{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_112-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"I ZR 112/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 1 Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schulfotoaktion Das Angebot eines Fotostudios an eine Schule, dieser einen PC zu überlassen, wenn die Schule eine Schulfotoaktion vermittelt, bei der die angefertigten Fotos Eltern oder Schülern zum Kauf angeboten werden, ist grundsätzlich keine un- angemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern. UWG § 4 Nr. 11; BbgSchulG § 47 Abs. 3 Das Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände in § 47 Abs. 3 BbgSchulG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 112/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 4 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchulfotoaktion \n\nDas Angebot eines Fotostudios an eine Schule, dieser einen PC zu überlassen, \nwenn die Schule eine Schulfotoaktion vermittelt, bei der die angefertigten Fotos \nEltern oder Schülern zum Kauf angeboten werden, ist grundsätzlich keine un-\nangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungen der Schule, \nder Schüler oder deren Eltern. \n\nUWG § 4 Nr. 11; BbgSchulG § 47 Abs. 3 \n\nDas Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände in § 47 Abs. 3 BbgSchulG \nist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten \nzu regeln. \n\nBGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - I ZR 112/03 - Brandenburg. OLG \n\nLG Potsdam \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Potsdam vom 21. August 2002 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt einen \"Digitalen Schulfoto Vertrieb\". Sie schloss \n\nam 23./24. Januar 2001 mit einer Realschule in N. /Brandenburg folgen- \n\nde Vereinbarung: \n\n\"Digitaler Schulfotovertrieb übergibt kostenlos einen Internet PC \nneuerer Bauart, mit 17 Zoll Monitor und Modem/ISDN Karte, sowie \neinen Farbtintenstrahldrucker sowie Software zu Ausbildungszwe-\ncken. Der PC wird Eigentum der Schule. \n\nDie Nutzungsüberlassung erfolgt kostenfrei, wobei alle weiterfüh-\nrenden Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen \nwie Strom, mögliche Reparaturen nach der Gewährleistung zu Las-\nten der Schule gehen. \n\nIm Gegenzug bewirbt und vermittelt die Schule eine einmalige Fo-\ntoaktion an Dritte, namentlich an die Schüler bzw. deren Eltern. \n\nFür die anlässlich der Fotoaktion von den Schülern hergestellten \nFotoserien besteht zu keinem Zeitpunkt eine Kaufverpflichtung. \nDies gilt für die Schüler wie deren Eltern oder die Schule. \n\nDie Schule stellt für die Fotoaktion einen separaten Raum für einen, \nmax. zwei Tage zur Verfügung und wird einen Fototermin für dann \nca. 260 Schüler im Monat Mai 2001 organisieren. \n\nDie Schule wird die anlässlich des obigen Fototermins hergestellten \nFotoserien den Schülern/Eltern zur Ansicht zugänglich machen; \nwobei die Schüler/Eltern frei über einen möglichen Kauf oder die \nRückgabe der Fotoserien entscheiden. \n\nDas durch den Verkauf der Fotoserien eingenommene Geld wird an \nSchulfoto Vertrieb überwiesen sowie die zurückgegebenen Fotose-\nrien an Schulfoto Vertrieb geschickt. \n\nDie Lieferung der Hardware erfolgt automatisch (zur Vereinfachung \nund Vermeidung von Lieferengpässen) direkt an dem Tag der Bil-\nderlieferung zur Überlassung.\" \n\n2 \n\nIm September 2001 versandte die Beklagte Werbebriefe an Schulen, \n\ndenen das Formular einer \"Sponsoring-Vereinbarung\" mit folgendem Inhalt an-\n\nlag: \n\n\"1. PC Sponsoring \n\nD. [gemeint ist die Beklagte] unterstützt das Aktionspro- \ngramm der Bundesregierung 'PC-Sponsoring', dessen Haupt-\nmerkmal die Zurverfügungstellung von PCs ist. \n\nAls Sponsoringleistung stellt D. der Schule zu Ausbildungs- \nzwecken einen \nfabrikneuen 750-1000 MHz Computer mit \n17\" Monitor und Software zu Ausbildungszwecken für 4 Jahre \nab Lieferung kostenlos zur Verfügung. \n\n 2. Eigentum, Kosten \n\nDer der Schule überlassene PC, Monitor, Software bleibt Ei-\ngentum von D. und wird der Schule als unentgeltliche Leis- \ntung zu Ausbildungszwecken kostenfrei zur Nutzung überlas-\nsen. \n\nAlle im Rahmen der Nutzung anfallenden Kosten gehen zu La-\nsten der Schule. \n\n 3. Gestattung \n\nDie Schule ermöglicht D. die Durchführung einer einmaligen \nFotoaktion für die Schüler bzw. deren Eltern. Die .... Schüler/-\ninnen werden im Monat .... Jahr .... von D. fotografiert. \n\nFür die im Rahmen der Fotoaktion erstellten Fotoserien be-\nsteht für die Schüler/-innen, deren Eltern oder die Schule keine \nKaufverpflichtung. \n\nDie Schule verteilt die klassenweise sortierten und ausgeliefer-\nten Fotoserien an die Schüler/-innen bzw. deren Eltern, damit \ndiese zu Hause frei über Kauf oder Rückgabe entscheiden \nkönnen. Das 'Geldeinsammeln' entfällt, jeder Fotoserie ist ein \nGeldbriefumschlag beigefügt. Nach Abschluss der Fotoaktion \nwerden die nicht verkauften Bilder und die Geldbriefumschläge \ndurch D. in der Schule abgeholt. \n\n 4. Lieferung, Gewährleistung \n\nDie kostenfreie Nutzungsüberlassung/Auslieferung des PC an \ndie Schule erfolgt automatisch mit der Auslieferung der Fotose-\nrien und soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss der Ge-\nwährleistung. D. tritt für die Dauer der Nutzungsüberlassung \ngegenüber dem Hersteller oder Lieferanten der überlassenen \nHard- und Software bestehende Gewährleistungsansprüche an \ndie Schule ab, die diese Abtretung annimmt.\" \n\n3 \n\n4 \n\nAuch in der Folgezeit unterbreitete die Beklagte Schulen in Werbebriefen \n\ndas Angebot, diesen nach deren Wahl einen PC mit Monitor oder den Betrag \n\nvon 800 € zu spenden, wenn eine Fotoaktion durchgeführt werde. \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., \n\nhat dieses Vorgehen (unter den Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens, \n\ndes psychischen Kaufzwangs und der Laienwerbung) als wettbewerbswidrig \n\nbeanstandet. Sie hat beantragt, \n\n1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter-\n\nsagen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Schulen die \nÜberlassung eines kostenlosen Internet-PC anzubieten, wenn \ndie Schule sich im Gegenzug verpflichtet, eine Fotoaktion mit \nSchülern bzw. deren Eltern zu vermitteln, in deren Rahmen die \nangefertigten Fotos von den Eltern bzw. Schülern zum Verkauf \nangeboten werden, und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren; \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 175,07 € nebst Zinsen über \n\ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte an-\n\ntragsgemäß verurteilt (Brandenburgisches OLG WRP 2003, 903). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen. Dazu \n\nhat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte wolle sich durch ihr Angebot eines kostenlosen PC in wett-\n\nbewerbswidriger Weise Zugang zu Schulen verschaffen, um bei einem Schulfo-\n\ntotermin Fotos fertigen und später an Schüler und deren Eltern verkaufen zu \n\nkönnen. Das Angebot sei geeignet, die Entscheidung der Schulleitungen dar-\n\nüber, wem die Durchführung von Fototerminen gestattet werde, unsachlich zu \n\nbeeinflussen. Gerade auch wegen der großen Finanznöte der öffentlichen Hand \n\nim Schulbereich habe ein PC einen nicht unerheblichen Wert. Es sei jedoch \n\nnicht Aufgabe der Schulleitungen, sondern des Schulträgers, für den Schulbe-\n\ntrieb notwendige oder sinnvolle Mittel zu beschaffen. Die Eltern und die Schüler, \n\ndie sich nur für oder gegen den Kauf der angebotenen Fotos entscheiden könn-\n\nten, würden sich darauf verlassen, dass die Entscheidung darüber, welchem \n\nFotografen ein Fototermin in der Schule gestattet werde, sachlich und objektiv \n\ngetroffen werde. \n\n11 \n\nOhne die Untersagung des beanstandeten Verhaltens bestehe die Ge-\n\nfahr einer Verwilderung der Sitten. Denn es wäre zu erwarten, dass Fotografen \n\nversuchten, sich mit ihren Gegenleistungen für die Gestattung von Fototermi-\n\nnen gegenseitig auszustechen. Ebenso bestehe die Gefahr, dass Anbieter an-\n\nderer Waren und Dienstleistungen den Schulen ähnliche Zuwendungen mach-\n\nten, um Eltern und Schülern während des laufenden Schulbetriebs ihre Leistun-\n\ngen anbieten zu können. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDer Zahlungsanspruch sei als Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, \n\ndie für die Abmahnung entstanden seien, begründet. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte \n\nSchulen - mit öffentlich-rechtlichem oder privatrechtlichem Träger - anbietet, \n\nihnen einen PC zu überlassen, wenn sich die Schule verpflichtet, eine Schulfo-\n\ntoaktion zu vermitteln, bei der die angefertigten Fotos Eltern oder Schülern zum \n\nKauf angeboten werden. Weiter soll der Beklagten verboten werden, entspre-\n\nchend diesem Angebot zu verfahren. Bei Berücksichtigung des Klagevorbrin-\n\ngens ist zweifelsfrei, dass das Wort \"von\" in der Wendung \"Fotos von den Eltern \n\nbzw. Schülern\" nur versehentlich in den Klageantrag eingefügt worden ist. \n\n15 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Unterlassungsan-\n\ntrag unbegründet. Nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb vom 3. Juli 2004 könnte der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unter-\n\nlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) nur zustehen, wenn das beanstandete \n\nVerhalten nach diesem Gesetz als wettbewerbswidrig zu beurteilen wäre (vgl. \n\ndazu BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, \n\n874 - Kündigungshilfe, m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. \n\n16 \n\na) Die Beklagte nimmt durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten \n\nweder auf die Entscheidungen der Schule noch auf die Entscheidungen der \n\nSchüler und deren Eltern einen unangemessenen unsachlichen Einfluss (§ 4 \n\nNr. 1 UWG). \n\n17 \n\nBei der Durchführung einer Schulfotoaktion hat die Schule eine Schlüs-\n\nselstellung. Ein Fotograf kann eine solche Aktion nur durchführen, wenn die \n\nSchule ihm dies - im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (vgl. dazu nachstehend \n\nunter b) aa) - gestattet und bei der Abwicklung der Aktion mitwirkt. Diese be-\n\nsondere Stellung ergibt sich auch bei Schulen öffentlich-rechtlicher Träger nicht \n\naus ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, sondern - wie bei privaten Schulen - \n\ndaraus, dass Fotoaktionen, bei denen Fotoserien von allen Klassen und Schü-\n\nlern aufgenommen werden, praktisch nur im Rahmen des Schulbetriebs mög-\n\nlich sind. \n\n18 \n\nDas Angebot der Beklagten, der Schule als Gegenleistung für die Ges-\n\ntattung einer Fotoaktion einen PC zur Verfügung zu stellen, gibt der Schule ei-\n\nnen erheblichen Anreiz, der Beklagten bei solchen Aktionen gegenüber ande-\n\nren Fotografen den Vorzug zu geben. Darin liegt jedoch keine unangemessene \n\nunsachliche Einflussnahme. \n\n19 \n\nDie Schule erhält den PC für geldwerte Leistungen, die sie selbst oder \n\ndurch ihre Lehrkräfte erbringt. Sie eröffnet der Beklagten den Zugang zum \n\nSchulgelände und wirkt auch sonst bei der Abwicklung der Schulfotoaktion mit. \n\nSie hat ein bis zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur Verfügung zu stel-\n\nlen. Dazu kommen Organisationsleistungen: Die Schule regelt den Ablauf der \n\nAktion während des Schulbetriebs und gibt die Fotos an die Schüler aus. Sie \n\nnimmt für die Beklagte die Gelder für gekaufte Fotos (zumindest in der Form \n\nvon Geldbriefumschlägen) ein und nimmt nicht gekaufte Fotos für die Beklagte \n\nzurück. Unter diesen Umständen ist es nicht unsachlich, wenn sich die Schule \n\nbei der Entscheidung für einen bestimmten Fotografen (auch) davon leiten \n\nlässt, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel \n\nfür ihre Mitwirkung erhält (vgl. - zu einem gleichgelagerten Fall - österr. OGH \n\nMR 2005, 54, 55 f. - Schulfotos). \n\n20 \n\nDie Schule nimmt ihrerseits bei einer Schulfotoaktion, wie sie mit der \n\nKlage beanstandet wird, auf Schüler und Eltern beim Kauf von Bildern keinen \n\nunsachlichen Einfluss. Sie erhält den in Aussicht gestellten PC bereits am Tag \n\nder Bilderlieferung und unabhängig davon, ob später Bilder abgenommen wer-\n\nden. Sie hat deshalb kein Interesse daran, in besonderer Weise zum Kauf an-\n\nzuregen. Eltern und Schüler können sich allein danach entscheiden, ob ihnen \n\ndie Fotos zusagen und der Preis angemessen erscheint. \n\n21 \n\nb) Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist auch nicht begründet, \n\nsoweit die von der Beklagten angesprochenen Schulen einen öffentlich-recht-\n\nlichen Träger haben und dementsprechend bei ihrer Verwaltung besonderen \n\nrechtlichen Beschränkungen unterliegen. \n\n22 \n\naa) Das beantragte Verbot kann - entgegen der Ansicht der Revisions-\n\nerwiderung - auch für Fälle einer Beteiligung öffentlich-rechtlicher Schulen nicht \n\nauf § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 47 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes \n\n(BbgSchulG) gestützt werden. \n\n23 \n\nIn § 47 Abs. 3 BbgSchulG ist geregelt: \n\n\"Das Vertreiben von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und \nWerbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Ab-\nschluss sonstiger Geschäfte sind auf dem Schulgelände nicht er-\nlaubt. Der Schulträger kann Ausnahmen im schulischen Interesse, \ninsbesondere zur Verpflegung von Schülerinnen und Schülern, zu-\nlassen. Werbung in Schülerzeitungen bleibt davon unberührt.\" \n\n24 \n\nNach dieser Vorschrift gilt das Verbot von Geschäften auf dem Schulge-\n\nlände nicht ausnahmslos; der Schulträger kann vielmehr nach § 47 Abs. 3 \n\nSatz 2 BbgSchulG Ausnahmen im schulischen Interesse zulassen. Das Ver-\n\nbotsbegehren berücksichtigt diese Möglichkeit jedoch nicht und geht daher \n\nschon deshalb zu weit. Der Klägerin steht zudem wegen des beanstandeten \n\nVerhaltens der Beklagten ohnehin kein Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 \n\nUWG i.V. mit § 47 Abs. 3 BbgSchulG zu. \n\n25 \n\nDas Verbot von Geschäften auf dem Schulgelände in § 47 Abs. 3 \n\nBbgSchulG ist allerdings auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer \n\ndas Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Es gilt jedoch nur, soweit keine \n\nAusnahmegenehmigung erteilt ist. An allen Schulfotoaktionen, wie sie Gegen-\n\nstand der Klage sind, wirkt zudem die Schule mit. Es ist Sache des Schulträgers \n\nund der Schulleitungen, nach eigenem Ermessen abzuwägen, ob die Durchfüh-\n\nrung eines solchen Schulfototermins unter den jeweils gegebenen Umständen \n\ndem schulischen Interesse entspricht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.4.1984 \n\n- I ZR 9/82, GRUR 1984, 665, 667 = WRP 1984, 399 - Werbung in Schulen). \n\n26 \n\nSollte es die Schule im Einzelfall versäumen, eine Ausnahmegenehmi-\n\ngung des Schulträgers für eine Fotoaktion einzuholen, wäre das beanstandete \n\nVerhalten der Beklagten nicht schon deshalb wettbewerbswidrig. Die Einholung \n\nder Ausnahmegenehmigung des Schulträgers ist eine verwaltungsinterne Pflicht \n\nder Schulleitung. Die Verletzung dieser Pflicht hat keinen Wettbewerbsbezug \n\nund könnte schon deshalb für sich nicht die Unlauterkeit eines Wettbewerbs-\n\nverhaltens im Sinne des § 3 UWG begründen. Es ist hier auch nichts dafür er-\n\nsichtlich, dass es die Beklagte darauf anlegen könnte, dass die Entscheidungs-\n\nbefugnis des Schulträgers umgangen und ihr ohne dessen Genehmigung der \n\nZugang zur Schule zur Durchführung der Fotoaktion verschafft wird. \n\n27 \n\nNach Sinn und Zweck des Brandenburgischen Schulgesetzes ist die Er-\n\nteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Schulfotoaktion wegen des engen \n\nZusammenhangs einer solchen Aktion mit dem Schulauftrag auch nicht von \n\nvornherein ausgeschlossen. Klassenfotos und Einzelfotos aller Schüler, die an \n\neinem bestimmten Tag aufgenommen werden, tragen - auch noch in späteren \n\nJahren - zur Verbundenheit der Schüler mit der Schule und untereinander bei \n\nund sind zugleich Dokumente der Schulgeschichte. Dementsprechend sind \n\nSchulfotoaktionen unstreitig seit Generationen üblich. Eine Ausnahmegenehmi-\n\ngung des Schulträgers käme unter diesen Umständen nur dann keinesfalls in \n\nBetracht, wenn die Übergabe eines PC als Gegenleistung für die Mitwirkung der \n\nSchule als Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB bzw. Vorteilsannahme \n\nim Sinne des § 331 StGB zu beurteilen wäre. Dies ist jedoch, wie nachstehend \n\n(unter bb)) dargelegt, nicht der Fall. Im übrigen ist es Sache der für das Schul-\n\nwesen zuständigen Behörden, im Rahmen ihres Ermessens darüber zu ent-\n\nscheiden, ob es mit Rücksicht auf die besondere Vorbildfunktion einer Schule \n\nhinnehmbar ist, Maßnahmen im Schulbetrieb wie die Organisation von Schulfo-\n\ntoaktionen (auch) von Gegenleistungen Privater abhängig zu machen. \n\n28 \n\nbb) Das Unterlassungsbegehren ist - entgegen der erstmals in der münd-\n\nlichen Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht der Revisionserwiderung - \n\nauch nicht nach § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 331, 333 StGB begründet. Dies gilt \n\nschon deshalb, weil der Klageantrag nicht berücksichtigt, dass das beanstande-\n\nte Verhalten zumindest dann nicht strafbar ist, wenn es die zuständige Behörde \n\ngenehmigt (§ 331 Abs. 3, § 333 Abs. 3 StGB). Aber auch ohne das Vorliegen \n\neiner solchen Genehmigung ist das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht \n\nals Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB und das entsprechende \n\nVerhalten eines für die Schule handelnden Amtsträgers (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 \n\nStGB) nicht als Vorteilsannahme im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB zu beurteilen. \n\nDie von der Schule im Rahmen der Schulfotoaktion zu erbringenden Leistungen \n\nbetreffen allerdings zu einem wesentlichen Teil auch die Dienstausübung, ins-\n\nbesondere bei dem Zurverfügungstellen von Räumen und der Eingliederung der \n\nAktion in den laufenden Schulbetrieb. Die Straftatbestände der § 331 Abs. 1 und \n\n§ 333 Abs. 1 StGB sind jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil der allein \n\nbegünstigten Schule kein Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB zugewendet wer-\n\nden soll. \n\n29 \n\nVorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 und des § 333 Abs. 1 StGB ist jede \n\nLeistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell \n\noder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönli-\n\nchen Lage objektiv besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten An-\n\nspruch hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 331 Rdn. 11, § 333 Rdn. 5, \n\nm.w.N.). Ein solcher Vorteil wird durch die beanstandeten Verträge zur Durch-\n\nführung von Schulfotoaktionen nicht begründet. Wird aufgrund eines entgeltli-\n\nchen Vertrages für eine geldwerte Leistung eine Gegenleistung erbracht, liegt \n\ndarin zumindest dann kein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 und des § 333 \n\nAbs. 1 StGB, wenn die Gegenleistung als Entgelt nicht unangemessen ist und \n\nnicht schon der Vertragsschluss als solcher als Vorteil anzusehen ist (vgl. dazu - \n\nzu § 331 Abs. 1 StGB a.F. - BGH, Urt. v. 3.7.1991 - 2 StR 132/91, insoweit in \n\nNStZ 1991, 550 nicht abgedruckt; Wentzell, Zur Tatbestandsproblematik der §§ \n\n331, 332 StGB, 2004, S. 124 ff.). Im vorliegenden Fall steht die mit dem Unter-\n\nlassungsantrag beanstandete Leistung eines PC nicht nur in einem Gegensei-\n\ntigkeitsverhältnis zu den erheblichen Leistungen, die von der Schule und ihren \n\nLehrkräften zu erbringen sind; es ist auch weder vorgetragen noch ohne weite-\n\nres ersichtlich, dass die Werte der beiderseitigen Leistungen in einem Ungleich-\n\ngewicht stehen müssten. \n\n30 \n\n3. Da der Unterlassungsantrag unbegründet ist, hat die Klägerin auch \n\nkeinen Anspruch aus §§ 683, 670 BGB auf Ersatz der Aufwendungen, die durch \n\ndie Abmahnung entstanden sind. \n\n31 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zu-\n\nrückzuweisen. \n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 21.08.2002 - 52 O 23/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.04.2003 - 6 U 137/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zr-112-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BbgSchulG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zr-112-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:35.560805+00:00"}}