{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_171-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"I ZR 171/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UWG § 4 Nr. 11; VerpackV § 6 Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft a) § 6 VerpackV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar. b) Im Rahmen von Entsorgergemeinschaften konnte auch schon vor der Änderung der Verpackungsverordnung im Januar 2006 ein Mengenausgleich – also die Anrechnung der Übererfüllung durch einen Teilnehmer zugunsten eines ande- ren Teilnehmers, der die vorgegebenen Rücknahme- und Verwertungsquoten nicht erreicht – erfolgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 171/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nUWG § 4 Nr. 11; VerpackV § 6 \n\nMengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft \n\na) § 6 VerpackV stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar. \n\nb) Im Rahmen von Entsorgergemeinschaften konnte auch schon vor der Änderung \nder Verpackungsverordnung im Januar 2006 ein Mengenausgleich – also die \nAnrechnung der Übererfüllung durch einen Teilnehmer zugunsten eines ande-\nren Teilnehmers, der die vorgegebenen Rücknahme- und Verwertungsquoten \nnicht erreicht – erfolgen. \n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2006 – I ZR 171/03 – OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 27. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin betreibt seit 1992/93 das bislang in Deutschland einzige Erfas-\n\nsungs- und Verwertungssystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen i.S. von § 6 \n\nAbs. 3 VerpackV (Duales System). Die Beklagte bietet seit 1999 Entsorgungs-\n\ndienstleistungen auf der Grundlage der Verpackungsverordnung an. \n\nNach Inkrafttreten der novellierten Fassung der Verordnung am 28. August \n\n1998 erweiterte die Beklagte ihr Angebot auf Dienstleistungen in Bezug auf quo-\n\ntenpflichtige Verkaufsverpackungen i.S. von § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV. Nach \n\ndem Geschäftsmodell, das seit dem Jahr 2000 betrieben wird, erbringt die Beklag-\n\nte über Entsorgungspartner die operativen Entsorgungsdienstleistungen an den \n\njeweiligen Anfallstellen. Die Beklagte erfüllt die verpackungsrechtlichen Rücknah-\n\nme- und Verwertungsanforderungen für die an ihrem System beteiligten Hersteller \n\nund Vertreiber von Verkaufsverpackungen und dokumentiert dies. Dabei wird in-\n\nnerhalb der Selbstentsorgergemeinschaft ein Mengenausgleich vorgenommen, \n\nd.h. die Übererfüllung durch einen Teilnehmer wird zugunsten eines anderen Teil-\n\nnehmers angerechnet, der die im Anhang I (zu § 6 VerpackV) Nr. 1 vorgegebenen \n\nRücknahme- und Verwertungsquoten nicht erreicht. \n\n3 \n\nDie rechtliche Zulässigkeit eines solchen Mengenausgleichs war umstritten. \n\nSie war mehrfach Gegenstand von Stellungnahmen und Vermerken des Bundes-\n\numweltministeriums, der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) bzw. des Aus-\n\nschusses Produktverantwortung und Rücknahmepflicht (APV) dieser Arbeitsge-\n\nmeinschaft sowie einzelner Landesministerien. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Mengenausgleich verstoße \n\ngegen § 6 VerpackV; zugleich liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Sie hat zuletzt \n\nbeantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlas-\nsen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Hersteller und \nVertreiber von Verkaufsverpackungen eine „Erfassungs- und Verwertungsgemein-\nschaft“ einzurichten und/oder zu betreiben, die zur vertraglichen Grundlage hat, \ndass die gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV i.V. mit dem Anhang I zu § 6 vorgeschriebe-\nnen Quoten, die einzelne Hersteller und Vertreiber, die sich an der Erfassungs- \nund Verwertungsgemeinschaft der Beklagten beteiligen, dadurch nicht erreichen, \ndass private Endverbraucher die Verkaufsverpackungen in ihren Geschäftsräumen \noder in deren unmittelbarer Nähe zurückgeben, durch solche Verkaufsverpackun-\ngen erfüllt werden, die bei anderen Herstellern und Vertreibern, die sich an der Er-\nfassungs- und Verwertungsgemeinschaft der Beklagten beteiligen, erfasst werden; \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem \nUmfang sie die in Ziffer 1 genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar un-\nter Angabe der erzielten Umsätze sowie der Hersteller und Vertreiber, die sich an \nihrem System beteiligt haben; \n\n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu er-\nsetzen, der dieser aus den in Ziffer 1 genannten Handlungen bisher entstanden ist \nund noch entstehen wird. \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Verpa-\n\nckungsverordnung lasse einen Mengenausgleich im Rahmen von Selbstentsor-\n\ngergemeinschaften zu. Aber auch wenn ein Verstoß gegen die Verpackungsver-\n\nordnung vorläge, stünden der Klägerin keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche \n\nzu, da die Verpackungsverordnung keine Schutzfunktion zugunsten des Wettbe-\n\nwerbs habe. Hinzu komme, dass ihr die Gesetzeskonformität durch die sachlich \n\nmit der Materie befassten Behörden bestätigt worden sei. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beru-\n\nfung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln GRUR 2004, 166 und \n\n793). Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision hat die Klägerin ih-\n\nren Klageantrag zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt. Im Hinblick darauf, \n\ndass der Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaften durch eine am \n\n7. Januar 2006 in Kraft getretene Änderung der Verpackungsverordnung aus-\n\ndrücklich für zulässig erklärt worden ist, hat sie den Unterlassungsantrag sowie die \n\nweiteren Anträge für die Zeit ab dem 7. Januar 2006 in der Hauptsache für erledigt \n\nerklärt. Die Beklagte, die sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, \n\nbeantragt, Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten ver-\n\nneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDas von der Beklagten angebotene Selbstentsorgersystem, durch das ein \n\nMengenausgleich ermöglicht werde, verstoße an sich gegen die Vorschriften der \n\nVerpackungsverordnung, die die Möglichkeit eines Mengenausgleichs nur im \n\nRahmen eines flächendeckenden Systems i.S. von § 6 Abs. 3 VerpackV, nicht \n\naber für Selbstentsorgergemeinschaften vorsehe. Allerdings begegne eine solche \n\nAuslegung der Verpackungsverordnung verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie \n\nauf einen Konkurrentenschutz zugunsten dualer Systeme i.S. von § 6 Abs. 3 \n\nVerpackV hinauslaufe. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit könne aber offen \n\nbleiben. Denn die Geschäftstätigkeit der Beklagten könne in keinem Fall als unlau-\n\nter i.S. von § 1 UWG (a.F.) angesehen werden, weil den Bestimmungen der Ver-\n\npackungsverordnung keine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutz-\n\nfunktion zukomme. Darüber hinaus habe sich die Beklagte auf die Prüfung und Bil-\n\nligung ihres Systems durch die zuständigen Behörden berufen können. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im \n\nErgebnis keinen Erfolg. Der von der Beklagten angekündigte und praktizierte \n\nMengenausgleich war auch nach altem Recht, also vor der am 7. Januar 2006 in \n\nKraft getretenen Änderung der Verpackungsverordnung, nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\n1. Allerdings wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, der Verpackungsverordnung komme keine auf die Lauterkeit \n\ndes Wettbewerbs gerichtete Schutzfunktion zu. \n\n11 \n\na) Ein Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG ist nur dann sittenwidrig \n\ni.S. von § 1 UWG a.F., wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion \n\nzugunsten des Wettbewerbs hat (vgl. BGHZ 144, 255, 267 – Abgasemissionen). \n\nDem entspricht inhaltlich die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG, die an die Recht-\n\nsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. anknüpft (vgl. die Begründung zum Re-\n\ngierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19, sowie Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.5). Die verletzte Norm \n\nmuss somit (zumindest auch) die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln \n\nund auf diese Weise gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen \n\nWettbewerber zu schaffen. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt § 6 VerpackV eine \n\nMarktverhaltensregelung dar. Der Marktbezug ergibt sich zwar nicht aus der in § 1 \n\nVerpackV geregelten unmittelbaren Zielsetzung, da die Belange des Umwelt-\n\nschutzes für sich genommen wettbewerbsneutral sind (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. \n\n– Abgasemissionen; Ullmann, GRUR 2003, 817, 822). Die in § 6 VerpackV gere-\n\ngelten Rücknahme- und Verwertungspflichten wirken sich jedoch deutlich auf das \n\nVerhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus. Die Verpa-\n\nckungsverordnung hält Hersteller und Vertreiber dazu an, Verpackungen mög-\n\nlichst vollständig zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 VerpackV) oder – wenn sie als \n\nSelbstentsorger tätig werden – Vorkehrungen zu treffen, um einen Teil der Ver-\n\nkaufsverpackungen von den Kunden zurückzuerhalten. Nachdem mit der Novelle \n\nder Verpackungsverordnung im Jahre 1998 ausdrücklich auch das Ziel der Her-\n\nstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen dem dualen System und den Selbst-\n\nentsorgern verfolgt wurde (vgl. BT-Drucks. 13/10943, S. 20), weist die Bestim-\n\nmung zumindest im Verhältnis zum Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug \n\nauf (vgl. auch KG GRUR-RR 2005, 357; Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.154; \n\nv. Jagow in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 131; Ullmann, GRUR 2003, \n\n817, 822; offengelassen in OLG München OLG-Rep 2003, 279). \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der von der Beklag-\n\nten angebotene Mengenausgleich auch schon vor der Änderung der Verpa-\n\nckungsverordnung im Januar 2006 rechtmäßig. \n\n14 \n\na) Nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV besteht eine individuelle Pflicht der Her-\n\nsteller und Vertreiber, Verkaufsverpackungen zurückzunehmen und einer den \n\nAnforderungen des Anhangs I entsprechenden Verwertung zuzuführen (vgl. auch \n\ndie Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/10943, S. 20; Hendler, Wi-\n\nVerw 2004, 243, 246 ff.). Hierzu enthält § 6 Abs. 3 VerpackV eine Ausnahme, \n\nwenn sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächen-\n\ndeckend im Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers in ausrei-\n\nchender Weise eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen \n\nbeim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet. In diesem Falle \n\nist es ausreichend, wenn das System insgesamt die Verwertungsquoten erfüllt \n\n(§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV). \n\n15 \n\nb) Bereits vor der Änderung der Verpackungsverordnung im Januar 2006 \n\nkonnten Hersteller und Vertreiber, die nicht an einem System nach § 6 Abs. 3 \n\nVerpackV beteiligt waren, bei der Erfüllung der ihnen durch § 6 Abs. 1 und 2 Ver-\n\npackV auferlegten Verpflichtungen zusammenwirken und sog. Selbstentsorger-\n\ngemeinschaften bilden (Anhang I [zu § 6 VerpackV] Nr. 2 Abs. 1 Satz 5). Eine aus-\n\ndrückliche Regelung, die für Selbstentsorgergemeinschaften ebenso wie für ein \n\nSystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV den Mengenausgleich zuließ, enthielt die Ver-\n\npackungsverordnung indessen nicht; eine solche ist erst durch die Änderung der \n\nVerordnung im Januar 2006 eingefügt worden (Anhang I [zu § 6 VerpackV] Nr. 2 \n\nAbs. 1 Satz 7). Ein Mengenausgleich innerhalb einer ordnungsgemäß durchge-\n\nführten Selbstentsorgergemeinschaft war – ohne ausdrückliches Verbot – aber \n\nbereits vor der Änderung der Verpackungsverordnung im Jahre 2006 zulässig. \n\nDieses Verständnis gebieten Sinn und Zweck der Verpackungsverordnung und \n\ndas darin zugelassene System der Selbstentsorgergemeinschaft. \n\n16 \n\nDie Verpackungsverordnung stellt auf die Erfüllung einer auf die Gesamt-\n\nmenge des Verpackungsabfalls bezogenen Rücknahme- und Verwertungsquote \n\nab. Es wird eine auf die Gesamtmenge des Verpackungsabfalls und nicht auf die \n\nMenge des Abfalls des Einzelnen bezogene Quote verlangt. Das Kreislaufwirt-\n\nschafts- und Abfallgesetz sowie die Verpackungsverordnung sind entsprechend \n\nder Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der \n\nRichtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom \n\n20. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 365, S. 10) auf das Erreichen und die Steigerung \n\nbestimmter Quoten des Gesamtabfalls angelegt. Es wird nicht verlangt, dass der \n\neinzelne Verursacher von Verpackungsmüll im Gesamtsystem die Rücknahme- \n\nund Verwertungsquote erreicht. \n\n17 \n\nDem entspricht auch die Bedeutung der Regelung im Anhang I (zu § 6 Ver-\n\npackV) Nr. 2 Abs. 1 Satz 5, nach der mehrere Hersteller und Vertreiber zusam-\n\nmenwirken können, um den Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und \n\nVerwertungsanforderungen zu führen. Ein Verständnis dieser Bestimmung, wo-\n\nnach das Zusammenwirken allein auf die Erfüllung der Dokumentationspflicht be-\n\nschränkt sei, führt nicht zu der vom Verordnungsgeber angestrebten Effizienzstei-\n\ngerung (vgl. Hendler, WiVerw 2004, 243, 248). Auch die Begründung des Entwurfs \n\nder Verpackungsverordnung 1998 gibt für ein Verbot keine Handhabe: Dort ist \n\nzwar die Rede davon, dass für die sog. Selbstentsorger die Anforderungen an die \n\nNachweisführung konkretisiert würden und dass zur Erfüllung dieser Vorgaben \n\nKooperationen möglich seien. Weiter heißt es dann aber, dass ein Zusammenwir-\n\nken eine Erleichterung für kleinere Unternehmen auch im Hinblick auf die Erfüllung \n\nder Dokumentationspflicht bewirke. \n\n18 \n\nc) Schließlich spricht der wettbewerbspolitische Sinn und Zweck der Verpa-\n\nckungsverordnung dafür, dass der Mengenausgleich auch für Selbstentsorgerge-\n\nmeinschaften schon vor der Änderung der Verordnung im Januar 2006 zulässig \n\nwar. Zwar verweist das Berufungsgericht mit Recht darauf, dass das mit der Ver-\n\npackungsverordnung 1998 verfolgte Ziel, den Wettbewerb verstärkt zu fördern \n\n(vgl. BT-Drucks. 13/10943, S. 20), vor allem darauf gerichtet war, auch den \n\nSelbstentsorgern die Verwertungsquoten aufzuerlegen, die in der Vergangenheit \n\nbereits für ein System nach § 6 Abs. 3 VerpackV galten. Die Regelung, wonach \n\nSelbstentsorgergemeinschaften denselben Pflichten unterliegen wie das duale \n\nSystem, rechtfertigt indessen nicht die Annahme, dem Verordnungsgeber sei es \n\num eine Benachteiligung der Selbstentsorgergemeinschaften gegenüber dem dua-\n\nlen System gegangen. Denn das Verbot des Mengenausgleichs stünde einer effi-\n\nzienten Erfüllung der Verpflichtungen entgegen, die den Herstellern und Vertrei-\n\nbern nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV auferlegt sind. Die Verpackungsverordnung \n\nsieht in § 11 ausdrücklich vor, dass sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der \n\nihnen auferlegten Pflichten Dritter bedienen und zu diesem Zweck Selbstentsor-\n\ngergemeinschaften bilden können. Wäre der Mengenausgleich ausgeschlossen, \n\nwären die Selbstentsorgergemeinschaften dem dualen System deutlich unterle-\n\ngen, das die Verwertungsquote nur für die gesamte Menge der gesammelten Ver-\n\npackungen erfüllen muss. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der \n\nVerordnungsgeber mit der Behauptung, den Wettbewerb verstärken und fördern \n\nzu wollen, dem dualen System einen strukturellen Vorteil hatte gewähren wollen, \n\naufgrund dessen eine Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV ergeben-\n\nden Pflichten durch eine Selbstentsorgergemeinschaft weitgehend unattraktiv ge-\n\nworden wäre. \n\n19 \n\nIII. Der Unterlassungsantrag, hinsichtlich dessen die Klägerin die Hauptsa-\n\nche für erledigt erklärt hat, war somit von Anfang an unbegründet. Daher kommt \n\neine Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, \n\nnicht in Betracht. Auch mit den weiteren Anträgen ist die Klage von den Vorinstan-\n\nzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2002 - 31 O 292/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2003 - 6 U 213/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-171-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-171-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_171-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:02.830778+00:00"}}