{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_136-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"I ZR 136/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HGB § 435 Im Rahmen der Beförderung von Briefen (einschließlich Einschreibebriefen) und briefähnlichen Sendungen sind keine durchgängigen Schnittstellenkontrol- len erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 136/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 435 \n\nIm Rahmen der Beförderung von Briefen (einschließlich Einschreibebriefen) \n\nund briefähnlichen Sendungen sind keine durchgängigen Schnittstellenkontrol-\n\nlen erforderlich. \n\nBGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 136/03 - OLG Düsseldorf \n\nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 30. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der C. GmbH \n\nin \n\nMünchen (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die \n\nDeutsche Post AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des \n\nVerlustes von sieben Einschreibebriefsendungen auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin übergab der Beklagten im Zeitraum von Juni \n\n2000 bis Mai 2001 sieben Einschreibebriefe zum Versand innerhalb Deutsch-\n\nlands. Die Sendungen kamen bei den Adressaten nicht an, weshalb die Beklag-\n\nte für jeden Verlustfall entsprechend der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen vorgesehenen Höchstbetragshaftung 50 DM Schadensersatz leistete. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die in Verlust geratenen Sendungen hätten \n\nUhren und Uhrenarmbänder enthalten. Die Verluste seien auf Diebstähle von \n\nMitarbeitern der Beklagten zurückzuführen. Sie habe die ihrer Versicherungs-\n\nnehmerin nach Abzug der Ersatzleistungen der Beklagten verbliebenen Schä-\n\nden in Höhe von insgesamt 8.333,85 € ausgeglichen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht \n\nauf Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in ihren Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen berufen, weil diese nicht Inhalt der mit der Beklagten geschlosse-\n\nnen Versendungsverträge geworden seien. Eine Haftungsbegrenzung komme \n\nauch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten eine leichtfertige Verursa-\n\nchung der Warenverluste vorzuwerfen sei. Die Haftung der Beklagten ergebe \n\nsich daraus, dass sie für ihre Leute einzustehen habe und zu den näheren Um-\n\nständen, die zu den Verlusten geführt hätten, keine Angaben mache. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 8.333,85 € nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertre-\n\nten, in den hier in Rede stehenden Verlustfällen fehle es schon am Zustande-\n\nkommen von Beförderungsverträgen, weil Uhren gemäß den Bestimmungen in \n\nihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Versicherungsnehmerin be-\n\nkannt gewesen sein müssten, von der Beförderung per Briefsendung ausge-\n\nschlossen seien. Die Versicherungsnehmerin sei auch nicht schutzwürdig, weil \n\nsie von der Versendung der Ware im besonders versicherten Paketdienst aus-\n\ndrücklich keinen Gebrauch gemacht habe. Der Umstand, dass sie zu den streit-\n\ngegenständlichen Verlusten keine näheren Angaben machen könne, rechtferti-\n\nge nicht den Schluss, dass es in ihrem Betriebsablauf grobe Organisations-\n\nmängel gebe. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin \n\nüber die von der Beklagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus \n\nkeine Schadensersatzansprüche wegen der in Rede stehenden Verluste von \n\nEinschreibebriefsendungen zustehen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Beru-\n\nfungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der Beklagten nicht Bestandteil der über die streitgegenständlichen Ein-\n\nschreibebriefsendungen geschlossenen Beförderungsverträge geworden sind. \n\nDementsprechend steht nicht zur Entscheidung, ob eine Haftung der Beklagten \n\nschon durch die Klauseln über eine bedingungsgerechte Sendung in den All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte nach der \n\nPrivatisierung der Postdienste für Verluste von Transportgut gemäß dem im \n\nHandelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht haftet. Die Beklagte \n\nschulde gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den während ihrer Obhutszeit eingetrete-\n\nnen Verlust der sieben hier in Rede stehenden Einschreibebriefsendungen \n\nSchadensersatz. Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadenser-\n\nsatzes hat das Berufungsgericht entsprechend § 431 Abs. 1 HGB auf einen Be-\n\ntrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der \n\nabhanden gekommenen Sendung begrenzt. Die Voraussetzungen für einen \n\nWegfall der Haftungsbegrenzung gemäß § 435 HGB hat das Berufungsgericht \n\nnicht für gegeben erachtet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass \n\nder Verlust der Warensendungen durch Diebstähle von Mitarbeitern der Beklag-\n\nten oder durch grobe Organisationsmängel in den Betriebsabläufen der Beklag-\n\nten verursacht worden sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision \n\nohne Erfolg. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grundsätzlich \n\nder Anspruchsteller gehalten ist, die Voraussetzungen für den Wegfall der zu-\n\ngunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haf-\n\ntungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt \n\ner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine \n\n\"Leute\" vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, \n\ndass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, § 435 HGB (BGH, \n\nUrt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; Koller, Transportrecht, \n\n5. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- \n\nund Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer \n\nangesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach \n\nTreu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren \n\nUmständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er \n\nsubstantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl. \n\nBGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f. m.w.N.). Kommt er \n\ndem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der \n\nSchluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGHZ 127, \n\n275, 284; BGH TranspR 2003, 467, 469). Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene \n\nTransportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fracht-\n\nführers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung keine sachlichen \n\nÄnderungen mit sich gebracht (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469; Koller aaO \n\n§ 435 HGB Rdn. 20 f.; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, § 435 HGB \n\nRdn. 20). \n\n14 \n\nb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt, \n\nobwohl sie nicht konkret darlegen könne, wann, wo und wie die abhanden ge-\n\nkommenen Einschreibebriefe auf ihrem Beförderungsweg außer Kontrolle gera-\n\nten seien. Das Berufungsgericht hat seine Annahme rechtsfehlerfrei darauf ge-\n\nstützt, dass die Beklagte im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähn-\n\nlichen Sendungen nicht zur Durchführung von Schnittstellenkontrollen verpflich-\n\ntet ist mit der Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsläufig nicht möglich und \n\nauch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem jeweiligen Verlust \n\ngekommen ist. \n\n15 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es im Rahmen der Be-\n\nförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht der durchgängigen \n\nVornahme von Ein- und Ausgangskontrollen. Das für Paketsendungen aufge-\n\nstellte Gebot von durchgehenden Schnittstellenkontrollen soll die Möglichkeit \n\nschaffen, den Eintritt eines Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher, \n\nräumlicher und personeller Hinsicht möglichst frühzeitig einzugrenzen. Ohne \n\numfassende Ein- und Ausgangskontrollen kann ein verlässlicher Überblick über \n\nLauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehen-\n\nden Güter nicht gewonnen werden (vgl. BGHZ 158, 322, 330). \n\n16 \n\nDiese Grundsätze sind auf den Versand von Briefen und briefähnlichen \n\nSendungen nicht zu übertragen. Bei der Briefbeförderung steht die Übermittlung \n\nder in dem Brief enthaltenen individuellen Gedankenerklärung im Vordergrund. \n\nBeim Versand von Paketen geht es um die Beförderung der verpackten wert-\n\nhaltigen Gegenstände. Dem Versender eines Briefes erwächst aus dessen Ver-\n\nlust im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. BGHZ 149, 337, 349). Dem-\n\nentsprechend besteht bei Briefsendungen für Dritte im Allgemeinen auch kein \n\nbesonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen, um sich zu be-\n\nreichern. \n\n17 \n\nDass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der \n\nVersendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen geringer anzusetzen \n\nsind als bei der Paketbeförderung, steht im Einklang mit der Systematik des \n\nGesetzes, das in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB für Briefe und briefähnliche Sendun-\n\ngen weitergehende Haftungsbeschränkungen als bei anderen Sendungen er-\n\nmöglicht. Auch damit wird den Besonderheiten des postalischen Massenver-\n\nkehrs Rechnung getragen (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des \n\nTransportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445 S. 86). \n\n18 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Beförderung \n\nvon Einschreibebriefen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen ge-\n\nboten. Der Einschreibebrief unterscheidet sich nur insoweit von einer gewöhn-\n\nlichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung doku-\n\nmentiert werden. Auch er unterliegt den am wirtschaftlich Vertretbaren orientier-\n\nten Regeln des massenhaften Brieftransports zu günstigen Preisen. Der Ein-\n\nschreibebrief ist nicht zum Versand von wertvollen Waren bestimmt. Auf einen \n\nEinschreibebrief treffen die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs \n\n- schnelle und kostengünstige Übermittlung zu jedem Haushalt in Deutschland - \n\nebenso zu wie auf gewöhnliche Briefe und briefähnliche Sendungen. \n\n19 \n\ncc) Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Frachtführer für den \n\nVerlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhanden-\n\nkommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen - die Beförderung bestimmter Briefe der Paketbeförde-\n\nrung gleichstellt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz. 2, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n20 \n\nc) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB ergibt sich entgegen \n\nder Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Beklagte keine stich-\n\nprobenartigen Kontrollen durchführt. Nach der Rechtsprechung des Senats \n\nkönnen anstelle von durchgehenden Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch \n\nstichprobenartige Kontrollen genügen, wenn damit eine hinreichende Kontroll-\n\ndichte gewährleistet ist (vgl. BGHZ 149, 337, 348). Dies gilt aber nur für den \n\nBereich der Beförderung von Paketen und den Umschlag von Transportgütern. \n\nBei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen ist keine Kon-\n\ntrolle des Umschlags und damit auch keine stichprobenartige Kontrolle gebo-\n\nten. \n\n21 \n\nDa die Beklagte beim Versand von Briefen und briefähnlichen Sendun-\n\ngen nicht zu Schnittstellenkontrollen verpflichtet ist, besteht für sie auch keine \n\ndahingehende sekundäre Darlegungspflicht. \n\n22 \n\n23 \n\n3. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-\n\nprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\nII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2002 - 38 O 22/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 18 U 170/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/i-zr-136-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/i-zr-136-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_136-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:25.190524+00:00"}}