{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_167-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"I ZR 167/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG a.F. § 1; BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 F.: 3. Juli 2004 Telefax-Werbung II Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch ge- genüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung I).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 167/03 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nUWG a.F. § 1; BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 F.: 3. Juli \n2004 \n\nTelefax-Werbung II \n\nDer Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC \ngeleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert \nnichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch ge-\ngenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist \n(im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP \n1996, 100 – Telefax-Werbung I). \n\nBGH, Urt. v. 1. Juni 2006 – I ZR 167/03 – LG Hildesheim \n\nAG Hildesheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hil-\n\ndesheim vom 26. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein eingetragener Verein, den seine Mitglieder – Gewerbetrei-\n\nbende im Raum Ostfriesland – mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interes-\n\nsen, insbesondere mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, betraut haben, \n\nverlangt von der Beklagten die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von \n\n150 €. \n\n2 \n\nAm 24. Juli 2002 sandte die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, \n\ndie sich als Vertriebsförderungsunternehmen bezeichnet, unaufgefordert ein Tele-\n\nfaxschreiben an den Inhaber eines Wäschehauses in Leer, zu dem sie keine ge-\n\nschäftlichen Beziehungen unterhielt. Mit dem Schreiben warb sie für eine neben-\n\nberufliche Tätigkeit in ihrem Unternehmen. Daraufhin forderte der klagende Verein \n\ndie Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weil es \n\nsich bei dem beschriebenen Verhalten um eine wettbewerbswidrige belästigende \n\nWerbung handele. Außerdem stellte der Kläger der Beklagten für die Abmahnung \n\neine Kostenpauschale in Höhe von 150 € in Rechnung. Die Beklagte hat die straf-\n\nbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung \n\nvon 150 € zuzüglich Zinsen; einen Unterlassungsanspruch hat der Kläger gericht-\n\nlich nicht geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat \n\ndie Ansicht vertreten, ihr Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig. Der Adressat ih-\n\nres Werbeschreibens sei selbst durch Zeitungsannoncen werbend an die Öffent-\n\nlichkeit getreten und habe damit sein Interesse an Angeboten wie dem der Beklag-\n\nten bekundet. Im Übrigen sei heutzutage davon auszugehen, dass der Inhaber ei-\n\nnes Telefaxanschlusses, der sich nicht in die sog. Robinson-Liste habe eintragen \n\nlassen, mit der unaufgeforderten Übersendung von werbenden Telefaxschreiben \n\neinverstanden sei. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom \n\nAmtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die \n\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Landgericht hat das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten der \n\nBeklagten als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG a.F. angesehen. Es stelle eine \n\nbelästigende Werbung dar, an einen Gewerbetreibenden per Telefax unaufgefor-\n\ndert Werbeschreiben zu richten, der nicht ausdrücklich oder konkludent sein Ein-\n\nverständnis erklärt habe oder dessen Einverständnis nicht anhand konkreter Um-\n\nstände vermutet werden könne. Der Adressat des fraglichen Schreibens habe sein \n\nEinverständnis nicht erklärt. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, aus denen \n\nauf ein Einverständnis des Adressaten geschlossen werden könne. Der Anspruch \n\nauf Zahlung der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag \n\n(§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB). \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-\n\nnen Erfolg. \n\n1. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt – unabhängig da-\n\nvon, ob er wie vorliegend noch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf die mit \n\nder UWG-Novelle 2004 eingeführte Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützt \n\n6 \n\n7 \n\nist – stets voraus, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung gegenüber dem Abge-\n\nmahnten ein Unterlassungsanspruch bestand. Diese Voraussetzung hat das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend für gegeben erachtet. \n\n8 \n\nFür die Beurteilung des vom Kläger beanstandeten Verhaltens ist das bis \n\nzum 7. Juli 2004 geltende Recht heranzuziehen. Mit Recht hat das Berufungsge-\n\nricht in der unaufgeforderten Übersendung eines Werbeschreibens per Telefax ei-\n\nne belästigende Werbung im Sinne von § 1 UWG a.F. gesehen (vgl. nunmehr § 7 \n\nAbs. 2 Nr. 3 UWG). Der Senat hält an seiner Beurteilung fest, dass eine per Tele-\n\nfax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden \n\ngrundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Sie ist nur zulässig, wenn der \n\nAdressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender \n\ndas Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH, Urt. v. \n\n25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 – Telefax-\n\nWerbung I; vgl. ferner BGH, Urt. v. 5.2.2004 – I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = \n\nWRP 2004, 603 – Telefonwerbung \n\nfür Zusatzeintrag; Urt. v. 11.3.2004 \n\n– I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 – E-Mail-Werbung). Diese \n\nVoraussetzungen liegen im Streitfall eindeutig nicht vor. \n\n9 \n\nEntgegen der in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachten Auf-\n\nfassung der Beklagten, auf die sich die Revision bezieht, besteht auch aufgrund \n\nder technischen Entwicklung keine Veranlassung, die in der Senatsrechtspre-\n\nchung erarbeiteten Grundsätze in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere für das \n\nArgument der Beklagten, immer häufiger würden Telefaxsendungen unmittelbar \n\nauf den PC geleitet, wo am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausge-\n\ndruckt werden sollten oder nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Com-\n\nputerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert wor-\n\nden ist. Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag gering \n\nsein. Bei diesen Werbeformen, die – wenn zulässig – ohne großen Aufwand in er-\n\nheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutba-\n\nren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphä-\n\nnomen abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen, sei \n\nes am herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendun-\n\ngen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefil-\n\ntert werden, kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten. \n\n10 \n\n2. Die Revision hält die Abmahnung für missbräuchlich; der Umstand, dass \n\nder Kläger den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch \n\nnicht gerichtlich geltend gemacht habe, beweise, dass es ihm allein darum gegan-\n\ngen sei, die Abmahnpauschale zu verdienen. Auch mit dieser Rüge hat die Revi-\n\nsion keinen Erfolg. \n\n11 \n\na) Die gesetzliche Regelung über die missbräuchliche Geltendmachung \n\nwettbewerbsrechtlicher Ansprüche (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., heute § 8 Abs. 4 UWG) \n\nbezieht sich allein auf den Unterlassungsanspruch. Die Gründe, die nach Ansicht \n\nder Revision für eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zah-\n\nlung der Abmahnkosten sprechen, betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die \n\nBegründetheit dieses Anspruchs. \n\n12 \n\nb) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt – hiervon geht die \n\nRevision mit Recht aus – voraus, dass der Gläubiger die Abmahnung in dem \n\nernsthaften Willen ausgesprochen hat, den Unterlassungsanspruch notfalls ge-\n\nrichtlich geltend zu machen. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat \n\nseine Grundlage in der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuld-\n\nner zum Vorteil gereicht: Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu \n\nerheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, \n\ngibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung \n\nauf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä-\n\nrung abzuwenden. Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmah-\n\nnung – ob ausdrücklich oder nicht – zu erkennen geben, dass er gegen ihn ge-\n\nrichtlich vorgehen wird, wenn die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abge-\n\ngeben wird (Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.21; Brüning in Harte/Henning, UWG, § 12 Rdn. 61; \n\nFezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 17). \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Ernsthaftig-\n\nkeit des Unterlassungsverlangens des Klägers in Frage zu stellen, weil er sein \n\nprozessuales Begehren auf die Geltendmachung der Abmahnpauschale be-\n\nschränkt hat. Die Beklagte hat nicht behauptet, dem Kläger habe zum Zeitpunkt \n\nder Abmahnung die Absicht gefehlt, den Unterlassungsanspruch notfalls gericht-\n\nlich geltend zu machen. Die Ausführungen in der Klageschrift, wonach die Klage \n\n„zunächst“ auf die Erstattung der Abmahnkosten gerichtet sei, legen eine dahin-\n\ngehende Vermutung nicht nahe. Es wäre Sache der Beklagten gewesen vorzutra-\n\ngen, dass der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden sollte und es \n\ndaher an der Ernsthaftigkeit der Abmahnung gefehlt habe. Erst wenn der Kläger \n\nzu einem entsprechenden Vortrag der Beklagten geschwiegen oder unzureichen-\n\nde Gründe für die Nichtgeltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorgebracht \n\nhätte, hätte das Berufungsgericht vom Fehlen der Ernstlichkeit ausgehen müssen. \n\n14 \n\nIII. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hildesheim, Entscheidung vom 17.01.2003 - 49 C 150/02 - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 26.06.2003 - 1 S 16/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_167-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zr-167-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_167-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_167-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zr-167-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_167-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:18.055248+00:00"}}