{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_116-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"I ZR 116/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Verkündet am: 18. Mai 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brillenwerbung Wird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen Verband vermittelt, so können die Unternehmer, die Mitglieder des vermitteln- den Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angehören, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 116/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBrillenwerbung \n\nWird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen \n\nVerband vermittelt, so können die Unternehmer, die Mitglieder des vermitteln-\n\nden Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i.S. des § 8 Abs. 3 \n\nNr. 2 UWG angehören, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische \n\nMitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht. \n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 116/03 - OLG Düsseldorf \n\nLG Wuppertal \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in Düssel-\n\ndorf. Nach seiner Satzung nimmt er die gewerblichen Interessen seiner Mitglie-\n\nder wahr und bekämpft unlauteren Wettbewerb. \n\nDie Beklagte betreibt \n\nin W. unter \n\nihrer Firma \"Brillen B. \n\nGmbH\" ein Einzelhandelsgeschäft für optische Erzeugnisse. Solche Einzelhan-\n\ndelsgeschäfte betreiben \n\nin W. \n\nferner eine \n\n\"B. + G. \n\nGbR\" sowie eine \"B. + G. GmbH\". \n\n3 \n\n4 \n\nIm Mai 2001 warb die Beklagte in der \"W. Zeitung\" für eine \n\n\"intelligente Brillenfinanzierung\" und in einer Postwurfsendung für Gleitsichtglä-\n\nser, wobei die Adressen der drei oben genannten Unternehmen in der aus dem \n\nnachfolgenden Unterlassungsantrag ersichtlichen Weise angegeben waren. \n\nDer Kläger hat die Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet. \n\nSie erwecke den Eindruck einer Größe, die tatsächlich nicht gegeben sei, weil \n\nes sich um drei verschiedene Unternehmen handele. Nach erfolgloser Abmah-\n\nnung hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\nes bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, auf Werbe-\n\nträgern wie Zeitungsanzeigen und/oder Postwurfsendungen im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfol-\n\ngend abgebildet zu werben und damit den Eindruck zu erwecken, \n\ndass sie in W. mit insgesamt drei Geschäftslokalen vertre- \n\nten ist, wenn sie tatsächlich selbst nur ein einziges Geschäftslokal \n\nunterhält: \n\nund/oder \n\nund die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 290 DM \n\nnebst Zinsen seit dem 26. Juni 2001 zu zahlen. \n\nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig angesehen und die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisi-\n\non des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als von Anfang an unzulässig an-\n\ngesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEs lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUWG (a.F.) prozessführungsbefugt sei. Die vom Kläger überreichten Unterla-\n\ngen reichten nicht aus, um darzulegen, dass ihm im Raum W. eine er- \n\nhebliche Zahl von Optikern angehöre. Der Kläger habe allerdings Unterlagen \n\nüber einen \"C. -Partner-Club\" vorgelegt, um darzulegen, dass ihm über die- \n\nse Vereinigung mittelbar eine erhebliche Zahl von Augenoptikern im Raum \n\nW. angehöre. Daran sei richtig, dass sich eine Prozessführungsbefugnis \n\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) auch aus über einen anderen Verband ver-\n\nmittelte Mitgliedschaften ergeben könne. An solche mittelbaren Mitgliedschaften \n\nseien jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit die gesetzliche Absicht \n\nder Missbrauchsbekämpfung nicht unterlaufen werden könne. Für eine Umge-\n\nhungsabsicht spreche schon die \"Annahme des W. -Exklusiv-Angebotes an \n\nC. -Partner-Club\" (Anlage M 11), durch die der \"Partner-Club\" das Angebot \n\ndes Klägers angenommen habe, sein Mitglied zu werden. Dort werde erklärt, \n\ndem \"Partner-Club\" sei bekannt, dass er \"als Sammelmitglied kein Stimmrecht \n\nentsprechend § 2 Abs. 3 der Satzung\" (des Klägers) habe. Hier werde offenbar \n\nzu verbilligten Preisen eine Mitgliedschaft \"zweiter Klasse\" eröffnet, die den \n\n\"Partner-Club\" zwar formal zum Sammelmitglied mache, ihn aber von den ei-\n\ngentlichen Mitgliedsrechten gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung des Klägers aus-\n\nschließe. \n\n10 \n\nVor allem aber sei nicht zu erkennen, welche gesellschaftliche Struktur \n\nder \"C. -Partner-Club\" habe. Eine \"Mitgliedschaft\" sei auch im Falle einer \n\nmittelbaren Mitgliedschaft erforderlich. Die Gewerbetreibenden müssten dem \n\nVerband oder der Vereinigung, die direktes Mitglied des Wettbewerbsvereins \n\nseien, angehören. Das sei nur der Fall, wenn sie gewisse Mitgliedschaftsrechte \n\nhätten, weil sie nur dann über die Organisation, der sie angehörten, auf den \n\nWettbewerbsverband Einfluss nehmen könnten. Eine solche Einflussnahme der \n\nmittelbaren \"Mitglieder\" auf den Kläger sei ausdrücklich ausgeschlossen. Dar-\n\nüber hinaus sei nicht erkennbar, wie die rechtlichen Beziehungen des \"C. - \n\nPartner-Clubs\" zu seinen Mitgliedern organisiert seien. Die Rechtsform des \n\n\"Clubs\" ergebe sich aus seiner Satzung nicht. Die übrigen Unterlagen ließen \n\nnur erkennen, dass es sich um eine lose Vertriebsgemeinschaft von Augenopti-\n\nkern handele. Derartige lose Zusammenschlüsse könnten eine Mitgliedschaft in \n\neinem Wettbewerbsverband nicht vermitteln. Es liege vielmehr nahe, von dem \n\nVerband, der die Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband vermittele, nicht \n\nnur eine mitgliedschaftliche Struktur, sondern ebenfalls die Rechtsfähigkeit zu \n\nverlangen. \n\n11 \n\nDie überreichten Unterlagen über den \"C. -Partner-Club\" gingen trotz \n\neiniger missverständlicher Formulierungen davon aus, dass der \"Club\" - wie \n\nüblich - \"Sammelmitglied\" beim Kläger sein solle. Selbst wenn man aber an-\n\nnehme, dass die Klubmitglieder gleichzeitig auch unmittelbar Mitglied des Klä-\n\ngers werden sollten, könne die Wirksamkeit dieses Beitritts nicht festgestellt \n\nwerden, weil die gesellschaftliche Struktur und damit auch die Vertretungsver-\n\nhältnisse innerhalb des Klubs nicht geklärt seien. \n\n12 \n\nDie unmittelbare Mitgliedschaft zweier Optiker auf dem örtlich relevanten \n\nMarkt in W. und Umgebung vermittele dem Kläger noch nicht die Klage- \n\nbefugnis. Zur Marktbedeutung dieser beiden Wettbewerber der Beklagten sei \n\nnichts vorgetragen. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 \n\nAbs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen \n\nVerbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unter-\n\nlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale \n\nKlagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (vgl. \n\nBGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, \n\nGRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III; Urt. v. 27.1.2005 \n\n- I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitglied-\n\nschaft III, m.w.N.). Dementsprechend muss die Verbandsklagebefugnis nicht \n\nnur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen \n\nsein, sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu § 13 Abs. 2 \n\nNr. 2 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 \n\n= WRP 2001, 926 - Metro V, m.w.N.; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: BGH GRUR \n\n2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III). Bei der Prüfung, ob diese Voraus-\n\nsetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tatsächli-\n\nchen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGHZ 31, 279, \n\n281 ff.; 91, 111, 115; 100, 217, 219). \n\n15 \n\n2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erhebli-\n\nchen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind \n\nwie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können \n\nauch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Ver-\n\nband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v. \n\n20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dür-\n\nfen nicht feiern; BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, \n\nm.w.N.). \n\n16 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall \n\ndie Mitglieder des \"C. -Partner-Clubs\" bei der Feststellung der Prozessfüh- \n\nrungsbefugnis des Klägers zu berücksichtigen. \n\n17 \n\na) Nach der Satzung des C. -Partner-Clubs ist es dessen Zielset- \n\nzung, als \"Mittelstandsvereinigung\" die Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer \n\nAugenoptiker gegenüber Großbetrieben und großbetrieblichen Unternehmens-\n\nformen in Bezug auf die C. -Brillenfassungen und -Sonnenbrillen zu stär- \n\nken. Dazu sollen Werbe- und Preisempfehlungen an die Mitglieder des \n\n\"C. -Partner-Clubs\" ausgesprochen werden. Der \"C. -Partner-Club\" er- \n\nfüllt jedenfalls die Merkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als solche \n\nist er rechts- und parteifähig (BGHZ 146, 341) und kann Mitglied eines Vereins \n\nsein (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III; Münch-\n\nKomm.BGB/Reuter, 4. Aufl., § 38 Rdn. 23; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., \n\n§ 38 Rdn. 5; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 32 Rdn. 33; \n\nK. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 60 II 1a, S. 1773). Gegen die Wirk-\n\nsamkeit des Beitritts des \"C. -Partner-Clubs\" zum Kläger bestehen keine \n\nBedenken. Aus den im Wege des Freibeweises (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1991 \n\n- IX ZB 81/90, NJW 1992, 627, 628, m.w.N.) verwertbaren Bekundungen des \n\nfür die organisatorische Betreuung des \"C. -Partner-Clubs\" zuständigen \n\nVerkaufsleiters M. der C. GmbH, die dieser als Zeu- \n\nge in anderen Verfahren gemacht hat, ergibt sich, dass der \"C. -Partner- \n\nClub\" Mitglied des Klägers ist und der Kläger die wettbewerbsrechtlichen Inte-\n\nressen sämtlicher \"C. -Partner\" vertritt. Auf die Frage, ob ein Beitrittsman- \n\ngel vorliegt, weil die Beitrittserklärung des \"C. -Partner-Clubs\" möglicher- \n\nweise von einer nicht vertretungsberechtigten Person abgegeben worden ist, \n\nkommt es nicht an. Die Voraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 \n\nNr. 2 UWG, dass eine erhebliche Zahl von Unternehmern dem klagenden Ver-\n\nband angehören muss, wäre selbst dann erfüllt, wenn wegen fehlerhafter ver-\n\ntragsgemäßer Grundlage nach dem Vorbild der Lehre von der fehlerhaften Ge-\n\nsellschaft lediglich eine faktische Mitgliedschaft (vgl. dazu MünchKomm.BGB/ \n\nReuter aaO Rdn. 58; K. Schmidt aaO § 6 V 1, S. 160 ff., m.w.N.) begründet \n\nworden sein sollte. Es ist nicht erforderlich, dass der \"C. -Partner-Club\" als \n\nein Verband, der dem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mit-\n\nglieder vermittelt, selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG \n\na.F.) klagebefugt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitglied-\n\nschaft III). \n\n18 \n\nb) Nach der unter der Überschrift \"Wettbewerbsverein\" stehenden Rege-\n\nlung der Satzung des \"C. -Partner-Clubs\" wird mit der Unterzeichnung der \n\n\"C. -Partner-Club-Vereinbarung\" zugleich die Mitgliedschaft in einem seriö- \n\nsen Wettbewerbsverein begründet, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch \n\nerfolgt. Dies ist aufgrund des Beitritts des \"C. -Partner-Clubs\" zum Kläger \n\neine Mitgliedschaft bei diesem. Nach der Nummer 2 der genannten Satzungs-\n\nbestimmung überprüft der Kläger auf Wunsch die Anzeigenwerbung der \"C. \n\n -Partner-Club-Mitglieder\" unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. E-\n\nbenso prüft er nach der Nummer 3 dieser Satzungsregelung, ob die Anzeigen \n\nder Wettbewerber unlauter sind, mahnt gegebenenfalls Wettbewerber ab und \n\nleitet gerichtliche Schritte gegen sie ein. \n\n19 \n\nDamit ist auch das Erfordernis erfüllt, dass in den Fällen, in denen sich \n\nder klagende Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in \n\nAnspruch genommenen Unternehmens stützt, feststehen muss, dass die Mit-\n\nbewerber mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch den klagenden Ver-\n\nband, dem sie über die Mitgliedschaft in ihrem Verband angehören, einverstan-\n\nden sind (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). \n\n20 \n\nc) Für die Annahme, dass die Mitgliedschaft des \"C. -Partner-Clubs\" \n\nnicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wett-\n\nbewerbs zu bündeln, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Verbands-\n\nklagebefugnis des Klägers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-\n\nwerb zu schaffen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, \n\n455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.), bestehen keine hin-\n\nreichenden Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass \n\nder \"C. -Partner-Club\" mit seinem Beitritt zum Kläger nicht den Zweck ver- \n\nfolgte, die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen der eigenen \n\nMitglieder zu fördern. Auf die Frage, welches Stimmrecht dem \"C. -Partner- \n\nClub\" und seinen Mitgliedern nach der Satzung des Klägers eingeräumt ist, \n\nkommt es daher nicht an. \n\n21 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr auch unter Ein-\n\nbeziehung der Mitglieder des \"C. -Partner-Clubs\" zu prüfen haben, ob der \n\nKläger die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG \n\na.F. erfüllt, und gegebenenfalls Feststellungen zu der beanstandeten Wettbe-\n\nwerbshandlung zu treffen haben. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 119/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2003 - 20 U 92/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/i-zr-116-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/i-zr-116-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:05.594767+00:00"}}