{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_164-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"I ZR 164/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Blutdruckmessungen UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; SGB V § 69 Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 164/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBlutdruckmessungen \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; SGB V § 69 \n\nDie Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen \nund der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des \nöffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen \nsollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. \n\nBGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 164/03 - OLG Düsseldorf \nLG Wuppertal \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2003 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage statt als \n\nunzulässig als unbegründet abgewiesen wird. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 1, eine Betriebskrankenkasse, druckte in ihrer Mitglie-\n\nderzeitung (Ausgabe Juni 2002) einen \"Gutschein für eine kostenlose Blut-\n\ndruck- und Blutzuckermessung\" ab, der bei der Apotheke der Beklagten zu 2 in \n\nW. einzulösen sein sollte. Dieser Aktion lag ein Vertrag zwischen der \n\nBeklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 7. Juni 2002 zugrunde. Danach \n\nsollten alle Versicherten der Beklagten zu 1 bei Vorlage eines Gutscheins An-\n\nspruch auf eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung haben. Die Be-\n\nklagte zu 2 führte solche Messungen durch und erhielt dafür von der Beklagten \n\nzu 1 vereinbarungsgemäß eine Vergütung. \n\n2 \n\nDie klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hat \n\ndie Aktion unter den rechtlichen Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens \n\nund des psychischen Kaufzwangs als wettbewerbswidrig beanstandet und die \n\nZahlung von Abmahnkosten verlangt. Sie hat beantragt, \n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter-\nsagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \ndie Verteilung von Gutscheinen für kostenlose Blutdruck- und/ \noder Blutzuckermessungen anzubieten und/oder anbieten zu \nlassen und/oder derartige Gutscheine einzulösen und/oder ein-\nlösen zu lassen. \n\n2. die Beklagten zu verurteilen, jeweils an die Klägerin 175,06 € \n\nzuzüglich Zinsen zu zahlen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagten haben ihr Verhalten als wettbewerbsgemäß verteidigt. Es \n\ngehe zudem um Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, die nicht der Beurtei-\n\nlung nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs unterlägen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen diese \n\nEntscheidung haben die Beklagten Berufung eingelegt. \n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren weiter vorgetragen, die Beklagte \n\nzu 1 sei als gesetzliche Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen \n\nRechts verpflichtet, einzelne Leistungserbringer nicht einseitig auf Kosten ande-\n\nrer zu fördern. Dieses Neutralitätsgebot habe sie verletzt, weil sie nur mit der \n\nBeklagten zu 2 einen Vertrag über die Durchführung kostenloser Blutdruck- und \n\nBlutzuckermessungen geschlossen habe und damit nur dieser die Möglichkeit \n\ngeboten habe, kostenlos zu werben und neue Kunden zu gewinnen. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, \n\nhilfsweise \n\nmit der Maßgabe, dass der Tenor bei Nr. 1 wie folgt gefasst wird: \n\n1. Den Beklagten wird untersagt, \n\na) in dem Gesundheitsmagazin \"Gesundheit - Das Magazin \nder BKK V. \" oder anderen an die Mitglieder der Be- \nklagten zu 1 gerichteten Publikationen einen Gutschein für \neine kostenlose Blutdruck- und/oder Blutzuckermessung \nabzudrucken (Beklagte zu 1) bzw. abdrucken zu lassen \n(Beklagte zu 2), der nur in der Apotheke der Beklagten zu 2 \neingelöst werden kann, insbesondere wenn der Gutschein \nfolgenden Wortlaut hat: \n\n\"GUTSCHEIN \nfür eine kostenlose Blutdruck- \nund Blutzuckermessung \nEinzulösen bei: \nWe. -Apotheke \nWe. \n W. \"; \n\nb) in der Apotheke der Beklagten zu 2 an Kunden, die sich mit \neinem Gutschein gemäß a) dort einfinden, Blutdruck- \nund/oder Blutzuckermessungen kostenlos durchzuführen \noder durchführen zu lassen; \n\näußerst hilfsweise \n\nmit der Maßgabe, dass der Urteilstenor bei Nr. 1 durch folgende \nNr. 1 und Nr. 1a ersetzt wird: \n\n1. der Beklagten zu 1 wird untersagt, in ihrem Gesundheitsmaga-\n\nzin \"Gesundheit - Das Magazin der BKK V. \" oder anderen \nan die Mitglieder der Beklagten zu 1 gerichteten Publikationen \neinen \"Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzu-\nckermessung\" abzudrucken, der nur in der Apotheke der Be-\nklagten zu 2 eingelöst werden kann, \n\na) ohne dass der Beklagten zu 2 für diesen Abdruck etwas be-\n\nrechnet wird und \n\nb) wobei der Beklagten zu 2 von der Beklagten zu 1 erstattet \n\nwird \n\n0,52 € für eine Blutdruckmessung und \n2,00 € für eine Blutzuckermessung. \n\n1a. Der Beklagten zu 2 wird untersagt, an Kunden, die sich mit ei-\nnem Gutschein gemäß Nr. 1 in ihrer Apotheke einfinden, Blut-\ndruck- und/oder Blutzuckermessungen kostenlos durchzufüh-\nren. \n\nDie Beklagten sind auch den Hilfsanträgen entgegengetreten. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage (samt den Hilfsanträgen) abgewiesen \n\n(OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 378). \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision beantragt die \n\nKlägerin, nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die \n\nBeklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die Klage als insgesamt unzulässig angese-\n\nhen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Zulässigkeit des Zivilrechtswegs sei im Rechtsmittelverfahren gemäß \n\n§ 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Die Klage sei aber unzulässig, weil die \n\nKlägerin nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klagebefugt sei. Aus dem Ge-\n\nsetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) könne sie keine Ansprüche her-\n\nleiten, weil die mit der Klage beanstandeten Handlungen nicht nach dem UWG \n\nzu beurteilen seien. Die Beklagte zu 1 habe als Träger der gesetzlichen Kran-\n\nkenversicherung, die Beklagte zu 2 als Leistungserbringer gehandelt. Ihr Ver-\n\ntrag vom 7. Juni 2002 habe geregelt, welche Leistungen und in welcher Form \n\ndie Beklagte zu 1 durch die Beklagte zu 2 ihren Mitgliedern erbringen lasse. \n\nDiese Rechtsbeziehungen würden nach § 69 SGB V abschließend durch Vor-\n\nschriften des SGB V geregelt. Dies gelte auch, soweit durch diese Rechtsbe-\n\nziehungen Rechte Dritter betroffen seien. \n\n12 \n\nEs sei nicht zu prüfen, ob Leistungserbringern aus verfassungs- oder so-\n\nzialrechtlichen Gründen Ansprüche zustehen könnten, die dem Schutz gegen \n\neine Ungleichbehandlung oder Kompetenzüberschreitung durch eine Kranken-\n\nkasse dienen, da die Klägerin für derartige Ansprüche jedenfalls nicht klagebe-\n\nfugt wäre. \n\n13 \n\nB. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist mit der Maßgabe \n\nzurückzuweisen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abzuwei-\n\nsen ist. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1647 m.w.N.). \n\n14 \n\n15 \n\nI. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nfehlt der Klägerin nicht die Klagebefugnis. \n\nDie Klägerin hat ihre Klagebefugnis bei Klageerhebung auf § 13 Abs. 2 \n\nNr. 2 UWG a.F. gestützt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlau-\n\nteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ergibt sich ihre Klagebefugnis aus \n\n§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der - wie zuvor § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - auch die \n\nprozessuale Klagebefugnis regelt (BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR \n\n2005, 689 f. = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). Die Kläge-\n\nrin erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift. Sie nimmt als rechtsfähiger Ver-\n\nband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahr, die auf \n\ndemselben Markt wie die Beklagten tätig sind. \n\n16 \n\nDie prozessuale Klagebefugnis setzt nur voraus, dass ein wettbewerbs-\n\nrechtlicher Anspruch behauptet wird. Ob dieser Anspruch durchgreift, ist eine \n\nFrage der Begründetheit der Klage. Dies gilt auch für die Frage, ob wettbe-\n\nwerbsrechtliche Ansprüche durch § 69 SGB V ausgeschlossen werden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337 \n\n- Krankenkassenzulassung; a.A. BSGE 89, 24, 30 = NJW-RR 2002, 1691). \n\n17 \n\nII. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend \n\ngemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zu. Die Klä-\n\ngerin hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahn-\n\nkosten. \n\n18 \n\n1. Der Senat ist nicht gehindert, über die Begründetheit der Klage selbst \n\nzu entscheiden, obwohl das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abge-\n\nwiesen hat. Die Klageanträge können - wie im Folgenden dargelegt - bereits \n\naus Rechtsgründen nicht zugesprochen werden, so dass bei Zurückverweisung \n\nnicht anders entschieden werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1993 \n\n- VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, 77). \n\n19 \n\n2. Mit ihrem als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag beanstandet \n\ndie Klägerin als wettbewerbswidrig (§ 3, § 4 Nr. 1, 10, 11 UWG, zuvor § 1 UWG \n\na.F.), dass die Beklagte zu 1 Gutscheine für kostenlose Blutdruck- und/oder \n\nBlutzuckermessungen anbietet, die in der Apotheke der Beklagten zu 2 einzulö-\n\nsen sind, und weiter, dass von den Beklagten entsprechend verfahren wird. Der \n\nKlägerin steht jedoch gegen dieses Verhalten schon deshalb kein wettbewerbs-\n\nrechtlicher Anspruch zu, weil § 69 SGB V solche Ansprüche ausschließt. \n\n20 \n\na) Nach § 69 Satz 1 SGB V sind die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen \n\nKrankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, \n\nApotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden abschlie-\n\nßend im Vierten Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den \n\nLeistungserbringern) und in §§ 63 und 64 SGB V geregelt. Dies gilt nach § 69 \n\nSatz 4 SGB V auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter be-\n\ntroffen sind. \n\n21 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft § 69 SGB V eine materiell-\n\nrechtliche Regelung. Sie legt fest, nach welchen Bestimmungen die Handlun-\n\ngen der Krankenkassen zu beurteilen sind, durch die sie - mittels ihrer Rechts-\n\nbeziehungen zu den Leistungserbringern - ihren öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsauftrag erfüllen, den Versicherten die im Dritten Kapitel des SGB V gere-\n\ngelten Leistungen in Natur zur Verfügung zu stellen (vgl. BSGE 89, 24, 30 f.; \n\nBSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulas-\n\nsung; jeweils unter Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs eines Ge-\n\nsetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 \n\n[GKV-Gesundheitsreform 2000], BT-Drucks. 14/1245, S. 68). \n\n22 \n\nc) Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Kran-\n\nkenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfül-\n\nlung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicher-\n\nten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu be-\n\nurteilen (vgl. BSGE 89, 24, 30 ff.; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH GRUR \n\n2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung). \n\n23 \n\nDer Wortlaut des § 69 SGB V könnte es allerdings nahelegen, diese Be-\n\nstimmung nur auf die Beurteilung der internen, insbesondere vertraglichen \n\nRechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern unterein-\n\nander und - im Hinblick auf § 69 Satz 4 SGB V - auf die Auswirkungen dieser \n\nRechtsbeziehungen auf Dritte anzuwenden. Wie aus der Gesetzesbegründung \n\nhervorgeht, sollte mit der Neufassung des § 69 SGB V durch das GKV-\n\nGesundheitsreformgesetz 2000 (GKVRefG 2000) aber gerade auch sicherge-\n\nstellt werden, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenkassen und der für sie \n\ntätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des Versorgungsauftrags gegenüber \n\ndem Versicherten nur nach dem öffentlichen Recht beurteilt werden (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/1245 S. 68; BSGE 89, 24, 32; BSG GesR 2005, 409, 411; BGH \n\nGRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulassung). Damit sollte der früheren \n\nRechtsprechung (vgl. insbesondere GemS-OGB BGHZ 102, 280) die Grundla-\n\nge entzogen werden, dass solche (schlicht-hoheitlichen) Handlungen wegen \n\nihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb gegebenenfalls eine Doppelnatur ha-\n\nben können und dementsprechend auch dem Wettbewerbs- oder Kartellrecht \n\nunterliegen können. Die Vorschrift des § 69 SGB V bezieht sich auch auf die \n\nBeziehungen von Leistungserbringern untereinander, soweit es um Handlungen \n\nin Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags der Krankenkassen \n\ngeht (vgl. BSGE 89, 24, 33; BGH GRUR 2004, 247, 249 - Krankenkassenzulas-\n\nsung). \n\n24 \n\nd) Die Beklagten haben bei dem beanstandeten Verhalten in Erfüllung \n\ndes Versorgungsauftrags der Beklagten zu 1 gegenüber deren Versicherten \n\ngehandelt. Die Beklagte zu 1 hat mit dem Vertrag vom 7. Juni 2002 den Zweck \n\nverfolgt, ihren Mitgliedern (für diese) kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermes-\n\nsungen als Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, und hat dazu die Beklag-\n\nte zu 2 als Leistungserbringerin eingesetzt. Solche Maßnahmen zur Gesund-\n\nheitsförderung und Prävention werden vom öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nauftrag der gesetzlichen Krankenkassen umfasst (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 20 \n\nSGB V; vgl. weiter BT-Drucks. 14/1245, S. 61 f.); bei der Beurteilung ihrer \n\nRechtmäßigkeit ist daher § 69 SGB V zu beachten. Die Anwendbarkeit des § 69 \n\nSGB V und damit der Ausschluss der Vorschriften des UWG hängt nicht davon \n\nab, ob die zu beurteilenden Handlungen den Anforderungen des SGB V an das \n\nTätigwerden der Krankenkassen genügen. Es ist gerade der Sinn des § 69 \n\nSGB V, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Krankenkas-\n\nsen und der von ihnen eingesetzten Leistungserbringer, die dem öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsauftrag dienen sollen, nur den in dieser Bestimmung \n\naufgeführten Rechtsvorschriften zu unterwerfen und dabei die Anwendung des \n\nWettbewerbsrechts auszuschließen. \n\n25 \n\ne) Die Revision bringt vor, die Regelung des § 69 SGB V habe zur Folge, \n\ndass das UWG nur noch auf Handlungen der privaten Krankenversicherer an-\n\nzuwenden sei, nicht aber auf das Verhalten der gesetzlichen Krankenkassen. \n\nEbenso sei danach die Anwendbarkeit des UWG auf Handlungen privater Leis-\n\ntungserbringer davon abhängig, ob diese für private Krankenversicherer oder \n\ngesetzliche Krankenkassen tätig würden. Diese Ungleichbehandlung verstoße \n\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n26 \n\nBei diesem Vorbringen berücksichtigt die Revision jedoch nicht, dass pri-\n\nvate Unternehmen gegen beeinträchtigendes oder diskriminierendes Verhalten \n\nder gesetzlichen Krankenkassen unter Umständen Abwehransprüche mit der \n\nBegründung geltend machen können, sie würden dadurch im Recht der freien \n\nBerufsausübung (Art. 12 GG) oder der Gleichbehandlung im Wettbewerb (Art. 3 \n\nGG) beeinträchtigt (vgl. BSGE 89, 24, 33 f.). Soweit derartige grundrechtliche \n\nAbwehransprüche von strengeren Voraussetzungen abhängen können als An-\n\nsprüche aus dem UWG, kann dies seine Rechtfertigung auch darin finden, dass \n\ndie gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts \n\nbereits strengeren Bindungen unterliegen als private Unternehmen. \n\n3. Die Hilfsanträge der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. \n\na) Die Revision sieht es als wettbewerbswidrig an, dass die Beklagte zu 1 \n\ndurch ihre Werbeaktion zu Gunsten der Beklagten zu 2 in den Wettbewerb der \n\nApotheken eingegriffen habe. Die Beklagte zu 1 sei als gesetzliche Kranken-\n\nkasse im Verhältnis zu den Leistungserbringern zur Neutralität verpflichtet. Sie \n\nsei deshalb nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu 2 auf dem Gutschein als \n\neinzige Apotheke für die Durchführung der Messungen zu benennen. Dies gelte \n\num so mehr, als an die Beklagte zu 2 für die Messungen ein höheres Entgelt \n\ngezahlt worden sei als von den Apotheken üblicherweise gefordert werde. \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nb) Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen (unter 2.) ergibt, kann die \n\nKlägerin im Hinblick auf § 69 SGB V auch aus diesem Sachverhalt keine wett-\n\nbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten herleiten. \n\n30 \n\nc) Abwehransprüche aus Art. 12 GG oder Art. 3 GG können der Klägerin, \n\ndie ihre Klagebefugnis nur auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stützen kann, nicht zuste-\n\nhen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 19.1.1997 \n\n- I ZR 225/94, GRUR 1997, 669, 671 = WRP 1997, 731 - Euromint). \n\n31 \n\nC. Danach war die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuwei-\n\nsen, dass die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird. \n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2002 - 1 O 440/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2003 - 20 U 27/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/i-zr-164-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":17},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/i-zr-164-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:18.018375+00:00"}}