{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_145-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"I ZR 145/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 1 Verkündet am: 6. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kunden werben Kunden Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden auf- grund des gewandelten Verbraucherleitbilds nicht schon aus der Gewährung nicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die Unlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmit- teln).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 145/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKunden werben Kunden \n\nNach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung folgt die \nWettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von Laien zur Werbung von Kunden auf-\ngrund des gewandelten Verbraucherleitbilds nicht schon aus der Gewährung \nnicht unerheblicher Werbeprämien, sondern setzt das Vorliegen sonstiger die \nUnlauterkeit begründender Umstände voraus. Ein solcher Umstand kann darin \nliegen, dass sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die \nbesondere Werbeverbote bestehen (hier: Verbot von Zuwendungen bei Heilmit-\nteln). \n\nBGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 145/03 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 5. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien betreiben bundesweit Augenoptik-Filialgeschäfte. \n\nIn der Ausgabe 03/2002 ihrer hausinternen Kundenzeitung sowie in Falt-\n\nblättern, die in ihren Filialen ausgelegt waren, forderte die Beklagte ihre Kunden \n\nzu einer \"Kunden werben Kunden\"-Aktion auf. Es wurde den Kunden eine Prä-\n\nmie für den Fall in Aussicht gestellt, dass ein geworbener Neukunde bei der \n\nBeklagten Gleitsichtgläser im Mindestwert von 100 € erwirbt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Werbung der Beklagten als wettbewerbswidrig bean-\n\nstandet. Wegen des erheblichen Werts der Werbeprämien, der erheblichen Ge-\n\nfahr unsachlicher Beeinflussung von Neukunden und der Gefahr einer unzurei-\n\nchenden sachlichen Bewertung durch ungeeignete Laienwerber sei die Aktion \n\nder Beklagten unlauter. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \n\nuntersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in \n\neiner als \"Faltblatt\" aufgemachten Werbebroschüre mit dem Titel \n\n\"Kunden werben Kunden\" oder in sonstiger Form ihre Kunden auf-\n\nzufordern, einen neuen Gleitsichtglaskunden zu werben, und dem \n\nwerbenden Kunden dabei eine Prämie nach dessen Auswahl aus \n\neinem Katalog von (6) im Einzelnen abgebildeten Werbeprämien \n\neinzuräumen, insbesondere wie in dem nachfolgend abgebildeten \n\nFaltblatt: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichte-\n\ntes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung als gemäß § 1 \n\nUWG a. F. wettbewerbswidrig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nLaienwerbung sei zwar nicht als solche von vornherein wettbewerbswid-\n\nrig i.S. des § 1 UWG (a.F.). Dennoch bestünden gegen sie Bedenken, weil von \n\nihr Gefahren für den Wettbewerb und für die Allgemeinheit ausgehen könnten. \n\nDazu gehöre vor allem die Gefahr der Belästigung der Umworbenen, der Kom-\n\nmerzialisierung der Privatsphäre sowie die Gefahr der Verfälschung des Leis-\n\ntungswettbewerbs. Es sei zu befürchten, dass sich der Umworbene für ein be-\n\nstimmtes Angebot nicht so sehr aufgrund von dessen Qualität und Preiswürdig-\n\nkeit entscheide, sondern mit Rücksicht auf die persönliche Beziehung zu dem \n\nWerbenden. \n\n10 \n\nIm vorliegenden Fall sei die Gefahr, dass der Laienwerber seine persön-\n\nlichen Beziehungen missbrauche und der Umworbene seine Entscheidung nicht \n\nnach sachgerechten Gründen treffe, wegen des nicht unerheblichen Prämien-\n\nanreizes und des geringen Werbeaufwands zu bejahen. Eine Sachprämie im \n\nWert von ca. 30 € für die Vermittlung eines Kunden, der bei der Beklagten \n\nGleitsichtgläser im Wert von mindestens 100 € kaufe, könne unter Berücksichti-\n\ngung des geringen Werbeaufwands nicht als unerheblich angesehen werden. \n\nDer geringe Umfang des Werbeaufwands folge daraus, dass als potentielle \n\nNeukunden in erster Linie nur Brillenträger mittleren oder fortgeschrittenen Al-\n\nters in Betracht kämen, bei denen aufgrund einer Sehschwäche die Anschaf-\n\nfung von Gleitsichtgläsern angezeigt sei. Eine Beratung oder Überzeugungsar-\n\nbeit sei daher von dem Laienwerber nicht - jedenfalls nicht in erheblichem Um-\n\nfang - zu leisten. Das geänderte Verbraucherleitbild führe ebenso wenig zu ei-\n\nner Lockerung der bisherigen Grundsätze zur Zulässigkeit der Laienwerbung \n\nwie der Wegfall der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Auf den Streitfall sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den un-\n\nlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da der Unterlas-\n\nsungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Der auf Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützte Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten \n\nauch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n2. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass das Einschalten von Laien in die Werbung von Unternehmen nicht gene-\n\nrell nach § 1 UWG a.F., § 4 Nr. 1 UWG als wettbewerbswidrig anzusehen ist, \n\nsondern es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung solcher Werbemaßnah-\n\nmen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27.2.1981 - I ZR 75/79, GRUR 1981, 655, 656 - Laienwerbung für Maklerauf-\n\nträge; Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 213/89, GRUR 1991, 150 = WRP 1991, 154 - Lai-\n\nenwerbung für Kreditkarten; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 227/99, GRUR 2002, 637, \n\n637, 639 = WRP 2002, 676 - Werbefinanzierte Telefongespräche). Seiner Auf-\n\nfassung, dass im vorliegenden Fall die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung der \n\nBeklagten begründende Umstände gegeben seien, ist im Ergebnis, jedoch nicht \n\nin allen Gründen zu folgen. \n\n14 \n\na) Die Kundenwerbung durch Laien ist in der Rechtsprechung zu § 1 \n\nUWG a. F. deshalb als wettbewerbsrechtlich bedenklich angesehen worden, \n\nweil sie zu einer Kommerzialisierung der Privatsphäre beitrage und die Gefahr \n\neiner unsachlichen Beeinflussung des umworbenen Kunden bestehe. Der Lai-\n\nenwerber könne bestrebt sein, sein Prämieninteresse möglichst lange zu ver-\n\nheimlichen, um seiner Empfehlung den Anstrich eines uneigennützigen Rats \n\nund damit ein besonderes Gewicht zu geben. Ebenso liege es nahe, dass der \n\nUmworbene seine Entscheidung nicht aus sachlichen Gründen, sondern aus \n\nRücksichtnahme auf das persönliche Verhältnis zu dem Werbenden treffe. Zu-\n\ndem könnten sich die Wettbewerber wegen der Werbewirksamkeit des Einsat-\n\nzes von Laienwerbern veranlasst sehen, diese Werbemethode nachzuahmen, \n\nwas zu einer unzumutbaren Belästigung der Allgemeinheit führen könne (vgl. \n\nBGH GRUR 1991, 150 f. - Laienwerbung für Kreditkarten). \n\n15 \n\nDavon ausgehend hat die Rechtsprechung Laienwerbung als unlauter \n\nangesehen, wenn die ausgesetzten Prämien als solche einen nicht unerhebli-\n\nchen Wert verkörpern, ihr Wert im Verhältnis zu dem von dem Neukunden auf-\n\nzuwendenden Betrag sehr hoch ist und sich der Laienwerber die Prämie ohne \n\nbesonderen Aufwand verdienen kann. In einem solchen Fall ist wegen der als \n\nübermäßig anzusehenden Anreizwirkung, die von den ausgesetzten Prämien \n\nausgehe, zum einen die Gefahr gesehen worden, dass der Laienwerber bei der \n\nWerbung neuer Kunden auch wettbewerbsrechtlich unlautere Mittel einsetzt, \n\num die Prämie zu erhalten (BGH GRUR 1991, 150, 151 - Laienwerbung für \n\nKreditkarten). Zum anderen ist eine solche Werbemaßnahme bei dem Einsatz \n\nvon Laienwerbern für Augenoptikerleistungen deshalb als wettbewerbsfremd \n\nund damit unlauter bewertet worden, weil die Entscheidung des Kunden, wel-\n\nchem Optiker er sich bei Beratung und Kauf anvertrauen wolle, sachfremd auch \n\ndadurch beeinflusst werden solle, dass für den Laienwerber nicht unerhebliche \n\nPrämien ausgesetzt seien (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR \n\n1995, 122, 123 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker). \n\n16 \n\nb) An den Maßstäben dieser Rechtsprechung ist nach der Übernahme \n\ndes europäischen Verbraucherleitbildes und im Hinblick darauf, dass der Ge-\n\nsetzgeber sachfremde Zuwendungen nicht mehr so streng beurteilt wie früher, \n\nnicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach der Aufhebung des Rabattge-\n\nsetzes und der Zugabeverordnung kann aus der Gewährung von nicht unerheb-\n\nlichen Prämien allein die Wettbewerbswidrigkeit der Laienwerbung nicht mehr \n\nhergeleitet werden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-\n\nrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.183; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4 Nr. 2 \n\nRdn. 30; Plaß in: Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 4 \n\nUWG Rdn. 201; Berlit, WRP 2001, 349, 353). Die grundsätzliche Freigabe von \n\nRabatten beruht auf einem gewandelten Verbraucherleitbild. In der Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung des Rabattgesetzes \n\nund zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 6. März 2001 ist dazu aus-\n\ngeführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher \n\nheutzutage mit den Marktgegebenheiten vertraut ist. \"Er weiß, dass Kaufleute \n\nnichts zu verschenken haben und z.B. die Kosten für wertvolle Nebenleistungen \n\ndurch anderweitige Erlöse decken. Die Erfahrungen zeigen, dass sich der \n\nVerbraucher in der Regel nicht vorschnell durch das Angebot einer Zugabe \n\noder eines Rabattes zum Vertragsschluss verleiten lässt. Vielmehr trifft der \n\nKunde seine Entscheidung über den Erwerb höherwertiger Produkte erst nach \n\nausreichender Information über Konkurrenzangebote und reiflicher Abwägung \n\nder unterschiedlichen Vorzüge und Nachteile der angebotenen Waren\" (BT-\n\nDrucks. 14/5441, S. 7). Das veränderte Verbraucherleitbild und die der Aufhe-\n\nbung des Rabattgesetzes zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung sind \n\nauch bei der Auslegung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb zu beachten. Die Anreizwirkung, die von einer nicht unerheblichen \n\nPrämie ausgeht, kann als solche die Wettbewerbswidrigkeit der Laienwerbung \n\nnicht begründen. Ebenso wenig ist Laienwerbung schon deshalb wettbewerbs-\n\nrechtlich bedenklich, weil die Entscheidung des geworbenen Kunden dadurch \n\nbeeinflusst sein kann, dass für den Laienwerber eine nicht unerhebliche Prämie \n\nausgesetzt ist, und zwischen der beworbenen Ware und der angebotenen Wer-\n\nbeprämie ein sachlicher Zusammenhang nicht gegeben ist. Der Versuch einer \n\ngewissen unsachlichen Beeinflussung ist der Werbung nicht fremd und auch \n\nnicht per se unlauter (BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Aus der Regelung des § 4 \n\nNr. 1 UWG folgt, dass eine Werbung, die sich nicht auf Sachangaben be-\n\nschränkt, nur dann unlauter ist, wenn sie geeignet ist, durch Ausübung unan-\n\ngemessenen unsachlichen Einflusses die freie Entscheidung der Verbraucher \n\nzu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 55/02 Tz 17, GRUR 2006, \n\n75, 76 = WRP 2006, 67 - Artenschutz, vorgesehen für BGHZ 164, 153). \n\n17 \n\nc) Werbung durch Einsatz von Laien ist somit nur unzulässig, wenn ande-\n\nre Umstände als die ausgesetzte Prämie als solche die Unlauterkeit begründen. \n\nDies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Irreführung oder einer unzumut-\n\nbaren Belästigung (vgl. § 7 Abs. 1 UWG) des umworbenen Kunden durch den \n\nLaienwerber besteht, die Werbung auf eine Verdeckung des Prämieninteresses \n\nund damit auf eine Täuschung über die Motive des Werbenden angelegt ist \n\n(sog. verdeckte Laienwerbung) oder sie sich auf Waren oder Dienstleistungen \n\nbezieht, für die besondere Maßstäbe gelten. Die Gefahr, dass der Laienwerber \n\nunlautere Mittel einzusetzen versucht, mag im Einzelfall auch wegen der von \n\neiner besonders attraktiven Prämie ausgehenden Anreizwirkung bestehen (vgl. \n\nFezer/Steinbeck, UWG, § 4-1 Rdn. 391; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz, Hand-\n\nbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 68 Rdn. 125). Maßgeblich ist aber im-\n\nmer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (Köhler aaO § 4 \n\nUWG Rdn. 1.176; Fezer/Steinbeck aaO Rdn. 390). Die vom Berufungsgericht in \n\nden Vordergrund gestellten Gesichtspunkte reichen danach nicht aus, um die \n\nWerbung der Beklagten als unlauter zu beanstanden. \n\n18 \n\naa) Den Wert der von der Beklagten ausgesetzten Werbeprämien hat \n\ndas Berufungsgericht mit ca. 30 € angesetzt. Nach der Lebenserfahrung kann \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass Laienwerber, die sich - worauf die Wer-\n\nbung der Beklagten sogar ausdrücklich abzielt - vor allem an Verwandte, \n\nFreunde und Bekannte wenden werden (vgl. BGH GRUR 1991, 150 - Laien-\n\nwerbung für Kreditkarten), allein wegen dieses Wertes ihre persönlichen Bezie-\n\nhungen zu den genannten Personen durch den Einsatz unlauterer Mittel \n\nmissbrauchen werden, um in den Besitz der ausgesetzten Prämien zu gelan-\n\ngen. Auch der Umstand, dass als potentielle Neukunden in erster Linie Brillen-\n\nträger in Betracht kommen, bei denen die Anschaffung von Gleitsichtgläsern \n\nangezeigt ist, und deshalb eine Beratung oder Überzeugungsarbeit von dem \n\nLaienwerber allenfalls in einem geringeren Umfange zu leisten ist, macht die \n\nausgesetzten Prämien nicht so attraktiv, dass begründete Anhaltspunkte für die \n\nAnnahme bestehen, die ausgelobte Prämie bringe es mit sich, dass der Laien-\n\nwerber auch unlautere Mittel einsetzen werde. \n\n19 \n\nZwar kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der umworbene \n\nNeukunde bei seiner Entscheidung, wem er sich bei Beratung und Kauf anver-\n\ntrauen will, auch von dem Wunsch beeinflusst sein, dem Laienwerber die Prä-\n\nmie zukommen zu lassen. Die in dem fehlenden sachlichen Zusammenhang \n\nzwischen dem Prämieninteresse des Werbenden und der Entscheidung des \n\nUmworbenen für die beworbene Ware oder Dienstleistung liegende Unsach-\n\nlichkeit begründet als solche die Wettbewerbswidrigkeit des Einsatzes von \n\nLaien gleichfalls nicht. Selbst wenn für die Kaufentscheidung des Neukunden \n\ndie Erwägung, dem Laienwerber die ausgesetzte Prämie zu verschaffen, Be-\n\ndeutung erlangt und der Einsatz von Laienwerbern im Einzelfall auf eine solche \n\nBeeinflussung abzielt, ist dies für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne \n\nBedeutung. Die Verwendung von Werbemitteln und Werbemaßnahmen ist nicht \n\nschon dann unlauter, wenn diese mit dem beworbenen Angebot in keinem \n\nsachlichen Zusammenhang stehen. Vielmehr wird die Schwelle zur wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Unlauterkeit erst überschritten, wenn ein unangemessener \n\nunsachlicher Einfluss in einem solchen Maße ausgeübt wird, dass die betref-\n\nfende Wettbewerbshandlung geeignet ist, die freie Entscheidung des angespro-\n\nchenen Verbrauchers zu beeinträchtigen, § 4 Nr. 1 UWG (vgl. BGH GRUR \n\n2006, 75, 76 - Artenschutz; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 112/03, \n\nGRUR 2006, 77, 78 = WRP 2006, 72 - Schulfotoaktion), oder sonstige die Un-\n\nlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Ein durchschnittlich informierter, \n\naufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher wird allein wegen \n\nder dem Laienwerber versprochenen Werbeprämie in seiner Entscheidung dar-\n\nüber, ob für ihn eine Anschaffung überhaupt erforderlich ist und durch wen er \n\nsich in dieser Hinsicht beraten lassen soll, nicht unangemessen unsachlich be-\n\neinträchtigt (vgl. auch Hartwig, NJW 2006, 1326, 1328 f.). \n\n20 \n\nbb) Auch eine mit Werbemaßnahmen verbundene Belästigung ist grund-\n\nsätzlich hinzunehmen. Unlauter ist eine Wettbewerbshandlung erst, wenn sie \n\nMarktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt (§ 7 Abs. 1 UWG). Allein dar-\n\nin, dass der Laienwerber sich in erster Linie an Personen wenden wird, zu de-\n\nnen er in einer bestimmten Beziehung steht, und diese sich einer solchen Wer-\n\nbemaßnahme möglicherweise weniger leicht entziehen können als den Werbe-\n\nversuchen Fremder, liegt noch kein Umstand, der die mit der Laienwerbung \n\nverbundene Belästigung als unzumutbar i.S. von § 7 Abs. 1 UWG erscheinen \n\nlässt. Ein solcher Belästigungsgrad ist regelmäßig erst gegeben, wenn die Ge-\n\nfahr besteht, dass der Laienwerber zu Mitteln greift, die auch berufsmäßigen \n\nWerbern verboten sind (vgl. Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 1.177). Im vorliegenden \n\nFall bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch die beanstan-\n\ndete Werbung der Beklagten die Gefahr begründet wird, der Laienwerber werde \n\nzu Mitteln greifen, die die umworbenen Neukunden in einer Weise belästigen, \n\ndie über das mit der Werbung verbundene Maß an persönlicher Ansprache \n\nhinausgeht. \n\n21 \n\ncc) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, \n\ndie beanstandete Werbung der Beklagten sei darauf angelegt, dass der Laien-\n\nwerber sein Prämieninteresse verheimlicht, um seiner Empfehlung den Anstrich \n\neines uneigennützigen Rats zu geben. Aus dem Faltblatt, das der Laienwerber \n\ndem Neukunden mitzugeben hat, ist die Werbeprämie deutlich zu ersehen. \n\n22 \n\nd) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, \n\ndass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Werbung im Gesundheitswesen im \n\nInteresse der Verbraucher ein strengerer Maßstab gilt. Danach ist die bean-\n\nstandete Werbemaßnahme der Beklagten als unlautere Wettbewerbshandlung \n\nunzulässig (§ 3 UWG; § 1 UWG a. F.), weil sie sich auf Gegenstände bezieht, \n\ndie dem Werbeverbot des § 7 HWG unterliegen. Deshalb ist sie als unange-\n\nmessene unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzusehen. \n\n23 \n\naa) Gleitsichtgläser sind als Sehhilfen Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 \n\ndes Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) vom \n\n7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) (vgl. Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand: 1. \n\nErgänzungslieferung Dezember 2003, § 1 HWG Rdn. 328; Schorn, Medizinpro-\n\ndukte-Recht, Stand: Februar 2004, § 2 MPG Rdn. 48). Auf sie findet daher ge-\n\nmäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG das Heilmittelwerbegesetz Anwendung. Die bean-\n\nstandete Werbemaßnahme der Beklagten bezieht sich auf die von ihr angebo-\n\ntenen Gleitsichtgläser. Es handelt sich nicht um eine bloße Unternehmenswer-\n\nbung, sondern um eine den Verboten des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen-\n\nde Werbung für konkrete, identifizierbare Produkte (zur Abgrenzung vgl. BGH, \n\nUrt. v. 17.6.1992 - I ZR 177/90, GRUR 1992, 871 - Femovan; Urt. v. 15.5.1997 \n\n- I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte). \n\n24 \n\nbb) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, im \n\nZusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Heilmittel Zuwendun-\n\ngen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukün-\n\ndigen oder zu gewähren. Dieses Zuwendungsverbot umfasst auch Werbegaben \n\nan Verbraucher. Diese sollen bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel \n\nsie in Anspruch nehmen, nicht unsachlich durch die Aussicht auf Zugaben und \n\nWerbegaben beeinflusst werden (vgl. Bülow in Bülow/Ring, HWG, 3. Aufl., § 7 \n\nRdn. 7; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 6, 11; Gröning aaO \n\n§ 7 HWG Rdn. 3). Der Schutzzweck und die der Regelung des § 7 HWG \n\nzugrunde liegende selbständige Wertung des Gesetzgebers sind auch im Rah-\n\nmen des § 4 Nr. 1 UWG zu beachten. Dies führt dazu, dass eine Werbung mit \n\nWerbegaben für Heilmittel als unangemessene unsachliche Einflussnahme i.S. \n\ndes § 4 Nr. 1 UWG und damit als unlauter gem. § 3 UWG sowie nach § 1 UWG \n\na. F. anzusehen ist. Eine unangemessene unsachliche Einflussnahme liegt da-\n\nbei auch dann vor, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des \n\nHeilmittels selbst zukommen soll, sondern wie im vorliegenden Fall einem Drit-\n\nten, der gegen Gewährung einer Werbeprämie einen neuen Kunden für das \n\nbeworbene Heilmittel wirbt. Auch in diesem Fall wird die Entscheidung des an-\n\ngesprochenen Verbrauchers für eine Gleitsichtbrille unangemessen unsachlich \n\ndurch die Aussicht beeinflusst, dem werbenden Dritten die ausgelobte Werbe-\n\nprämie zu verschaffen. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HWG genannten \n\nAusnahmen von dem generellen Zuwendungsverbot greifen im vorliegenden \n\nFall nicht. Das Berufungsgericht hat der Beklagten somit die beanstandete \n\nWerbung im Ergebnis zu Recht untersagt. \n\n25 \n\n3. Da das Verbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG den Schutz der Verbrau-\n\ncher bezweckt, ist der Verstoß gegen diese Vorschrift zugleich unlauter i.S. von \n\n§ 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 1.88). \n\n26 \n\nIII. Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen. Die Kosten-\n\nentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2002 - 38 O 101/02 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2003 - 2 U 2/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/i-zr-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/i-zr-145-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:46.535573+00:00"}}