{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_123-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"I ZR 123/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 133 B, 157 Ga; AGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7 Trotz der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deut- schen Post, wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (hier: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 1.000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausge- schlossene Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird. HGB § 435; AGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wo- nach diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ih- rer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und lässt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern die volle Haftung der Deutschen Post AG unberührt. HGB § 425 Abs. 2, § 435 Zur Haftungsabwägung, wenn die Deutsche Post AG beim Verlust einer Sen- dung ein grobes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft und der Absender hätte wissen müssen, dass die Deutsche Post AG die Sendung bei Angabe ihres Werts mit größerer Sorgfalt behandelt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 123/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n30. März 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 133 B, 157 Ga; \nAGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7 \n\nTrotz der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deut-\nschen Post, wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen \nmit bestimmtem Inhalt (hier: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als \n1.000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausge-\nschlossene Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern \nder Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird. \n\nHGB § 435; \nAGB Deutsche Post AG (Stand: 1.3.2001) Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nDie Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wo-\nnach diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ih-\nrer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und lässt beim Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern die volle Haftung \nder Deutschen Post AG unberührt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nHGB § 425 Abs. 2, § 435 \n\nZur Haftungsabwägung, wenn die Deutsche Post AG beim Verlust einer Sen-\ndung ein grobes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft und der Absender hätte \nwissen müssen, dass die Deutsche Post AG die Sendung bei Angabe ihres \nWerts mit größerer Sorgfalt behandelt hätte. \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 123/03 - OLG Köln \n\nLG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlussrevision der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 8. April 2003 im Kostenpunkt und hin-\n\nsichtlich der Entscheidung zum Mitverschulden aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer des F. R. , der \n\nin \n\nI. \n\n eine Werkstätte für Edelsteinschmuck betreibt (im Weiteren: Versi- \n\ncherungsnehmer). Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des \n\nVerlusts einer Sendung aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Versicherungsnehmer hat am 12. September 2001 drei ungefasste \n\nDiamanten im Gesamtwert von 7.400 € an M. R. (im Weiteren: Ab- \n\nsenderin) nach München übersandt. Die Absenderin lieferte die Steine am \n\n13. September 2001 bei einer Niederlassung der Beklagten in München zur \n\nRückübersendung per Expressbrief an den Versicherungsnehmer ein. Der Ein-\n\nlieferungsbeleg enthielt neben einem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland (PAKET/ \n\nEXPRESS NATIONAL) (im Weiteren: AGB) die Angabe: \"Der Absender versi-\n\nchert, dass die eingelieferte(n) Sendung(en) keine ausgeschlossenen Güter \n\n(Verbotsgut) gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 enthält/enthalten.\" \n\n3 \n\nDie Sendung mit den Steinen des Versicherungsnehmers wurde zuletzt \n\nam 14. September 2001 um 9.08 Uhr in der Niederlassung der Beklagten in \n\nFrankfurt per Scanner erfasst. Ihr weiterer Verbleib konnte nicht aufgeklärt wer-\n\nden. Die Klägerin, die den Schaden des Versicherungsnehmers reguliert hat, \n\nnimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Ersatz des dem Versiche-\n\nrungsnehmer entstandenen Schadens nebst Zinsen in Anspruch. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-\n\ntreten, dass sie der Klägerin im Hinblick auf ihre AGB keinen Schadensersatz \n\nzu leisten habe. \n\nDie seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der AGB (Stand: 1. März \n\n2001) hatten folgenden Wortlaut: \n\n\"2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse \n\n(1) Beförderungsverträge kommen vorbehaltlich der Regelung in \nAbsatz 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den \nAbsender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post \noder von ihr beauftragter Transportunternehmen (Einlieferung bzw. \nAbholung) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. … \n\n(2) Die Deutsche Post schließt keinen Vertrag über die Beförderung \nfolgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter \nder Deutschen Post und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht be-\nrechtigt, Beförderungsverträge über solche Sendungen zu schlie-\nßen: \n\n… \n\n7. Express-Sendungen, die ungefasste Edelsteine im Gesamtwert \n\nvon mehr als 1.000 DM/511,29 € enthalten; \n\n… \n\n(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Grö-\nße, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den \nin Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so \nsteht es der Deutschen Post frei, \n\n1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder \n2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzu-\n\ngeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder \n\n3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern \nund ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 \nAbs. 3 zu erheben. \n\nEntsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf Sendungen mit den in \nAbsatz 2 genannten Inhalten oder auf sonstige Vertragsverstöße \nder Absender auf Verlangen der Deutschen Post Angaben dazu \nverweigert. \n\n(4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung \nKenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, \noder verweigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post \nbei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt die \nDeutsche Post bereits jetzt die Anfechtung des Beförderungsvertra-\nges wegen Täuschung. Die Deutsche Post ist nicht zur Prüfung von \nBeförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet; sie ist je-\ndoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung oder Über-\nprüfung der Sendungen berechtigt. Der Absender trägt die alleinige \n\nVerantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem - auch \nnach anderen Bestimmungen als diesen AGB - unzulässigen Güter-\nversand resultieren. \n\n… \n\n3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders \n\n… \n\n(3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der Deutschen Post oder \nihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die \nseinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht \nordnungsgemäßen Leistung der Deutschen Post oder ihrer verbun-\ndenen Unternehmen am ehesten deckt. \n\n… \n\n6 Haftung \n\n(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung \noder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute \noder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder \nleichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-\nscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf \ndie nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf \ndas Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen \nsind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrich-\ntungen gehandelt haben. \n\n(2) Die Deutsche Post haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung \nund Lieferfristüberschreitung von bedingungsgerechten Sendun-\ngen (vgl. Abschnitt 2 Abs. 2) sowie für die schuldhafte nicht ord-\nnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang \ndes unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzli-\nchen Haftungsgrenzen. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haf-\ntung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie \nauch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie \nnicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 \nAbs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und be-\nsonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. Die Deut-\nsche Post haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen ge-\nmäß Abschnitt 2 Absatz 2. \n\n…\" \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in \n\nHöhe von 4.933,33 € stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen \n\nzurückgewiesen (OLG Köln VersR 2003, 1148). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstän-\n\ndige Abweisung der Klage weiter. \n\nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise \n\nAbweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet \n\nund hierzu ausgeführt: \n\nZwischen der Absenderin und der Beklagten sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2 \n\nNr. 7 AGB durch die Annahme und Beförderung der Sendung ein Frachtvertrag \n\ni.S. des § 407 HGB zustande gekommen. Die Beklagte habe keinen Gebrauch \n\nvon den in Abschnitt 2 Abs. 3 AGB enthaltenen Möglichkeiten gemacht. Die in \n\nAbschnitt 2 Abs. 4 AGB erklärte Anfechtung greife nicht durch, weil die Beklagte \n\nein arglistiges Verhalten der Absenderin nicht dargelegt habe. Die in Abschnitt 2 \n\nAbs. 2 Nr. 7 und Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB enthaltenen Bestimmungen \n\nlegten nicht die vertraglichen Leistungspflichten fest, sondern regelten einen \n\nHaftungsausschluss. Dieser sei gemäß § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Ex-\n\npressbrief sei weder ein Brief noch eine briefähnliche Sendung. Mangels hinrei-\n\nchenden Sachvortrags sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von \n\n§ 435 HGB zu vermuten. \n\n11 \n\nDie Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von einem \n\nDrittel anrechnen lassen. Der Versand wertvoller Diamanten per Expressbrief \n\nsei äußerst riskant. Der Absenderin habe allerdings die sehr klein gedruckte \n\nErklärung auf dem Einlieferungsbeleg, dass die Sendung keine verbotenen Gü-\n\nter enthalte, nicht auffallen müssen. Ihr sei aber vorzuwerfen, dass sie sich \n\nnicht über die AGB sowie die Möglichkeit informiert habe, einen Brief mit derart \n\nwertvollem Inhalt sicher zu versenden. Das Mitverschulden der Absenderin sei \n\nfür den Schadenseintritt ursächlich gewesen. Die Sendung hätte nur mit dem \n\nvon der Beklagten betriebenen Werttransportdienst befördert werden können. \n\nDieser sei zwar teurer als der Expressdienst; bei ihm werde das Transportgut \n\naber mit größerer Sorgfalt behandelt. Der überwiegende Verursachungsbeitrag \n\nfalle der Beklagten zur Last, deren Leute sich strafbar gemacht hätten. \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung insoweit stand, als \n\ndas Berufungsgericht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und \n\nzu Lasten der Klägerin einen Mitverursachungsbeitrag von einem Drittel ange-\n\nnommen hat. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die vom \n\nBerufungsgericht im Rahmen des § 425 Abs. 2 HGB vorgenommene Abwägung \n\nder beiderseitigen Schadensverursachungsanteile. Keinen Erfolg hat dagegen \n\ndie Anschlussrevision der Klägerin. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche \n\nHaftung der Beklagten nach §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß be-\n\njaht. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nFrachtvertrag zwischen der Beklagten und der Absenderin zustande gekommen \n\nist. Es hat daher auch bei der Frage, auf wessen Sicht es für die Beurteilung \n\nder Rechte aus dem Frachtvertrag ankommt, mit Recht entgegen der Ansicht \n\nder Revision nicht auf die Person des Versicherungsnehmers, sondern auf die \n\nPerson der Absenderin abgestellt. Der Umstand allein, dass die Ware zuvor von \n\ndem Versicherungsnehmer an die Absenderin versandt worden war, rechtfertigt \n\nkeine abweichende Beurteilung. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des \n\nVersicherungsnehmers bzw. - nach dem erfolgten Rechtsübergang - der Kläge-\n\nrin, die im Hinblick auf den Verlust des Gutes aus dem Frachtvertrag bestehen-\n\nden Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen \n\n(§ 421 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). \n\n15 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, zwischen der Absenderin und der Beklagten sei trotz der Ver-\n\nbotsgutklausel in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB ein wirksamer Frachtvertrag \n\ndurch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernahme der ihrem \n\nInhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch die Mitarbeiter der Beklagten am \n\nSchalter konnte aus der Sicht der Absenderin nur dahin verstanden werden, \n\ndass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag \n\nschließen wollte (§§ 133, 157 BGB). Die AGB der Beklagten stehen dem nicht \n\nentgegen. \n\n16 \n\naa) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus \n\nverwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtli-\n\ncher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f. m.w.N.). \n\n17 \n\nbb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt \n\nund nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verstän-\n\ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-\n\nmalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen \n\nobjektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst wer-\n\nden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der \n\nverwendeten Bestimmung. Daneben kommt es auf den Sinn und Zweck und die \n\nsystematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, \n\nwobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich \n\nsind (BGHZ 151, 337, 348). Diese Grundsätze gelten auch für Klauseln, die \n\nleistungsbeschreibender Art sind (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-\n\nGesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 3a und § 8 Rdn. 2; Staudinger/Schlosser, BGB \n\n[1998], § 5 AGBG Rdn. 2; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 8 AGBG \n\nRdn. 19 und Bd. 2a § 307 Rdn. 19). \n\n18 \n\ncc) Nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB will die Beklag-\n\nte bei ungefassten Edelsteinen im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM \n\n(= 511,29 €) allerdings keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Be-\n\nstimmung darf jedoch nicht isoliert gesehen werden, sondern ist im systemati-\n\nschen Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 4 und Abschnitt 6 AGB zu beurtei-\n\nlen, die auf sie Bezug nehmen. Danach wird vorsorglich die Anfechtung wegen \n\narglistiger Täuschung für den Fall erklärt, dass die Beklagte erst nach der \n\nÜbergabe der Sendung Kenntnis davon erhält, dass diese verbotene Güter ent-\n\nhält. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern. \n\nIm Hinblick darauf kann dahinstehen, ob diese Klausel auch intransparent ist. \n\n19 \n\ndd) Die Regelungen könnten aus der Sicht eines verständigen Postkun-\n\nden im Übrigen nur dann einen Sinn ergeben, wenn vom Zustandekommen ei-\n\nnes Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB \n\nkann aus der Regelung in ihrem Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 mithin nicht entnom-\n\nmen werden, dass die Beklagte das Zustandekommen von Beförderungsverträ-\n\ngen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. \n\nVielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss \n\neines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr \n\nweiteres Vorgehen vorbehalten will. \n\n20 \n\nee) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im Übrigen auch \n\nder herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestim-\n\nmungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.: \n\nCzerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lfg. \n\n1/97, § 54 Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8 KVO \n\nRdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5). \n\n21 \n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend ge-\n\nmachte Anfechtung ihrer Vertragserklärung nach § 123 BGB mangels Darle-\n\ngung eines arglistigen Verhaltens der Absenderin nicht durchgreifen lassen. \n\nAllerdings ist ein Vertrag zugunsten Dritter auch dann nach § 123 BGB anfecht-\n\nbar, wenn der Dritte selbst getäuscht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., \n\n§ 123 Rdn. 12; MünchKomm.BGB/Kramer aaO § 123 Rdn. 25). Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts war der Versicherungsnehmer jedoch am \n\nVertragsschluss zwischen der Beklagten und der Absenderin in keiner Weise \n\nbeteiligt. Damit fehlte es schon an einer Täuschung durch den Versicherungs-\n\nnehmer der Klägerin. \n\n22 \n\nd) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht des \n\nLandgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Absenderin ihrerseits der \n\nBeklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nin Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Ver-\n\ntragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von \n\ndem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 \n\n- VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW \n\n1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Das Be-\n\nrufungsgericht hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich als nicht \n\nerfüllt angesehen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine Rügen. Eine von \n\nder Absenderin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Inhalt der Sendung \n\nführte im Streitfall nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Ver-\n\ntrags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht \n\nnur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Ein-\n\nhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.). \n\n23 \n\n2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die \n\nBeurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen \n\nSchaden nach § 435 HGB unbeschränkt. Die AGB der Beklagten stehen dem \n\nnicht entgegen. \n\n24 \n\na) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung \n\nim Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB einen Haftungsausschluss oder die einer In-\n\nhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leis-\n\ntungspflichten der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, \n\nTz 21 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Haf-\n\ntungsausschluss für Verbotsgut nicht aus der dortigen Regelung, sondern aus \n\nAbschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 AGB entnommen. Die zuletzt genannte Klausel \n\nschränkt die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein. Sie stellt da-\n\nher, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keine Leistungsbeschreibung \n\ndar. \n\n25 \n\nb) Offen bleiben kann des Weiteren, ob die vom Gesetz abweichende \n\nHaftungsregelung in Abschnitt 6 AGB gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt oder, \n\nsoweit sie Briefe oder briefähnliche Sendungen betrifft, wirksam ist. Die insoweit \n\nvorrangige Auslegung der AGB ergibt nämlich, dass die Beklagte selbst danach \n\nbeim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern \n\nvon ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 AGB sieht für solche Fälle \n\neine Haftung \"ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen\" \n\nvor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungs-\n\ngerechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden Bestim-\n\nmungen nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 der AGB behandelt die Haftung der Beklagten \n\n\"im Übrigen\", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. \n\nWie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, enthält \n\nAbschnitt 6 der AGB der Beklagten nach seinem Wortlaut und nach seiner Sys-\n\ntematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen kun-\n\ndenfreundlich auszulegen sind, allein in Bezug auf diesen Bereich für bedin-\n\ngungsgerechte Sendungen eine Haftungsbegrenzung und für Verbotsgüter ei-\n\nnen Haftungsausschluss. \n\n26 \n\nc) Das Berufungsgericht hat auch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von \n\n§ 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Beru-\n\nfungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Be-\n\nklagten überspannt. \n\n27 \n\nDie Beklagte konnte den Eintritt des Schadens und den Schadensbe-\n\nreich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nur insoweit eingrenzen, \n\nals sie festgestellt hat, dass das Transportgut nach seinem Eingang in dem \n\nUmschlagslager in Frankfurt verloren gegangen ist. Ihr Vortrag in den Schrift-\n\nsätzen vom 31. Mai und 20. September 2002 lässt, wie das Berufungsgericht zu \n\nRecht angenommen hat, nicht hinreichend erkennen, dass sie über ein Siche-\n\nrungssystem verfügte, das es ihr ermöglicht hätte, den Verlauf der einzelnen \n\nSendungen und die ausreichende Eingrenzung etwaiger Verlustfälle in örtlicher, \n\nzeitlicher und personeller Hinsicht nachzuvollziehen. Die in allgemeiner Form \n\ngehaltene Darstellung der Sicherheitsvorkehrungen in dem Umschlagslager \n\nreicht insoweit nicht aus (vgl. BGHZ 129, 345, 350; BGH, Urt. v. 4.3.2004 \n\n- I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462). Bei dem Umschlag von Gütern handelt \n\nes sich um einen besonders schadensanfälligen Bereich, der deshalb insbe-\n\nsondere Ausgangskontrollen erfordert (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Die Beklagte \n\nhat nicht vorgetragen, ob in dem Umschlagslager in Frankfurt eine Ausgangs-\n\nkontrolle der Sendungen erfolgt, die es ermöglichte, Angaben über deren weite-\n\nren Verbleib zu machen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Schluss \n\nauf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten gezogen. \n\n28 \n\n3. Die Revision der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich ge-\n\ngen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Ent-\n\nscheidung richtet. \n\n29 \n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen \n\nSelbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer \n\ndie Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von \n\neiner Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt \n\n(BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, \n\n318). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann es für ein zu be-\n\nrücksichtigendes Mitverschulden auch ausreichen, wenn der Versender die \n\nsorgfältigere Behandlung von Wertsendungen durch den Frachtführer hätte \n\nkennen müssen. Ein Mitverschulden ist bereits dann anzunehmen, wenn dieje-\n\nnige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger \n\nMensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. \n\n19.1.2006 - I ZR 80/03, Tz 21). \n\n30 \n\nb) Ein entsprechendes Kennenmüssen der Absenderin hat das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Aus Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 und Ab-\n\nschnitt 3 Abs. 3 AGB ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte die \n\nVersendungsart Expressbrief bei Edelsteinen nur bis zur Wertgrenze von \n\n511,29 € anbietet. Davon abgesehen liegt es nach der Lebenserfahrung auf der \n\nHand, dass die Beklagte im Rahmen ihres umfassenden Dienstleistungsange-\n\nbots für Wertgegenstände besondere Versendungsmöglichkeiten mit höheren \n\nSicherheitsstandards bereithält. \n\n31 \n\nc) Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass \n\ndie von der Absenderin unterlassene Wertdeklaration für den Schadenseintritt \n\nmit ursächlich gewesen ist. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf \n\nabgestellt, dass die Beklagte die Sendung, wenn deren Inhalt ihren Bedienste-\n\nten offen gelegt worden wäre, nur mit dem von ihr betriebenen Werttransport \n\nbefördert und dabei mit größerer Sorgfalt behandelt worden wäre. Die Revision \n\nrügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten von \n\neiner vorsätzlichen Straftat eines ihrer Mitarbeiter ausgegangen ist. Eine derar-\n\ntige Straftat ist im Rechtsstreit weder behauptet noch festgestellt worden. Die \n\ngenaue Ursache für den Verlust der Sendung konnte vielmehr nicht aufgeklärt \n\nwerden. Im Hinblick darauf ist eine neue Abwägung der beiderseitigen Verursa-\n\nchungsanteile an dem Schadenseintritt geboten, wobei auf Seiten der Beklag-\n\nten nicht von einem strafbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter, sondern ledig-\n\nlich von einem Verschulden i.S. von § 435 HGB auszugehen ist. \n\n32 \n\n4. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit \n\nRecht davon ausgegangen, dass die Absenderin ein den Klageanspruch min-\n\nderndes Mitverschulden am Schadenseintritt trifft (vgl. zu vorstehend 3.). Der \n\nvon ihm angenommene Mitverursachungsanteil der Absenderin von einem Drit-\n\ntel lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. \n\n33 \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten inso-\n\nweit aufzuheben, als das Berufungsgericht den Schadensmitverursachungs-\n\nanteil der Absenderin im Hinblick auf das von ihm zu Unrecht angenommene \n\nvorsätzliche Verhalten eines Beschäftigten der Beklagten lediglich auf ein Drittel \n\nbeschränkt hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen. \n\nEbenfalls erfolglos war die Anschlussrevision der Klägerin. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 69/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 U 146/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-123-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-123-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:00.959870+00:00"}}