{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_162-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"I ZR 162/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ex works MarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines \"ab Werk-Verkaufs\" an einen Frachtführer, ist die Ware i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Euro- päischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 162/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n27. April 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nex works \n\nMarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a \n\nÜbergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im \nRahmen eines \"ab Werk-Verkaufs\" an einen Frachtführer, ist die Ware i.S. von \n§ 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an \nder Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll. \n\nBGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 162/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 5. Juni 2003 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte produziert und vertreibt Herrenhemden. Sie ist Inhaberin \n\nder für Herrenhemden eingetragenen Wortmarke Nr. 355391 \"ETERNA\" und \n\nder für Bekleidungsstücke, insbesondere Hemden, eingetragenen weiteren \n\nWortmarke Nr. 39611513 \"eterna EXCELLENT\". \n\nIm Jahre 2001 verkaufte die Beklagte 40.000 Hemden an eine Empfän-\n\ngerin in Übersee. Käuferin war nach der Behauptung der Beklagten die in Mexi-\n\nko ansässige E. Development Ltd S.A. de CV. Die Ware übergab \n\ndie Beklagte im September 2001 der von Käuferseite beauftragten Spedition \n\nV. in Passau. Im Frachtbrief, in dem die Spedition als Frachtführerin ange- \n\ngeben war, war als Empfängerin die E. DEVELOPMENT LTD \n\nmit Sitz auf den British Virgin Islands und als Auslieferungsort des Gutes Genua \n\nvermerkt. \n\n3 \n\nDie Klägerin, die M. Großhandelsgesellschaft mbH, betreibt bundes- \n\nweit cash & carry-Märkte. Sie warb im März 2002 in Prospekten für Hemden der \n\nMarke \"eterna EXCELLENT\" und bot diese in ihren Märkten zum Kauf an. Die-\n\nse Hemden stammten aus dem von der Beklagten im Jahre 2001 getätigten \n\nVerkauf. Die Beklagte mahnte daraufhin die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom \n\n4. März 2002, mit dem sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzan-\n\nsprüche geltend machte, u.a. wie folgt ab: \n\n\"Bei den Hemden handelt es sich um eine Teilmenge einer Lieferung, \n\ndie unsere Mandantin im vergangenen Jahr an die E. Deve- \n\nlopment Ltd. in Cancun, Mexiko, veräußert hat. … Die von Ihnen ange-\n\nbotenen Hemden sind im Juli 2001 nach Mexiko verschifft und nunmehr \n\noffensichtlich von Ihnen reimportiert worden. Es handelt sich damit um \n\nWaren, die - da sie weder von unserer Mandantin noch mit deren Zu-\n\nstimmung innerhalb des nach § 24 Abs. 1 MarkenG maßgeblichen Ter-\n\nritoriums in Verkehr gesetzt wurden - nicht der markenrechtlichen Er-\n\nschöpfung unterliegen.\" \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Waren seien markenrechtlich \n\nerschöpft. Mit der Übergabe an die Spedition V. in Passau habe die Beklag- \n\nte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Hemden verloren und sie damit \n\nim Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht. Zudem habe die \n\nBeklagte die Waren an ein Unternehmen auf den British Virgin Islands geliefert, \n\nwas ebenfalls zur Erschöpfung geführt habe. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nfestzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin die mit \n\nAnwaltsschreiben vom 4. März 2002 (Anlage K 1) geltend gemach-\n\nten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche \n\nnicht zustehen. \n\n6 \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die Ware sei unter ihrer Verfügungs-\n\ngewalt aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt und von dem Vorlie-\n\nferanten der Klägerin unrechtmäßig wieder eingeführt worden. Aus den Fracht-\n\ndokumenten ergebe sich, dass sie mit der Käuferin einen kombinierten Land-/ \n\nSeetransport vereinbart habe. Die Ware habe zunächst von ihrem Werk in Pas-\n\nsau mit dem Lkw nach Genua und von dort per Schiff weitertransportiert werden \n\nsollen. Die Ware sei zum Vertrieb in Mexiko an die dort ansässige Gesellschaft \n\nverkauft worden. Die Fakturierung an eine namensgleiche Gesellschaft des In-\n\nhabers der Käuferin mit Sitz auf den British Virgin Islands sei auf ausdrückli-\n\nchen, mit privaten und steuerlichen Motiven begründeten Wunsch der Käuferin \n\nerfolgt. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG Mün-\n\nchen GRUR-RR 2003, 338). \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter. Die Klägerin bean-\n\ntragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage als begrün-\n\ndet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDer Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG wegen der beanstandeten Wer-\n\nbung und des Vertriebs der Hemden der Marke \"eterna EXCELLENT\" zu. Er-\n\nschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG trete ein, wenn der Markeninhaber die \n\nWare dadurch in Verkehr bringe, dass er die Verfügungsgewalt über die Ware \n\nübertrage. Dies sei vorliegend mit der Übergabe an die Spedition V. in Pas- \n\nsau geschehen. Jedenfalls habe die Beklagte die Ware an dem im Frachtbrief \n\nangegebenen Auslieferungsort Genua in Verkehr gebracht. Aus dem Fracht-\n\nbrief könne die Beklagte nicht ableiten, dass sie frachtrechtlich verfügungsbe-\n\nfugt geblieben sei. Unstreitig sei die Spedition V. von der Käuferin ausge- \n\nwählt und beauftragt worden. Auch die Rechnungen der Beklagten und die von \n\nihr eingereichte Ausfuhranmeldung wiesen einen Verkauf ab Werk Passau (EX \n\nWORKS Passau) aus. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht dargelegt, dass \n\nsie die Verfügungsgewalt über die Ware über Genua hinaus behalten habe. Für \n\nein Inverkehrbringen der Ware i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG durch den Mar-\n\nkeninhaber selbst sei über die Aufgabe der Verfügungsgewalt innerhalb des \n\nEuropäischen Wirtschaftsraums hinaus kein weiteres Willenselement erforder-\n\nlich. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Markeninhaber und sei-\n\nnem Käufer und etwaige Vertriebsbeschränkungen komme es für ein Inver-\n\nkehrbringen durch den Markeninhaber nicht an. Mangels Verletzungshandlung \n\nbestünden auch die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche \n\nauf Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\nDie negative Feststellungsklage ist begründet. Der Beklagten stehen die \n\nmit dem Abmahnschreiben vom 4. März 2002 geltend gemachten Ansprüche \n\nauf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Die Klägerin hat zwar \n\nein mit der Wortmarke Nr. 39611513 \"eterna EXCELLENT\" der Beklagten iden-\n\ntisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die \n\nMarke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der markenrechtliche \n\nSchutz ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Erschöpfung des Markenrechts \n\nnach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten ist und der Markeninhaber sich nicht \n\ngemäß § 24 Abs. 2 MarkenG der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit \n\ndem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen kann. \n\nDie Voraussetzungen einer Erschöpfung hat das Berufungsgericht bejaht. Das \n\nhält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n13 \n\n1. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht, \n\neinem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser \n\nMarke von ihm selbst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe \n\ndie in Rede stehenden Hemden mit Übergabe an die Spedition V. in Passau \n\ni.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht. \n\n15 \n\naa) Nach Art. 7 Abs. 1 MRRL tritt die Erschöpfung des dem Markeninha-\n\nber zustehenden Rechts in den Fällen ein, in denen die Waren im Europäischen \n\nWirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Dem Markeninhaber \n\nsteht danach das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der \n\nMarkenware \n\nin der Gemeinschaft zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n18.10.2005 - C-405/03, GRUR 2006, 146, 148 Tz 33 = MarkenR 2005, 489 \n\n- Colgate-Palmolive). Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit einge-\n\nräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Dieser \n\nbesteht mangels einer internationalen Erschöpfung auch in einem Vertriebs-\n\nsteuerungsrecht. Von einem Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist \n\ndeshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die \n\nMarkenware willentlich auf den Erwerber übertragen hat (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n30.11.2004 - C-16/03, GRUR 2005, 507, 509 Tz 39 u. 40 = MarkenR 2005, 41 \n\n- Peak Holding/Axolin-Elinor; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 7d; Hacker \n\nin Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 24 Rdn. 21; Starck, MarkenR \n\n2004, 41, 43). Mit der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt im Euro-\n\npäischen Wirtschaftsraum verliert der Markeninhaber die Möglichkeit, den wei-\n\nteren Vertrieb der Markenware innerhalb dieses Wirtschaftsgebietes zu kontrol-\n\nlieren. Ein Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist deshalb nicht \n\nschon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen \n\nverschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr \n\ninnerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernun-\n\nternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH \n\nGRUR 2005, 507, 509 Tz 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; OLG Köln GRUR \n\n1999, 346; Fezer aaO § 24 Rdn. 7d; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., \n\n§ 24 Rdn. 22; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Urt. \n\nv. 6.5.1981 - I ZR 92/78, GRUR 1982, 100, 102 - Schallplattenexport). Dagegen \n\nist ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum anzunehmen, wenn \n\nder Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb dieses Wirt-\n\nschaftsgebietes im Rahmen eines Verkaufs auf den Erwerber übertragen hat \n\n(vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MRRL: EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 40 u. 51 f. - Peak \n\nHolding/Axolin-Elinor; zu § 24 Abs. 1 MarkenG: OLG Stuttgart NJW-RR 1998, \n\n482 f.; Urt. v. 17.10.1997 - 2 U 80/97, zitiert nach Juris; OLG Nürnberg WRP \n\n2002, 345, 346; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 335, 336; Hacker in Ströbele/ \n\nHacker aaO § 24 Rdn. 22; Litten, WRP 1997, 678, 680 f. u. 684; bereits die \n\nÜbertragung der \n\ntatsächlichen Verfügungsgewalt \n\nlassen ausreichen: \n\nIn-\n\ngerl/Rohnke aaO § 24 Rdn. 19; v. Hellfeld in HK-MarkenR, § 24 Rdn. 12; \n\nv. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 15; Sack, WRP 1999, 1088, 1092; \n\ndifferenzierend: Fezer aaO § 24 Rdn. 7d). Darin liegt eine willentliche Übertra-\n\ngung der Verfügungsgewalt auf einen Dritten, durch die der Markeninhaber den \n\nwirtschaftlichen Wert der Marke realisiert, der in deren Eignung liegt, den Ver-\n\ntrieb zu steuern. Der Markeninhaber hat seine Kontrollmöglichkeit verloren. \n\n16 \n\nbb) Anders als die Revision meint, ist unerheblich, dass die Beklagte bei \n\nder willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt an der Markenware im Eu-\n\nropäischen Wirtschaftsraum wegen des Verkaufs der Ware nach Mexiko mit \n\neinem Vertrieb der Waren im Inland nicht einverstanden war. Vereinbarungen \n\nüber eine räumliche Beschränkung des Vertriebsgebiets hindern den Eintritt der \n\nErschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG nicht (vgl. EuGH GRUR 2005, 507, \n\n509 Tz 54 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor). Unerheblich ist auch, dass der Käu-\n\nfer im Streitfall anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften in Sachen \"Peak Holding/Axolin-Elinor\" (GRUR \n\n2005, 507) zugrunde liegenden Fall nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ge-\n\nschäftsansässig war. Auf den Sitz des Käufers der Markenware kann es für die \n\nFrage, ob der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum durch \n\nwillentliche Übertragung der Verfügungsgewalt in den Verkehr gebracht hat, \n\nnicht ankommen. \n\n17 \n\nb) Die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat die \n\nBeklagte mit Übergabe der Waren an die Spedition V. im September 2001 \n\nin Passau im Rahmen des \"ab Werk-Verkaufs\" willentlich auf die Käuferin über-\n\ntragen. Dieser stand mit Entgegennahme der Waren durch die Spedition V. \n\nals Frachtführerin das alleinige frachtrechtliche Verfügungsrecht und deshalb \n\ndie Verfügungsgewalt über das transportierte Gut zu. \n\n18 \n\naa) Auf den Transportvertrag mit der Spedition V. sind die Vorschrif- \n\nten der CMR anwendbar, weil der Transportvertrag die entgeltliche Beförderung \n\nvon Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen zum Gegenstand hat und der Ort \n\nder Übernahme des Gutes (Passau) und der Ort der Ablieferung (Genua) in \n\nverschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist \n\n(Art. 1 Abs. 1 CMR). Zwar sieht Art. 12 Abs. 1 CMR ein Verfügungsrecht des \n\nAbsenders vor, dessen Ausübung in Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR näher ausgestal-\n\ntet ist, und in dem Frachtbrief war die Beklagte als Absenderin der Ware be-\n\nzeichnet. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Beweiswirkung des Frachtbriefs nach Art. 9 Abs. 1 CMR, die nur bis \n\nzum Beweis des Gegenteils gilt, im Streitfall nicht eingreift. Das Berufungsge-\n\nricht hat nämlich unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte nicht Partei des \n\nFrachtvertrags mit der Spedition V. war. Damit war sie auch nicht Absende- \n\nrin i.S. von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a CMR (vgl. Helm, Frachtrecht II, \n\n2. Aufl., Art. 12 CMR Rdn. 23; Herber/Piper, CMR, Art. 12 Rdn. 12; Koller, \n\nTransportrecht, 5. Aufl., Art. 6 CMR Rdn. 3; MünchKomm.HGB/Basedow, \n\nArt. 12 CMR Rdn. 5) und deshalb auch nicht mehr verfügungsbefugt. Die trans-\n\nportrechtliche Verfügungsbefugnis und damit auch die Verfügungsgewalt über \n\ndie Waren standen vielmehr mit deren Übernahme in Passau durch die Spediti-\n\non V. ausschließlich der Käuferin als Vertragspartnerin des Frachtvertrags \n\nund damit als Absenderin i.S. von Art. 12 Abs. 1 CMR zu (vgl. hierzu Münch-\n\nKomm.HGB/Basedow, Art. 12 CMR Rdn. 5). \n\n19 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Verfügungsbefugnis der \n\nBeklagten auch nicht aus Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR aufgrund des Umstandes, \n\ndass diese als Absenderin im Frachtbrief eingetragen war. Denn der Frachtbrief \n\nist nur Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27.1.1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105 = VersR 1982, 669). Auf die unzu-\n\ntreffende Bezeichnung als Absenderin im Frachtbrief kann sich die Beklagte zur \n\nBegründung eines frachtrechtlichen Verfügungsrechts deshalb nicht berufen. \n\n20 \n\n2. Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) \n\nund auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) sind mangels Verletzung der Marken-\n\nrechte ebenfalls nicht begründet. \n\n21 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.01.2003 - 1 HKO 4309/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 05.06.2003 - 29 U 1886/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zr-162-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zr-162-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:59.613580+00:00"}}