{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_124-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"I ZR 124/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG a.F. §§ 1, 2 Abs. 1 Rechtsanwalts-Ranglisten Veröffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten - nach Region und Fachbereich -, in denen Rechtsanwälte nach Recherchen des Verlags in einer Reihenfolge aufgrund einer subjektiven Einschätzung ihrer Reputation aufge- führt werden, kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwälte zu fördern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 124/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG a.F. §§ 1, 2 Abs. 1 \n\nRechtsanwalts-Ranglisten \n\nVeröffentlicht ein Verlag in einer Publikation Ranglisten - nach Region und \nFachbereich -, in denen Rechtsanwälte nach Recherchen des Verlags in einer \nReihenfolge aufgrund einer subjektiven Einschätzung ihrer Reputation aufge-\nführt werden, kann eine Absicht des Verlags nicht angenommen werden, den \nWettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwälte zu fördern. \n\nBGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 124/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 27. März 2003 wird auf Kosten der Kläger \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, \n\nist ein Verlag für juristische Informationen mit Sitz in K. . Sie gibt seit 1998 ein \n\nHandbuch heraus, das nach Regionen und Rechtsgebieten untergliedert im \n\nBereich des Wirtschaftsrechts tätige Rechtsanwaltskanzleien in Ranglisten ein-\n\ngruppiert. Das Handbuch ist in einen redaktionellen Teil und einen Anzeigenteil \n\ngegliedert. Der redaktionelle Teil enthält nach den Benutzerhinweisen in einem \n\nnationalen Überblick eine Analyse des Marktes bundesweit und international \n\ntätiger Kanzleien, eine regionale Übersicht wichtiger Kanzleien in den verschie-\n\ndenen Regionen und nach Rechtsgebieten geordnete Kapitel, in denen bun-\n\ndesweit tätige Kanzleien und Rechtsanwälte vorgestellt werden, die sich be-\n\nsonders auf das jeweilige Sachgebiet konzentrieren. \n\n2 \n\nDie Handbücher der jeweiligen Jahrgänge enthalten einführende Infor-\n\nmationen. In der Ausgabe 1998/99 des Handbuchs heißt es auszugsweise wie \n\nfolgt: \n\n\"Das vorliegende Handbuch ist vor allem für Mandanten und Rechtsan-\n\nwälte bestimmt und soll dazu beitragen, den zunehmend reicheren, \n\naber auch unübersichtlicheren Markt anwaltlicher Dienstleistungen für \n\nWirtschaftsunternehmen transparenter zu machen. … \n\n Im Rahmen einer Recherchearbeit, die in diesem Umfang bisher in \n\nDeutschland noch nicht unternommen worden ist, hat JuVe hunderte \n\nvon Interviews mit Akteuren am Markt - Anwälten, Mandanten und juris-\n\ntischen Akademikern - geführt, um deren Wahrnehmung und Einschät-\n\nzung des Marktes und bestimmter Kanzleien zu ermitteln. Dabei wur-\n\nden Kanzleien unterschiedlichster Ausrichtung und Größe berücksich-\n\ntigt, denen nur eines gemeinsam ist: Sie haben sich mit ihrer Arbeit ei-\n\nnen Namen gemacht. Die Größe einer Kanzlei allein ist also kein Aus-\n\nwahlkriterium. \n\n Im Einführungsteil am Anfang jedes Kapitels werden die Markttrends \n\ninnerhalb einer ausgewählten Region oder eines bestimmten Rechtsbe-\n\nreichs analysiert (z.B. der Südwesten des Landes oder das Steuer-\n\nrecht). Die Kanzleien, die laut unserer Recherche besondere Reputati-\n\non genießen (eine zwar subjektive Einschätzung, die den Markt jedoch \n\nbedeutend prägt - vergleiche die Erläuterungen im Einführungskapitel), \n\nwerden jeweils im Anschluss in einer Rangfolge aufgelistet. Selbstver-\n\nständlich praktizieren bundesweit bedeutend mehr Kanzleien, als in \n\ndiesem Handbuch für die einzelnen Rechtsbereiche und Regionen auf-\n\ngeführt werden. \n\n Danach werden die Aktivitäten dieser Kanzleien in den ausgewählten \n\nRegionen oder Rechtsbereichen erläutert und analysiert. Gegebenen-\n\nfalls werden auch Beispiele aus der Mandantenschaft gegeben. \n\n In Rechtsbereichen, in denen der Ruf einzelner Anwälte von Bedeutung \n\nfür den Markt ist, haben wir auch Tabellen bedeutender Persönlichkei-\n\nten angefertigt. Sie umfassen die Anwälte, die von Kollegen und Klien-\n\ntel besonders häufig empfohlen werden. \n\n Zu diesem Teil ein wichtiger Hinweis der Redaktion: Die von der Redak-\n\ntion getroffene Auswahl der Anwälte und Kanzleien ist eine subjektive \n\nund reflektiert lediglich die Recherche der Redaktion. Der Verlag impli-\n\nziert mit seiner Auswahl keine Geringerschätzung anderer, in diesem \n\nHandbuch nicht genannter Anwälte und Kanzleien. Die Darstellung zu \n\nden ausgewählten Kanzleien stellt keine Werbung dar und ist nicht \n\nkäuflich. \n\n Die Redaktion hat größte Sorgfalt auf die genaue Wiedergabe der uns \n\nzur Verfügung gestellten Informationen gelegt, kann jedoch keine Ver-\n\nantwortung für die Qualität von Empfehlungen, für die fehlende Erwäh-\n\nnungen oder für sonstige inhaltliche Fehler oder Irrtümer bei der Erstel-\n\nlung dieses Handbuchs übernehmen.\" \n\n3 \n\nIn dem redaktionellen Teil sind im Rahmen der Darstellung der Regionen \n\nund der Rechtsgebiete Tabellen angeführt, in denen ausgesuchte Rechtsan-\n\nwaltskanzleien einzeln oder alphabetisch geordnet in einer Rangfolge aufgrund \n\neines sogenannten \"Kanzleiranking\" aufgelistet sind. Im Anschluss an diese \n\nTabellen heißt es jeweils: \n\n\"Die hier getroffene Auswahl der Kanzleien ist eine subjektive und re-\n\nflektiert lediglich die auf zahlreichen Interviews basierende Recherche \n\nder Redaktion. Der Verlag impliziert damit keine Geringschätzung der \n\nanderen in diesem Gebiet tätigen, hier jedoch nicht genannten Kanz-\n\nleien. Innerhalb der einzelnen Gruppen sind die Kanzleien alphabetisch \n\ngeordnet.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie Handbücher der Beklagten zu 1 werden durch bezahlte Anzeigen \n\nvon Kanzleien finanziert und im Wesentlichen kostenlos verteilt. \n\nDie Kläger sind Rechtsanwälte und Mitglieder einer überörtlichen Kanz-\n\nlei. Sie halten die Rangeinstufungen, bei denen eine Vielzahl von im Wirt-\n\nschaftsrecht tätigen Rechtsanwaltskanzleien keine Erwähnung findet, für wett-\n\nbewerbswidrig. Sie haben geltend gemacht, objektive Merkmale für die Reputa-\n\ntion der Anwälte, auf denen die Einstufungen beruhten, gebe es nicht. Ein Qua-\n\nlitätsvergleich von Rechtsanwälten sei unzulässig, weil nachprüfbare Kriterien \n\nfehlten und die in die Rangordnung nicht aufgenommenen Anwälte herabge-\n\nsetzt würden. Die Ranglisten stellten unzulässige vergleichende Werbung dar, \n\nweil es an objektiven und nachprüfbaren Fakten fehle. Auch werde der \n\nVerbraucher darüber irregeführt, dass es sich um objektive Informationen han-\n\ndele. Die Beschränkung der Darstellungen im Handbuch auf wenige Kanzleien \n\nmit Schwerpunkt auf Großkanzleien gefährde den Leistungswettbewerb. \n\n6 \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\ndie Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr Druckschriften über Rechtsanwälte oder Wirtschaftskanz-\n\nleien, insbesondere das Handbuch \"Wirtschaftskanzleien - Rechts-\n\nanwälte für Unternehmen\" zu verbreiten oder an der Ausstellung \n\nsolcher Druckschriften mitzuwirken oder für diese zu werben, so-\n\nfern diese drucktechnisch und/oder farblich hervorgehobene Auf-\n\nstellungen enthalten, in denen Rechtsanwälte oder Anwaltssozie-\n\ntäten für geographische Regionen und/oder für Rechtsbereiche in \n\neiner Rangfolge aufgelistet werden, bei der auf die Reputation der \n\neinzelnen Anwälte oder Kanzleien Bezug genommen wird. \n\n7 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, \n\nihre Informationen beruhten nicht nur auf Angaben der Rechtsanwälte, die in \n\ndem Handbuch Erwähnung fänden, sondern auf einer Vielzahl von Interviews \n\nmit juristisch vorgebildeten Akademikern, Mandanten und ausländischen Kanz-\n\nleien. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Erteilung von Anzeigen-\n\naufträgen einerseits und der Erwähnung im redaktionellen Teil sowie der Ein-\n\ngruppierung in die Ranglisten andererseits. Ein Verbot der Berichterstattung \n\nverstoße gegen die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München ZIP 2000, \n\n1593). Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagten an-\n\ntragsgemäß verurteilt (OLG München NJW 2001, 1950). Der Senat hat die \n\nhiergegen gerichtete Revision durch Beschluss vom 21. Februar 2002 nicht an-\n\ngenommen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht das Berufungsurteil und die Entscheidung des Senats durch \n\nBeschluss vom 7. November 2002 aufgehoben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen (WRP 2003, 69 = NJW 2003, 277). Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung daraufhin zurückgewiesen (OLG München GRUR \n\n2003, 719 = NJW 2003, 1534). \n\n9 \n\nDagegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision \n\nder Kläger. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\nEin Verstoß gegen § 2 UWG (a.F.) sei nicht gegeben. Die Ranglisten sei-\n\nen keine vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG (a.F.). Von dieser \n\nVorschrift werde nur eine Werbung erfasst, die einen Mitbewerber oder die von \n\ndiesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar mache. Die Be-\n\nklagten seien nicht Mitbewerber der in den Tabellen herausgehobenen An-\n\nwaltskanzleien. \n\n12 \n\nDer Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 1 UWG (a.F.) oder \n\n§ 3 UWG (a.F.). Das begehrte generelle Verbot von Ranglisten könnten die \n\nKläger nicht verlangen. Es gehe über die konkrete Verletzungsform durch Ver-\n\nöffentlichung in den Handbüchern hinaus und sei nach der Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, wenn klarstellende Zusätze aus-\n\nreichten, um Irreführungen auszuschließen. Danach seien Fallgestaltungen \n\ndenkbar, bei denen Ranglisten mit hinreichend klarstellenden Zusätzen zulässig \n\nseien. \n\n13 \n\nDas in dem umfassenden Unterlassungsbegehren als Minus enthaltene \n\nVerbot der konkreten Verletzungsform sei nicht gerechtfertigt. Eine auf § 1 \n\nUWG (a.F.) gestützte Einschränkung der Meinungsfreiheit setze nach der Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den konkreten Fall bezogene \n\nFeststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges \n\nVerhalten voraus. Diese Feststellungen könnten auf der Grundlage des Sach- \n\nund Streitstands nicht getroffen werden. Die in den Ranglisten enthaltenen wer-\n\ntenden Äußerungen unterfielen dem Schutz der Meinungsfreiheit und dürften \n\nnur unter besonderen Umständen beschränkt werden. Nicht ausreichend sei, \n\ndass für die Einordnung in die Ranglisten die Reputation der Anwaltskanzleien \n\nmitbestimmend sei. \n\n14 \n\nEine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit lasse sich nicht aus der Vor-\n\nspiegelung einer in Wirklichkeit nicht stattfindenden redaktionellen Recherche \n\nherleiten. Aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich, \n\ndass bei der Herstellung des Handbuchs nicht lediglich Informationen Dritter \n\nohne kritische Distanz in das Gewand eines redaktionellen Beitrags gekleidet \n\nwürden. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ergebe sich nicht \n\naus einer fehlenden Offenlegung der Bewertungsgrundlagen der Einstufungen. \n\nAngesprochen werde durch das Handbuch ein Fachpublikum. Dieses sei auf-\n\ngrund der beigefügten Erläuterungen zu einer kritischen Einschätzung der \n\nRanglisten in der Lage. Dem Publikum werde nahe gebracht, dass die Ranglis-\n\nten auf einer subjektiven Einschätzung einer Vielzahl von Mandanten, Anwälten \n\nund Akademikern aus dem In- und Ausland und der wiederum subjektiven Ü-\n\nbersetzung dieser Einschätzungen durch die Beklagte zu 1 beruhten. Es sei \n\ndeshalb kein Raum für die Annahme, der Verkehr nehme an, die Ranglisten \n\nbasierten auf objektiven Vergleichskriterien oder auch nur einer repräsentativen \n\nErhebung aller relevanten Berufsgruppen. Auf die Behauptung der Kläger, die \n\nbegünstigten Kanzleien würden Kopien der betreffenden Tabellen ohne die er-\n\nläuternden Hinweise verschicken, komme es nicht an. Es sei nicht dargetan, \n\ndass dieses Verhalten der Kanzleien von den Beklagten veranlasst oder gedul-\n\ndet werde. \n\n15 \n\nEs lasse sich auch nicht feststellen, dass die Beklagten durch die Veröf-\n\nfentlichung der Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Insera-\n\nten hingewirkt hätten. Hierzu reiche das Interesse der Beklagten an der Akquisi-\n\ntion von Anzeigenaufträgen nicht aus. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der \n\nBeklagten werde den Rechtsanwaltskanzleien die Möglichkeit der Anzeigen-\n\nschaltung im zweiten Teil erst angeboten, wenn über die Berücksichtigung im \n\nredaktionellen Teil entschieden sei. \n\n16 \n\nUnerheblich sei, ob den Rechtsanwälten, die durch Interviews und Schal-\n\ntung von Anzeigen an dem Erscheinen des Handbuchs mitwirkten, nach dem \n\neinschlägigen Werberecht die Erstellung der Tabellen verboten sei. Daraus fol-\n\nge nicht, dass den Beklagten, die die Pressefreiheit für sich in Anspruch neh-\n\nmen könnten, ein derartiges Verhalten zu untersagen sei. \n\n17 \n\nDer mit der Platzierung in den Tabellen verbundene Wettbewerbsvor-\n\nsprung für die hierdurch herausgehobenen Kanzleien, darunter viele Großkanz-\n\nleien, sei nicht so gravierend, dass dies eine Beschränkung des Grundrechts \n\nder Meinungsfreiheit rechtfertigen könne. \n\n18 \n\nEin Verstoß gegen § 3 UWG (a.F.) sei nicht gegeben. Es handele sich \n\nbei den Ranglisten nicht um Angaben im Sinne dieser Vorschrift, weil es sich \n\nnach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bei den in Rede ste-\n\nhenden Einstufungen um Werturteile handele. \n\n19 \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, \n\ndass den Klägern der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, hält der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n20 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beanstandeten Rang-\n\nfolgetabellen handele es sich nicht um vergleichende Werbung i.S. von § 2 \n\nAbs. 1 UWG a.F. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\n21 \n\na) Der Vertrieb und die Bewerbung der von der Beklagten zu 1 heraus-\n\ngegebenen Handbücher mit den beanstandeten Ranglisten stellt keine nach § 1 \n\ni.V. mit § 2 UWG a.F. unlautere vergleichende Werbung dar. \n\n22 \n\nVergleichende Werbung ist nach § 2 Abs. 1 UWG a.F. jede Werbung, die \n\nunmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder von einem Mitbewerber an-\n\ngebotene Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Durch die Vorschrift \n\nist Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 \n\nüber irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der \n\ndurch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung (im Fol-\n\ngenden: Richtlinie 84/450/EWG) umgesetzt worden. Der Begriff der verglei-\n\nchenden Werbung nach § 2 Abs. 1 UWG a.F. ist daher richtlinienkonform aus-\n\nzulegen. Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG jede Äuße-\n\nrung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Be-\n\nrufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleis-\n\ntungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu \n\nfördern. Vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG a.F. setzt danach \n\nneben der objektiven Eignung, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen \n\neiner Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, in subjektiver Hin-\n\nsicht zusätzlich die Absicht voraus, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum \n\nNachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter ande-\n\nren Beweggründen zurücktritt (vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne; BGH, \n\nUrt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 - Hor-\n\nmonersatztherapie). \n\n23 \n\nb) Von einer Absicht der Beklagten, den Wettbewerb der in den Ranglis-\n\nten genannten Rechtsanwaltskanzleien zu Lasten derjenigen Rechtsanwälte zu \n\nfördern, die in den Listen nicht oder an weniger herausgehobener Stelle ange-\n\nführt sind, ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - im Streitfall \n\nnicht auszugehen. Die objektive Eignung des Verhaltens der Beklagten, den \n\nAbsatz der Dienstleistungen von Rechtsanwaltskanzleien zu fördern, die in den \n\nRanglisten erwähnt werden, begründet wegen des den Beklagten zukommen-\n\nden allgemeinen Presseprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für \n\neine Wettbewerbsabsicht (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR \n\n1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. \n\n13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 706 = WRP 2000, 1243 \n\n- Mattscheibe). Vielmehr bedarf es in Fällen, in denen keine Vermutung für das \n\nVorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht besteht, der Feststellung kon-\n\nkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufga-\n\nbe die Absicht des Presseorgans, eigenen oder fremden Wettbewerb zu för-\n\ndern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat \n\n(BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, \n\n1048 - Die Besten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = \n\nWRP 1997, 1051 - Die Besten II). \n\n24 \n\naa) Eine Absicht der Beklagten, den Wettbewerb der Beklagten zu 1 im \n\nVerlagsgeschäft zu fördern, hat vorliegend allerdings außer Betracht zu bleiben. \n\nDie Kläger werden durch eine Förderung des Verlagsgeschäfts der Beklagten \n\nzu 1 in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen (BGH, Urt. v. 12.6.1997 - I ZR 36/95, \n\nGRUR 1998, 167, 168 = WRP 1998, 48 - Restaurantführer). \n\n25 \n\nbb) Es kommt entscheidend darauf an, ob die Beklagten in der Absicht \n\nhandelten, den Wettbewerb der in den Ranglisten angeführten Rechtsanwalts-\n\nkanzleien über das mit der Wahrnehmung ihrer publizistischen Aufgabe not-\n\nwendigerweise verbundene Maß hinaus zu fördern. Davon ist das Berufungsge-\n\nricht unter Bezugnahme auf seine erste Entscheidung ausgegangen. Es hat \n\nangenommen, die von den Beklagten vorgenommene Ranggruppeneinteilung \n\nstelle eine Anpreisung dieser Rechtsanwaltskanzleien mit einem hohen Werbe-\n\neffekt dar, die den Rahmen einer sachlichen Information über die Spezialisie-\n\nrung und die Qualifikation der Anwaltskanzleien verlasse. Es handele sich um \n\neine wettbewerbsrechtlich ins Gewicht fallende Begleiterscheinung der journa-\n\nlistischen Berichterstattung. Die Absicht, den fremden Wettbewerb zu fördern, \n\nwerde besonders deutlich durch die Kombination von redaktionellem Teil und \n\nden als \"Kanzleiprofile\" und \"Partnerprofile\" bezeichneten bezahlten Anzeigen \n\nim zweiten Teil. Auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem \n\nAnzeigenauftrag und der Rangeinstufung bestehe, könne nicht außer Betracht \n\nbleiben, dass die Handbücher überwiegend unentgeltlich vertrieben würden und \n\ndie Beklagten deshalb ein ureigenstes wirtschaftliches Interesse daran hätten, \n\ngrößere zahlungskräftige Anwaltskanzleien in die Rankinglisten aufzunehmen. \n\nDie Förderung des Wettbewerbs der in den Listen angeführten Kanzleien wirke \n\nsich dadurch auf den wirtschaftlichen Erfolg des Handbuchs aus, was keine \n\nnotwendige Begleiterscheinung der journalistischen Berichterstattung sei. \n\nDiesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt wer-\n\nden. \n\nDie Aufnahme von zuvor im redaktionellen Teil besprochener Rechtsan-\n\nwaltskanzleien in Ranglisten ist bei der konkreten Art der Darstellung und unter \n\nBerücksichtigung der erläuternden Hinweise keine übermäßig anpreisende \n\nDarstellung, mit der die Beklagten den Boden sachlicher Information verlassen. \n\nDie Zusammenfassung des Inhalts eines jeweiligen Abschnitts einer Publikation \n\ndurch graphische Hervorhebung - sei es vorangestellt oder im Anschluss an \n\n26 \n\n27 \n\nden Text - ist eine bei Presseerzeugnissen nicht unübliche Darstellung. Den \n\nhiermit verbundenen Werbeeffekt relativieren die Beklagten mit dem jeder \n\nRangliste folgenden ausdrücklichen Hinweis auf die Subjektivität der Einschät-\n\nzung. Verstärkt wird dies noch durch die Erläuterungen in der Einleitung der \n\nHandbücher, in denen die Beklagten die nur wertende Einschätzung der Rei-\n\nhenfolge nochmals hervorheben. Daraus wird deutlich, dass die Aufnahme und \n\nEinordnung der Rechtsanwälte und Kanzleien in die Ranglisten auf einer zwei-\n\nfach subjektiven Einschätzung beruhen. In einem ersten Schritt geben die auf \n\ndem Markt Handelnden ihre eigene Einschätzung ab. In einem zweiten Schritt \n\nerfolgt eine ebenfalls subjektive Umsetzung dieser wertenden Einschätzungen \n\ndurch die Beklagte zu 1. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang \n\nzudem rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise, \n\nbei denen es sich um ein Fachpublikum handelt, zu einer kritischen Würdigung \n\nder Ranglisten aufgrund der von den Beklagten gegebenen Erläuterungen in \n\nder Lage sind. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die \n\nGrundlagen für die Einstufung der Ranglisten seien nur sehr allgemein gehal-\n\nten. Es fehlten nähere Angaben zu der Anzahl der geführten Gespräche und \n\nder ausgesprochenen Empfehlungen und dazu, dass die Empfehlungen nicht \n\nnur auf Erklärungen befreundeter Rechtsanwälte beruhten. Dahingehende In-\n\nformationen können die angesprochenen Verkehrskreise aber, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat, den erläuternden Hinweisen zum \n\nZustandekommen der Ranglisten entnehmen. \n\n28 \n\nEine Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, folgt auch nicht aus einem \n\nbesonderen Interesse der Beklagten, zahlungskräftige Anwaltskanzleien in die \n\nRanglisten aufzunehmen, um deren Bereitschaft zu erhöhen, Anzeigen zu \n\nschalten. Anzeigenfinanzierte Medien sind regelmäßig darauf angewiesen, die \n\nwerbenden Verkehrskreise zur Schaltung von Anzeigen zu veranlassen (vgl. \n\nBVerfG WRP 2003, 69, 71). Diesem weit verbreiteten allgemeinen Interesse bei \n\nder Herausgabe von Publikationen ist für sich genommen nichts dafür zu ent-\n\nnehmen, dass beim Erstellen der Rangliste ein Handeln zur Förderung fremden \n\nWettbewerbs vorliegt. Dass die Beklagten die Aufnahme in die Ranglisten in \n\nirgendeiner Weise mit dem Anzeigengeschäft verknüpfen, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht geltend \n\ngemacht. \n\n29 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Ranglisten in den \n\nHandbüchern nach § 1 UWG a.F. mit der Begründung verneint hat, eine Ge-\n\nfährdung des Leistungswettbewerbs habe nicht konkret festgestellt werden \n\nkönnen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. scheidet schon des-\n\nhalb aus, weil die notwendige Wettbewerbsförderungsabsicht fehlt. Das Vorlie-\n\ngen dieser Absicht ist unerlässliches Erfordernis eines Unterlassungsanspruchs \n\nnach § 1 UWG a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, \n\n899 - Frank der Tat; BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne; BGH, Urt. v. \n\n19.2.1998 - I ZR 120/95, GRUR 1998, 947, 948 = WRP 1998, 595 - AZUBI '94). \n\n30 \n\n31 \n\nAus denselben Gründen scheidet auch ein Unterlassungsanspruch we-\n\ngen irreführender Werbung nach § 3 UWG a.F. aus. \n\n3. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch \n\nnicht entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG a.F., § 43b BRAO, § 6 BORA \n\naufgrund einer Haftung der Beklagten als Störer zu. Für eine unzulässige \n\nSelbstdarstellung einzelner Rechtsanwälte können die Beklagten nicht zur Ver-\n\nantwortung gezogen werden. \n\n32 \n\na) Auch wer ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden \n\nan dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, kann als Störer zur Un-\n\nterlassung verpflichtet sein, wenn er in zurechenbarer Weise an der Herbeifüh-\n\nrung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Von Dritten, die eine rechts-\n\nwidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf \n\njedoch durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die \n\nHaftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Die \n\nBeurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich \n\nnach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufga-\n\nbenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverant-\n\nwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar \n\nvorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (BGHZ 158, 236, \n\n251 - Internet-Versteigerung; 158, 343, 350 - Schöner Wetten). Im Hinblick auf \n\ndas den Beklagten zukommende Privileg des Art. 5 GG, zur Erfüllung eines all-\n\ngemeinen Informationsinteresses beizutragen, sind an die ihnen obliegenden \n\nPrüfungspflichten keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Die Störerhaf-\n\ntung kann deshalb im Ergebnis zu keiner weiterreichenden Haftung der Beklag-\n\nten führen als die Beurteilung ihres Handelns unter dem Gesichtspunkt der \n\nWettbewerbsförderungsabsicht (s.o.). Eine Haftung der Beklagten nach den \n\nGrundsätzen zur Störerhaftung im Wettbewerbsrecht besteht nicht. \n\n33 \n\nb) Eine Verletzung von Verhaltenspflichten durch die Beklagten scheidet \n\nim Streitfall aus. Das Sachlichkeitsgebot der § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, \n\ndas sich mit der Zulässigkeit anwaltlicher Werbung befasst, richtet sich aus-\n\nschließlich an Rechtsanwälte und nicht an Dritte. Die Einhaltung der Vorschrif-\n\nten obliegt den Rechtsanwälten in eigener Verantwortung. Die Beklagten konn-\n\nten sich darauf verlassen, dass die von ihnen angesprochenen Rechtsanwälte \n\neigenständig prüfen, ob ihre Mitwirkung an der Erstellung der Ranglisten mit \n\nden berufsrechtlichen Werbevorschriften vereinbar ist, und ihre Mitarbeit an der \n\nVeröffentlichung der Ranglisten verweigern, wenn diese nicht ohne Verstoß \n\ngegen das Sachlichkeitsgebot möglich ist. \n\n34 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 20.06.2000 - 9 HKO 10278/99 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.03.2003 - 29 U 4292/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/i-zr-124-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/i-zr-124-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_124-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:28.350102+00:00"}}