{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_168-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"I ZR 168/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Zur Frage, welches Recht auf einen Vertrag über einen grenzüberschreitenden multimodalen Transport anzuwenden ist. EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Die Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB über das mit zu berücksichtigende Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln nicht, die die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den Haftungsmaßstab betreffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 168/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 4 Satz 1 \n\nZur Frage, welches Recht auf einen Vertrag über einen grenzüberschreitenden \nmultimodalen Transport anzuwenden ist. \n\nEGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \n\nDie Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Ansprüche ein \nschuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut. \nDie Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB über das mit zu berücksichtigende \nRecht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln nicht, \ndie die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den Haftungsmaßstab \nbetreffen. \n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 168/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2003 - unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden \n\nverneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH mit Sitz in \n\nGöttingen (im Weiteren: Versenderin). Diese beauftragte die Beklagte, die einen \n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, mit der Beförderung von zwei Paketen zu der \n\nL. America in Troy/USA. Das von der Beklagten am 18. Oktober 2000 über- \n\nnommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in \n\nVerlust. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, das Paket sei infolge grober Organisa-\n\ntionsmängel im Betriebsablauf der Beklagten verloren gegangen. Die in ihm \n\nenthaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Die \n\nKlägerin habe die Versenderin wegen des Schadens \n\nin Höhe von \n\n118.876,83 DM entschädigt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte daher aus übergegangenem Recht auf \n\nZahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf, den \n\nVerlust des Pakets leichtfertig verursacht zu haben, zurückgewiesen. Da die \n\nAbsenderin keine Wertangabe gemacht habe, bestehe eine Haftung nur in Hö-\n\nhe der Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung einer von dieser \n\nvorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksich-\n\ntigung des Haftungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von \n\n1.034,22 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme \n\nnebst Zinsen abzüglich der vorprozessual bezahlten 1.000 DM verurteilt. \n\nMit ihrer (vom Senat) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet er-\n\nachtet und hat hierzu ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe sich gegenüber der Versenderin verpflichtet, das Pa-\n\nket zu fixen Kosten von Göttingen nach Troy/USA zu befördern, und daher hin-\n\nsichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt. \n\nDa das Paket aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags zunächst mit dem \n\nLkw und sodann mit dem Flugzeug habe befördert werden sollen, habe es sich \n\num einen multimodalen Transport gehandelt. Die Beklagte vermöge nicht zu \n\nbeweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportwegs das Paket ver-\n\nloren gegangen sei. Das von ihr vorgelegte, nachträglich aus ihrem Datenbe-\n\nstand gefertigte Sendungsverlaufsprotokoll erbringe keinen Beweis dafür, dass \n\ndas Paket bis zu dem Umschlaglager der Beklagten in Philadelphia transportiert \n\nworden sei. Da mithin nicht feststehe, dass der Schaden auf einer bestimmten \n\nTeilstrecke eingetreten sei, hafte die Beklagte nach den allgemeinen Bestim-\n\nmungen der §§ 407 ff. HGB. \n\n10 \n\nDie Klägerin sei mit ihrem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag \n\nzum Vorliegen von Anhaltspunkten für ein leichtfertiges Handeln der Beklagten \n\nnicht ausgeschlossen. Da die Beklagte gerichtsbekannt keine Schnittstellenkon-\n\ntrollen durchführe, sei ihre Betriebsorganisation grob fehlerhaft. Die Bestim-\n\nmung des § 531 ZPO bezwecke nicht, das Berufungsgericht zu zwingen, se-\n\nhenden Auges materiell-rechtlich falsche Entscheidungen zu treffen, und stehe \n\ndaher der Berücksichtigung instanzlich nicht vorgetragener gerichtsbekannter \n\nTatsachen nicht entgegen. Sie sei außerdem deshalb nicht anzuwenden, weil \n\ndas Landgericht die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass diese nach \n\nder neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte für die \n\nBerechtigung des von ihr erhobenen Vorwurfs vorzutragen hatte. \n\n11 \n\nDas Unterlassen von Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf \n\nleichtfertiger Schadensverursachung i.S. des § 435 HGB, so dass die Beklagte \n\nfür den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Der Einwand mitwirkenden \n\nVerschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greife im Ergebnis nicht \n\ndurch, weil die Beklagte, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch bei wertdekla-\n\nrierten Paketen keine lückenlose Schnittstellenkontrolle durchführe. Die Aktivle-\n\ngitimation der Klägerin folge jedenfalls daraus, dass die Versenderin der Kläge-\n\nrin die Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt und dieser damit konkludent \n\ndie ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche abge-\n\ntreten habe. Die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe \n\nergeben, dass der Versenderin durch den Verlust des Pakets ein Schaden in \n\nHöhe von 52.300 US-Dollar entstanden sei. \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur inso-\n\nweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin \n\nbei der Entstehung des Schadens verneint hat. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden nach § 452 Satz 1 HGB i.V. \n\nmit §§ 407, 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt haftet. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwi-\n\nschen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Güterbeför-\n\nderungsvertrag das deutsche Recht anzuwenden ist. \n\n15 \n\naa) Nach den Umständen des Falles spricht alles dafür, dass die in der \n\nBundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien des Vertrags konkludent eine \n\nentsprechende Rechtswahl getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2004 \n\n- II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3708). Außerdem wird bei einem Güterbeför-\n\nderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass \n\ndieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der \n\nBeförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung \n\nhat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder \n\ndie Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit \n\nder Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem \n\nanderen Staat aufweist (vgl. MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 \n\nEGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtver-\n\nträge i.S. des § 452 HGB (OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 4). Im Streitfall spricht nichts \n\ndafür, dass hier solche engeren Verbindungen mit einem anderen Staat beste-\n\nhen. \n\n16 \n\nbb) Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und \n\nder Versenderin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 \n\nEGBGB insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch \n\nden Vertrag begründeten Verpflichtungen. Entgegen dem insoweit missver-\n\nständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung unterfallen dem Vertragsstatut \n\nauch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen (OLG \n\nKöln RIW 1993, 414, 415 = OLG-Rep 1993, 106, 107; AnwK-BGB/Leible, \n\nArt. 32 EGBGB Rdn. 16; MünchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 \n\nEGBGB Rdn. 36, jeweils m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich ins-\n\nbesondere auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein \n\nschuldhaftes Handeln des Schuldners voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB, \n\n13. Bearbeitung 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; AnwK-BGB/Leible aaO Art. 32 \n\nEGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.). \n\n17 \n\ncc) Gemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht \n\nanwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug \n\nauf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstan-\n\nzen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass der Verlust der Sendung in den \n\nUSA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Anforderungen an Sorgfalt, \n\nKontrolle und Nachsorge abgestellt werden, die von den in Deutschland entwi-\n\nckelten strengen Maßstäben erheblich abweichen würden. Die Vorschrift des \n\nArt. 32 Abs. 2 EGBGB bezieht sich jedoch allein auf solche Regeln, die ledig-\n\nlich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tat-\n\nsächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Bestimmungen über \n\ntägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betreffen \n\n(vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Sie erfasst dagegen \n\nnicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie hier den Haf-\n\ntungsmaßstab - betreffen (Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 \n\nm.w.N.). \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht zu be-\n\nweisen vermocht hat, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportweges \n\ndas Paket verloren gegangen ist. Die Revision hat hiergegen keine Rügen er-\n\nhoben. Danach ist im Streitfall kein Raum für eine Anwendung des § 452a HGB \n\nund damit - anders als das Landgericht angenommen hat - auch kein Raum für \n\neine Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens. \n\n19 \n\nc) Wie der Bundesgerichtshof nach Zulassung der Revision entschieden \n\nhat, kann eine gegen § 531 Abs. 2 ZPO verstoßende Zulassung eines neuen \n\nAngriffs- oder Verteidigungsmittels nicht mit der Revision gerügt werden (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urt. v. \n\n2.4.2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urt. v. 13.2.2006 - II ZR 62/04, \n\nNJW-RR 2006, 760, 761). \n\n20 \n\nAus demselben Grund hat auch die Rüge der Revision keinen Erfolg, das \n\nBerufungsgericht hätte den von ihm angenommenen Verstoß des Landgerichts \n\ngegen seine materielle Prozessleitungspflicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, \n\n§ 529 Abs. 2 ZPO nur dann berücksichtigen dürfen, wenn die Klägerin ihn in der \n\nBerufungsbegründung gerügt hätte. \n\n21 \n\nd) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei dem streitgegen-\n\nständlichen Transport nur bei einem Teil der Schnittstellen Kontrollen vorgese-\n\nhen hat. Dieser Umstand begründet schon für sich allein den Vorwurf der be-\n\nwussten Leichtfertigkeit i.S. des § 435 HGB (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.). Da-\n\nmit stellen sich die von der Revision als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fra-\n\ngen, ob elektronische Sendungsverlaufsaufzeichnungen den Beweis für den \n\ntatsächlichen Sendungsverlauf von Transportgut und die tatsächliche Durchfüh-\n\nrung der darin aufgezeichneten Schnittstellenkontrollen erbringen können, ob \n\nder Frachtführer im Rahmen der §§ 425, 435 HGB seiner sekundären Darle-\n\ngungslast nachkommt, wenn er solche elektronischen Sendungsverlaufsauf-\n\nzeichnungen vorlegt, und in welcher Form die betreffenden Informationen ge-\n\ngebenenfalls zu speichern wären, im Streitfall nicht als entscheidungserheblich \n\ndar. \n\n22 \n\n2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versenderin durch den \n\nVerlust des in Rede stehenden Pakets ein Schaden i.H. von 52.300 US-Dollar \n\nentstanden sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird \n\nauch von der Revision nicht angegriffen. \n\n23 \n\n3. Keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen \n\ninsoweit, als dieses ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der \n\nVersenderin verneint hat. \n\n24 \n\na) Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Fall des qualifizierten Ver-\n\nschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 m.w.N.). \n\n25 \n\nb) Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB greift \n\nden Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Ver-\n\nhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender \n\nSchadensbeitrag des Versenders kann sich daher unter anderem daraus erge-\n\nben, dass dieser von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen \n\nSchadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten \n\ndes Transportrechtsreformgesetzes vom 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB ergangenen Entscheidungen lassen sich ohne inhaltliche Änderungen auf \n\n§ 425 HGB übertragen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206). \n\n26 \n\nc) Danach traf die Versenderin angesichts des Werts der Sendung i.H. \n\nvon 52.300 US-Dollar die Obliegenheit, auf die damit gegebene Gefahr eines \n\naußergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um der Beklagten zu ermögli-\n\nchen, geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung zu ergreifen. Auf die Fra-\n\nge, ob die Versenderin Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass \n\ndie Beklagte das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn sie den tat-\n\nsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte, kam es insoweit nicht an (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). \n\n27 \n\nd) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-\n\nfahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, \n\ndass der Frachtführer Warensendungen generell sicherer befördert. Mit dem \n\nHinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Fracht-\n\nführer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaß-\n\nnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die \n\nDurchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des insoweit gegebenen \n\nMitverschuldenseinwands kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer \n\ntrotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine be-\n\nsonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Be-\n\nklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Schaden nicht einge-\n\ntreten wäre, wenn die Versenderin die gebotene Wertangabe gemacht hätte. \n\nDas Berufungsgericht ist diesem Vorbringen - von seinem Standpunkt aus fol-\n\ngerichtig - bislang nicht nachgegangen. \n\n28 \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufzuheben, als \n\ndas Berufungsgericht ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines Hin-\n\nweises auf den außergewöhnlich hohen Wert der Sendung verneint hat. Die \n\nSache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revisi-\n\non zu entscheiden haben. \n\nUllmann \n\nHerr RiBGH Dr. v. Ungern- \nSternberg ist wegen Ur- \nlaubs an der Unterschrift \nverhindert. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2003 - 18 U 97/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_168-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-168-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_168-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_168-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-168-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_168-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:14.574418+00:00"}}