{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_125-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"I ZR 125/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. April 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Werbung für Klingeltöne UWG § 4 Nr. 2 Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minu- tenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjäh- riger auszunutzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 125/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n6. April 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nWerbung für Klingeltöne \n\nUWG § 4 Nr. 2 \n\nEine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minu-\ntenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren \nKosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjäh-\nriger auszunutzen. \n\nBGH, Urt. v. 6. April 2006 - I ZR 125/03 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 10. April 2003 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und 18 wei-\n\nteren verbraucher- und sozialorientierten Verbänden. Die Beklagte vertreibt an \n\nEndverbraucher unter anderem Klingeltöne, Logos und SMS-Bilder, die sich die \n\nKunden durch einen Anruf zum Preis von 1,86 € (= 3,63 DM) pro Minute über \n\neine kostenpflichtige 0190-Service-Telefonnummer auf ihre Mobiltelefone laden \n\nkönnen. Nach dem Vortrag der Beklagten dauert das Herunterladen eines Klin-\n\ngeltons oder Logos durchschnittlich 110 Sekunden, so dass Kosten in Höhe von \n\n3,40 € (= 6,66 DM) entstehen, die sich durch Eingabefehler noch erhöhen kön-\n\nnen. Die Beklagte hat ihr Angebot im September 2001 unter anderem in der \n\nZeitschrift \"BRAVO Girl\" beworben. \n\n2 \n\nDer Kläger hat behauptet, bei der Zeitschrift \"BRAVO Girl\" handele es \n\nsich um eine Jugendzeitschrift. Er ist der Ansicht, die in Rede stehende Wer-\n\nbung der Beklagten gegenüber Jugendlichen, die besonders anfällig für das \n\nLeistungsangebot der Beklagten seien, stelle einen Verstoß gegen die guten \n\nSitten dar. Die Ausnutzung der dem Werbenden bekannten geschäftlichen Un-\n\nerfahrenheit der angesprochenen Personengruppe sei unlauter. Ein durch-\n\nschnittlicher aufgeklärter Verbraucher komme bei rationaler Betrachtung nicht \n\nauf die Idee, für die telefonische Bestellung eines Klingeltons 1,86 € pro Minute \n\nauszugeben, zumal bei der bloßen Angabe des Minutenpreises nicht klar sei, \n\nwie teuer der Klingelton tatsächlich werde. Das Angebot der Beklagten sei auch \n\ndeshalb zu beanstanden, weil die Leistung in krassem Missverhältnis zum Preis \n\nstehe. Es werde bestritten, dass das Herunterladen eines Klingeltons durch-\n\nschnittlich Kosten in Höhe von nur 3,40 € verursache. \n\n3 \n\nSchließlich habe das Verhalten der Beklagten auch gegen den zum Zeit-\n\npunkt der Werbung geltenden Verhaltenskodex der \"Freiwilligen Selbstkontrolle \n\nTelefonmehrwertdienste\" (im Folgenden: FST-Kodex) verstoßen, wonach Ange-\n\nbote der in Rede stehenden Art an Minderjährige nur bis zu einem maximalen \n\nPreis von 3 DM zulässig gewesen seien. \n\n4 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-\n\nnungsmittel zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Ju-\n\ngendzeitschriften - wie nachfolgend abgebildet - für die Bestellung \n\nvon Klingeltönen, Logos oder Sounds oder ähnlichem per Mehr-\n\nwertdiensttelefonnummer (3,63 DM/Minute bzw. 1,86 €/Minute) zu \n\nwerben bzw. werben zu lassen, die der umworbene Anrufer durch \n\neinen Anruf auf sein Handy laden kann: \n\n5 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Unterlas-\n\nsungsantrag sei zu unbestimmt, da der Begriff \"Jugendzeitschrift\" keine festen \n\nKonturen aufweise. Zudem enthalte der Antrag eine zu weitgehende Verallge-\n\nmeinerung, da es um eine konkrete Anzeige in der Zeitschrift \"BRAVO Girl\" ge-\n\nhe. \n\n6 \n\nDie angegriffene Werbung sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Der Minutenpreis von 1,86 € sei angemessen, da er dem Preis entspreche, \n\nder üblicherweise für das Herunterladen von Klingeltönen verlangt werde. Die \n\nbeanstandete Werbung richte sich weder ausschließlich noch überwiegend an \n\nMinderjährige, sondern an alle Erwachsenen, da in zahlreichen, jedermann zu-\n\ngänglichen Publikumszeitschriften gleichartige Anzeigen geschaltet würden. Ju-\n\ngendliche bedürften auch keines besonderen wettbewerbsrechtlichen Schutzes, \n\nweil sie durchaus in der Lage seien, Werbung richtig einzuschätzen. \n\n7 \n\nDie Angabe eines Festpreises für ihr Angebot sei nicht möglich, so dass \n\ndie für das Herunterladen von Klingeltönen und Logos konkret entstehenden \n\nKosten in der Werbung nicht genannt werden könnten. Die Werbung sei selbst \n\nnach den strengen Regelungen des FST-Kodexes zulässig, weil der Höchstbe-\n\ntrag bei Angeboten, die sich an Minderjährige richteten, im November 2002 auf \n\n5 € angehoben worden sei. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg WRP 2003, 1003). \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben, weil \n\nes die Werbung der Beklagten als sittenwidrig angesehen hat. Dazu hat das \n\nBerufungsgericht ausgeführt: \n\n11 \n\nDie streitgegenständliche Werbung richte sich überwiegend an Kinder \n\nund Jugendliche, da sie in der Jugendzeitschrift \"BRAVO Girl\" veröffentlicht sei. \n\nKernzielgruppe der Zeitschrift seien ausweislich der redaktionellen Konzeption \n\nPersonen zwischen 12 und 14 Jahren. Gegenüber Minderjährigen sei die bean-\n\nstandete Werbung sittenwidrig, da sie sich im Hinblick auf die Bestellung des \n\nAngebots der Beklagten die Unerfahrenheit der Kinder und Jugendlichen im \n\nWettbewerb in unlauterer Weise zunutze mache. \n\n12 \n\nDie Inanspruchnahme von Telefonmehrwertdienstleistungen der hier in \n\nRede stehenden Art berge eine Reihe von Gefahren in sich, die bei Bestellun-\n\ngen anderer Produkte und Dienstleistungen nicht aufträten. Die eigentlich ent-\n\nstehenden Kosten blieben dem Minderjährigen bei der Bestellung unbekannt, \n\nda er der Anzeige lediglich entnehmen könne, dass der Minutenpreis 1,86 € \n\nbetrage. Es komme hinzu, dass den Bestellern die tatsächlich entstandenen \n\nKosten erst mit Zugang der Telefonrechnung nach ein bis zwei Monaten be-\n\nkannt würden. Dies sei gerade bei Minderjährigen problematisch, die noch ler-\n\nnen müssten, mit ihrem Geld hauszuhalten. Die Situation stelle sich völlig an-\n\nders als bei einem Kauf oder der Bestellung eines Produktes dar, das unmittel-\n\nbar bezahlt werden müsse. Eine weitere nicht unerhebliche Gefährdung liege \n\ndarin, dass die Bestellmöglichkeit zu jeder Zeit und an jedem Ort bestehe. Ge-\n\nrade bei den zu spontanen Entscheidungen neigenden Kindern und Jugendli-\n\nchen fehle damit jeder Abstand, der für eine rationale Entscheidung erforderlich \n\nsei. Schließlich gebiete es die generelle Schutzbedürftigkeit von Kindern und \n\nJugendlichen, die in zahlreichen Gesetzen ihren Niederschlag gefunden habe, \n\ndie Werbung für Telefonmehrwertdienstleistungen jedenfalls insoweit einzu-\n\nschränken, als sie unmittelbar und gezielt gegenüber Kindern und Jugendlichen \n\nerfolge. Der Einwand der Beklagten, derartige Werbung sei in jeder Tageszei-\n\ntung zu finden, die auch von Minderjährigen gelesen würde, sei unerheblich. \n\n13 \n\nOhne Bedeutung sei auch der Umstand, dass sich das Angebot inner-\n\nhalb der nachträglich angehobenen Preisobergrenze des FST-Kodexes bewe-\n\nge, da diese Grenze mit Blick auf die in kurzer Zeit erfolgte Verdreifachung des \n\nBetrages nicht gerechtfertigt sei. \n\n14 \n\nEs bestehe auch eine Wiederholungsgefahr für die beanstandete Wer-\n\nbung über die Zeitschrift \"BRAVO Girl\" hinaus. Denn das Charakteristische des \n\nWettbewerbsverstoßes liege nicht in der Veröffentlichung der Werbung in der \n\ngenannten Zeitschrift, sondern darin, dass es sich bei dieser Zeitschrift um eine \n\nJugendzeitschrift handele und die Werbung sich demnach speziell an Minder-\n\njährige richte. \n\n15 \n\n16 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Un-\n\nterlassungsantrag auch mit Blick auf die Verwendung des Begriffs \"Jugendzeit-\n\nschrift\" hinreichend bestimmt ist. Es hat in den Gründen, die zur Auslegung des \n\nVerbotsantrags heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, \n\nGRUR 2002, 86, 88 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter), ausreichend dargelegt, \n\ndass eine Jugendzeitschrift vorliegt, wenn die Leserschaft zu mehr als 50 % \n\naus Kindern und Jugendlichen besteht. Über den Sinngehalt des Begriffs \"Ju-\n\ngendzeitschrift\" besteht daher kein Zweifel (vgl. auch BGH, Urt. v. 9.12.1993 \n\n- I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in \n\nJugendzeitschriften). \n\n17 \n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Werbung sei \n\nunter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens der geschäftlichen Unerfahrenheit \n\nvon Kindern und Jugendlichen unlauter, hält im Ergebnis sowohl nach neuem \n\nRecht als auch nach den bis zum 7. Juli 2004 geltenden Bestimmungen des \n\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n18 \n\n19 \n\na) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nach neuem Recht aus §§ 3, 4 \n\nNr. 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG. \n\naa) Nach § 4 Nr. 2 UWG sind Wettbewerbshandlungen unter anderem \n\ndann unlauter, wenn sie geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von \n\nKindern und Jugendlichen auszunutzen. Durch die Bestimmung sollen beson-\n\nders schutzwürdige Verbraucher vor der Ausnutzung der Unerfahrenheit be-\n\nwahrt werden (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. \n\n15/1487, S. 17). Die Vorschrift stellt eine Abweichung vom Leitbild des erwach-\n\nsenen Durchschnittsverbrauchers dar, das der Gesetzgeber bei der UWG-\n\nReform in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-\n\nTeppichmuster) zugrunde gelegt hat (vgl. die Begründung zum Regierungsent-\n\nwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, GRUR \n\n2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.). Damit verschiebt \n\nsich der an die Bewertung einer Wettbewerbshandlung anzulegende Maßstab \n\nzu Lasten des Unternehmers. Denn maßgebend ist jeweils der Durchschnitt \n\ndes von einer Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreises. Wendet \n\nsich der Werbende gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe (z.B. Kinder \n\nund Jugendliche), so muss er sich an einem durchschnittlich informierten, auf-\n\nmerksamen und verständigen Angehörigen dieser Gruppe orientieren (vgl. \n\nBGHZ 151, 84, 92 - Kopplungsangebot I; 156, 250, 252 - Marktführerschaft; \n\nKöhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 1 UWG \n\nRdn. 27). Dementsprechend können Handlungen, die gegenüber einer nicht \n\nbesonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig sind, gegenüber geschäft-\n\nlich Unerfahrenen unzulässig sein. \n\n20 \n\nbb) Voraussetzung für die Annahme der Unlauterkeit i.S. von § 4 Nr. 2 \n\nUWG ist, dass sich die Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder oder Ju-\n\ngendliche wendet, da sich die Vorschrift gegen ein Ausnutzen der Unerfahren-\n\nheit dieser Zielgruppe richtet (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2005, 1064, 1065; \n\nKöhler aaO § 4 UWG Rdn. 2.16). Durch das Erfordernis der Zielgerichtetheit \n\nwird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung von Wettbe-\n\nwerbshandlungen grundsätzlich auf den Durchschnittsverbraucher des ange-\n\nsprochenen Verkehrskreises abzustellen ist. In vielen Fällen wird Werbung so-\n\nwohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen wahrgenommen. Solche \n\nWerbung ist nicht stets auch am Maßstab des § 4 Nr. 2 UWG zu messen. \n\n21 \n\nNach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts besteht die Leserschaft der Zeitschrift \"BRAVO Girl\", in der die beanstan-\n\ndete Werbung erschienen ist, zu mehr als 50 % aus Jugendlichen. Dement-\n\nsprechend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich \n\ndie in der Zeitschrift \"BRAVO Girl\" veröffentlichte Anzeige gezielt an Minderjäh-\n\nrige richtet. Entgegen der Ansicht der Revision fällt die beanstandete Werbung \n\nnicht deshalb aus dem Verbotstatbestand des § 4 Nr. 2 UWG heraus, weil ent-\n\nsprechende Anzeigen auch in Werbeträgern veröffentlicht werden, die sich \n\nnicht gezielt an Minderjährige wenden (vgl. BGH GRUR 1994, 304, 305 \n\n- Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften; OLG Hamm MMR 2005, 112). Es \n\nist gerade Zweck des § 4 Nr. 2 UWG, eine Werbemaßnahme strengeren Anfor-\n\nderungen zu unterwerfen, wenn sie sich im konkreten Fall an Kinder oder Ju-\n\ngendliche richtet. \n\n22 \n\ncc) Nach § 4 Nr. 2 UWG ist jedoch nicht jede gezielte Beeinflussung von \n\nMinderjährigen unlauter. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, \n\ndie Unerfahrenheit auszunutzen (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, \n\nGRUR 2006, 161 Tz. 21 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; OLG \n\nFrankfurt GRUR 2005, 782, 783 f. = WRP 2005, 1305; Köhler aaO § 4 UWG \n\nRdn. 2.16; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 Rdn. 114). Maßgeblich ist, ob sich der \n\nUmstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Ma-\n\nße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen \n\n(vgl. Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 2.17), auf die Entscheidung für ein unterbreite-\n\ntes Angebot auswirken kann. \n\n23 \n\nHiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, \n\ndass die angegriffene Werbung geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit \n\nvon Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Es hat ohne Rechtsfehler festge-\n\nstellt, dass Minderjährige aufgrund ihrer geringen Lebenserfahrung in der Regel \n\nweniger in der Lage sind, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Be-\n\nzug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten, und dass \n\nsie auch noch lernen müssen, mit dem Geld hauszuhalten. \n\n24 \n\nIm Hinblick darauf sind bei einer an Minderjährige gerichteten Werbung \n\nhöhere Anforderungen an die Transparenz zu stellen. Den Kindern und Jugend-\n\nlichen muss ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belas-\n\ntungen auf sie zukommen (vgl. BGH GRUR 2006, 161 Tz. 22 - Zeitschrift mit \n\nSonnenbrille; Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 2.17). Dem wird die angegriffene Wer-\n\nWerbung nicht gerecht. Für die Nutzer des Angebots der Beklagten ist nicht \n\nübersehbar, welche Kosten auf sie zukommen, da ihnen die maßgebliche Dau-\n\ner des Ladevorgangs unbekannt ist und dieser zudem von der Geschicklichkeit \n\ndes Benutzers abhängt. Anders als bei normalen Telefongesprächen sind die \n\nKosten auch nicht beherrschbar. Denn es erscheint wenig sinnvoll, den Lade-\n\nvorgang nach Überschreitung einer bestimmten Dauer abzubrechen, weil in \n\neinem solchen Fall die angefallenen Gebühren zu bezahlen sind, ohne dass \n\neine Gegenleistung erlangt wurde. Die Ungewissheit über die entstehenden \n\nKosten erhält noch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Kunde erst \n\ndurch die spätere Abrechnung seine tatsächliche finanzielle Belastung erfährt. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass dies bei vielen \n\nMinderjährigen dazu führen wird, dass sie sich zunächst keine Gedanken über \n\ndie entstehenden Kosten machen. Eine besondere Gefährdung besteht zudem \n\ndarin, dass das Angebot der Beklagten ohne weiteres zeit- und ortsunabhängig \n\nwahrgenommen werden kann. Aus diesen Gründen ist eine Werbung für Han-\n\ndy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird \n\nund nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, grundsätzlich ge-\n\neignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen (so im Er-\n\ngebnis auch OLG Hamm MMR 2005, 112; KG MD 2005, 1045; Köhler aaO § 4 \n\nUWG Rdn. 2.17; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4 Nr. 2 Rdn. 14; Benz, WRP \n\n2003, 1160, 1165; Klees/Lange, CR 2005, 684, 686). \n\n25 \n\nVergeblich macht die Revision geltend, dass der durchschnittliche Preis \n\nvon 4,50 € pro Ladevorgang die Minderjährigen in aller Regel finanziell nicht \n\nüberfordere. Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG zielt nicht allein darauf ab, Kin-\n\nder und Jugendliche vor einer wirtschaftlichen Überforderung zu schützen. Der \n\nEinwand wäre nur dann beachtlich, wenn - was nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht der Fall ist - die entstehenden Kosten den angegebe-\n\nnen Minutenpreis nicht überschritten. \n\n26 \n\ndd) Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das Gesetz zur \n\nBekämpfung des Missbrauchs von 0190/0900-Mehrwertdiensterufnummern \n\nvom 9. August 2003 (BGBl. I 2003, 1590) geboten. Seine Bestimmungen, die \n\nnach § 152 Telekommunikationsgesetz (TKG) noch anwendbar sind, stellen \n\nlediglich allgemeine Bedingungen für die Nutzung von 0190/0900-Mehrwert-\n\ndiensterufnummern auf. Eine abschließende Regelung der Werbung für derarti-\n\nge Dienste enthalten sie nicht. \n\n27 \n\nb) Der Unterlassungsanspruch war auch nach altem Recht begründet, da \n\ndie Ausnutzung einer geschäftlichen Unerfahrenheit gegen § 1 UWG a.F. ver-\n\nstieß (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1998 - I ZR 85/96, GRUR 1998, 1041, 1042 = WRP \n\n1998, 1068 - Verkaufsveranstaltung in Aussiedlerwohnheim). Zu den geschäft-\n\nlich Unerfahrenen rechneten auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Rege-\n\nlung insbesondere Kinder und Jugendliche (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2005, \n\n782, 787; OLG Hamm MMR 2005, 112, 113; Baumbach/Hefermehl, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 197 ff.; Piper in: Köhler/Piper, UWG, \n\n3. Aufl., § 1 Rdn. 370). \n\n28 \n\n3. Der Antrag ist durch die Erstreckung auf Werbung in allen Jugendzeit-\n\nschriften nicht zu weit gefasst. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht nur für \n\nidentische Verletzungsformen, sondern für alle im Kern gleichartigen Verlet-\n\nzungshandlungen, sodass gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern \n\nauch in dieser Form das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Aus-\n\ndruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, \n\n338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller). Im vorliegenden Fall ist nicht wesentlich, \n\nin welcher Jugendzeitschrift die angegriffene Werbung platziert wird. \n\n29 \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2002 - 312 O 845/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.2003 - 5 U 97/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/i-zr-125-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/i-zr-125-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:32.231420+00:00"}}