-Interstahl; LG Mannheim MMR 1998, 217, \n\n218; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 353). \n\n17 \n\nb) Die Beklagten haben das Wort „Impuls“ zur Kennzeichnung ihrer Dienst-\n\nleistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleis-\n\ntungen von denen anderer Unternehmen verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 \n\n– C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 – BMW/Deenik; BGH, \n\nUrt. v. 6.12.2001 – I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 – Festspiel-\n\nhaus I, jeweils zum Markenrecht). Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts und eines Teils des zitierten Schrifttums lässt sich die kennzeichenmäßige \n\nBenutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durch-\n\nschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchma-\n\nschine das Wort „Impuls“ ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit \n\nderen Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem einge-\n\ngebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, \n\ndie dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den \n\nNutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch \n\nSeiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext ent-\n\nhalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der \n\nentsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit \n\nHilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der \n\nNutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das \n\nSuchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und \n\nsein Angebot hinzuweisen. \n\n18 \n\nIV. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat abschließend \n\nentscheiden. Mit der Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag haben die Be-\n\nklagten das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzt. Sie sind deshalb zur Unter-\n\nlassung verpflichtet. \n\n19 \n\n1. Die Beklagten haben das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in \n\nidentischer Form in derselben Branche verwendet. Beide Parteien sind darauf \n\nspezialisiert, Kunden die Vor- und Nachteile verschiedener privater Krankenversi-\n\ncherungen im Vergleich darzustellen. Eine Verwechslungsgefahr kann sich bereits \n\ndaraus ergeben, dass die Internetnutzer, die das Firmenschlagwort der Klägerin \n\nkennen und als Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren, \n\nals Treffer auch auf die Leistung der Beklagten hingewiesen werden. Zwar ist der \n\nInternetnutzer darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm ge-\n\nsuchte Ziel beziehen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen \n\nUnternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache \n\nhandelt, rechnet er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessie-\n\nrenden Dienstleistung zu tun haben. Weist aber ein Treffer auf eine Internetseite \n\nder Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbieten wie die Kläge-\n\nrin, besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der \n\nKurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechselt und sich näher mit ihm \n\nbefasst. Dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass \n\nes darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetsei-\n\nte der Beklagten ausgeräumt würde. \n\n20 \n\n2. Die Beklagten können sich auch nicht auf eine privilegierte Nennung des \n\nfremden Kennzeichens berufen (§ 23 Nr. 2 MarkenG). \n\n21 \n\nEin fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort verwendet \n\nwerden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zei-\n\nchens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbie-\n\nter sein Angebot auf seiner Internetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in \n\nzulässiger Weise vergleicht (vgl. § 6 UWG) und dabei die Unternehmenskennzei-\n\nchen oder Marken der Unternehmen anführt, deren Leistungen in den Vergleich \n\neinbezogen worden sind. Eine solche privilegierte Benutzung, die im Übrigen in \n\nder Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens einschließen würde, \n\nliegt im Streitfall nicht vor. \n\n22 \n\nV. Danach ist die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung \n\naufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten auch insoweit zur \n\nUnterlassung zu verurteilen, als es um die Verwendung des Kennzeichens der \n\nKlägerin als Metatag geht. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 12 O 86/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - 20 U 21/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/i-zr-183-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/i-zr-183-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_183-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:35.790956+00:00"}}