{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_176-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"I ZR 176/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HGB § 429 Abs. 2, §§ 431, 435 Wird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Scha- densersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Der Frachtführer muss sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkre- ten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 176/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 429 Abs. 2, §§ 431, 435 \n\nWird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Scha-\ndensersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte \nvortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes \nVerschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem \nAusmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Der Frachtführer muss sich auf \ndiesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkre-\nten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. \nIhn trifft insoweit eine Recherchepflicht. \n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 176/03 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 30. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen der Be-\n\nschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Kläger übergab einer Schaltermitarbeiterin der Beklagten am \n\n17. November 1999 in Berlin eine Paketsendung zur Beförderung nach Karlsru-\n\nhe. Hierfür füllte er einen Einlieferungsschein der \"Deutsche Post Express \n\nGmbH\" (dabei handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten) aus, \n\nden er der Schaltermitarbeiterin übergab. Der Einlieferungsbeleg enthielt auf \n\nder Vorderseite den Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Deutschen Post AG für den Frachtdienst Inland (im Weiteren: AGB) \n\nsowie darauf, dass diese in der Postfiliale zur Einsichtnahme bereitgehalten \n\nwürden. \n\n3 \n\nDie seinerzeit geltenden Abschnitte 2 und 6 der AGB (Stand: 1.7.1999) \n\nhatten unter anderem folgenden Wortlaut: \n\n\"2. Vertragsverhältnis - Begründung/Ausschluss/Beteiligte - \n\n(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden \ndurch Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen der Deut-\nschen Post und dem Absender begründet. In der Regel kommt die-\nser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Über-\nnahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho-\nlung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende \nBedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. \n\n(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind (ausgeschlossene \nSendungen): \n\n… \n\n5. Sendungen mit einem \n\ntatsächlichen Wert von mehr als \n\n50.000 DM \n\n… \n\n(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Grö-\nße, Format und Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in \nAbschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so \nsteht es der Deutschen Post frei, \n\n1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder \n2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzu-\n\ngeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder \n\n3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern \nund ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 \nAbs. 3 zu erheben. \n\nDas Recht der Deutschen Post, ein Vertragsangebot abzulehnen, \nbleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, \nauch in anderen Fällen unberührt. \n\n… \n\n6. Haftung \n\n(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung \noder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute \noder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder \nleichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-\nscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf \ndie nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. … \n\n(2) Im Übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust und Beschädi-\ngung von bedingungsgerechten Sendungen und für die nicht ord-\nnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang \ndes unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu bestimmten \nHöchstbeträgen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung be-\nfreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei \ngrößter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwen-\nden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und \n427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen \nHaftungsausschlussgründe bleiben unberührt. \n\n…\" \n\n4 \n\nDas Paket wurde am 19. November 1999 an den Adressaten ausgelie-\n\nfert, der den Empfang der Sendung als ordnungsgemäß quittierte. Mit Schrei-\n\nben vom 24. November 1999 reklamierte der Kläger gegenüber der Beklagten \n\ndie Beschädigung des beförderten Gutes. Die Beklagte hat eine Schadensregu-\n\nlierung abgelehnt. \n\n5 \n\nDer Kläger hat behauptet, in dem Paket habe sich (neben einem wertlo-\n\nsen Instrument) eine Geige mit einem Schätzwert von 60.000 DM befunden. \n\nDieses Instrument habe er der Beklagten in unbeschädigtem Zustand und ord-\n\nnungsgemäß verpackt zur Beförderung übergeben. Bei der Auslieferung an den \n\nEmpfänger sei die Geige beschädigt gewesen. Bei dem Schaden, durch dessen \n\nBehebung Kosten i.H. von 4.698 DM entstanden seien, habe es sich um einen \n\nBodenstimmriss vom Saitenhalter bis zum Steg des Instruments gehandelt. Die \n\nBeschädigung habe zu einer Wertminderung der Geige i.H. von 18.000 DM \n\n(= 30 % des Schätzwertes) geführt. Von dem Wertminderungsbetrag hat der \n\nKläger in erster Instanz lediglich 15.000 DM geltend gemacht. \n\n6 \n\n7 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.698 DM nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-\n\ntreten, ihr stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluss zu, weil der Kläger mit der Einlieferung der Gei-\n\nge, die nach seinen eigenen Angaben einen Schätzwert von 60.000 DM gehabt \n\nhabe, gegen § 2 Abs. 2 der zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen verstoßen habe. Der Kläger müsse sie, die Beklagte, so \n\nstellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den Wert der Sendung \n\nstünde. In diesem Fall wäre es nicht zum Abschluss eines Frachtvertrages ge-\n\nkommen. \n\n8 \n\nIm Übrigen sei ihre Haftung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausge-\n\nschlossen, weil die Verpackung nicht dazu geeignet gewesen sei, die Geige vor \n\ntypischen Einwirkungen eines Sammeltransports (mehrfaches Umlagern, Über-\n\nstauen) zu schützen. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nzur Zahlung von 18.400 DM (3.400 DM Reparaturkosten und 15.000 DM Wert-\n\nminderung) nebst Zinsen verurteilt. \n\n10 \n\nDagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Wege \n\nder Anschlussberufung die Zahlung eines weiteren Wertminderungsbetrages \n\ni.H. von 3.000 DM nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage \n\nabgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. \n\n11 \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Klä-\n\nger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Verurteilung \n\nder Beklagten zur Zahlung weiterer 1.533,88 € (= 3.000 DM) nebst Zinsen. Die \n\nBeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruch für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nEs könne offen bleiben, ob es zwischen den Parteien zum Abschluss ei-\n\nnes Vertrages über die Beförderung der streitgegenständlichen Sendung ge-\n\nkommen sei. Eine Haftung der Beklagten für eine etwaige Beschädigung der \n\nGeige sei nach Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB der Beklagten, die Bestandteil eines \n\nmöglichen Beförderungsvertrages geworden seien, ausgeschlossen. Bei der \n\nRegelung in Abschnitt 6 Abs. 2 AGB handele es sich nicht um eine überra-\n\nschende Klausel i.S. von § 3 AGBG a.F.. Die in Rede stehende Klausel sei \n\nauch nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksam. Nach \n\nAbschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 ihrer AGB sei die Be-\n\nklagte nicht verpflichtet gewesen, überhaupt für den Kläger tätig zu werden. Sie \n\nhabe die Sendung nur wegen der von dem Kläger unterlassenen Angabe über \n\nden tatsächlichen Wert des Inhaltes zur Beförderung angenommen. Daher er-\n\nscheine es als mit dem Regelungszweck des § 11 Nr. 7 AGBG a.F. vereinbar, \n\nwenn die Beklagte ihre Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer \n\nMitarbeiter ausschließe. Da die Beklagte die Sendung im Falle der Kenntnis des \n\nvon dem Kläger behaupteten Wertes nicht zur Beförderung entgegengenom-\n\nmen hätte, scheide ihre Haftung vollständig aus. \n\n14 \n\nAuch wenn von einem wirksamen Zustandekommen eines Beförde-\n\nrungsvertrages ausgegangen werde und man annehme, dass der in den Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelte Haftungsausschluss \n\nunwirksam sei, hätte die Klage im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Beklagte \n\nkönnte einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers ihrerseits einen \n\nSchadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluss entgegenhalten, der auf Freistellung von möglichen vertraglichen \n\nSchadensersatzansprüchen gerichtet sei. Der Kläger habe es in zurechenbarer \n\nWeise unterlassen, eine korrekte Angabe über den behaupteten Wert der ein-\n\ngelieferten Sendung zu machen. Hätte er den Wert bei der Einlieferung zutref-\n\nfend angegeben, hätte die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen \n\nVorbringen die Sendung nicht angenommen und es wäre nicht zum Abschluss \n\neines Transportvertrages gekommen. \n\n15 \n\nSoweit der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dar-\n\nauf stütze, dass die Beklagte es vertragswidrig unterlassen habe, die von ihm \n\ngewünschte Transportversicherung zu vermitteln, ergebe sich daraus ebenfalls \n\nkeine Haftung der Beklagten. Bei korrekter Angabe des Wertes der Sendung \n\nwäre es nicht zum Abschluss eines Beförderungsvertrages und damit auch \n\nnicht zum Abschluss einer Transportversicherung gekommen. \n\n16 \n\nDa dem Kläger schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch \n\nzustehe, könne auch seine unselbständige Anschlussberufung keinen Erfolg \n\nhaben. \n\n17 \n\n18 \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Zwischen den Parteien ist trotz der Verbotsgutklausel in Abschnitt 2 \n\nAbs. 2 Nr. 5 AGB ein wirksamer Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zu-\n\nstande gekommen. Die Entgegennahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennba-\n\nren Sendung durch eine Schaltermitarbeiterin der Beklagten konnte aus der \n\nSicht des Klägers nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ungeachtet \n\ndes Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB). \n\nDie AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. \n\n19 \n\na) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die AGB der Beklagten seien gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1b \n\nAGBG a.F. wirksam in einen etwaigen Transportvertrag zwischen den Parteien \n\neinbezogen worden. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die \n\nBefreiung von § 2 AGBG a.F. gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1b AGBG a.F. im Wesent-\n\nlichen nur für die Bedingungen zur Beförderung von Briefen und adressierten \n\nKatalogen mit einem Einzelgewicht von weniger als 200 g gilt (vgl. Münch-\n\nKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 26; Ulmer/Brandner/Hensen, \n\nAGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23 Rdn. 36c), während es hier um eine Paketsendung \n\ngeht. Das steht der vom Berufungsgericht angenommenen Einbeziehung der \n\nAGB der Beklagten in einen zwischen den Parteien geschlossenen Beförde-\n\nrungsvertrag jedoch nicht entgegen, da - wie der Senat aufgrund des unstreiti-\n\ngen Sachverhalts selbst entscheiden kann - die Einbeziehungsvoraussetzungen \n\ngemäß § 2 Abs. 1 AGBG a.F. erfüllt sind. Auf dem von dem Kläger zu den Ak-\n\nten gereichten \"Einlieferungsbeleg Express\", den er vor Einlieferung des Pake-\n\ntes von der Schaltermitarbeiterin der Beklagten ausgehändigt erhalten und teil-\n\nweise selbst ausgefüllt hat, ist auf der Vorderseite der deutlich erkennbare Hin-\n\nweis enthalten, dass \"die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen \n\nPost AG für den Frachtdienst Inland gelten, die in (der) Postfiliale zur Einsicht-\n\nnahme bereitgehalten werden\". Damit ist den Anforderungen des § 2 Abs. 1 \n\nAGBG a.F. genügt (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, \n\n112, 113 = ZIP 1986, 1126, 1128; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 \n\nRdn. 29; MünchKomm.BGB/Basedow aaO § 2 AGBG Rdn. 8). \n\n20 \n\nb) Gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 AGB kommt zwischen dem Absender und \n\nder Deutschen Post AG in der Regel durch die Übergabe von Sendungen oder \n\nderen Übernahme in die Obhut der Deutschen Post (Einlieferung bzw. Abho-\n\nlung) nach Maßgabe der geltenden AGB ein Beförderungsvertrag zustande. \n\nEine Einlieferung der streitgegenständlichen Paketsendung ist im vorliegenden \n\nFall erfolgt, da sie von der Schaltermitarbeiterin der Beklagten zur Beförderung \n\nangenommen wurde. \n\n21 \n\nDer Annahme eines Vertragsschlusses steht nicht die Regelung in Ab-\n\nschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB entgegen, wonach Sendungen mit einem tatsächli-\n\nchen Wert von mehr als 50.000 DM von der Beförderung ausgeschlossen sind \n\n(zur Auslegung einer vergleichbaren Bestimmung in den Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, \n\nTz 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Bestimmung in Ab-\n\nschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im \n\nsystematischen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AGB zu be-\n\nurteilen. Nach diesen Bestimmungen steht es der Beklagten frei, eine nicht be-\n\ndingungsgerechte Sendung jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben oder \n\ndiese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entspre-\n\nchendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 AGB zu erheben. Diese Rege-\n\nlungen wären überflüssig, wenn über (unerkannt) nicht bedingungsgerechte \n\nSendungen ein Vertrag schon nicht zustande käme (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2006 \n\n- I ZR 75/03, Urteilsumdruck S. 10). \n\n22 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, dem Kläger stehe schon dem Grunde nach kein Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen des streitgegenständlichen Transportschadens zu. \n\n23 \n\na) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadens-\n\nersatz mit der Begründung verneint, eine Haftung der Beklagten für eine etwai-\n\nge Beschädigung der nach der Behauptung des Klägers in dem streitgegen-\n\nständlichen Paket befindlichen Geige sei nach Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB der \n\nBeklagten ausgeschlossen. Dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge habe es \n\nsich bei dem eingelieferten Paket um eine Sendung gehandelt, die nach Ab-\n\nschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 AGB von der Beförderung ausgeschlossen gewesen sei. \n\nGemäß Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 AGB sei die Beklagte daher berechtigt gewe-\n\nsen, ein Vertragsangebot des Klägers abzulehnen, was sie auch getan hätte, \n\nwenn sie den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Unter diesen Um-\n\nständen widerspreche es nicht dem Regelungszweck des § 11 Nr. 7 AGBG \n\na.F., wenn die Beklagte ihre Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit \n\nihrer Mitarbeiter vollständig ausschließe. Diese Beurteilung hält der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n24 \n\nb) In der Revisionsinstanz ist auf der Grundlage des bisherigen Sach- \n\nund Streitstandes zu unterstellen, dass die der Beklagten zur Beförderung ü-\n\nbergebene Geige während des Transports durch ein qualifiziertes Verschulden \n\n(§ 435 HGB) der Mitarbeiter der Beklagten beschädigt worden ist. \n\n25 \n\nNach Abschnitt 6 Abs. 1 AGB haftet die Beklagte für Schäden, die auf ei-\n\nne Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute \n\noder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig \n\nund in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten \n\nwerde, begangen hat, \"ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbe-\n\nschränkungen\". Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der AGB der Be-\n\nklagten gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im \n\nZweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 \n\n- I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass die in den vorangegangenen \n\nund nachfolgenden Bedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haf-\n\ntungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten nicht gelten \n\nsollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Haftung der \n\nBeklagten gemäß Abschnitt 6 Abs. 2 ihrer AGB wirksam ausgeschlossen ist, \n\nkommt es daher nicht an. \n\n26 \n\nBefördert die Beklagte eine \"nicht bedingungsgerechte\" Sendung auf-\n\ngrund eines wirksam zustande gekommenen Beförderungsvertrags unter Ein-\n\nbeziehung ihrer AGB, dann richtet sich ihre Haftung nicht nur nach Abschnitt 6 \n\nAbs. 2 ihrer AGB, sondern, was das Berufungsgericht verkannt hat, auch nach \n\nderen Abschnitt 6 Abs. 1, in dem keine Unterscheidung zwischen Verbotsgütern \n\nund so genannten bedingungsgerechten Sendungen vorgesehen ist. Die Be-\n\nklagte selbst geht danach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB \n\nauch bei Verbotsgütern von ihrer vollen Haftung aus (vgl. BGH, Urt. v. \n\n30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25). Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt die Haf-\n\ntung der Beklagten \"im Übrigen\", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absat-\n\nzes 1 nicht vorliegen. \n\n27 \n\nDiese Auslegung widerspricht nicht den vom Berufungsgericht erörterten \n\nInteressen von Verwender und Absender. Insbesondere wird ein Frachtführer, \n\nder nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich nur Güter mit ei-\n\nnem geringeren Wert befördern will, dadurch nicht gezwungen, Sicherungen in \n\nseiner Betriebsorganisation vorzusehen, die für den Transport wesentlich wert-\n\nvollerer Güter ausgerichtet sind, weil ein Versender risikolos diesen Transport-\n\nweg wählen und Güter von hohem Wert zur Beförderung an den Frachtführer \n\nübergeben könnte. Die Haftung nach Maßgabe von Abschnitt 6 Abs. 1 AGB trifft \n\ndie Beklagte nur bei qualifiziertem Verschulden. Nur insoweit trägt sie demnach \n\nauch das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern, bei de-\n\nnen sie ansonsten ihre Haftung nach Abschnitt 6 Abs. 2 und Abs. 3 ihrer AGB \n\nbeschränkt oder ausgeschlossen hat. Es werden von ihr insoweit auch keine \n\nSicherungsmaßnahmen verlangt, die bei Leistungen, die auf die Beförderung \n\nvon Paketen mit einem Höchstwert von 50.000 DM gerichtet sind, zur Erfüllung \n\ndes Vertragszwecks nicht erbracht werden müssen. Um ihren vertraglichen \n\nPflichten zu genügen, muss die Beklagte lediglich solche Schutzvorkehrungen \n\ntreffen, die nach der Art und dem Wert der von ihr nach Maßgabe ihrer AGB \n\nbeförderten Güter geboten sind (BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 75/03, Urteils-\n\numdruck S. 12 f.). Übergibt ein Versender der Beklagten andere als \"bedin-\n\ngungsgerechte Sendungen\" im Sinne ihrer AGB, ohne die Beklagte darauf hin-\n\nzuweisen, kann das Unterlassen, insbesondere der Angabe eines höheren \n\nWerts, außerdem zu einer Verringerung der Schadensersatzpflicht der Beklag-\n\nten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Absenders \n\nführen (vgl. BGHZ 149, 337, 352 ff.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, \n\nTranspR 2006, 205, 206 f.). \n\n28 \n\n3. Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, Schadensersatzansprüche des Klägers seien jedenfalls des-\n\nhalb ausgeschlossen, weil der Beklagten ein eigener Schadensersatzanspruch \n\nunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustehe, der \n\nauf Freistellung von etwaigen vertraglichen Schadensersatzansprüchen des \n\nKlägers gerichtet sei. \n\n29 \n\na) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen \n\nschuldhafter Irreführung sowie Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss \n\nüber die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abge-\n\nschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 \n\n- VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW \n\n1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Eine von \n\ndem Kläger möglicherweise verletzte Aufklärungspflicht über den Inhalt der \n\nSendung führte im Streitfall aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Auf-\n\nhebung des Vertrags zu verlangen, weil diese Form des Schadensersatzes \n\nnicht in den Schutzbereich einer eventuell verletzten Aufklärungspflicht fällt. \n\n30 \n\nDer Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereig-\n\nnis verursacht, dem Geschädigten für alle daraus entstandenen Schadensfol-\n\ngen haftet, gilt nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß \n\ngegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen \n\nEintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den \n\nBereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu. Auch hier muss \n\nder Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren \n\nstammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war. Für vorver-\n\ntragliche Schuldverhältnisse gilt nichts anderes (vgl. BGHZ 95, 199, 209 f.; 116, \n\n209, 212; BGH, Urt. v. 17.10.1990 - IV ZR 197/89, VersR 1990, 1396, 1398). \n\n31 \n\nb) Nach dem Inhalt der AGB der Beklagten soll die Mitteilung des Absen-\n\nders, dass es sich bei der Sendung um Verbotsgut handelt, nicht generell und \n\nvon vornherein den Abschluss eines Beförderungsvertrags mit der Beklagten \n\nverhindern. Bis zu einem tatsächlichen Wert von 50.000 DM ist die Beklagte \n\nnach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 ihrer AGB ohnehin bereit, die Sendung zu beför-\n\ndern. Bei einem darüber hinausgehenden Wert steht es ihr gemäß Abschnitt 2 \n\nAbs. 3 AGB frei, ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, vom Vertrag zu-\n\nrückzutreten oder diesen durchzuführen. Der Zweck einer eventuellen Mittei-\n\nlungspflicht besteht danach ersichtlich nicht darin, einen Vertragsschluss zu \n\nverhindern, sondern der Beklagten die Möglichkeit zu geben, von einem even-\n\ntuellen Risiko Kenntnis zu nehmen und ihr verschiedene Verhaltensmöglichkei-\n\nten auf diese Kenntnis zu belassen. Dementsprechend besteht der Schaden \n\nder Beklagten nicht in dem Vertragsschluss als solchem, so dass die Beklagte \n\nauch nicht dessen Aufhebung bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht bean-\n\nspruchen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 22). Ein Fehlver-\n\nhalten des Versenders ist allein unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens \n\nzu berücksichtigen. \n\n32 \n\n4. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung \n\nnicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache \n\nist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen \n\ndazu getroffen hat, ob die Beschädigung der Geige durch ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden der Mitarbeiter der Beklagten verursacht worden ist, was die Beklagte \n\nauch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt hat. \n\n33 \n\nBei den insoweit noch gebotenen Feststellungen ist zu beachten, dass \n\nder Geschädigte Anhaltspunkte vortragen muss, die darauf schließen lassen, \n\ndass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese \n\nkönnen sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes \n\nergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umstän-\n\nden der Schadensentstehung machen kann, hat er sich auf diesen Vortrag ein-\n\nzulassen und mitzuteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadens-\n\nverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin \n\neine Recherchepflicht. Kann er trotz angemessener Nachforschungen keine \n\nAngaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung \n\nfür das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens herge-\n\nleitet werden. Es gelten insoweit nicht die Grundsätze wie bei einem Verlust des \n\nGutes, bei dem die mangelnde Aufklärung des Ersatzberechtigten im Allgemei-\n\nnen auf dem Fehlen von Schnittstellenkontrollen beruht, weil der Eintritt eines \n\nSchadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller \n\nHinsicht nicht (mehr) eingegrenzt werden können (vgl. BGHZ 158, 322, 330, \n\nm.w.N.). Kann der Frachtführer trotz angemessener Recherchen nichts zur Ent-\n\nstehung der Beschädigung des Gutes beitragen, bleibt der Ersatzberechtigte für \n\ndas Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des \n\nTransporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig. \n\n34 \n\nDem Frachtführer bleibt es auch unbenommen, sich auf einen der be-\n\nsonderen Haftungsausschlussgründe nach § 427 Abs. 1 HGB zu berufen und \n\ndessen Voraussetzungen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Die \n\nBeklagte hat im Streitfall einen Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 \n\nHGB geltend gemacht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls noch \n\nkeine Feststellungen getroffen. \n\n35 \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nHerr RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist in Urlaub. \n\nBornkamm \n\nUllmann \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2001 - 28 O 104/00 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2003 - 12 U 301/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_176-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-176-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_176-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_176-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-176-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_176-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:54.175932+00:00"}}