{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_121-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"I ZR 121/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 5, 8 Verkündet am: 26. Januar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schlank-Kapseln Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein Schlankheitsmittel, so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer, wenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt werden, als solche dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die Pressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbs- verstöße beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein, wenn bei der gebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet werden kann, dass die Anzeige irreführend ist. ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsge- fahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtli- chen Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Weist das Landgericht die Klage insgesamt ab, so muss die Berufungsbegrün- dung, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil insgesamt anfechten will, für jeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 121/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG §§ 5, 8 \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchlank-Kapseln \n\nVeröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein \nSchlankheitsmittel, so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer, \nwenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt werden, als solche \ndem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die \nPressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbs-\nverstöße beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein, wenn bei der \ngebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet \nwerden kann, dass die Anzeige irreführend ist. \n\nZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 \n\nStützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr \nwegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsge-\nfahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtli-\nchen Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. \nWeist das Landgericht die Klage insgesamt ab, so muss die Berufungsbegrün-\n\ndung, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil insgesamt anfechten will, für \njeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520 \nAbs. 3 Satz 2 ZPO genügen. \n\nBGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03 - OLG Stuttgart \nLG Heilbronn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Heilbronn vom 10. Oktober 2002 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte \n\nist Herausgeberin des Anzeigenblattes \"E. \". \n\nIn der Ausgabe vom 6. Februar 2002 veröffentlichte sie die nachfolgend wie-\n\ndergegebene Werbeanzeige für \"Schlank-Kapseln\": \n\n2 \n\n3 \n\nDer klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände hat darin eine irreführende Werbung gesehen und die Beklagte \n\nwegen Verstoßes gegen § 3 UWG a.F. als Störerin auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat dahinstehen lassen, ob die beanstandete Anzeige \n\nirreführend ist. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte \n\nhafte als Presseunternehmen nur bei einem besonders groben und offensichtli-\n\nchen Verstoß, der hier nicht vorliege. Ein Unterlassungsanspruch sei auch nicht \n\nwegen Erstbegehungsgefahr begründet. Gegen die Beklagte sei noch kein Ur-\n\nteil ergangen, aufgrund dessen sie damit rechnen müsse, dass die Anzeige mit \n\ndem veröffentlichten Inhalt wettbewerbswidrig sei. \n\n4 \n\nIn der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu \nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \nAnzeigen wie die vorstehend abgebildete zu veröffentlichen, in denen \nbehauptet wird, dass man in kurzer Zeit erheblich und auf Dauer ohne \nÄnderung der Ernährungsgewohnheiten und/oder körperliche Betätigung \nabnimmt. \n\nHilfsweise: \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\nwerbs in einer Anzeige für ein Schlankheitsmittel \"S. Schlank- \nkapseln\" unter der drucktechnischen Überschrift \"Sensationell! Schlank-\nkapseln gegen Fett und Übergewicht ABNEHMEN: ….. so einfach wie \nnoch nie!\" \n\nfolgende Behauptung aufzustellen: \n\n\"… Es sorgt dafür, dass diese Glücklichen futtern können, soviel sie wol-\nlen und doch nicht fett werden. Weil ihr Stoffwechsel die Nahrung so \nschnell verbrennt, dass kein Tortenstückchen Zeit hat, sich in Form von \nFett breit zu machen … Sie nehmen daher ab, auch wenn Sie normal \nessen … Sie werden daher niemals Hunger haben … Sie brauchen kei-\n\nne strikte Diät einzuhalten … Gymnastikübungen sind überflüssig … Das \nerste Schlankheitsprodukt, das die Erfolge bringt, die es verspricht … \nungefähr 24 Stunden, nachdem Sie mit der neuen \"S. -Kur be- \nginnen, fängt Ihr Organismus an, Fettreserven aufzulösen und auszu-\nscheiden … Da sich die überschüssigen Kalorien nicht in Fett umwan-\ndeln können, verlieren Sie Tag für Tag an Gewicht und Zentimetern. Der \nErfolg stellt sich tatsächlich so rasch ein, dass Sie essen, soviel Sie wol-\nlen, ohne Ihre Ernährungsgewohnheiten umzustellen … Logisches Ab-\nnehmen ohne Diät zu halten … Die neue \"S. -Phasen-Schlank- \nMethode löst das 65fache seines Eigengewichts an Fett auf …\" \n\nund/oder \n\nein \"vorher\" und \"nachher\"-Foto einer Frau abzubilden, wenn es in dem \ndazugehörigen Text heißt: \"Ich habe in nur 6 Wochen 25 Kilo abgenom-\nmen - die Kilos schmolzen nur so dahin. Es geht ganz einfach, zu keiner \nZeit fühle ich mich hungrig oder müde …\". \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerich-\n\ntetes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit §§ 1, 3 \n\nUWG a.F. zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Veröffentlichung der Anzeige durch die Beklagte sei rechtswidrig ge-\n\nwesen, so dass ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wie-\n\nderholungsgefahr bestehe. Die Kernaussage der beanstandeten Werbung, \n\ndass allein durch die Einnahme des beworbenen Produkts ohne Veränderung \n\nund Einschränkung der Lebensweise eine erhebliche und dauerhafte Gewichts-\n\nreduzierung erreicht werden könne, widerspreche gesicherten wissenschaftli-\n\nchen Erkenntnissen und sei deshalb irreführend. Da dies allgemein bekannt sei, \n\nmüsse sich die Wettbewerbswidrigkeit einer derartigen Anzeige einem verstän-\n\ndigen, durchschnittlich informierten Anzeigenredakteur geradezu aufdrängen. \n\nEs sei offensichtlich, dass das Schlankheitsmittel nicht die beschriebene Wir-\n\nkung habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Entdeckung eines Mittels mit \n\nder gewünschten Wirkung in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. \n\nWenn ein solches Mittel gefunden werde, würde hierüber jedoch - was einem \n\nRedakteur nicht verborgen bleiben könne - in allen Medien berichtet und nicht in \n\neiner Werbeanzeige. \n\n9 \n\nAußerdem folge eine Erstbegehungsgefahr daraus, dass die Beklagte \n\nnach Vorlage von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urt. v. \n\n23.10.2002 - 6 U 74/02) und des Landgerichts Baden-Baden (Urt. v. 17.5.2002 \n\n- 4 O 21/02 KfH), die überzeugende Ausführungen über den Zusammenhang \n\nzwischen einer reduzierten Nahrungsaufnahme und der Gewichtsabnahme ent-\n\nhielten, im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin das Recht in Anspruch nehme, \n\nderartige Anzeigen zu veröffentlichen. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Angaben in \n\nder beanstandeten Anzeige gegen das Verbot irreführender Werbung gemäß \n\n§ 5 UWG (§ 3 UWG a.F.) verstoßen. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, das beworbene Mittel habe nicht die in der Anzeige erwähnten \n\nFettbindungs- und Fettverbrennungseigenschaften, sei verfahrensfehlerhaft \n\ngetroffen worden, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; \n\nvon einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n12 \n\n2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte sei wegen des Abdrucks der Anzeige unter \n\ndem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet, weil \n\nsich einem Anzeigenredakteur bei der Prüfung der Anzeige vor ihrer Veröffentli-\n\nchung auch ohne besonderes Fachwissen geradezu hätte aufdrängen müssen, \n\ndass die Anzeige irreführend sei. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend von der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, dass ein Presseunternehmen für \n\ndie Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter wettbewerbsrechtlich als Störer \n\nhaftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffent-\n\nlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Prüfungs-\n\npflicht beschränkt sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf \n\ngrobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHZ 149, 247, 268 - \"H.I.V. POSITIVE\" II, m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der hier beanstandeten An-\n\nzeigenwerbung handele sich um einen derartigen groben und unschwer zu er-\n\nkennenden Wettbewerbsverstoß, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht \n\nstand. \n\n15 \n\naa) Die von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) gebotene Beschrän-\n\nkung der Prüfungspflicht auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu \n\nerkennende Verstöße hat ihren Grund auch darin, dass die Prüfung der Veröf-\n\nfentlichung von Inseraten unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht \n\nund unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit an Verleger oder Redak-\n\nteur keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Presse-\n\nhaftung II). \n\n16 \n\nbb) Diesem Prüfungsmaßstab wird die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht hinreichend be-\n\nachtet, dass es sich bei der vorliegenden Anzeige - anders als bei dem der Ent-\n\nscheidung BGHZ 149, 247 - \"H.I.V. POSITIVE\" II zugrunde liegenden Sachver-\n\nhalt - um eine ihrer Art nach nicht ungewöhnliche Werbung handelt. Die vom \n\nBerufungsgericht als irreführend angesehene Kernaussage der Werbung, dass \n\nallein durch die Einnahme des beworbenen Produkts ohne Veränderung und \n\nEinschränkung der Lebensweise eine erhebliche und dauerhafte Gewichtsredu-\n\nzierung erreicht werden könne, lässt sich allerdings dem umfangreichen Anzei-\n\ngentext bei einigermaßen sorgfältigem Durchlesen entnehmen. Dies bedeutet \n\njedoch nicht, dass ein Anzeigenredakteur damit den irreführenden Charakter \n\nder Anzeige bereits unschwer hätte feststellen können. In der Anzeige wird dem \n\nbeworbenen Mittel die Wirkung zugeschrieben, durch eine neu entdeckte kör-\n\npereigene Substanz werde die Verbrennung der Nahrung im Stoffwechsel so \n\nbeschleunigt, dass Fettablagerungen verhindert und vorhandene Fettpolster \n\nvermindert würden. Diese Wirkung erscheint jedenfalls nicht von vornherein mit \n\nder vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnis unvereinbar, dass eine \n\nnachhaltige Gewichtsabnahme nur durch eine erhöhte körpereigene Fett-\n\nverbrennung oder durch eine Reduzierung der Fettzufuhr in der Nahrung er-\n\nreicht werden kann. Unabhängig davon, welchen Eindruck ein sorgfältiger An-\n\nzeigenredakteur selbst von der Aussage der Anzeige gewinnt, erfordert daher \n\ndie tatsächliche Feststellung, dass die Anzeige irreführend ist, gewisse Kennt-\n\nnisse über den Stand der ernährungswissenschaftlichen Forschung, über die \n\nVerleger oder Redakteure eines Anzeigenblattes in aller Regel nicht verfügen. \n\nFür Mitarbeiter eines derartigen Presseunternehmens besteht auch keine \n\nPflicht, Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft in an-\n\nderen Medien zu beobachten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nkann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es auch einem Redakteur \n\nder Beklagten nicht verborgen bleiben könnte, wenn ein Mittel mit der in der \n\nbeanstandeten Werbung angekündigten Wirkungsweise gefunden würde. Et-\n\nwaige Nachforschungen nach Eingang des Anzeigenauftrags können nicht ver-\n\nlangt werden, weil die Prüfung, ob der Veröffentlichung einer Anzeige rechtliche \n\nGründe entgegenstehen, unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - I ZR 316/91, GRUR 1994, 454, 455 = WRP 1994, \n\n529 - Schlankheitswerbung). \n\n17 \n\n3. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung kann entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten \n\nwerden, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr. \n\n18 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann unter dem \n\nGesichtspunkt der Berühmung auch durch Erklärungen, die im Rahmen der \n\nRechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden, eine \n\nErstbegehungsgefahr begründet werden. Die bloße Verteidigung gegen die \n\nKlage mit der Begründung, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbs-\n\nwidrig, begründet jedoch als solche noch keine Erstbegehungsgefahr (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, \n\n1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.N.). Im Streitfall wäre das Verteidigungsvor-\n\nbringen der Beklagten nach Vorlage der Entscheidungen des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe und des Landgerichts Baden-Baden entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht anders zu beurteilen. \n\n19 \n\nb) Hier durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung allerdings schon \n\ndeshalb nicht auf einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der \n\nErstbegehungsgefahr wegen der Erklärungen der Beklagten im Rahmen ihrer \n\nRechtsverteidigung stützen, weil das Landgericht einen solchen Anspruch ver-\n\nneint und der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht angegrif-\n\nfen hatte. \n\n20 \n\naa) In seiner Klagebegründung hatte der Kläger sein Unterlassungsbe-\n\ngehren zunächst nur auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützt. \n\nNachdem die Beklagte auf die Klage erwidert und sich gegen diese verteidigt \n\nhatte, hat der Kläger daraufhin ausdrücklich sein Unterlassungsbegehren auch \n\ndamit begründet, es bestehe Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte die streit-\n\nbefangene Anzeige als wettbewerbskonform verteidige und mit diesem Bestrei-\n\nten zum Ausdruck bringe, dass sie auch künftig Anzeigen dieser Art zu veröf-\n\nfentlichen gedenke. Das Landgericht hat eine Erstbegehungsgefahr mit der Be-\n\ngründung verneint, die Beklagte müsse anders als in dem der Entscheidung \n\n\"Pressehaftung II\" (BGH GRUR 1992, 618) zugrunde liegenden Fall nicht auf-\n\ngrund einer im gleichen Verfahren zunächst erfolgten Verurteilung damit rech-\n\nnen, dass die Anzeige mit dem veröffentlichten Inhalt wettbewerbswidrig sei. \n\n21 \n\nbb) Mit seiner Berufung hat der Kläger das erstinstanzliche Urteil im vol-\n\nlen Umfange zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Zur Begrün-\n\ndung seines Rechtsmittels hat er aber lediglich ausgeführt, dass der streitge-\n\ngenständlichen Anzeige entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl \n\nunschwer ein grober Wettbewerbsverstoß entnommen werden könne. Die in-\n\nsoweit in der Berufungsbegründung des Klägers erhobenen Angriffe richteten \n\nsich somit allein gegen die Verneinung eines auf Wiederholungsgefahr gestütz-\n\nten Unterlassungsanspruchs. Zu den Ausführungen, mit denen das Landgericht \n\neinen Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr verneint hat, enthält \n\ndie Berufungsbegründung des Klägers dagegen keine Angriffe. Auch die mit \n\nseiner Berufungsbegründung vorgelegten Entscheidungen des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe und des Landgerichts Baden-Baden hat der Kläger nur zum \n\nBeleg für seine Auffassung angeführt, der Wettbewerbsverstoß sei grob und \n\nunschwer erkennbar, und hat sie nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstbege-\n\nhungsgefahr gewürdigt. \n\n22 \n\ncc) Die Berufung des Klägers ist bei dieser Sachlage insoweit unzuläs-\n\nsig, als das Landgericht die Klage hinsichtlich des auf Erstbegehungsgefahr \n\ndurch Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren gestützten Unterlas-\n\nsungsanspruchs abgewiesen hat. Denn insoweit genügt die Berufungsbegrün-\n\ndung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Wird ein Un-\n\nterlassungsbegehren zum einen auf Wiederholungsgefahr wegen der vorpro-\n\nzessual begangenen Verletzungshandlung gestützt und zum anderen auf Erst-\n\nbegehungsgefahr wegen Erklärungen, die der auf Unterlassung gerichtlich in \n\nAnspruch Genommene zur Rechtsverteidigung im Verfahren abgibt, so handelt \n\nes sich bei dem Verletzungsunterlassungsanspruch wegen Wiederholungsge-\n\nfahr und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsge-\n\nfahr um verschiedene Streitgegenstände und damit um verschiedene prozes-\n\nsuale Ansprüche (vgl. Köhler, Anm. zu BGH LM Nr. 598 zu § 1 UWG a.F.; \n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 10 \n\nRdn. 12; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 77; Fritzsche, Unterlassungsanspruch \n\nund Unterlassungsklage, 2000, S. 181). Denn die (einheitliche) Rechtsfolge \n\nwird aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet. Betrifft die erstin-\n\nstanzliche Entscheidung aber - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so \n\nist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 \n\nZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27.1.1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695 = WRP 1994, 387 - Indizien-\n\nkette; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588 = WRP 1998, 512 \n\n- Bilanzanalyse Pro 7, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.; Musielak/Ball, \n\nZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 38; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 \n\nRdn. 27, 37 m.w.N.). \n\n23 \n\ndd) Die Unzulässigkeit der Berufung des Klägers, soweit er sein Unter-\n\nlassungsbegehren bereits in erster Instanz auch auf Erstbegehungsgefahr ge-\n\nstützt hat, kann in der Revisionsinstanz von Amts wegen festgestellt werden \n\n(vgl. BGHZ 102, 37, 38; Musielak/Ball aaO § 557 Rdn. 15 m.w.N.). \n\n24 \n\nee) Im Berufungsverfahren hat der Kläger im Übrigen auch keinen neuen \n\n(d.h. auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützten) Unterlassungsanspruch \n\nwegen Erstbegehungsgefahr geltend gemacht (vgl. dazu BGH, Urt. v. \n\n26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 - Anzeigen-\n\npreis II). Damit braucht der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derarti-\n\nger Unterlassungsanspruch in diesem Verfahrensstadium noch hätte eingeführt \n\nwerden können, nicht nachgegangen zu werden. \n\n25 \n\n4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der in der Beru-\n\nfungsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers nicht begründet ist. \n\n26 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), die \n\nBerufung des Klägers zurückzuweisen. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 10.10.2002 - 3 O 200/02 III - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.04.2003 - 2 U 180/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/i-zr-121-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/i-zr-121-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_121-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:16.314445+00:00"}}