{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_109-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"I ZR 109/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle SmartKey MarkenG § 15 Abs. 2 Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung \"SmartKey\" und der Bezeichnung \"KOBIL Smart Key\" für eine Computer-Software zur Ver- waltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Ver- wechslungsgefahr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 109/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n27. April 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSmartKey \n\nMarkenG § 15 Abs. 2 \n\nZwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros \nerstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung \"SmartKey\" \nund der Bezeichnung \"KOBIL Smart Key\" für eine Computer-Software zur Ver-\nwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Ver-\nwechslungsgefahr. \n\nBGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 109/03 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 12. März 2003 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin bietet - nach ihrer Behauptung seit 1997 - eine Computer-\n\nSoftware unter dem Titel \"SmartKey\" an, mit der Textbausteine und Makros er-\n\nstellt und verwaltet werden können. Seit dem 2. November 1999 ist die Klägerin \n\nferner Inhaberin des Domain-Namens \"smartkey.de\". \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt \n\nunter der Bezeichnung \"KOBIL Smart Key\" Computer-Software nebst Kartenle-\n\nsegeräten zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln. \n\nDas Produkt der Beklagten kann u.a. für die Verschlüsselung von Emails und \n\nDaten, für digitale Signaturen und für Absicherungen beim Zugriff auf Internet-\n\nSeiten eingesetzt werden. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der von ihr verwendeten Bezeichnung kom-\n\nme Werktitelschutz zu. Sie hat behauptet, die Beklagte zu 1 benutze im ge-\n\nschäftlichen Verkehr für ihre Software neben der Bezeichnung \"KOBIL Smart \n\nKey\" auch \"Smart Key\" in Alleinstellung, und hat die Beklagten wegen Titelver-\n\nletzung in Anspruch genommen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-\n\nten, im geschäftlichen Verkehr für Computer-Hard- und -Software \n\nden Titel \"Smart Key\" zu benutzen, insbesondere unter diesem Ti-\n\ntel Computer-Hard- und -Software anzubieten, in den Verkehr zu \n\nbringen und/oder den Titel in der Werbung zu benutzen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nFerner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und \n\ndie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. \n\nDie Beklagten haben geltend gemacht, die Bezeichnung \"Smart Key\" sei \n\nfür Computer-Software beschreibend und daher nicht titelschutzfähig. Sie ha-\n\nben bestritten, diese Bezeichnung in Alleinstellung zu benutzen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen \n\n(OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 142). \n\n9 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unter-\n\nlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung verneint. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt: \n\n11 \n\nEs könne dahinstehen, ob die Klägerin für die Bezeichnung \"SmartKey\" \n\nTitelschutz erworben habe und Verwechslungsgefahr mit den von den Beklag-\n\nten verwendeten Bezeichnungen bestehe. Jedenfalls sei, wie das Landgericht \n\neingehend und überzeugend begründet habe, die Verwendung der Bezeich-\n\nnungen durch die Beklagten für ein Computerprogramm zur Verschlüsselung \n\nvon Daten bei der Übertragung gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Die Be-\n\nzeichnung \"Smart Key\" werde im Zusammenhang mit Verschlüsselungs-\n\nSoftware vom Verkehr als glatt beschreibende Angabe im Sinne von \"intelligen-\n\nter Schlüssel\" oder \"intelligenter Code\" verstanden. Eine kennzeichenmäßige \n\nVerwendung schließe die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Die \n\nBenutzung durch die Beklagten verstoße auch nicht gegen die guten Sitten i.S. \n\nvon § 23 MarkenG. Die beschreibende Funktion bleibe bei der konkreten Art \n\nder Verwendung durch die Beklagten klar erkennbar und trete nicht hinter einer \n\nkennzeichenmäßigen Benutzung vollständig oder auch nur überwiegend zu-\n\nrück. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat \n\nim Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten \n\naus § 15 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 5 Abs. 3 MarkenG wegen Titelverletzung \n\nkeine Ansprüche zustehen. \n\n13 \n\n1. Die Klageanträge sind ihrem Wortlaut nach nur auf die Benutzung des \n\nTitels \"Smart Key\" durch die Beklagten gerichtet. Aus der Begründung der Kla-\n\nge, die zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist, ergibt sich jedoch, \n\ndass das Klagebegehren auch die Benutzung der Bezeichnung \"KOBIL Smart \n\nKey\" durch die Beklagten umfassen soll. Die Vorinstanzen haben das Vorbrin-\n\ngen der Klägerin in diesem Sinne verstanden und auch über die Verwendung \n\nder Bezeichnung \"KOBIL Smart Key\" durch die Beklagten entschieden. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin für die \n\nBezeichnung \"SmartKey\", die sie für ihre Computer-Software verwendet, Titel-\n\nschutz gemäß § 5 Abs. 3, § 15 MarkenG beanspruchen kann und ob die Ver-\n\nwendung der Bezeichnungen \"KOBIL Smart Key\" und \"Smart Key\" durch die \n\nBeklagten für deren Verschlüsselungs-Software und die dazu gehörigen Hard-\n\nware-Komponenten geeignet ist, Verwechslungen mit der Bezeichnung der Klä-\n\ngerin hervorzurufen. \n\n15 \n\nEs handelt sich dabei um Rechtsfragen, die der Senat auf der Grundlage \n\nder tatrichterlichen Feststellungen selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ \n\nComNet II, m.w.N.). \n\n16 \n\na) Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist davon aus-\n\nzugehen, dass die Klägerin für die Bezeichnung \"SmartKey\", die sie für ihre \n\nComputer-Software verwendet, Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3, § 15 \n\nMarkenG in Anspruch nehmen kann. Bezeichnungen, unter denen Computer-\n\nprogramme in den Handel kommen, sind grundsätzlich dem Werktitelschutz \n\nzugänglich (BGHZ 135, 278, 280 - PowerPoint; BGH, Urt. v. 24.4.1997 \n\n- I ZR 233/94, GRUR 1997, 902, 903 = WRP 1997, 1181 - FTOS; Urt. v. \n\n15.1.1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1011 f. = WRP 1998, 877 \n\n- WINCAD). \"SmartKey\" ist als Bezeichnung für eine Computer-Software, mit \n\nder der Anwender Textbausteine und Makros erstellen und verwalten kann, von \n\nHaus aus hinreichend unterscheidungskräftig. \n\n17 \n\nb) Eine Titelverletzung durch Benutzung der Bezeichnung entgegen § 15 \n\nAbs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung voraus (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 \n\n- SZENE). Für die Bezeichnung \"Smart Key\" ist nach den tatrichterlichen Fest-\n\nstellungen eine kennzeichenmäßige Verwendung durch die Beklagten zu ver-\n\nneinen. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - festgestellt, \n\ndass die Bezeichnung \"Smart Key\" im Zusammenhang mit der von den Beklag-\n\nten unter dieser Bezeichnung vertriebenen Verschlüsselungssoftware vom Ver-\n\nkehr als glatt beschreibende Angabe im Sinne von \"intelligenter Schlüssel\" oder \n\n\"intelligenter Code\" verstanden werde. Für den Verkehr sei klar erkennbar, dass \n\ndurch die Worte \"Smart Key\" nicht nur das Programm benannt, sondern damit \n\nauch etwas über Funktion und Einsatz dieses Computerprogramms ausgesagt \n\nwerde. Ersichtlich ist das Berufungsgericht dem Landgericht auch in der An-\n\nnahme gefolgt, dass der Verkehr in der Benutzung der beschreibenden Angabe \n\n\"Smart Key\" durch die Beklagten keine kennzeichenmäßige Verwendung sieht. \n\nDas Berufungsurteil nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im land-\n\ngerichtlichen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das nach Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts auch keine Rechtsfehler aufweist. Soweit die Klägerin mit ihrem \n\nBerufungsvorbringen neuen Vortrag gehalten und mit ihrer Berufungsbegrün-\n\ndung die Anlage K 11 vorgelegt hat, ist damit lediglich eine Benutzung von \n\n\"Smart Key\" im Zusammenhang mit der Geschäftsbezeichnung \"KOBIL\" der \n\nBeklagten belegt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, selbst wenn die \n\nBenutzung der umstrittenen Bezeichnungen in der Darstellung gemäß der An-\n\nlage K 11 (auch) der schlagwortartigen Bezeichnung des Computerprogramms \n\nder Beklagten und seiner kennzeichenmäßigen Unterscheidung von anderen \n\nProdukten diene, trete insoweit die beschreibende Funktion von \"Smart Key\" im \n\nSinne von \"intelligenter Schlüssel\" oder \"intelligenter Code\" im Zusammenhang \n\nmit der Geschäftsbezeichnung im Textzusammenhang der Anlage K 11 nicht \n\nganz oder auch nur überwiegend zurück. Damit ist das Berufungsgericht hin-\n\nsichtlich der Benutzung nach Maßgabe der Anlage K 11 allenfalls insoweit von \n\neiner kennzeichenmäßigen Verwendung ausgegangen, als das dort vorgestellte \n\nProdukt mit der Bezeichnung \"KOBIL Smart Key\" benannt worden ist. Eine \n\nkennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung \"Smart Key\" in Alleinstel-\n\nlung lässt sich daraus nicht herleiten. Die Feststellung, dass der Verkehr die \n\nVerwendung der Bezeichnung \"Smart Key\" durch die Beklagten lediglich als \n\nbeschreibenden Sachhinweis versteht, steht ferner nicht im Widerspruch zu der \n\nAnnahme einer titelmäßigen Verwendung der Bezeichnung \"SmartKey\" durch \n\ndie Klägerin, weil die Parteien die jeweiligen Bezeichnungen für unterschiedli-\n\nche Produkte verwenden und dadurch ein unterschiedliches Verständnis des \n\nVerkehrs herbeigeführt wird. \n\n19 \n\nbb) Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, es handele \n\nsich bei \"Smart Key\" nicht um eine glatt beschreibende Produktbezeichnung, \n\nweil zumindest der Bestandteil \"Key\" mehrere Bedeutungen haben könne (näm-\n\nlich \"Schlüssel\" und \"Taste\"). Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf ihre \n\nDarlegungen bezieht, aus welchen Gründen der Bezeichnung \"Smart Key\" für \n\ndas von der Klägerin vertriebene Produkt hinreichende Unterscheidungskraft \n\nzukommt, übersieht sie, dass es für die Feststellung des Gesamteindrucks der \n\nbeanstandeten Bezeichnung darauf ankommt, wie diese von den Beklagten \n\nbenutzt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Ver-\n\nkehr nach der konkreten Art der Verwendung des umstrittenen Begriffs durch \n\ndie Beklagten diesen jedoch im Sinne von \"Schlüssel\". Dies lässt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Annahme der Vorinstanzen, der \n\nVerkehr könne mit einer für verschiedene Waren verwendeten Bezeichnung je \n\nnach den vorliegenden Benutzungsumständen unterschiedliche Bedeutungsge-\n\nhalte verbinden, nicht erfahrungswidrig. \n\n20 \n\nc) Hinsichtlich der Bezeichnung \"KOBIL Smart Key\" ist nach den zugrun-\n\nde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts zwar von einer kennzei-\n\nchenmäßigen Verwendung durch die Beklagten auszugehen. Es fehlt insoweit \n\njedoch an einer Gefahr der Verwechslung mit der Bezeichnung der Klägerin. \n\nBei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG, die \n\nunter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht \n\nauch beim Werktitelschutz eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeits-\n\ngrad der einander gegenüberstehenden Werktitel, der Kennzeichnungskraft des \n\nTitels, für den Schutz begehrt wird, und der Identität oder Ähnlichkeit der Werke \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 = WRP \n\n2005, 213 - Das Telefon-Sparbuch, m.w.N.). \n\n21 \n\naa) Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist mit der Re-\n\nvision davon auszugehen, dass der Klagetitel als Bezeichnung gerade für die \n\nvon der Klägerin betriebene Software zur Erstellung und Verwaltung von Text-\n\nbausteinen und Makros über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. \n\n22 \n\nbb) Die Ähnlichkeit der Werke, die mit den sich gegenüberstehenden Be-\n\nzeichnungen der Parteien vertrieben werden, ist gering. Es handelt sich zwar in \n\nbeiden Fällen um Computersoftware. Das allein führt jedoch noch nicht zur An-\n\nnahme einer großen Werknähe. Computersoftware kann vom Typ und vom \n\nVerwendungszweck her sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Dem durch-\n\nschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist dies bekannt. Nach \n\nseinem Verständnis können sich daher Softwareprodukte, die sich in ihrer Aus-\n\ngestaltung wie hier voneinander unterscheiden und insbesondere für unter-\n\nschiedliche Verwendungszwecke bestimmt sind, als unterschiedliche Werke \n\ndarstellen, die sogar denselben Titel tragen können, ohne dass sie miteinander \n\nverwechselt werden. \n\n23 \n\ncc) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen \"SmartKey\" und \n\n\"KOBIL Smart Key\" weisen allenfalls geringe Zeichenähnlichkeit auf. Die Frage \n\nder Zeichenähnlichkeit ist danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die \n\nsich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken (BGH GRUR \n\n2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch, m.w.N.). Bezeichnungen, die das Werk \n\nbeschreiben, kommt keine Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10.12.1992 - I ZR 262/90, GRUR 1993, 488, 490 = WRP 1993, 318 - Ver-\n\nschenktexte II; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 117). Sind solche \n\nbeschreibenden Angaben als Bestandteile in einer aus weiteren Bestandteilen \n\nzusammengesetzten Gesamtbezeichnung enthalten, misst der Verkehr ihnen \n\nfür den Gesamteindruck der Bezeichnung keine Bedeutung zu, wenn der be-\n\nschreibende Gehalt auch innerhalb der Gesamtbezeichnung erhalten bleibt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 \n\n- Wheels Magazine). Der Verkehr fasst derartige Bestandteile dann auch nicht \n\nals selbständig kennzeichnend auf. Aus dem Zusammenhang der Entschei-\n\ndungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich im vorliegenden Fall, dass \n\nder vom Berufungsgericht festgestellte beschreibende Gehalt von \"Smart Key\" \n\ndieser Angabe bei der Verwendung durch die Beklagten auch als Bestandteil \n\nder Bezeichnung \"KOBIL Smart Key\" zukommt und sich auch auf die im Zu-\n\nsammenhang mit der Software als Zubehör vertriebene Hardware-Kom-\n\nponenten erstreckt. \n\n24 \n\ndd) Somit ist davon auszugehen, dass der Gesamteindruck der Bezeich-\n\nnung \"KOBIL Smart Key\" durch den in Großbuchstaben geschriebenen und \n\naußerdem durch seine Stellung hervorgehobenen Bestandteil \"KOBIL\" geprägt \n\nwird und lediglich eine geringe Ähnlichkeit mit dem Zeichen der Klägerin gege-\n\nben ist. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und nur \n\ngeringer Werknähe besteht danach eine Verwechslungsgefahr nicht. \n\n25 \n\nd) Die Klageansprüche sind demnach schon deshalb nicht begründet, \n\nweil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht erfüllt sind. Auf die \n\nFrage, ob die Beklagten sich auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen können, kommt \n\nes daher nicht an. \n\n26 \n\n3. Soweit die Klägerin ihr Begehren auf eine titelmäßige Verwendung des \n\nDomain-Namens \"smartkey.de\" gestützt hat, sind die geltend gemachten An-\n\nsprüche aus den dargelegten Gründen gleichfalls nicht gegeben, wie das Land-\n\ngericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht verwiesen hat, mit Recht \n\nangenommen hat. \n\n27 \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 26.07.2002 - 7 O 107/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2003 - 6 U 136/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zr-109-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/i-zr-109-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:24.896750+00:00"}}