{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_143-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"I ZR 143/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erbenermittler als Rechtsbeistand RBerG 2. AVO § 1 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1 Einem als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenen Erben- ermittler ist es nicht verwehrt, dem von ihm ermittelten Erben die zur Nach- lassabwicklung gebotenen rechtsbesorgenden Tätigkeiten unaufgefordert an- zubieten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 143/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nErbenermittler als Rechtsbeistand \n\nRBerG 2. AVO § 1 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1 \n\nEinem als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenen Erben-\nermittler ist es nicht verwehrt, dem von ihm ermittelten Erben die zur Nach-\nlassabwicklung gebotenen rechtsbesorgenden Tätigkeiten unaufgefordert an-\nzubieten. \n\nBGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - I ZR 143/03 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 21. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte ist als Erbenermittler tätig. Er ist Diplom-Kaufmann und hat \n\ndie Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden zur geschäfts-\n\nmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rechtsbeistand in \n\nNachlassangelegenheiten. Im Rahmen seiner Ermittlungen zur Auffindung der \n\nErben der verstorbenen Frau Selma M. geb. C. richtete er am 28. Sep- \n\ntember 2000 an Heinz C. in Berlin ein Schreiben mit folgendem Wortlaut: \n\n2 \n\nD\n\nie Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, deren Mitglieder als \n\nRechtsanwälte in Berlin tätig sind. Sie sieht in dem Schreiben des Beklagten \n\nvom 28. September 2000 eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall ge-\n\nrichtete und daher gemäß § 43b BRAO unzulässige und deshalb auch wettbe-\n\nwerbswidrige Werbung. Die Klägerin hat den Beklagten daher auf Unterlassung \n\nin Anspruch genommen und beantragt, \n\nes dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-\n\nmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des \n\nWettbewerbs folgende Dienstleistungen anzubieten: \n\na) den Entwurf des Erbscheinsantrags und die Übersendung \n\ndes Entwurfs an einen Notar zur Beurkundung und Unter-\n\nzeichnung durch einen Erben, \n\nb) die Einreichung des beurkundeten Erbscheinsantrags beim \n\nNachlassgericht unter Beifügung der notwendigen Unterla-\n\ngen, \n\nc) die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, \n\nd) das Betreiben der Auseinandersetzung über den Nachlass, \n\nsofern dies geschieht wie in dem nachfolgend in Ablichtung \n\nbeigefügten Schreiben vom 28. September 2000 an Herrn \n\nHeinz C. : \n\n(Es folgt eine Kopie des Schreibens vom 28. September 2000). \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (KG \n\nNJW 2003, 2176). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-\n\nzu ausgeführt: \n\nDie Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Ausführung \n\ndes Rechtsberatungsgesetzes (2. AVO RBerG), die es Rechtsbeiständen un-\n\ntersage, Dritten unaufgefordert Dienste der in Art. 1 § 1 RBerG bezeichneten \n\nArt anzubieten, sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass Rechtsbei-\n\nstände ebenso werben könnten wie Rechtsanwälte. Diesen sei nach § 43b \n\nBRAO Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und \n\nInhalt sachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzel-\n\nfall gerichtet sei. Eine Einzelmandatswerbung liege vor, wenn der Umworbene \n\nin einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedürfe und der \n\nWerbende diesen Umstand zum Anlass für seine Werbung nehme. Das Schrei-\n\nben des Beklagten vom 28. September 2000 stelle seinem Inhalt nach Werbung \n\nfür die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall dar. Der Beklagte suche mit ihm die \n\nGelegenheit, sich gegenüber einem möglichen Rechtsuchenden, mit dem bis-\n\nlang kein Mandatsverhältnis bestanden habe, zu präsentieren und ihm Leistun-\n\ngen zur Durchsetzung seines Erbschaftsanspruchs anzubieten. Ein solches \n\nVerhalten wäre einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand verboten, der die Er-\n\nbensuche nicht selbst betrieben, sondern zufällig von einer potenziellen Erben-\n\nstellung des Angeschriebenen erfahren hätte und diesem nun seine Dienste bei \n\nder Nachlassabwicklung anböte. \n\n9 \n\nDer Beklagte handele nicht verbotswidrig, weil er mit dem Schreiben an \n\nden von ihm ermittelten Erben unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ge-\n\nsamtzusammenhangs seiner Tätigkeit nicht für ein Mandat als Rechtsbeistand, \n\nsondern für ein Mandat als Erbenermittler werbe, der als Hilfstätigkeit die Nach-\n\nlassabwicklung anbiete. Der Erbensucher müsse, um das Ergebnis seiner Re-\n\ncherche verwerten zu können, die ermittelten Erben gezielt ansprechen. Es \n\nstellte einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsaus-\n\nübungsfreiheit des Beklagten dar, wenn dieser zwar sowohl die Erbensuche \n\nbetreiben als auch die Nachlassabwicklung vornehmen, nicht aber um die Ertei-\n\nlung eines entsprechenden Auftrags durch den ermittelten Erben werben dürfte. \n\nDer Beklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, seine Vorleistungen bei \n\nder Ermittlung des Erben durch einen Auftrag zur Nachlassabwicklung amorti-\n\nsieren zu können. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-\n\nstimmung des § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG Rechtsbeistände keinem weiterrei-\n\nchenden Werbeverbot unterwirft, als § 43b BRAO es Rechtsanwälten auferlegt \n\n(vgl. OLG Karlsruhe Rbeistand 1995, 49, 50; KG NJW 2001, 3132; Ren-\n\nnen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 2. AVO, § 1 Rdn. 31; Weth in Henssler/Prütting, \n\nBRAO, 2. Aufl., RBerG, 2. AVO, § 1 Rdn. 24; vgl. auch Chemnitz/Johnigk, \n\nRBerG, 11. Aufl. Rdn. 1180; weitergehend Kleine-Cosack, RBerG, 2. AVO, § 1 \n\nRdn. 6, wonach das Werberecht der Inhaber von Erlaubnissen nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz mangels einer verfassungskonformen Beschränkung \n\nallein durch die allgemeinen Bestimmungen des UWG begrenzt wird). \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nBei der Beurteilung der Frage, ob eine Selbstdarstellung des Rechtsbe-\n\nraters die Grenze des Zulässigen überschreitet, sind Anlass und Art der Wer-\n\nbung maßgebliche Kriterien. Die besonderen Umstände des Streitfalls liegen \n\ndarin, dass die dem Rechtsbeistand erlaubte Rechtsbesorgung zur Nachlass-\n\nabwicklung anknüpft an seine gewerbliche Tätigkeit, den Erben des Nachlasses \n\nzu ermitteln. Das in § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG normierte Verbot, wonach es In-\n\nhabern von Erlaubnissen zur Rechtsberatung verwehrt ist, ihre Dienste unauf-\n\ngefordert Dritten anzubieten, erfährt im Streitfall eine verfassungsrechtlich (Art. \n\n12 Abs. 1 GG) gebotene Einschränkung. Dem Beklagten ist es gestattet, dem \n\nvon ihm ermittelten Erben seine rechtsbesorgenden Dienste zur Abwicklung \n\ndes Nachlasses unaufgefordert anzubieten. \n\n13 \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die vom \n\nBeklagten angebotene Nachlassabwicklung mit Rechtsbesorgung ein sachge-\n\nrechter und für eine wirtschaftlich sinnvolle Betätigung auch nicht verzichtbarer \n\nAnnex zu der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildenden Erbensuche ist. In \n\nseinem Gewerbe als Erbenermittler ist der Beklagte lediglich den allgemeinen \n\nWerberegeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen. Zu \n\neiner wirtschaftlich vernünftigen Betätigung als Erbenermittler rechnet auch, \n\ndass dieser mit dem Erben in geschäftlichen Kontakt kommt, der sich sinnvol-\n\nlerweise auf die mit der Nachlassabwicklung zusammenhängenden Tätigkeiten \n\nerstreckt. Eine dabei anfallende rechtsbesorgende Tätigkeit rechtfertigt das \n\nVerbot der Kontaktaufnahme nicht. \n\n14 \n\nDes Weiteren ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung mit Recht \n\ndavon ausgegangen, dass dem Erbensucher für die je nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls mehr oder weniger zeit- und kostenaufwändige Tätigkeit, die er \n\nentfaltet hat, um einen bislang unbekannten Erben zu ermitteln, kein Vergü-\n\ntungsanspruch zusteht, wenn ihm kein entsprechender Auftrag erteilt worden \n\nist. Er hat gegen den ermittelten Erben insbesondere keine Ansprüche aus Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.; BGH, Urt. v. 13.3.2003 \n\n- I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; BGH, \n\nBeschl. v. 23.2.2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656 Tz 5 m.w.N.). Der Er-\n\nbenermittler ist daher, wenn er nicht lediglich darauf hoffen will, dass ihm der \n\nermittelte Erbe in Anerkennung seiner erfolgreichen Bemühungen freiwillig eine \n\nArt \"Finderlohn\" zukommen lässt, darauf angewiesen, seine Vorleistungen bei \n\nder Erbringung weiterer Dienste für den Erben gewinnbringend zu verwerten. \n\nSeine Dienste werden regelmäßig - je nach den Umständen des Einzelfalls \n\nmehr oder weniger - neben erlaubnisfrei auszuführenden geschäftsbesorgen-\n\nden Tätigkeiten rein wirtschaftlicher Art auch solche Tätigkeiten betreffen, die \n\nteilweise oder ganz auf rechtlichem Gebiet liegen. Dementsprechend würde der \n\nBeklagte durch das von der Klägerin erstrebte Verbot, den von ihm ermittelten \n\nErben bei der Nachlassabwicklung andere als geschäftsbesorgende Tätigkeiten \n\nin dem zuerst genannten Sinne anzubieten, d.h. rechtsbesorgende Tätigkeiten \n\nvon seinem unaufgefordert abgegebenen Leistungsangebot auszunehmen, bei \n\nder Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt. \n\n15 \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2002 - 15 O 694/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2003 - 5 U 328/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zr-143-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zr-143-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:30.545201+00:00"}}