{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_144-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"I ZR 144/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 10% billiger UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Eine Preisgestaltung, durch die lediglich die abstrakte Gefahr begründet wird, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung. Sie ist objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder den Bestand des Wett- bewerbs ernstlich zu gefährden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 144/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n30. März 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n10% billiger \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nEine Preisgestaltung, durch die lediglich die abstrakte Gefahr begründet wird, \ndass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist \nkeine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern \nunlautere Wettbewerbshandlung. Sie ist objektiv nicht geeignet, einen oder \nmehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder den Bestand des Wett-\nbewerbs ernstlich zu gefährden. \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 144/03 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2003 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKarlsruhe - IV. Kammer für Handelssachen - Sitz Pforzheim - vom \n\n21. November 2002 teilweise abgeändert. \n\nDie Klage wird mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt 8,5% der Kosten des erstinstanzlichen Verfah-\n\nrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt Baumärkte. Sie warb am 13. August 2001 in der \n\nP. Zeitung mit der nachfolgend verkleinert auszugsweise wiederge- \n\ngebenen ganzseitigen Anzeige: \n\n2 \n\n3 \n\nEbenfalls am 13. August 2001 eröffnete in der Nähe der Beklagten deren \n\nMitbewerber B. einen Baumarkt, für den er mit einer Sonderzeitung mit \n\nEröffnungsangeboten warb. \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat \n\ndie Werbung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der gezielten \n\nBehinderung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Werbung der Beklagten \n\nsei darauf gerichtet, den Mitbewerber durch systematisches Unterbieten der \n\nPreise zu verdrängen. Ein derart geführter Preiskampf sei auch wegen der \n\nAuswirkungen auf den übrigen Handel unlauter. \n\n4 \n\nSie hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\ngen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in \nan letzte Verbraucher gerichteten Mitteilungen, insbesondere Zei-\ntungsanzeigen, zu werben wie folgt: \n\n\"Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! \nSollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identi-\nschen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, \nauch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir \nIhnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra.\" \n\n5 \n\n6 \n\nWeiter hat die Klägerin mit der Klage Erstattung von Kosten in Höhe von \n\n842,66 € begehrt, die ihr durch die Rechtsverfolgung wegen einer anderen \n\nWerbeaktion der Beklagten entstanden sind. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ledig-\n\nlich ihre Verurteilung zur Unterlassung angefochten hat, zurückgewiesen (OLG \n\nKarlsruhe OLG-Rep 2003, 500). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung des \n\nUnterlassungsantrags gerichtetes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gemäß § 1 \n\nUWG a.F. die streitgegenständliche Werbung zu unterlassen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: \n\n10 \n\nEs stehe einem Unternehmer zwar grundsätzlich frei, seine Preisgestal-\n\ntung in eigener Verantwortung vorzunehmen und dabei auch Konkurrenzpreise \n\nzu unterbieten. Die Preisunterbietung sei grundsätzlich selbst dann nicht zu \n\nbeanstanden, wenn vorübergehend einzelne Artikel unter den eigenen Ein-\n\nstandspreisen abgegeben würden. Die Schwelle zur Unlauterkeit werde jedoch \n\ndann überschritten, wenn zum bloßen Angebot unterhalb der eigenen Ein-\n\nstandspreise weitere Unlauterkeitskriterien hinzuträten. Ein solches Unlauter-\n\nkeitskriterium sei in der Rechtsprechung beispielsweise darin gesehen worden, \n\ndass die nicht kostengerechte Preiskalkulation auf Dauer angelegt sei und be-\n\nzwecke, bestimmte Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Ein weiteres Unlau-\n\nterkeitskriterium könnten Verkäufe unter dem Einstandspreis nach dieser \n\nRechtsprechung erfüllen, wenn sie dazu führten, dass allgemein Mitbewerber \n\nvom Markt verdrängt würden, und wenn dadurch der Wettbewerb auf diesem \n\nMarkt völlig oder nahezu aufgehoben werde. \n\n11 \n\nDiese Voraussetzungen würden durch die Werbeanzeige der Beklagten \n\nerfüllt. Es handele sich um eine Preisunterbietung unterhalb der eigenen \n\nEinstandspreise. Dies gelte auch dann, wenn das Angebot in keinem Fall dazu \n\ngeführt habe, dass die Beklagte ihre Einstandspreise tatsächlich habe unter-\n\nschreiten müssen. Entscheidend sei, dass die Beklagte bei Verbreitung ihrer \n\nWerbeanzeige auch durchaus Verkaufspreise unterhalb der eigenen Ein-\n\nstandspreise in Kauf genommen habe. Wettbewerbsrechtlich zu beanstanden \n\nsei die Werbung der Beklagten wegen des Hinzutretens weiterer Unlauterkeits-\n\nkriterien. Zum einen habe die Zielsetzung der für unbestimmte Zeit gültigen \n\nWerbemaßnahme der Beklagten vor allem darin bestanden, einen einzelnen \n\nMitbewerber - nämlich den am Tag des Erscheinens der Werbung eröffneten \n\nMarkt des Mitbewerbers B. - zu verdrängen. Dies ergebe sich daraus, \n\ndass das Wort \"Eröffnungsangebot\" in der Anzeige blickfangartig verwendet \n\nund gegenüber dem sonstigen Werbetext im Schriftgrad deutlich herausgeho-\n\nben worden sei. Zum anderen ergebe sich die Wettbewerbswidrigkeit der Wer-\n\nbeanzeige aus deren allgemeiner Zielrichtung, Mitbewerber vom Markt zu ver-\n\ndrängen und dadurch den Wettbewerb insgesamt aufzuheben oder zumindest \n\nerheblich zu stören. Der von der Beklagten eröffnete ruinöse Preiskampf sei \n\ngeeignet, mögliche dritte Konkurrenten vom Markt auszuschließen und somit \n\ndie Existenz eines Wettbewerbs überhaupt zu gefährden. \n\n12 \n\nII. Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung haben Erfolg. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes \n\nder Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gezielten Behinde-\n\nrung durch Preisunterbietung in Verdrängungsabsicht (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; § 1 \n\nUWG a.F.) zu. \n\n13 \n\n1. Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschafts-\n\nordnung steht es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung \n\nin eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten \n\nzu unterbieten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 129, 203, 212 - Hitlisten-Platten; BGH, Urt. \n\nv. 6.10.1983 - I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstands-\n\npreis II). Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gilt auch beim Angebot \n\nidentischer Waren (BGH GRUR 1984, 204, 206 f. - Verkauf unter Einstands-\n\npreis II). Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätz-\n\nlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (BGH, \n\nUrt. v. 31.1.1979 - I ZR 21/77, GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter Einstands-\n\npreis I; Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989, \n\n468 - Preiskampf m.w.N.). Entsprechend liegt in dem Anbieten von Waren unter \n\nEinstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann \n\neine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber i.S. von § 20 \n\nAbs. 4 Satz 1 GWB, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolgt und sach-\n\nlich nicht gerechtfertigt ist, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ein Angebot unter den \n\nEinstandspreisen des Unternehmens ist in der Rechtsprechung insbesondere \n\ndann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolgt, die ge-\n\neignet ist, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu \n\ndiesem Zweck eingesetzt wird (BGH GRUR 1979, 321, 322 - Verkauf unter \n\nEinstandspreis I). \n\n14 \n\n2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nSeiner Auffassung, die von der Klägerin beanstandete Werbeanzeige der Be-\n\nklagten erfülle die genannten Voraussetzungen einer unlauteren Preisunterbie-\n\ntung unterhalb der eigenen Einstandspreise, kann jedoch nicht gefolgt werden. \n\nDer Sachvortrag der Parteien lässt nicht die Feststellung zu, dass das bean-\n\nstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten objektiv geeignet ist, durch Ver-\n\nkäufe unterhalb der Einstandspreise einen oder mehrere Wettbewerber vom \n\nMarkt zu verdrängen oder den Bestand des Wettbewerbs ernstlich zu gefähr-\n\nden. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung das - von der Klägerin im \n\nzweiten Rechtszug nicht mehr bestrittene - Vorbringen der Beklagten zugrun-\n\ndegelegt, ihr Angebot habe in keinem Fall dazu geführt, dass sie ihre Ein-\n\nstandspreise tatsächlich habe unterschreiten müssen. Es meint allerdings, bei \n\nder vorliegenden Werbung komme es nicht darauf an, welche Preise die Be-\n\nklagte letztlich in Erfüllung ihres Rabattversprechens tatsächlich habe gewäh-\n\nren müssen. Vielmehr sei entscheidend, dass sie sich im Voraus abstrakt zur \n\nGewährung von Rabatten in einem Umfange verpflichtet habe, bei dem sie \n\ndurchaus auch Verkaufspreise unterhalb der eigenen Einstandspreise in Kauf \n\ngenommen habe, beispielsweise wenn der Mitbewerber B. seine End- \n\nverkaufspreise in Höhe der Einstandspreise der Beklagten festgesetzt hätte. \n\n16 \n\nb) Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Unverzichtbare \n\nVoraussetzung für die Annahme einer unlauteren Preisunterbietung ist im Han-\n\ndel ein Angebot unter Einstandspreis \n\n(vgl. Großkomm.UWG/Brandner/ \n\nBergmann, § 1 Rdn. A 51). Es genügt nicht, wenn eine Werbemaßnahme ledig-\n\nlich die abstrakte Gefahr begründet, dass Waren unter Einstandspreis abgege-\n\nben werden. Eine derartige Preisgestaltung ist objektiv nicht geeignet, einen \n\noder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. \n\n17 \n\naa) Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, der von der Beklagten \n\nbeworbene Preisnachlass von 10% führe wegen der bekannt geringen Margen \n\nim Baustoffeinzelhandel zu einem Verkauf weit unter dem Einstandspreis, \n\nbestritten. Unter Hinweis auf ihren Geschäftsbericht 2000/2001 hat sie vorge-\n\ntragen, ihre Handelsspanne in Prozent des Nettoumsatzes habe danach in dem \n\nrelevanten Zeitraum (August 2001) bei 36,2% gelegen; ihre Mitbewerber, ins-\n\nbesondere der Mitbewerber B. , hätten keine geringeren Spannen er- \n\nzielt. Ferner hat sie dargelegt, dass sie von den vierzehn Artikeln, die Gegen-\n\nstand der Eröffnungswerbung des Mitbewerbers B. waren, \n\nim Zeit- \n\npunkt der Bewerbung drei Artikel angeboten hat. Für diese drei Artikel hat sie \n\nden von dem Mitbewerber B. verlangten Preis sowie ihre eigenen Ver- \n\nkaufs- und Einkaufspreise angegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte \n\nunter Bezugnahme darauf geltend gemacht, mit diesem unwidersprochen ge-\n\nbliebenen Vorbringen sei widerlegt, dass bereits die einmalige Herabsetzung \n\ndes (von dem Mitbewerber verlangten) Preises zu einem Verkauf unter \n\nEinstandspreis führe; die einmalige Herabsetzung belasse ihr vielmehr eine \n\nausreichende Gewinnspanne. Die Klägerin hat auf das Vorbringen der Beklag-\n\nten zu der konkreten Preisgestaltung hinsichtlich der genannten Waren und zu \n\nder von dieser angegebenen Handelsspanne nur entgegnet, selbst wenn die \n\ngezielte Behinderung der Eröffnungswerbung des Konkurrenten (noch) nicht zu \n\neinem Verkauf unter Einstandspreis führen würde, bliebe doch das Merkmal der \n\ngezielten Behinderung erhalten. \n\n18 \n\nbb) Nach dem danach maßgeblichen Sachverhalt kann nicht davon aus-\n\ngegangen werden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten die ernsthaf-\n\nte Gefahr begründet, es werde infolge der Gewährung des beworbenen Preis-\n\nnachlasses in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang zu Verkäufen unter \n\nEinstandspreis kommen. In den von der Beklagten dargelegten Fällen der über-\n\neinstimmenden Artikel anlässlich der Eröffnungswerbung des Mitbewerbers \n\nergab sich auch nach einer Reduzierung des von dem Mitbewerber geforderten \n\nPreises um 10% ein weit über dem jeweiligen Einkaufspreis der Beklagten lie-\n\ngender Preis. Angesichts der von der Beklagten vorgetragenen durchschnittli-\n\nchen Handelsspanne kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass \n\nhinsichtlich des sonstigen Sortiments eine im Vergleich zu den dargelegten \n\nBeispielsfällen abweichende Beurteilung angezeigt sein könnte. \n\n19 \n\ncc) Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem \n\nentsprechend niedrigen einzelnen Angebot eines Mitbewerbers die Beklagte mit \n\nder Gewährung des Preisnachlasses von 10% in einem Einzelfall Ware unter \n\nihrem Einstandspreis abgeben müsste, kann daraus nicht die Wettbewerbswid-\n\nrigkeit der veranstalteten Werbeaktion hergeleitet werden. Eine Werbemaß-\n\nnahme, die zur Folge hat, dass (nur) gelegentlich auch ein Verkauf unter \n\nEinstandspreis stattfindet, ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. In \n\nHandelsbetrieben mit breitem Sortiment wie dem der Beklagten muss die \n\nPreisgestaltung nicht darauf ausgerichtet sein, mit jeder einzelnen Ware einen \n\nStückgewinn zu erzielen; der Kaufmann darf vielmehr davon ausgehen, mit \n\ndem Absatz des gesamten Angebots ein möglichst günstiges Betriebsergebnis \n\nzu erreichen (vgl. BGHZ 129, 203, 212 - Hitlisten-Platten; BGH GRUR 1984, \n\n204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II). \n\n20 \n\nIn diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich das \n\nAngebot der Beklagten, dem Kunden einen Abschlag von 10% auf den Preis zu \n\ngewähren, sofern er die Ware bei einem anderen örtlichen Einzelhändler güns-\n\ntiger findet, nur auf identische Artikel bezieht, die zum selben Zeitpunkt angebo-\n\nten werden. Die Beklagte und ihre Mitbewerber bieten jedoch nicht nur identi-\n\nsche Artikel an. So hat die Beklagte von den vierzehn Artikeln, die der Mitbe-\n\nwerber B. als Eröffnungsangebote mit einer Sonderzeitung bewarb, \n\nzum Zeitpunkt ihrer Werbung nur drei angeboten. Die \"Preisgarantie\" der Be-\n\nklagten betrifft demnach lediglich einen Teil des Warensortiments der Mitbe-\n\nwerber. Das übrige Sortiment, auch soweit es sich um zwar vergleichbare, aber \n\neben nicht identische Waren handelt, ist durch die Werbemaßnahme der Be-\n\nklagten von vornherein nicht berührt. \n\n21 \n\nDie von der Werbeaktion der Beklagten ausgehenden Wirkungen auf \n\nden Preiswettkampf mit ihren Mitbewerbern sind ferner dadurch beschränkt, \n\ndass der beworbene Preisnachlass nicht generell gewährt, sondern als \"Prä-\n\nmie\" nur denjenigen Kunden der Beklagten gezahlt werden soll, die bei einem \n\nMitbewerber einen günstigeren Preis finden. Die Beklagte wirbt außerdem nicht \n\ndamit, jeden Konkurrenzpreis zu unterbieten. Bietet nämlich ein Mitbewerber \n\neinen identischen Artikel zu demselben Preis an wie die Beklagte, erhält der \n\nKunde auf den Preis der Beklagten den beworbenen Abschlag nicht. Die Wer-\n\nbung der Beklagten zwingt deren Mitbewerber folglich nicht, ihrerseits die Prei-\n\nse der Beklagten für identische Artikel zu unterbieten. Die Gefahr einer ein brei-\n\ntes Warensegment ergreifenden \"Preisspirale\", die zwangsläufig zu Verkäufen \n\nunter den Einstandspreisen führen müsste, wird auch deshalb nicht begründet, \n\nweil die beanstandete \"Preisgarantie\" sich nur auf identische Artikel bezieht, die \n\nMitbewerber der Beklagten aber ein breit gefächertes Sortiment auch an bloß \n\nvergleichbaren Waren führen und insoweit mit der Beklagten im Preiswettbe-\n\nwerb stehen. Die niemals auszuschließende Möglichkeit, dass ein an sich er-\n\nlaubtes günstiges Angebot durch ein noch niedrigeres eines Mitbewerbers un-\n\nterboten wird, stellt als solche keinen Umstand dar, der die Wettbewerbswidrig-\n\nkeit begründen könnte (vgl. BGH GRUR 1990, 371, 372 - Preiskampf). \n\n22 \n\nc) Unter diesen Umständen kann die Wettbewerbswidrigkeit der Werbe-\n\nmaßnahme der Beklagten auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie nach \n\nAnsicht des Berufungsgerichts vor allem gegen einen einzelnen Mitbewerber \n\n(B. ), aber auch gegen mögliche dritte Konkurrenten auf dem örtlichen \n\nMarkt gerichtet war. Die Preisgestaltung - auch durch Unterbieten der Preise \n\nvon Mitbewerbern (vgl. BGHZ 85, 84, 95 - ADAC-Verkehrsrechtsschutz) - ist \n\nvorrangiges Mittel des Wettbewerbs. Im Rahmen des zulässigen Preiswett-\n\nkampfs ist es dem Unternehmer auch erlaubt, auf Sonderangebote oder Son-\n\nderaktionen seiner Mitbewerber, z.B. auf reduzierte Preise anlässlich einer Er-\n\nöffnung eines neuen Ladenlokals, gleichfalls mit günstigen oder sogar günstige-\n\nren Preisen zu reagieren. Eine nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare \n\nPreisgestaltung, die objektiv nicht die ernsthafte Gefahr der Verdrängung von \n\nMitbewerbern begründet, führt selbst dann nicht zur Annahme einer unlauteren \n\n(§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) oder unbilligen Behinderung (§ 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 \n\nGWB), wenn sie (subjektiv) in gezielter Weise gegen Mitbewerber eingesetzt \n\nwird. \n\n23 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu \n\nentscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind. \n\nUnter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als der gezielten Behinderung \n\ndurch unlautere Preisunterbietung ist die Werbung der Beklagten nicht angegrif-\n\nfen worden. Da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\nnicht zusteht, ist die Klage insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen \n\nUrteils abzuweisen. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2002 - 15 O 50/02 KfH - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2003 - 6 U 195/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-144-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-144-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_144-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:25.438270+00:00"}}