{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_175-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"I ZR 175/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 5 Abs. 1 Verkündet am: 6. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Vergaberichtlinien a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der All- gemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheber- rechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als \"amtliches Werk\" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist. c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung recht- lich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwal- tungspraxis bestimmen soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 175/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nUrhG § 5 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVergaberichtlinien \n\na) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, \nsondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der \nVorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch \nallgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet \nsind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. \n\nb) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der All-\ngemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheber-\nrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als \n\"amtliches Werk\" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus \ndem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag \ngeschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder \nprivaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem \nHoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist. \n\nc) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, \nob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung recht-\nlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwal-\ntungspraxis bestimmen soll. \n\nBGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 175/03 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist als Verlag von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- \n\nund Wohnungswesen (BMVBW, im Folgenden \"Ministerium\") mit Druck und \n\nVertrieb einer Neufassung des \"Handbuchs für die Vergabe und Ausführung \n\nvon Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau\" (im Folgenden auch \"Hand-\n\nbuch\") beauftragt worden. \n\n2 \n\nDas Handbuch besteht aus einer Loseblattsammlung von Regelungen für \n\ndie Vergabe von Aufträgen und die Abwicklung von Verträgen über Bauleistun-\n\ngen im Bereich des Straßen- und Brückenbaus (mit Vordrucken) sowie einem \n\nAnhang mit ergänzenden Unterlagen. Die Vergaberichtlinien sind von dem \n\nHauptausschuss Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (im Folgen-\n\nden auch \"Ausschuss\") aufgestellt worden, der sich aus Mitarbeitern des Minis-\n\nteriums und der Straßenbauverwaltungen der Bundesländer zusammensetzt. \n\nDurch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 vom 25. Juni 2001 \n\nhat das Ministerium die Neufassung des Handbuchs für seinen Geschäftsbe-\n\nreich eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zugleich \n\nempfohlen, das Handbuch im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch \n\nfür die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen. \n\n3 \n\nDie Beklagte vertreibt in ihrem Verlag ebenfalls die Neufassung des \n\nHandbuchs. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihr zustehender urheber-\n\nrechtlicher Nutzungsrechte. Sie hat beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, \n\na) es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das Hand-\nbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im \nStraßen- und Brückenbau, HVH B-StB, von dem nachstehend \nKopien des Titelblattes, des Impressums sowie der Gliederung \nwiedergegeben sind, herzustellen und/oder zu vertreiben: \n\nb) die Vervielfältigungsstücke des im Antrag zu 1a genannten \nHandbuches, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, an \neinen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum \nZwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernich-\ntung herauszugeben; \n\nc) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang \nsie die in Ziffer 1a genannten Handlungen vorgenommen hat, \nund zwar unter Angabe der erzielten Umsätze und der getätigten \nWerbung mit Angabe der Werbemedien unter Nennung der Auf-\nlagenhöhe und unter Angabe der Vertriebswege sowie Rechnung \nzu legen über die mit dem genannten Handbuch erzielten Ge-\nwinne; \n\n2. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den \nSchaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1a genannten \nHandlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, \n\n142). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin keine \n\nurheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Dazu hat es ausgeführt: \n\n8 \n\nDas Handbuch sei ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Urheber des \n\nHandbuchs sei der Ausschuss. Dieser sei vom Ministerium und den obersten \n\nStraßenbaubehörden der Länder damit beauftragt worden, das Handbuch zu \n\nentwickeln. Die Umsetzung dieses Auftrags habe die Einräumung der aus-\n\nschließlichen Nutzungsrechte beinhaltet, weil der Zweck des Vorhabens, die \n\nEinführung des Handbuchs durch das Ministerium, nur so habe erreicht werden \n\nkönnen. Das Ministerium habe die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Verviel-\n\nfältigung und Verbreitung der Neufassung auf die Klägerin übertragen, die mit \n\nDruck und Vertrieb beauftragt worden sei. \n\n9 \n\nDie Klageanträge seien gleichwohl unbegründet, weil das Handbuch als \n\namtlicher Erlass gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz ge-\n\nnieße. Das Handbuch enthalte ins Einzelne gehende Anweisungen zur Vergabe \n\nbestimmter Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus. Diese Anwei-\n\nsungen seien für die nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Minis-\n\nteriums verbindlich, weil dieses das Handbuch durch das Allgemeine Rund-\n\nschreiben Straßenbau Nr. 20/2001 eingeführt und gebeten habe, das Regel-\n\nwerk bei einschlägigen Bauvorhaben zugrunde zu legen. Dem Erlass komme \n\nzudem eine gewisse Außenwirkung für Unternehmen im Bereich des Straßen- \n\nund Brückenbaus zu. \n\n10 \n\nDas Handbuch sei ein amtlicher Erlass, obwohl es nicht von dem Ministe-\n\nrium selbst, sondern vom Ausschuss stamme, der selbst kein Amt sei. Die Fest-\n\nlegung von verwaltungsinternen Vergaberichtlinien falle - soweit Bundesstraßen \n\nbetroffen seien - in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums. Dieses habe \n\n- gemeinsam mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder - die Entwick-\n\nlung und Festlegung der Richtlinien dem Ausschuss übertragen, der nur mit \n\n11 \n\n12 \n\nBeamten des Bundes und der Länder besetzt sei und sein Bestehen dem Be-\n\nmühen verdanke, für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaf-\n\nfen. Durch die Einführung des Handbuchs mit Allgemeinem Rundschreiben ha-\n\nbe das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass es das Werk inhaltlich billige \n\nund in seinem Geschäftsbereich so behandelt wissen wolle, als stamme es von \n\nihm. \n\nII. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben keinen Erfolg. \n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, die sie auf urhe-\n\nberrechtliche Nutzungsrechte stützt, die sie letztlich von den Mitgliedern des \n\nAusschusses erworben haben will, nicht zu. Dies gilt schon deshalb, weil das \n\n\"Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und \n\nBrückenbau\", soweit es von Mitgliedern des Ausschusses geschaffen worden \n\nist, ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist und dementsprechend \n\nkeinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es muss daher nicht erörtert werden, \n\nob die in das Handbuch aufgenommenen Unterlagen Werke im Sinne des § 2 \n\nUrhG sind oder das Handbuch seinem Inhalt nach als Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 \n\nUrhG) schutzfähig sein könnte. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob das \n\nMinisterium und die Klägerin wirksam die Übertragung ausschließlicher Nut-\n\nzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Handbuchs vereinbart \n\nhaben. \n\n13 \n\n1. Das Handbuch ist jedenfalls hinsichtlich der von Mitgliedern des \n\nHauptausschusses Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau geschaf-\n\nfenen Vergaberichtlinien ein Erlass im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG. \n\n14 \n\na) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrecht-\n\nlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der \n\nVorschrift auszulegen ist (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., \n\n§ 5 UrhG Rdn. 27; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheber-\n\nrechts zu amtlichen Zwecken, 1992, S. 47 f.). Diese soll nicht nur der Publizität \n\nvon Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Aus-\n\nlegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG \n\nGRUR 1999, 226, 229 f.). Die Öffentlichkeit soll Äußerungen von Hoheitsträ-\n\ngern, die für die gegenwärtige oder zukünftige Amtsausübung bedeutsam sind, \n\nzur Kenntnis nehmen können, ohne daran durch urheberrechtliche Befugnisse \n\nan Werken, die zu ihrer Abfassung benutzt worden sind, gehindert zu sein (vgl. \n\nauch Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 27; Dreier in Dreier/Schulze, \n\nUrhG, § 5 Rdn. 3). Das Allgemeininteresse an der Publizität amtlicher Äußerun-\n\ngen bezieht sich auch auf allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an ande-\n\nre Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung \n\nzukommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, \n\n1004 - DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30; Möh-\n\nring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 \n\nUrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheber-\n\nrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR \n\n1999, 226, 228). \n\n15 \n\nWegen des Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann § 5 Abs. 1 UrhG \n\nauch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 2 UrhG), \n\ndas der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als \"amtliches Werk\" be-\n\nzeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt \n\nund von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, \n\nsondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 12.6.1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; \n\nUrt. v. 9.10.1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt; vgl. \n\ndazu auch nachstehend unter c)). Entscheidend ist, ob und inwieweit die Ver-\n\nlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzu-\n\nrechnen ist (vgl. BGHZ 116, 136, 145 f. - Leitsätze; BGH GRUR 1990, 1003, \n\n1005 - DIN-Normen). Nach dem Regelungszweck der Vorschrift kommt es auch \n\nnicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene \n\nRegelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen \n\ndie Verwaltungspraxis bestimmen soll (vgl. auch BGH GRUR 1990, 1003, 1005 \n\n- DIN-Normen; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 30). \n\n16 \n\nb) Das Ministerium hat die von Mitgliedern des Ausschusses erarbeiteten \n\nRichtlinien, die im Handbuch zusammengefasst sind, als amtlichen Erlass im \n\nSinne des § 5 Abs. 1 UrhG herausgegeben. Es hat die Richtlinien ausdrücklich \n\nals Sammlung durch Allgemeines Rundschreiben für den Geschäftsbereich der \n\nBundesfernstraßen eingeführt. Die Einkleidung der Weisung, das Handbuch bei \n\nallen Bauvorhaben zugrunde zu legen, in die Form einer Bitte ändert nichts \n\ndaran, dass das Handbuch insoweit als verbindliche Regelung erlassen worden \n\nist. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Ministerium in dem All-\n\ngemeinen Rundschreiben lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, soweit \n\nes um die Einführung des Handbuchs für die zur Zuständigkeit der Länder ge-\n\nhörenden Straßen ging. \n\n17 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt dem Erlass ne-\n\nben seiner behördeninternen Bindungswirkung auch eine gewisse Außen-\n\nwirkung zu. Aufträge im Bereich des Straßen- und Brückenbaus für Bundes-\n\nfernstraßen werden danach nur noch gemäß den Richtlinien des Handbuchs \n\nvergeben. Bewerber müssen sich deshalb, wenn sie einen Auftrag erhalten wol-\n\nlen, an die Vorgaben der Richtlinien halten. \n\n18 \n\nDie Frage, ob das Ministerium bezüglich der Bundesfernstraßen durch \n\nErlass verbindliche Regelungen treffen durfte, obwohl die Länder die Bundes-\n\nautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des \n\nBundes verwalten (Art. 90 Abs. 2, Art. 85 GG), kann offen bleiben. Wie bereits \n\ndargelegt, hängt die Beurteilung einer Verwaltungsanordnung als Erlass im \n\nSinne des § 5 Abs. 1 UrhG nicht davon ab, ob der Hoheitsträger zu einer sol-\n\nchen Anordnung befugt war. \n\n19 \n\nc) Das Handbuch genießt danach gemäß § 5 Abs. 1 UrhG jedenfalls hin-\n\nsichtlich der darin enthaltenen Vergaberichtlinien keinen urheberrechtlichen \n\nSchutz. Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) \n\nder Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben \n\n(vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, \n\n166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. \n\nweiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht ent-\n\nschieden werden. Als Urheber der Vergaberichtlinien kommen nur Beamte des \n\nBundes und der Länder in Betracht, die im Ausschuss zusammengearbeitet \n\nhaben, um für Bund und Länder einheitliche Vergaberichtlinien zu schaffen. Es \n\nkann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese der Ver-\n\nwendung ihrer Beiträge in amtlichen Verlautbarungen zugestimmt haben. \n\n20 \n\n2. In seinem Anhang enthält das Handbuch auch Teile der Verdingungs-\n\nordnung für Bauleistungen (VOB). Die Frage, ob der Anhang insoweit als Teil \n\ndes Erlasses des Ministeriums anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. \n\n30.6.1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C), kann offen bleiben. \n\nDie Klägerin kann bezogen auf diese Teile des Handbuchs ohnehin keine urhe-\n\nberrechtlichen Befugnisse geltend machen, weil nicht dargelegt ist, wie sie an \n\ndiesen Nutzungsrechte erworben haben könnte. \n\n21 \n\nIII. Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen. Die Kosten-\n\nentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2002 - 28 O 127/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 4/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/i-zr-175-03","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":17},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/i-zr-175-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_175-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:21.844308+00:00"}}