{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_110-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"I ZR 110/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ichthyol II MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2 Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall le- diglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziel- len Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 110/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIchthyol II \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2 \n\nWird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen \nist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall le-\ndiglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen \nArzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziel-\nlen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur \ndas jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, \nin welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste. \n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 110/03 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 6. März 2003 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein im Jahr 1884 gegründetes mittelständisches pharma-\n\nzeutisches Unternehmen, stellt medizinische Präparate auf der Basis von sulfo-\n\nnierten Schieferölen her und vertreibt diese. Ihre Tätigkeit begann mit der Ent-\n\nwicklung und Herstellung eines in der Dermatologie einsetzbaren Rohstoffs mit \n\ndem Namen \"Ichthyol\". Inzwischen umfasst das Sortiment der Klägerin eine \n\nReihe weiterer Präparate, die nicht nur äußerlich aufgetragen werden, sondern \n\nauch in den Darreichungsformen Tablette, Kapsel und Zäpfchen für die Berei-\n\nche Dermatologie, Gynäkologie, Orthopädie und Urologie angeboten werden. \n\nUnter der Bezeichnung \"Ichthyol\" vertreibt die Klägerin einen Rohstoff als Re-\n\nzeptursubstanz und eine Salbe als rezeptfrei in Apotheken erhältliches Fertig-\n\narzneimittel. Sie verwendet die Bezeichnung \"Ichthyol\" außerdem auf ihren wei-\n\nteren Präparaten in Form ihres auch als Wort-/Bildmarke Nr. 617 931 mit Zeit-\n\nrang vom 24. Dezember 1963 für Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heil-\n\nzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen sowie weitere Waren \n\ngeschützten Firmenlogos (farbig angelegtes auf der Spitze stehendes Quadrat \n\nmit der die Diagonale füllenden Schrift \"Ichthyol\"). Die Klägerin ist darüber hin-\n\naus Inhaberin zweier Wortmarken \"Ichthyol\" (Nr. 10 764 mit Zeitrang von 1895, \n\ngeschützt für aus schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen hergestellte chemische \n\nund pharmazeutische Produkte, und Nr. 97 437 mit Zeitrang vom 18. Februar \n\n1907, geschützt für eine Vielzahl von Waren aus unterschiedlichen Warenklas-\n\nsen, unter anderem auch für Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische \n\nund hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate). \n\nDie Bezeichnung \"Ichthyol\" wird von der Klägerin als verkürzter Bestand-\n\nteil ihres Firmennamens im täglichen Gebrauch verwendet. Im Jahr erwirtschaf-\n\ntet sie mit ihrer gesamten Produktpalette einen Umsatz von etwa 18 Mio. €. Auf \n\ndie \"Ichthyol\"-Salbe entfiel im Jahre 1995 ein Umsatz von 77.000 DM. \n\nDie Beklagte, ein amerikanisches Unternehmen, das sich mit der Ent-\n\nwicklung neuer Krebsbehandlungsmittel und -therapien befasst, meldete am \n\n28. April 1994 beim Deutschen Patentamt die Marke \"ETHYOL\" für in der \n\nKrebsbehandlung in Verbindung mit Chemo- und Strahlentherapie zu verabrei-\n\nchende therapeutische Arzneimittel an. Die Klägerin legte hiergegen Wider-\n\nspruch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 WZG ein. Inzwischen ist das Warenverzeichnis \n\nder Marke \"ETHYOL\" auf \"therapeutische in Verbindung mit Chemo- und Strah-\n\nlentherapie mittels Injektion zu verabreichende, verschreibungspflichtige Arz-\n\nneimittel in der Krebsbehandlung\" beschränkt worden. Am 29. März 1996 mel-\n\ndete die Beklagte außerdem die Marken \"Eth-YOL Essex Pharma\", \"Eth-YOL \n\n2 \n\n3 \n\nU.S. Bioscience\" und \"Eth-YOL\" für in Verbindung mit Chemo- und Strahlenthe-\n\nrapie bei der Behandlung von Krebs zu verabreichende pharmazeutische Er-\n\nzeugnisse an. \n\n4 \n\nNoch vor der Eintragung der Marke \"ETHYOL\" ließ die Beklagte ein Prä-\n\nparat unter dieser Bezeichnung durch ihre Lizenznehmerin Essex Pharma auf \n\ndem deutschen Markt einführen. Vertrieben wird \"Ethyol\" als Trockensubstanz \n\nmit dem Inhaltsstoff \"Amifostin\", welcher gegen Zytotoxizität ionisierender \n\nStrahlen - in der Strahlentherapie - sowie alkylierende Substanzen und Platin-\n\nanaloga - in der Chemotherapie - schützt. Es handelt sich um ein verschrei-\n\nbungspflichtiges hochspezialisiertes Arzneimittel, das die Linderung der starken \n\nkörperlichen Belastungen, die mit der Chemo- oder Strahlentherapie in der \n\nKrebsbehandlung einhergehen, bezweckt. Die auf dem Markt angebotene Ver-\n\npackungseinheit Ethyol (drei Injektionsflaschen mit je 1000 mg Trockensub-\n\nstanz) kostet rund 1.000 €. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat sich aus den genannten Marken \"Ichthyol\" sowie ihrem \n\nFirmenschlagwort gegen die Benutzung der Bezeichnung \"ETHYOL\" in jeder \n\nSchreibweise gewandt und Rücknahme der Markenanmeldungen der Beklagten \n\nbegehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass angesichts des hohen Bekannt-\n\nheitsgrades der eingeführten Marke \"Ichthyol\", der deshalb ein weiter Schutzbe-\n\nreich zukomme, eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Bereits die Überein-\n\nstimmung in der Lautfolge \"thyol\" reiche hierfür aus. Die erforderliche Waren-\n\nähnlichkeit sei schon deshalb gegeben, weil die sich gegenüberstehenden Zei-\n\nchen jeweils für Arzneimittel verwendet würden. Auch die von der Beklagten \n\nangemeldeten Marken in den unterschiedlichen Schreibweisen begründeten \n\neine Verwechslungsgefahr mit den Klagekennzeichnungen. Die Beklagte hänge \n\nsich an den guten Ruf von \"Ichthyol\" an. Auf das derzeitige, eng begrenzte An-\n\nwendungsgebiet für \"Ethyol\" könne nicht abgestellt werden, weil die Beklagte \n\nfür sich in Anspruch nehme, die Marke auch für weitere Anwendungsgebiete zu \n\nverwenden. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-\n\nmittel zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, \n\ndie Bezeichnung \"ETHYOL\", auch \nin der Schreibweise \n\"Eth-YOL\", in Alleinstellung oder in Kombination mit Firmenna-\nmen wie \"U.S. Bioscience\" oder \"Essex Pharma\" auf Arzneimit-\nteln, insbesondere auf therapeutischen, in Verbindung mit \nChemo- und Strahlentherapie zu verabreichenden Arzneimitteln \nin der Krebsbehandlung oder auf deren Aufmachung oder Ver-\npackung anzubringen, unter dem Zeichen \"ETHYOL\", auch in \nden genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmen-\nnamen, diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen \noder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zei-\nchen \"ETHYOL\", auch in den genannten Schreibweisen und \nKombinationen mit Firmennamen, diese Waren einzuführen \noder auszuführen, zur Nutzung dieses Zeichens \"ETHYOL\", \nauch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit \nFirmennamen, für diese Waren Lizenzen zu erteilen oder das \nZeichen \"ETHYOL\", auch in den genannten Schreibweisen und \nKombinationen mit Firmennamen, in Geschäftspapieren, An-\nkündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, \nRechnungen und dgl. oder in der Werbung zu benutzen oder \nbenutzen zu lassen; \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent-\n\namt die Warenzeichenanmeldung U Wz \"ETHYOL\" und \ndie drei am 29. März 1996 vorgenommenen Warenzeichenan-\nmeldungen \"Eth-YOL U.S. Bioscience\", \"Eth-YOL Essex Phar-\nma\" und \"Eth-YOL\" zurückzunehmen; \n\n3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der \nvorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rechnung \nzu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter An-\n\ngabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-\nträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern; \n\n4. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al-\nlen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Zif-\nfer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig ent-\nstehen wird. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben \n\n(OLG Hamburg NJWE-WettbR 1999, 81). \n\nAuf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufge-\n\nhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die \n\nVorinstanz zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, GRUR 2002, \n\n65 = WRP 2001, 1447 - Ichthyol I). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin auch in seinem \n\nzweiten Berufungsurteil zurückgewiesen (OLG Hamburg, Urt. v. 6.3.2003 \n\n- 5 U 192/01, in Juris veröffentlicht). \n\n11 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten marken- und wett-\n\nbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin verneint und dazu ausgeführt: \n\nDie Klage sei nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet. Die Kla-\n\ngemarke \"Ichthyol\" verfüge allerdings von Haus aus über eine zumindest durch-\n\nschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese sei nicht durch ähnlich klingende Dritt-\n\nkennzeichen geschwächt, sondern, da die Klagemarke seit vielen Jahren auf \n\ndem Markt vertreten, weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise be-\n\nkannt und namhaft sei, im Gegenteil nicht unerheblich gestärkt. Die von der \n\nKlägerin dargelegten Umstände rechtfertigten allerdings nicht die Bejahung ei-\n\nnes Bekanntheitsschutzes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Die Bezeichnungen \n\n\"Ichthyol\" und \"Ethyol\" seien zwar ähnlich; wegen der erkennbaren Unterschie-\n\nde sei die Ähnlichkeit aber nicht sehr groß und die Gefahr einer unmittelbaren \n\nVerwechslung daher nicht sehr ausgeprägt. Wegen der völlig unterschiedlichen \n\nAnwendungsgebiete der von den Parteien vertriebenen Arzneimittel sei nicht \n\nvon Warenidentität auszugehen und auch die Warenähnlichkeit nicht erheblich \n\nausgeprägt. Damit stünden sich im Rahmen der für die Bestimmung der Ver-\n\nwechslungsgefahr zu betrachtenden Wechselwirkung der einzelnen Komponen-\n\nten die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke \"Ichthyol\", eine nicht uner-\n\nhebliche, allerdings auch nicht sehr ausgeprägte Zeichenähnlichkeit der Begrif-\n\nfe \"Ichthyol\" und \"Ethyol\" sowie eine mäßige, ebenfalls nicht stark ausgeprägte \n\nWarenähnlichkeit der unter den kollidierenden Zeichen vertriebenen Produkte \n\ngegenüber. Die Gesamtabwägung dieser Umstände ergebe, dass die Zeichen \n\n\"Ichthyol\" und \"Ethyol\" letztlich nicht miteinander verwechslungsfähig seien. \n\n14 \n\nEine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen der \n\nZeichen sei ebenfalls nicht zu bejahen. Der Verkehr habe trotz der identischen \n\nWortendung keine hinreichende Veranlassung anzunehmen, die beiderseitigen \n\nProdukte bzw. alle Produkte, die auf \"thyol\" endeten, stammten von ein und \n\ndemselben Hersteller. Die von der Klägerin angegriffene Bezeichnungsalterna-\n\ntive \"Eth-YOL\" in unterschiedlicher Schreibweise und mit oder auch ohne Hin-\n\nzufügung einer Unternehmenskennzeichnung liege von der Klagemarke in je-\n\ndem Fall weiter entfernt, so dass insoweit eine Verwechslungsgefahr erst recht \n\nnicht gegeben sei. \n\n15 \n\nAnsprüche aus § 15 MarkenG bestünden ebenfalls nicht, weil es insoweit \n\nim Wesentlichen aus denselben Gründen, aus denen im Rahmen des § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG eine hinreichende Warenähnlichkeit zu verneinen sei, \n\nauch an der erforderlichen Branchennähe fehle. Da sich die Klägerin allein ge-\n\ngen die Verwendung der Bezeichnung \"Ethyol\" wende, seien die Klageansprü-\n\nche schließlich auch nicht gemäß § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des \n\nergänzenden Leistungsschutzes wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung oder \n\nwegen unlauterer Rufausbeutung begründet. \n\n16 \n\n17 \n\nB. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nI. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin \n\ngegen die Beklagte unter Berücksichtigung der dabei maßgeblich in Betracht zu \n\nziehenden Gesichtspunkte der Zeichenähnlichkeit, der Warenähnlichkeit und \n\nder Kennzeichnungskraft der Klagemarke, zwischen denen eine Wechselwir-\n\nkung besteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, \n\n783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, \n\nm.w.N.), kein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG \n\nzusteht. \n\n18 \n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Zeichenähnlichkeit der Bezeichnungen \"Ichthyol\" und \n\n\"Ethyol\" sei wegen der erkennbaren Unterschiede nicht sehr stark ausgeprägt. \n\nDiese Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und lässt \n\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision in dieser Hinsicht er-\n\nhobenen Verfahrensrügen sind vom Senat geprüft und für nicht durchgreifend \n\nerachtet worden; von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgese-\n\nhen. \n\n19 \n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, die Arzneimittel, die unter den sich gegenüberstehen-\n\nden Zeichen vertrieben würden, seien allenfalls in einem nur geringen Maß ähn-\n\nlich. \n\n20 \n\na) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit geht das Berufungsgericht \n\nvon der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung aus, dass die Kläge-\n\nrin die Wort-/Bildmarke Nr. 617 931 als Dachmarke zur Kennzeichnung von \n\nArzneimitteln in den Bereichen Analgetika, Antirheumatika, Balneotherapeutika, \n\nDermatologika, Gynäkologika und Urologika verwendet. Dieser Arzneimittelbe-\n\nreich sei mit dem für die Beklagte unter ihrer Marke eingetragenen und von ihr \n\neffektiv vertriebenen Produkt nicht identisch und ihm auch nicht in gesteigertem \n\nMaße ähnlich. Die Ähnlichkeit werde zusätzlich dadurch geschwächt, dass für \n\ndie Beklagte nur verschreibungspflichtige pharmazeutische Erzeugnisse ge-\n\nschützt seien und vertrieben würden. Wegen des damit gegebenen erheblichen \n\nUnterschieds zwischen den Waren, für die die Klägerin ihre Marke nutze, und \n\ndem von der Beklagten unter der Bezeichnung \"Ethyol\" vertriebenen Produkt \n\nbestehe allenfalls eine geringe bis mäßige Warenähnlichkeit. Zur Beurteilung \n\nder Frage der Warenähnlichkeit könne auf den übereinstimmenden Oberbegriff \n\n\"Arzneimittel\" im Hinblick auf die klar erkennbaren unterschiedlichen Indikati-\n\nonsgebiete nicht abgestellt werden. Ein sonstiger, die Indikationsgebiete der \n\nIchthyol-Mittel der Klägerin enger beschreibender Oberbegriff lasse sich nicht \n\nfinden. \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht ist damit entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO von der rechtlichen Beurteilung \n\nabgewichen, die der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil der Aufhebung \n\ndes ersten Berufungsurteils zugrunde gelegt hat. Im ersten Revisionsurteil war \n\nin Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen umfangreichen Produktpalet-\n\nte dem Berufungsgericht zu bedenken gegeben worden, dass eine Beschrän-\n\nkung der mit den Klagezeichen beanspruchten \"Arzneimittel\" allenfalls auf einen \n\ndie benutzten Bereiche umfassenden Begriff in Betracht komme. Eine bindende \n\nAussage dahingehend, dass auf den Warenbegriff \"Arzneimittel\" zur Beurtei-\n\nlung der Gleichartigkeit abzustellen sei, wenn sich kein geeigneter die tatsächli-\n\nchen Anwendungsgebiete umfassender Begriff finden lasse, ist dem zurück-\n\nverweisenden Urteil nicht zu entnehmen. Auch ist in ihm keine Stellungnahme \n\nenthalten, ob die für das Löschungsverfahren im Interesse der wirtschaftlichen \n\nBewegungsfreiheit des Markeninhabers entwickelte Rechtsprechung zur Ein-\n\nschränkung von Oberbegriffen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR \n\n1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, \n\nGRUR 1994, 512, 514 f. = WRP 1994, 621 - Simmenthal; Urt. v. 17.5.2001 \n\n- I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 62 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO) auch für das \n\nMarkenverletzungsverfahren gilt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., \n\n§ 25 Rdn. 24). \n\n22 \n\nc) Die genannte Frage ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Die \n\ngegenteilige Auffassung wäre schon mit dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 \n\nMarkenRL, der mit der - in dieser Hinsicht weniger deutlichen - Bestimmung des \n\n§ 25 Abs. 2 Satz 3 MarkenG in das nationale Recht umgesetzt worden ist, nur \n\nschwerlich zu vereinbaren. Außerdem gebieten es der Sinn und der Zweck des \n\nBenutzungszwangs, die Marke in Kollisionsfällen nach Ablauf der Schonfrist so \n\nzu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren eingetragen. Die \n\ngegenteilige Auffassung führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung \n\ndes Inhabers einer Marke für ein Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis mit \n\neinem weit gefassten Oberbegriff gegenüber demjenigen, der die Eintragung \n\nvon Anfang an auf die sodann benutzte Ware beschränkt hat, und im Übrigen \n\nauch zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei \n\nder Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt (Ingerl/Rohnke aaO § 25 Rdn. 27). \n\nWird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen \n\nist, benutzt, so gilt sie im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen \n\n(Art. 11 Abs. 4 MarkenRL). Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenut-\n\nzung zu einer Löschung führen müsste (vgl. auch Ingerl/Rohnke aaO § 49 \n\nRdn. 31). \n\n23 \n\n3. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unbeanstandet - \n\nangenommen, dass die Klagemarke über originäre und zudem kraft Benutzung \n\ngesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Eine darüber hinausreichende Kenn-\n\nzeichnungskraft oder eine Kennzeichnungskraft, wie sie einer bekannten Marke \n\ni.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zukommt, hat es entgegen der Ansicht der \n\nRevision mit Recht verneint. \n\n24 \n\na) Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Ausführungen zu der Frage \n\nder Kennzeichnungskraft der Klagemarke auf die Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und \n\nC-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 49 ff. = GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629 \n\n- Chiemsee; Urt. v. 14.9.1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 Tz. 23 ff. = GRUR \n\nInt. 2000, 73 = WRP 1999, 1130 - Chevy) und des erkennenden Senats (Urt. v. \n\n12.7.2001 - I ZR 100/99, GRUR 2002, 340, 341 = WRP 2002, 330 - Fabergé) \n\ngestützt. Danach seien - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - bei der Prü-\n\nfung, ob eine Marke bekannt sei, insbesondere ihr Marktanteil, die Intensität, \n\ngeographische Ausdehnung und Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der \n\nzu ihrer Förderung getätigten Investitionen von Bedeutung. Insoweit sei zwar \n\nvon einem hohen Wiedererkennungswert des Zeichens \"Ichthyol\" auszugehen, \n\nwie dies insbesondere seine Zitierung im \"Duden\" belege. Die von der Klägerin \n\nvorgetragenen, allein auf ärztliche Fachkreise bezogenen Werbemaßnahmen \n\nseien aber ebenso wenig wie die von ihr genannten Umsatzzahlen geeignet, \n\neine Bekanntheit der Marke \"Ichthyol\" (auch) innerhalb der allgemeinen Ver-\n\nkehrskreise zu belegen. \n\n25 \n\nb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei nicht berücksich-\n\ntigt, dass der Name \"Ichthyol\" sich nicht nur im \"Duden\" finde, sondern mit ent-\n\nsprechender Kennzeichnung als Marke auch in den anderen großen Konversa-\n\ntionslexika wie im \"Brockhaus\" oder in \"Meyers Enzyklopädischem Lexikon\" \n\ngenannt sei. Zudem hätte auch erwogen werden müssen, dass im Zweiten \n\nWeltkrieg, als Antibiotika noch nicht bekannt gewesen seien, praktisch jeder \n\nSoldat \"Ichthyol\"-Produkte bei sich gehabt habe. Die Revision stützt sich dabei \n\njedoch nicht auf von der Klägerin in den Vorinstanzen gehaltenen Sachvortrag. \n\n26 \n\nc) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte den von der Klä-\n\ngerin für die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass die Marke \"Ichthyol\" einen den \n\nVoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entsprechenden Bekannt-\n\nheitsgrad aufweise, angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. \n\nDas Beweisangebot sei ausdrücklich nicht auf Fachärzte als angesprochene \n\nVerbraucherkreise beschränkt gewesen. \n\n27 \n\nDie Revision berücksichtigt hierbei aber nicht genügend, dass der Rich-\n\nter, soweit er das Verständnis des Verkehrs ohne sachverständige Hilfe ermit-\n\ntelt, davon ausgeht, dass er aufgrund eigenen Erfahrungswissens selbst über \n\ndie dazu erforderliche Sachkunde verfügt. Dementsprechend ist die Frage, ob \n\ndiese Annahme zutrifft, grundsätzlich nach denselben Regeln zu beurteilen, die \n\nauch ansonsten für die Beantwortung der Frage gelten, ob ein Gericht auf die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens verzichten und statt dessen auf-\n\ngrund eigener Sachkunde entscheiden kann (vgl. BGHZ 156, 250, 254 - Markt-\n\nführerschaft; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 237). Die Beurtei-\n\nlung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher \n\nSachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist dabei vorrangig \n\ntatrichterlicher Natur. Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu \n\nüberprüfen, ob der Tatrichter den Prozessstoff verfahrensfehlerfrei ausge-\n\nschöpft und seine Beurteilung der Verkehrsauffassung frei von Widersprüchen \n\nmit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versäum-\n\nte Meinungsumfrage; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 \n\n= WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Lange aaO Rdn. 237). Die von der Revision in \n\ndieser Hinsicht erhobenen Rügen greifen nicht durch. \n\n28 \n\nd) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe insbesondere \n\nverkannt, dass seine auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zugeschnittene Bestim-\n\nmung der Parameter, die erfüllt sein müssten, damit eine Marke als \"bekannte \n\nMarke\" gelten könne, noch nichts über den Bekanntheitsgrad besage, der zu \n\neiner gesteigerten Kennzeichnungskraft einer Marke führe. Eine starke Marke \n\nerlange einen erweiterten Schutzumfang nicht erst dann, wenn ihre Kennzeich-\n\nnungskraft den Bekanntheitsgrad erreiche, der den Bekanntheitsschutz außer-\n\nhalb des Produktähnlichkeitsbereichs nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder gar \n\nden Verwässerungsschutz einer berühmten Marke begründe. Zu berücksichti-\n\ngen seien vielmehr auch eine Bekanntheit und Beliebtheit der Marke, die auf \n\nlanger ungebrochener Tradition ihrer Verwendung, besonderer sprachlicher \n\nEinprägsamkeit und/oder besonderer Eigenart der mit ihr bezeichneten Ware \n\nberuhten, wie dies in ihrer Erwähnung in populären Nachschlagebüchern und \n\nberühmten Filmen zum Ausdruck komme. \n\n29 \n\nDie Revision lässt in diesem Zusammenhang allerdings die im angefoch-\n\ntenen Urteil zu Ziff. I.3.c.bb. der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellun-\n\ngen unberücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich dort unter Bezugnahme \n\nauf die entsprechenden Ausführungen des erkennenden Senats im ersten Re-\n\nvisionsurteil sowie auf seine vorangegangenen eigenen Ausführungen zu der \n\nFrage, ob es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke i.S. des § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG handelt, ausdrücklich und ausführlich mit der Frage be-\n\nfasst, ob die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung \"Ichthyol\" ungeachtet des-\n\nsen gestärkt war, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für einen \n\nBekanntheitsschutz nicht vorlagen. Es hat in diesem Zusammenhang die Ge-\n\nsichtspunkte, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, sämtlich ange-\n\nsprochen und ist auf dieser Grundlage zu der Beurteilung gelangt, dass die \n\nKennzeichnungskraft der Bezeichnung \"Ichthyol\" erheblich gestärkt gewesen \n\nsei. Ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich. \n\n30 \n\n4. Die Revision rügt des Weiteren, die vom Berufungsgericht versäumte \n\nBerücksichtigung des Gesichtspunkts der Arzneimittelsicherheit hätte einen \n\nweiteren triftigen Grund für die Annahme der Verwechslungsgefahr geliefert. \n\nDas Mittel \"Ethyol\" sei aus der Kampfstoffforschung hervorgegangen und werde \n\nbei schwersten Erkrankungen mit hoher Mortalität eingesetzt, wobei es sich um \n\nein hoch gefährliches Präparat mit erheblichen Nebenwirkungen handele. Für \n\ndie Klägerin bestehe daher bei einer negativen Berichterstattung über dieses \n\nMittel, sofern das Publikum eine gedankliche Verbindung zwischen \"Ethyol\" und \n\n\"Ichtyol\" herstelle, ein gesteigertes Risiko für eine erhebliche Rufbeeinträchti-\n\ngung. Das Berufungsgericht hätte bei der Abwägung der für und gegen die \n\nVerwechslungsgefahr sprechenden Gesichtspunkte zudem berücksichtigen \n\nmüssen, dass die Beklagte den Namen \"Ethyol\" für ihr Präparat willkürlich im \n\nÄhnlichkeitsbereich des Markennamens der Klägerin gewählt habe. \n\n31 \n\nAuch damit hat die Revision keinen Erfolg. Einer - wie auch immer gear-\n\nteten - Gefährdung des guten Rufs der von der Markeninhaberin vertriebenen \n\nProdukte kommt für die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorzunehmende Abwägung keine Bedeutung zu. \n\n32 \n\n5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, die im Hinblick auf die Wechselwirkung der einzelnen Kom-\n\nponenten vorgenommene Gesamtabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die \n\nZeichen \"Ichthyol\" und \"Ethyol\" letztlich nicht miteinander verwechselt werden \n\nkönnten. \n\n33 \n\na) Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe, da es bei durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit, gesteigerter Kennzeich-\n\nnungskraft der Klagemarke und unterdurchschnittlicher Warenähnlichkeit die \n\nVerwechselbarkeit der Zeichen verneint habe, die horizontale Wechselwirkung \n\nzwischen der Markenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit entweder nicht be-\n\nachtet oder jedenfalls nicht richtig gewichtet. Zur Begründung verweist sie dar-\n\nauf, dass die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je größer sich die Kenn-\n\nzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, und außerdem die horizontale \n\nWechselwirkung zwischen Markenähnlichkeit und Produktähnlichkeit bei der \n\nFeststellung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ausgleichen \n\nkann, was an Ähnlichkeit der Marken fehlt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass \n\ndas Berufungsgericht diese Grundsätze bei der von ihm vorgenommenen Prü-\n\nfung vernachlässigt hat. Die Revision setzt insoweit nur ihren eigenen Maßstab \n\nan die Stelle des berufenen Tatrichters, ohne eine Verletzung des Rechts auf-\n\nzuzeigen. \n\n34 \n\nb) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte auf der Grundla-\n\nge der \"Canon II\"-Entscheidung des erkennenden Senats (Beschl. v. 21.1.1999 \n\n- I ZB 15/94, GRUR 1999, 731 = WRP 1999, 928) selbst ohne Berücksichtigung \n\nder gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke zu dem Ergebnis gelan-\n\ngen müssen, dass bei festgestellter mäßiger, nicht stark ausgeprägter Waren-\n\nähnlichkeit und nicht unerheblicher, allerdings auch nicht sehr ausgeprägter \n\nZeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe. Auch hierzu gilt das zuvor \n\nunter a) Gesagte. Der Streitfall ist zudem mit dem der dortigen Entscheidung \n\nzugrunde liegenden Fall nicht vergleichbar, weil es sich bei dem Klagezeichen \n\nin jenem Fall um eine bekannte Marke handelte und diese mit dem beanstande-\n\nten Zeichen \"CANNON\" in klanglicher Hinsicht übereinstimmte. \n\n35 \n\n6. Das Fehlen einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbin-\n\ndungbringen der sich gegenüberstehenden Zeichen hat das Berufungsgericht \n\nzum einen damit begründet, dass die Gestaltung der Produktnamen auf Seiten \n\nder Klägerin trotz der häufig wiederkehrenden Zeichenbestandteile \"Ichth\" und \n\n\"thol\" bzw. \"thyol\" ausgesprochen vielfältig sei. Zum anderen hat es darauf ab-\n\ngestellt, dass die Klägerin mit Ausnahme der Bezeichnung \"Ichthyol\" über kei-\n\nnen einzigen weiteren Produktnamen verfüge, der die Endung \"thyol\" aufweise. \n\nAußerdem sei der Verkehr auf dem Gebiet der Arzneimittel daran gewöhnt, ei-\n\nner außerordentlich hohen Zahl von Zeichen zu begegnen, und schließe auch \n\naus diesem Grund nicht vorschnell aus bei ihnen bestehenden Ähnlichkeiten \n\nauf eine Identität der Herkunftsstätten oder auf organisatorische oder wirtschaft-\n\nliche Beziehungen zwischen diesen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zu-\n\nsammenhang - anders als die Revision meint - durchaus bedacht, dass eine \n\nVerwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen auch dann be-\n\nsteht, wenn der Verkehr zwar nicht an ein und denselben Hersteller, wohl aber \n\nan zusammenarbeitende Hersteller oder daran denkt, dass der Verletzer für \n\nsein Produkt die mit der Klagemarke ähnliche Marke als Lizenznehmer des In-\n\nhabers der älteren Marke verwendet. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden \n\nist des Weiteren auch seine Auffassung, dass ein entsprechender Fall vorlie-\n\ngend nicht gegeben sei. Das Berufungsgericht hat namentlich mit Recht darauf \n\nabgestellt, dass auf dem Gebiet der Arzneimittel mehr als auf anderen Waren-\n\ngebieten übereinstimmende Zeichenbestandteile anzutreffen sind und diesen \n\ndort daher jedenfalls für sich allein gesehen grundsätzlich die Eignung fehlt, die \n\nVorstellung einer übereinstimmenden Herkunft auszulösen. \n\n36 \n\n7. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung ei-\n\nner Verwechslungsgefahr zwischen \"Ichthyol\" und der von der Beklagten ge-\n\nwählten Bezeichnungsalternative \"Eth-YOL\" nicht die höhere Gefahr der Ver-\n\nwechslung bedacht, die sich daraus ergebe, dass die Kombination des Zei-\n\nchens mit Firmennamen die Vorstellung besonders nahe lege, der Hersteller \n\nder bekannten \"Ichthyol\"-Produkte, der diesen Markennamen auch als Firmen-\n\nschlagwort aufgenommen habe, habe für sein auf anderem Indikationsgebiet \n\nliegendes (nur in der Krebsbehandlung anwendbares) Präparat ein Tochterun-\n\nternehmen als Produzent und Vertreiber gegründet oder fremde Unternehmen \n\nlizenziert. Sie berücksichtigt dabei allerdings nicht, dass eine insoweit etwa be-\n\nstehende Gefahr nach den Klageanträgen auch schon bei der Prüfung, ob die \n\nZeichen \"Ichthyol\" und \"Ethyol\" miteinander verwechselbar sind, mit zu berück-\n\nsichtigen war. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Berufungs-\n\ngericht diesen Gesichtspunkt bei der dortigen Prüfung übersehen hat. Seine \n\nErwägung, übereinstimmende Zeichenbestandteile seien auf dem Gebiet der \n\nArzneimittel für sich allein nicht geeignet, übereinstimmende Herkunftsvorstel-\n\nlungen auszulösen, trifft auch für den Fall zu, dass das Zeichen \"Ethyol\" oder \n\n\"Eth-YOL\" mit den Firmennamen \"U.S. Bioscience\" oder \"Essex Pharma\" kom-\n\nbiniert wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, \n\ndass diese Firmennamen und das von der Klägerin auch als Firmenschlagwort \n\nverwendete Zeichen \"Ichthyol\" einander völlig unähnlich sind. \n\n37 \n\nII. Bei seiner Prüfung, ob die Klage aus der geschäftlichen Bezeichnung \n\nder Klägerin gemäß § 15 MarkenG begründet ist, ist das Berufungsgericht mit \n\nRecht davon ausgegangen, dass für den danach zu gewährenden Schutz bei \n\nder Beurteilung der Branchennähe auch Ausweitungstendenzen mit zu berück-\n\nsichtigen sind, die aus der Sicht des Verkehrs nicht gänzlich fern liegen. Dies \n\nkönne aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, jedenfalls bei der Ab- bzw. \n\nEingrenzung umfangreicher und weitgehend konturenloser Oberbegriffe nicht \n\ndazu führen, dass der Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung weiter reiche \n\nals derjenige der Marke eines Unternehmens für dieselben Produkte. Vielmehr \n\nseien mögliche Ausweitungstendenzen schon bei der Festlegung der Ähnlich-\n\nkeit der sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen angemessen \n\nzu berücksichtigen. \n\n38 \n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dabei den Vor-\n\ntrag der Klägerin zu der von ihr betriebenen Grundlagenforschung und zu der \n\nAusdehnung ihres Geschäftsbetriebs auf neue Produktgebiete übergangen. Die \n\nKlägerin hat an den von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug ge-\n\nnommenen Aktenstellen lediglich ganz allgemein geltend gemacht, sie treibe \n\nihre Grundlagenforschung immer weiter und entwickle dabei auch neue Medi-\n\nkamente, so dass es auch durchaus sein könnte, dass sie in Zukunft Arzneimit-\n\ntel in der Krebsbehandlung entwickeln werde. Die Beklagte hat diesen Vortrag \n\nin zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, ohne dass die Klägerin hierauf \n\ndie Richtigkeit ihres Vortrags unter Beweis gestellt hat. Das Berufungsgericht \n\nhat seiner Entscheidung daher mit Recht zugrunde gelegt, dass der im Zeit-\n\npunkt seiner Entscheidung bestehende Zustand, dass - wie es von der Revision \n\nunbeanstandet festgestellt hat - \"(d)ie (beiderseitigen) Produkte … - bildlich ge-\n\nsprochen - an entfernten Enden des gemeinsamen Oberbegriffs 'Arzneimittel' \n\n(liegen)\", voraussichtlich auch in der Zukunft andauern wird. Aus diesem Grund \n\nist es im Rahmen des § 15 MarkenG mangels einer absehbaren Entwicklung \n\nhin zu einer Verringerung der in dieser Hinsicht gegenwärtig bestehenden Un-\n\nterschiede mit Recht von einer nur geringen Branchennähe ausgegangen. Für \n\ndie unternehmenskennzeichenrechtliche Beurteilung der Branchennähe reicht \n\nes nicht aus, dass beide Parteien Pharmaunternehmen sind. Andererseits ist es \n\nnicht notwendig, dass die vertriebenen Produkte den Begriff der Warenähnlich-\n\nkeit im markenrechtlichen Sinne erfüllen. Erforderlich ist jedoch, dass sich die \n\nParteien mit ihren Produkten auf dem Markt auch tatsächlich begegnen, d.h. \n\njedenfalls eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leis-\n\ntungen gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, \n\n1042, 1045 = WRP 1991, 83 - Datacolor; Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, \n\nGRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom I; Urt. v. 11.4.2002 \n\n- I ZR 185/99, Mitt. 2003, 71, 72 - NetCom II). Diese Voraussetzung hat das \n\nBerufungsgericht im Hinblick auf den speziellen Anwendungsbereich des unter \n\nden angegriffenen Zeichen vertriebenen Arzneimittels rechtsfehlerfrei verneint. \n\n39 \n\nIII. Nach dem zu vorstehend I. und II. Ausgeführten stehen der Klägerin \n\ndie geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ebenfalls \n\nnicht zu. Aus denselben Gründen hat auch der auf die Verpflichtung der Beklag-\n\nten zur Zurücknahme der von dieser betriebenen Markenanmeldungen gerich-\n\ntete Klageantrag keinen Erfolg. \n\n40 \n\nC. Nach allem ist die Revision der Klägerin nicht begründet und daher \n\nmit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.1997 - 315 O 103/96 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2003 - 5 U 192/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_110-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-110-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_110-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_110-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/i-zr-110-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_110-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:58.307585+00:00"}}