{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_126-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"I ZR 126/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UWG § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 Kundendatenprogramm a) b) Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheim- nis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines frühe- ren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des frühe- ren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tä- tigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich da- mit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 126/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n27. April 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nUWG § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nKundendatenprogramm \n\na) \n\nb) \n\nEine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheim-\nnis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert \nzukommt. \n\nEin ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines frühe-\nren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des frühe-\nren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tä-\ntigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten \nAdressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich da-\nmit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im \nAnschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP \n2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten). \n\nBGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 – OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 17. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein britisches Unternehmen, das ebenso wie die Beklagte \n\neuropaweit Leiterplatten vertreibt. Die Klägerin unterhält seit Dezember 1999 in O. \n\nbei München eine Niederlassung. Die im April 2000 gegründete Beklagte ist eben-\n\nfalls in O. ansässig, und zwar im selben Gebäude wie die Niederlassung der Klä-\n\ngerin. Die später als Geschäftsführer der Beklagten fungierenden Miklos H. und \n\nOskar S. (im Folgenden: Geschäftsführer der Beklagten) waren von Dezember \n\n1999 bis März 2000 für die Klägerin tätig und dort u.a. mit der Bearbeitung des \n\nKundenverwaltungsprogramms befasst. Zuvor waren sie bei der Ende 1999 liqui-\n\ndierten M. P. E. GmbH (im Folgenden: MPE) beschäftigt, die ihre \n\nKundendaten im Dezember 1999 an die Klägerin verkauft hatte. Diese Daten ent-\n\nsprechen weitgehend der von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Kundenlis-\n\nte, die über 1.300 Eintragungen vor allem aus der Zeit zwischen Dezember 1996 \n\nund März 1999 enthält. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die beiden Geschäftsführer der Beklagten hätten \n\nsich während ihrer Tätigkeit für die Klägerin deren Kundenverwaltungsprogramm \n\neinschließlich der Kundendaten angeeignet. Die Beklagte verwende diese Kun-\n\ndenliste seitdem, um systematisch die Kunden der Klägerin abzuwerben. Die Be-\n\nklagte habe Angebotsschreiben an Kunden der Klägerin versandt, die fast voll-\n\nständig – auch hinsichtlich der Preise und des Wortlauts der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen – mit den Angebotsschreiben der Klägerin übereinstimmten. \n\nDie von der Beklagten verwendeten Bestellformulare, Auftragsbestätigungen und \n\nAngebote glichen ebenfalls weitgehend den entsprechenden Unterlagen der Klä-\n\ngerin. Dass die Beklagte in großem Stil Angebote an Kunden der Klägerin ge-\n\nschickt hat, entnimmt die Klägerin einer Telefonrechnung, die nach ihrer Darstel-\n\nlung versehentlich nicht der Beklagten, sondern ihr zugestellt worden ist. Den bei-\n\ngefügten Einzelgesprächsnachweisen sei zu entnehmen, dass vom Anschluss der \n\nBeklagten nacheinander Telefaxsendungen an 44 Kunden aus der Kundenliste \n\nder Klägerin geschickt worden seien. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, auf Herausgabe oder Lö-\n\nschung des Datenbestands sowie auf Auskunft in Anspruch genommen und die \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist der \n\nKlage entgegengetreten. Den Besitz der Kundenliste hat sie bestritten. Im Übrigen \n\nhat sie die Ansicht vertreten, die Liste gehöre nicht der Klägerin und stelle auch \n\nnicht deren Geschäftsgeheimnis dar. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß ver-\n\nurteilt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die \n\nKlage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revisi-\n\non der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte bean-\n\ntragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses \n\nder Klägerin durch die Beklagte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nOb es sich bei der Kundenliste um ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17 \n\nAbs. 1 UWG (a.F.) handele, sei im Hinblick auf den von der Klägerin für den Er-\n\nwerb der Liste gezahlten Preis zweifelhaft. Jedenfalls fehle es an einer Weitergabe \n\ndes Geheimnisses an einen Dritten während der Dauer des mit der Klägerin be-\n\nstehenden Dienstverhältnisses nach § 17 Abs. 1 UWG (a.F.). Der Tatbestand des \n\n§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) sei schon deswegen nicht erfüllt, weil die Geschäfts-\n\nführer der Beklagten im Laufe ihrer Tätigkeit für die Klägerin berechtigterweise \n\nKenntnis vom Inhalt der Kundenliste erhalten hätten; außerdem stehe nicht fest, \n\ndass sie sich die Kundenliste angeeignet hätten. Auch ein Verstoß nach § 17 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) sei nicht dargetan, weil die nachfolgende Verwertung von \n\nErkenntnissen nicht verboten sei, die ein Mitarbeiter während des Dienstverhält-\n\nnisses redlich erlangt habe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Be-\n\nklagte ein Geschäftsgeheimnis verletzt habe, das dem Unternehmen zugestanden \n\nhabe, von dem die Klägerin die Kundenliste erworben habe und für das die Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten tätig gewesen seien. Insoweit fehle jeder Vortrag zu \n\neiner entsprechenden Tathandlung. Schließlich könne die Klägerin die Herausga-\n\nbe oder Vernichtung der Kundenliste auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \n\nungerechtfertigten Bereicherung verlangen. \n\n7 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, auf Herausgabe oder \n\nLöschung des Datenbestands sowie auf Auskunft und Schadensersatz nicht ver-\n\nneint werden. \n\n8 \n\n1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche \n\nbestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Be-\n\nklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und die-\n\nse Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch \n\ngegeben sind. Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und – als \n\nHilfsansprüche zu deren Durchsetzung – Auskunftsansprüche zustehen, richtet \n\nsich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen im Jahre 2000 geltenden \n\nfrüheren Recht (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = \n\nWRP 2005, 874 – Kündigungshilfe, m.w.N.). \n\n9 \n\nDie für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings inhalt-\n\nlich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-\n\nwerb nicht geändert. Der Tatbestand des § 17 UWG n.F. entspricht inhaltlich weit-\n\ngehend § 17 UWG a.F., so dass insofern im Folgenden nicht zwischen dem alten \n\nund dem neuen Recht unterschieden zu werden braucht. \n\n10 \n\n2. Ob es sich bei den in der fraglichen Kundenliste gesammelten Kunden-\n\ndaten um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handelt, hat das Berufungsgericht \n\nals zweifelhaft angesehen, letztlich aber offen gelassen. Für die revisionsrechtli-\n\nche Prüfung ist daher zugunsten der Klägerin von dem Vorliegen eines Ge-\n\nschäftsgeheimnisses auszugehen. \n\n11 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht \n\nden Tatbestand der unbefugten Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses nach \n\n§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneint hat. Ist von einem Geschäftsgeheimnis auszuge-\n\nhen, kann eine unbefugte Geheimnisverwertung nach dem Klagevorbringen nicht \n\nverneint werden. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits daran, \n\ndass sich die Beklagte die Kundenliste unbefugt verschafft habe. Diese Beurtei-\n\nlung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n13 \n\naa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derjenige, der von \n\neinem Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Kennt-\n\nnis erhält, sich dieses Geheimnis niemals unbefugt verschaffen könne. Daran ist \n\nzutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäfti-\n\ngungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, \n\nwenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 – Indust-\n\nrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, \n\n1174 – Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, \n\ndie der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 \n\n– I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater). Die Berech-\n\ntigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch \n\nzum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht \n\nauf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch be-\n\nkannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während \n\nder Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, \n\nGRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten). \n\n14 \n\nbb) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterla-\n\ngen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem \n\nprivaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen ein Ge-\n\nschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses \n\nGeschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2003, \n\n453, 454 – Verwertung von Kundenlisten; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, \n\nUWG, § 17 Rdn. 32 f.; vgl. ferner ders. in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wett-\n\nbewerbsrechts, 3. Aufl., § 48 Rdn. 49 ff.; Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 70 ff.). \n\n15 \n\ncc) Im Streitfall ist nach dem in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger \n\nFeststellungen zu unterstellenden Klagevorbringen davon auszugehen, dass sich \n\neiner der Geschäftsführer der Beklagten, deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB \n\nanrechnen lassen muss, Daten aus der Kundenliste der Klägerin in diesem Sinne \n\nunbefugt beschafft hat. Nach dem Klagevorbringen sind von einem Telefonan-\n\nschluss der Beklagten aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern \n\nangeschrieben worden, die den Nummern aus der Kundenliste der Klägerin ent-\n\nsprachen. Da es für diesen Umstand keine andere Erklärung gibt, hätte das Beru-\n\nfungsgericht von der nahe liegenden Möglichkeit ausgehen müssen, dass die \n\nKundenliste der Klägerin im Besitz einer der Geschäftsführer der Beklagten ist und \n\nals Quelle für die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat (vgl. BGH \n\nGRUR 2003, 453, 454 – Verwertung von Kundenlisten). \n\n16 \n\nb) \n\nIst davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Geschäftsgeheimnis \n\nauf die beschriebene Weise unbefugt beschafft hat, kann auch eine unbefugte \n\nVerwertung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verneint werden. Soweit das Be-\n\nrufungsgericht in dieser Hinsicht ein schlüssiges Vorbringen der Klägerin vermisst, \n\nüberspannt es die Anforderungen, die an den Vortrag eines Verstoßes gegen § 17 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG zu stellen sind. \n\n17 \n\n4. Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Un-\n\nterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (vgl. Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 26 [zu § 16]; Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 17 UWG Rdn. 52; Schü-\n\nnemann in Harte/Henning, UWG, § 3 Rdn. 25; Harte-Bavendamm ebd. § 17 \n\nRdn. 43). Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.F., ein vorberei-\n\ntender Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Her-\n\nausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste \n\nbeansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 – I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 – Petromax I; Köh-\n\nler aaO § 17 UWG Rdn. 65). \n\n18 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr \n\ndie erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Hierbei wird das Beru-\n\nfungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben: \n\n19 \n\n1. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit \n\neinem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng \n\nbegrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftli-\n\nchen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten wer-\n\nden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 – Mö-\n\nbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 \n\n– Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = \n\nWRP 2003, 500 – Präzisionsmessgeräte). Enthalten Kundenlisten die Daten von \n\nKunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in \n\nZukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im \n\nAllgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines \n\n„Good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist \n\ngroßer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung „Weinberater“ zugrunde lie-\n\ngenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934). Sofern die fragliche „Kundenliste“ \n\nderartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt, \n\ndie jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt \n\nwerden kann, lässt sich der Charakter als Geschäftsgeheimnis auch nicht durch \n\nden günstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Klägerin die Kundenliste im \n\nDezember 1999 von der MPE erworben hat. Ein Geschäftsgeheimnis braucht kei-\n\nnen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die \n\nKlägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, \n\nKenntnis von den Daten erlangen (Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 11). Es liegt in der \n\nNatur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers ge-\n\nraten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse \n\nbesteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswil-\n\nlens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich die-\n\nser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140, \n\n142 zu Ausschreibungsunterlagen). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein \n\nGeschäftsgeheimnis veräußert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 – Dücko). \n\n20 \n\n2. \n\nIm weiteren Berufungsverfahren wird ferner zu klären sein, ob das Kla-\n\ngevorbringen, wonach von einem Telefonanschluss der Beklagten aus nacheinan-\n\nder 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben wurden, die den Num-\n\nmern aus der Kundenliste der Klägerin entsprechen, von der Beklagten bestritten \n\nwird. Auch wenn das Berufungsgericht dieses Klagevorbringen als streitigen \n\nSachverhalt wiedergegeben hat, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht \n\nohne weiteres entnehmen, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Te-\n\nlefonrechnung vom 7. August 2000 bestreiten wollte. Nur wenn insoweit ein rele-\n\nvantes Bestreiten vorliegt, kommt es auf die weitere Frage an, ob die fragliche Te-\n\nlefonrechnung im vorliegenden Verfahren zu Beweiszwecken herangezogen wer-\n\nden kann. \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 06.08.2002 - 9 HKO 24536/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.04.2003 - 6 U 4428/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zr-126-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zr-126-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:24.519409+00:00"}}