{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_166-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"I ZR 166/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verkündet am: 7. Dezember 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Umsatzzuwachs a) Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten Eigenschaften dieser Waren i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein. b) Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Ei- genschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu ermöglichen, muss der Werben- de dem durch die Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, auf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 166/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; \nLFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nUmsatzzuwachs \n\na) Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse \nvon Produkten Eigenschaften dieser Waren i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG \nsein. \n\nb) Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Ei-\ngenschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu ermöglichen, muss der Werben-\nde dem durch die Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, \nauf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden \nEinzelheiten leicht informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu \nkönnen. \n\nBGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - I ZR 166/03 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 4. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien produzieren und vertreiben bundesweit Fruchtgummi und \n\nLakritzartikel. Zum Sortiment der Beklagten gehört das Produkt \n\n\"COLOR-RADO\", das neben Lakritz auch Gummistücke und sonstige Zucker-\n\nwaren enthält. \n\nIn der Zeitschrift \"SG Süßwarenhandel\" (Ausgabe Oktober 2001), die \n\nsich ausschließlich an den Fachhandel richtet, warb die Beklagte wie nachste-\n\nhend wiedergegeben: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat be-\n\nhauptet, die Beklagte erwecke in der Anzeige bei den angesprochenen Ver-\n\nkehrskreisen den unrichtigen Eindruck, \"HARIBO COLOR-RADO\" sei ein La-\n\nkritzprodukt. \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin zudem geltend gemacht, der in \n\nder Anzeige enthaltene Vergleich sei mangels Nachprüfbarkeit wettbewerbs-\n\nrechtlich unlauter. Die Beklagte setze den Umsatzzuwachs von \"HARIBO \n\nCOLOR-RADO\" in das Verhältnis zu den Umsätzen der Lakritzwaren der Kläge-\n\nrin, ohne die Umsatzzuwächse der Produkte der Klägerin in der Werbung anzu-\n\nführen. Zudem fehlten Angaben zum Zeitraum, auf den sich die Umsatzzu-\n\nwächse bezögen. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr Produkt \n\nHARIBO COLOR-RADO mit der Aussage zu werben, es handele \n\nsich um ein Lakritz-Produkt, und den Umsatzzuwachs ihres Pro-\n\ndukts HARIBO COLOR-RADO mit dem der Lakritz-Produkte der \n\nKlägerin zu vergleichen wie nachstehend wiedergegeben: \n\n(Es folgt die oben abgebildete Anzeige). \n\n6 \n\nDes Weiteren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Auskunftsertei-\n\nlung zu verurteilen sowie deren Verpflichtung festzustellen, der Klägerin Scha-\n\ndensersatz zu leisten. \n\n7 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eine Irreführung in \n\nAbrede gestellt. Sie hat vorgetragen, jede Packung \"COLOR-RADO\" enthalte \n\ndurchschnittlich 55 % Lakritzstücke. Mischwaren mit einem derartigen Anteil \n\nwürden dem Lakritzmarkt zugeordnet. Der angegebene Umsatzzuwachs für \n\nden gesamten Markt von 3 % enthalte auch die Umsätze der Klägerin. Deren \n\nSteigerungsrate sei mit 2,7 % noch unter derjenigen des gesamten Marktes \n\ngeblieben. Die Werbung spreche ein Fachpublikum an. Diesem sei bekannt, \n\ndass das Marktforschungsinstitut N. , das in der Anzeige als Quelle ange- \n\ngeben sei, die Umsätze monatlich ermittele. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die \n\nKlage abgewiesen (zur Entscheidung im Verfügungsverfahren: OLG Köln \n\nLRE 44, 101 = MD 2002, 1191). \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die \n\nRevision zurückzuweisen. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Anträge auf Unterlassung, Auskunftser-\n\nteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung als unbegründet er-\n\nachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Gefahr einer Irreführung i.S. von § 3 UWG (a.F.) und § 17 Abs. 1 \n\nNr. 5 Satz 2 lit. b LMBG bestehe nicht. Es reiche nicht aus, dass \"HARIBO \n\nCOLOR-RADO\" unrichtig bezeichnet werde. Die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise müssten auch tatsächlich Gefahr laufen, über die Eigenschaft des Pro-\n\ndukts getäuscht zu werden. Das sei nicht der Fall. Bei den angesprochenen \n\nVerkehrskreisen handele es sich um Facheinkäufer und Fachverkäufer und \n\nnicht um Betreiber kleiner Verkaufsstellen oder Endverbraucher. Dem Fachpub-\n\nlikum sei das erfolgreiche Produkt der Beklagten zumindest ganz überwiegend \n\nbekannt. Die wenigen Ein- und Verkäufer, denen \"COLOR-RADO\" unbekannt \n\nsei, würden ebenfalls nicht irregeführt. Die Werbung mache deutlich, dass es \n\nsich bei \"COLOR-RADO\" nicht ausschließlich um Lakritzstücke handele. Das \n\nließen die Abbildungen der durchsichtigen Tüte, die die darin enthaltenen Arti-\n\nkel zeige, und der weiteren Süßwaren leicht erkennen. Auch Marktforschungs-\n\ninstitute rechneten Lakritzmischprodukte den Lakritzen zu. Dadurch verfestige \n\nsich das Vorstellungsbild der angesprochenen Fachkreise. Dass die Werbung \n\nihren Weg zum Endverbraucher finde, sei nicht anzunehmen. \n\n12 \n\nDer Versuch der Klägerin, im Berufungsverfahren das beantragte Verbot \n\naus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) herzuleiten, habe ebenfalls keinen Erfolg. Es \n\nkönne offenbleiben, ob dem nicht schon die Vorschrift des § 531 Abs. 1 ZPO \n\nentgegenstehe. Weiterhin könne unterstellt werden, dass die Werbung nicht \n\nden Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) genüge. Die erst in zweiter \n\nInstanz erhobene Beanstandung, die Parameter des Umsatzvergleichs seien \n\nnicht hinreichend dargestellt, werde von den Klageanträgen jedenfalls nicht er-\n\nfasst. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Die Revision ist nicht begründet. \n\n1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung \n\nder beanstandeten Werbung wegen Irreführung nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 5 \n\nUWG, § 3 UWG a.F. zu. \n\n15 \n\na) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich nach \n\nder Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Gesamtein-\n\ndrucks der Werbung (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 \n\n= WRP 2005, 480 - Epson-Tinte). Die Werbung der Beklagten in der Zeitschrift \n\n\"SG Süßwarenhandel\" richtet sich nicht an das allgemeine Publikum, sondern \n\nan Facheinkäufer und Fachverkäufer (nachfolgend als Facheinkäufer bezeich-\n\nnet). Für die Beurteilung ist daher die Auffassung dieser Verkehrskreise ent-\n\nscheidend (BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft). \n\n16 \n\nb) Die angesprochenen Verkehrskreise werden durch die angegriffene \n\nWerbung nicht irregeführt. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ergibt, ist den Facheinkäufern zumindest ganz überwiegend das erfolgrei-\n\nche Produkt \"COLOR-RADO\" bekannt und sie wissen, dass es sich um ein \n\nnicht ausschließlich aus Lakritzstücken zusammengesetztes Mischprodukt han-\n\ndelt. Sie werden deshalb nicht getäuscht, wenn in der angegriffenen Werbung \n\n\"COLOR-RADO\" den Lakritzprodukten zugerechnet wird. \n\n17 \n\nc) Soweit noch wenige Facheinkäufer verbleiben, die über den in Rede \n\nstehenden Artikel der Beklagten nicht Bescheid wissen, ist das Berufungsge-\n\nricht davon ausgegangen, diese würden anhand der in und neben der Verpa-\n\nckung abgebildeten Süßwaren erkennen, dass es sich um ein Mischprodukt \n\nhandelt. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, \n\neine blickfangmäßig herausgestellte, verbale Angabe müsse schon für sich ge-\n\nnommen unmissverständlich sein. Sie könne nicht in rechtserheblicher Weise \n\ndurch ergänzende Abbildungen klargestellt werden, die eine nähere Befassung \n\nmit der Werbung erforderten, wenn diese nicht am Blickfang teilnähmen und \n\nleicht nur als schmückendes Beiwerk aufgefasst würden. \n\n18 \n\nDie Frage, ob durch die Abbildungen von Lakritz- und Süßwaren in der \n\nAnzeige einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung von \n\n\"COLOR-RADO\" in entscheidungserheblicher Weise entgegengewirkt wird, \n\nkann offenbleiben. Da sich die Werbung der Beklagten an Facheinkäufer rich-\n\ntet, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen \n\nund verständigen Angehörigen dieser Fachkreise abzustellen (BGH, Urt. v. \n\n6.5.2004 \n\n- I ZR 275/01, GRUR 2004, 793, 796 = WRP 2004, 1024 \n\n- Sportlernahrung II; GRUR 2005, 438, 440 - Epson-Tinte). Es genügt deshalb \n\nnicht, dass die beanstandete Werbung nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts allenfalls geeignet ist, einen nur geringen Teil der angesproche-\n\nnen Verkehrskreise irrezuführen, denen anders als dem durchschnittlich infor-\n\nmierten Facheinkäufer unbekannt geblieben ist, dass es sich bei \"COLOR-\n\nRADO\" um ein Mischprodukt handelt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, \n\nGRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung). \n\n19 \n\nAus den vorstehend dargestellten Gründen kommt auch ein Verbot der \n\nangegriffenen Werbung nach § 1 UWG a.F. i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 \n\nlit. b LMBG und § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nLFGB nicht in Betracht. Eine Irreführung nach lebensmittelrechtlichen Vorschrif-\n\nten setzt ebenfalls eine Eignung zur Irreführung voraus, wie sie bei §§ 3, 5 \n\nUWG maßgeblich ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR \n\n2003, 628, 629 f. = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei; Fezer/Meyer, UWG, \n\n§ 4-S 4 Rdn. 212). \n\n20 \n\n2. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht nach §§ 3, 6 \n\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zu. \n\n21 \n\na) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Be-\n\nrufungsgericht ein auf eine unzulässige vergleichende Werbung gestütztes Ver-\n\nbot als nicht vom Klageantrag umfasst angesehen hat. \n\n22 \n\nDer zweite Teil des Klageantrags hat den in der angegriffenen Werbung \n\nenthaltenen Vergleich des Umsatzzuwachses des Produktes \"HARIBO \n\nCOLOR-RADO\" der Beklagten mit dem der Lakritz-Produkte der Klägerin zum \n\nGegenstand. Der weit gefasste Wortlaut des Klageantrags, der sich ohne Ein-\n\nschränkung gegen den in der Anzeige enthaltenen Vergleich der Umsatzzu-\n\nwächse der genannten Produkte der Parteien richtet, umfasst auch ein Verbot \n\ndes Vergleichs der Umsatzzuwächse mangels Nachprüfbarkeit. Dass es sich \n\nbei dem entsprechenden Begehren um ein vom Antrag nicht erfasstes \"aliud\" \n\nhandelt, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt und ist auch sonst nicht er-\n\nsichtlich. \n\n23 \n\nb) Die Klägerin hat zwar erstmals in der Berufungsinstanz zur Begrün-\n\ndung einer wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit geltend gemacht, der Werbe-\n\nvergleich enthalte nicht nachprüfbare Angaben. \n\n24 \n\naa) Es handelt sich insoweit jedoch nicht um einen neuen Streitgegen-\n\nstand, den die Klägerin als Rechtsmittelbeklagte nur mit einer Anschlussberu-\n\nfung in die zweite Instanz hätte einführen können (vgl. Wieczorek/Schütze/ \n\nGerken, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rdn. 3). \n\n25 \n\nDer Streitgegenstand bestimmt sich auch bei der Unterlassungsklage \n\nnach dem Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssach-\n\nverhalt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 272/02, GRUR 2006, 421 Tz 25 \n\n= WRP 2006, 590 - Markenparfümverkäufe). Von einem einheitlichen Lebens-\n\nsachverhalt ist ungeachtet weiterer Erläuterungen, Berichtigungen und neuen \n\nTatsachenvortrags auszugehen, wenn der Kern des in der Klage angeführten \n\nSachverhalts unverändert bleibt (BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, \n\nWRP 2007, 81 Tz 10 - Lesezirkel II). \n\n26 \n\nNach diesen Maßstäben liegt im Streitfall ein einheitlicher Streitgegen-\n\nstand vor, weil die Klägerin den Klageantrag und den ihm zugrunde liegenden \n\nLebenssachverhalt nicht geändert, sondern nur die Begründung für ihr Begeh-\n\nren in zweiter Instanz erläutert hat. Der Klageantrag und der Vortrag erster In-\n\nstanz zeigen, dass die Klägerin die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit des \n\nVergleichs der Umsatzzuwächse zum Gegenstand ihres Begehrens gemacht \n\nhat. Der Umstand, dass die Klägerin im Berufungsverfahren weitere Einzelhei-\n\nten zur fehlenden Nachprüfbarkeit des Werbevergleichs vorgetragen hat, stellt \n\nnicht die Einführung eines weiteren Streitgegenstands dar. \n\n27 \n\nbb) Ob die Klägerin mit dem neuen Vorbringen zur fehlenden Nachprüf-\n\nbarkeit des Werbevergleichs in der Berufungsinstanz nach § 531 ZPO ausge-\n\nschlossen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch bei Zulassung \n\ndieses Vorbringens ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben. \n\n28 \n\nc) Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 1, \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG und §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. setzt voraus, dass \n\ndie vergleichende Werbung unlauter ist, weil sie nicht objektiv auf eine oder \n\nmehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder \n\nden Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. Hiervon kann nicht \n\nausgegangen werden. \n\n29 \n\naa) Im Streitfall besteht der Werbevergleich in einer Gegenüberstellung \n\nder Umsatzzuwächse der in Rede stehenden Produkte der Parteien. \n\n30 \n\nDie Umsatzzuwächse des Produkts \"HARIBO COLOR-RADO\" und der \n\nKatjes-Lakritzprodukte sind Eigenschaften i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Der Begriff der Eigenschaft im Sinne dieser Vorschriften \n\nist weit zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der \n\nAngabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er \n\ndem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten soll (BGHZ \n\n158, 26, 33 f. - Genealogie der Düfte; BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 14/02, \n\nGRUR 2005, 172, 174 = WRP 2005, 207 - Stresstest). Zu den für die Entschei-\n\ndung nützlichen Informationen zählen für die Facheinkäufer, deren Sicht als \n\nangesprochene Verkehrskreise maßgeblich ist, auch Umsatzzahlen und Um-\n\nsatzzuwächse der miteinander verglichenen Produkte (für Verkaufszahlen: Fe-\n\nzer/Koos aaO § 6 Rdn. 134; Harte/Henning/Sack, UWG, § 6 Rdn. 100; für Auf-\n\nlagenzahlen von Zeitungen: Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 24. Aufl., § 6 UWG Rdn. 51; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-\n\nUWG, § 6 Rdn. 102). Diese Fachkreise können daraus Schlussfolgerungen für \n\nihr künftiges Bestellverhalten ziehen, weil Umsatzzuwächse eines Produkts in \n\nder Vergangenheit unter Umständen den Schluss auf zukünftig weiter steigende \n\nAbsatzzahlen zulassen. \n\n31 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in der angegriffenen \n\nWerbung enthaltenen Angaben seien nicht nachprüfbar i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Durch dieses Merkmal soll die Überprüfbar-\n\nkeit des Werbevergleichs auf seine sachliche Berechtigung ermöglicht werden. \n\nDazu ist aber nicht in jedem Fall erforderlich, dass die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst über-\n\nprüfen können. Ausreichend ist vielmehr, dass die Aussage, gegebenenfalls \n\ndurch einen Sachverständigen, überprüft werden kann (EuGH, Urt. v. 19.9.2006 \n\n- C-356/04, GRUR 2007, 69 Tz 73 = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium/Colruyt; \n\nBGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest). \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nhierzu keine Feststellungen getroffen. Das nötigt nicht zu einer Zurückverwei-\n\nsung, weil sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist (§ 561 ZPO). \n\n33 \n\nDie Klägerin ist für das Vorliegen der Voraussetzungen eines unlauteren \n\nWerbevergleichs und damit auch für eine mangelnde Nachprüfbarkeit der an-\n\ngegebenen Eigenschaften darlegungspflichtig. Dieser Darlegungspflicht ist die \n\nKlägerin nicht nachgekommen. \n\n34 \n\nAllerdings traf die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, soweit die \n\nKlägerin über keine genaue Kenntnis verfügte, ob die Angaben in der Werbung \n\nnachprüfbar waren, und sie auch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt auf-\n\nzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügte und die Aufklä-\n\nrung ohne weiteres leisten konnte (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR \n\n2007, 247 Tz 33 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 26.10.2006 \n\n- I ZR 97/04, GRUR 2007, 251 Tz 31 = WRP 2007, 308 - Regenwaldprojekt II). \n\nDenn der Werbende muss die durch die Werbung angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise darüber informieren, auf welche Art sie die Bestandteile des Werbever-\n\ngleichs leicht in Erfahrung bringen können, um dessen Richtigkeit nachprüfen \n\nzu können, und er muss in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Werbung in ei-\n\nnem Prozess kurzfristig nachzuweisen (EuGH GRUR 2007, 69 Tz 70 f. - Lidl \n\nBelgium /Colruyt). \n\n35 \n\nDieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Sie \n\nhat - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, dass die Umsatzentwick-\n\nlungen der in Rede stehenden Produkte von dem in der Werbung als Quelle \n\nangegebenen Marktforschungsinstitut N. monatlich ermittelt werden und \n\ndie in der angegriffenen Werbung wiedergegebenen Steigerungsraten der Um-\n\nsätze des Produkts \"COLOR-RADO\" und des Lakritzmarktes insgesamt den \n\nErhebungen von N. entsprechen. Die Beklagte hat weiter geltend ge- \n\nmacht, dass die Umsatzzuwächse der Produkte der Klägerin im Erhebungszeit-\n\nraum mit 2,7 % noch unter dem Marktdurchschnitt lagen. Auch das hat die Klä-\n\ngerin nicht bestritten. Soweit sie nicht selbst auf die Ergebnisse des Instituts \n\nN. zugreifen konnte, hätte sie die Beklagte auffordern können, ihr die ent- \n\nsprechenden Marktforschungsergebnisse zugänglich zu machen (vgl. EuGH \n\nGRUR 2007, 69 Tz 69 f. - Lidl Belgium/Colruyt). Dies ist seitens der Klägerin \n\nebenfalls nicht geschehen. \n\n36 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2002 - 81 O 43/02 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2003 - 6 U 11/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/i-zr-166-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/i-zr-166-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_166-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:20.627949+00:00"}}