{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_103-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"I ZR 103/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Sammelmitgliedschaft IV Bei der Prüfung, ob Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG absetzen, ist nicht auf das Ge- samtsortiment des als Verletzer in Anspruch Genommenen, sondern grundsätz- lich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbe- werbsmaßnahme zuzurechnen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 103/03 \n\nVerkündet am: \n16. März 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 \n\nSammelmitgliedschaft IV \n\nBei der Prüfung, ob Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder \nverwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG absetzen, ist nicht auf das Ge-\nsamtsortiment des als Verletzer in Anspruch Genommenen, sondern grundsätz-\nlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbe-\nwerbsmaßnahme zuzurechnen ist. \n\nBGH, Versäumnisurt. v. 16. März 2006 - I ZR 103/03 - OLG Düsseldorf \nLG Wuppertal \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, die zum M. /S. -Konzern gehört, betreibt \n\nin \n\nV. einen Fachmarkt für elektrische und elektronische Geräte. Sie warb zu- \n\nsammen mit M. -Märkten \n\nin D. , E. und M. am 30. Ja- \n\nnuar 2002 in einer Zeitungsbeilage für einen Camcorder \"CANON MV 3 Mini DV \n\nDigital\" zum Preis von 899 €. In dem von der Canon Deutschland GmbH mit \n\nStand \"September 2001\" bezeichneten Produktkatalog \"Alle Canon-Produkte \n\n2001/2002\" war das von der Beklagten beworbene Modell nicht mehr enthalten. \n\nAngeführt ist vielmehr ein mit dem Zusatz \"Neu\" versehenes Camcorder-Modell \n\nmit der Produktangabe \"MV 4i MC\". \n\nDer Kläger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in Düssel-\n\ndorf. Er hat die Werbung der Beklagten für den Canon-Camcorder als wettbe-\n\nwerbswidrig beanstandet. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe es \n\nversäumt, den beworbenen Camcorder als Auslaufmodell kenntlich zu machen. \n\nZur Begründung seiner Klagebefugnis hat der Kläger behauptet, zu sei-\n\nnen unmittelbaren Mitgliedern oder über Verbände vermittelten Mitgliedern ge-\n\nhöre eine erhebliche Zahl von Unternehmern, die Waren gleicher oder verwand-\n\nter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertrieben. \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahn-\n\nkosten in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, der Canon-Prospekt 2001/2002 sei erst ab \n\nFebruar 2002 gültig gewesen. Das beworbene Gerät sei noch im März 2002 \n\nausgeliefert worden. Ein Nachfolgemodell habe es nicht gegeben. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-\nbewerbs auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen und Beilagen in \nZeitungen Camcorder, die vom Hersteller nicht mehr produziert und \nnicht mehr im Sortiment geführt werden oder vom Hersteller selbst \nzum Auslaufmodell erklärt worden sind, mit konkreten Preisen zu \nbewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Auslauf-\nmodell handelt, es sei denn, dass es um den Absatz von Geräten \ngeht, welche die Beklagte noch aus der laufenden Produktion erwor-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nben hat und die schon vor Erscheinen eines Nachfolgemodells im \nHandel oder - wenn es ein Nachfolgemodell nicht gibt - im regelmä-\nßigen Geschäftsverkehr der Beklagten abgesetzt werden; \n\n2. an den Kläger 170 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2002 zu zahlen. \n\n7 \n\n8 \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, \n\nmit der der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterver-\n\nfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Kläger für \n\nnicht klagebefugt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) angesehen hat. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts folge die Klagebefugnis nicht aus \n\n§ 13 Abs. 7 UWG (a.F.), § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 1 Nr. 9 UKlaV. Die \n\nVorschriften regelten allein einen Anspruch auf Auskunft von Wettbewerbsver-\n\nbänden gegen die Erbringer von Post-, Telekommunikations-, Tele- und Me-\n\ndiendiensten. Die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) habe durch \n\ndie vorstehenden Bestimmungen keine Änderung erfahren sollen. \n\n11 \n\nEntscheidend für die Klagebefugnis des Klägers sei daher u.a., ob ihm \n\nunmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden ange-\n\nhöre, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf \n\ndemselben Markt vertrieben. Das sei nicht der Fall. Die Waren oder gewerbli-\n\nchen Leistungen müssten sich derart gleichen oder nahe stehen, dass der Ver-\n\ntrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden könne. \n\nDie Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu sei nicht einheitlich. Zum \n\nTeil werde angenommen, als Wettbewerber kämen nicht nur Händler desselben \n\nErzeugnisses, sondern auch der übrigen zum Sortiment des Verletzers gehö-\n\nrenden Waren in Betracht. Richtigerweise hänge die Beantwortung der Frage \n\ndavon ab, inwieweit damit zu rechnen sei, dass die in die Märkte der Beklagten \n\nund ihrer Schwesterunternehmen gelockten Kunden ihren Bedarf an anderen \n\nWaren und Dienstleistungen dort gleichsam mit erledigten. Nur dann bestehe \n\ndie Gefahr, dass der unmittelbar nur für Camcorder durch das Verhalten der \n\nBeklagten gestörte Wettbewerb sich auch auf den Wettbewerb bei anderen Wa-\n\nren oder Dienstleistungen auswirke. Camcorder seien langlebige Produkte, de-\n\nren Erwerb normalerweise nicht spontan erfolge. Bei elektronischen Geräten \n\nder in der Werbeanzeige genannten Art spielten neben ihrem Preis vor allem \n\ndie technischen Möglichkeiten sowie die Kompatibilität mit anderen Geräten \n\neine große Rolle. Aus diesen Gründen sei nicht mit Spontankäufen etwa von \n\nelektrischen Hausgeräten statt Camcordern zu rechnen. \n\n12 \n\nZum örtlichen Einzugsbereich gehörten neben V. und W. \n\nauch D. , E. sowie M. und Umgebung, weil die angegriffe- \n\nne Werbung auch die genannten Schwesterunternehmen der Beklagten betrof-\n\nfen habe. \n\n13 \n\nAus der nicht aufbereiteten Mitgliederliste des Klägers seien für diesen \n\nräumlichen Bereich nur zwei Händler als Mitglieder zu entnehmen. Dass diese \n\nnach Umsatz und Marktanteil repräsentativ seien, sei nicht dargelegt. Die An-\n\ngaben des Klägers zu mittelbaren Mitgliedschaften reichten nicht aus. Es sei \n\nerforderlich, dass die betreffenden Mitglieder in die vermittelnde Organisation \n\nals Mitglieder integriert seien. Eine Verbindung nur als Vertragshändler sei nicht \n\nausreichend. Weiter müssten die Mitglieder die vermittelnde Organisation mit \n\nder Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt haben. Ein Vertrag \n\nzwischen der vermittelnden Organisation und dem Kläger, die dem Gewerbe-\n\ntreibenden einen Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen des Klägers ein-\n\nräume, sei nicht ausreichend. Unter Anwendung dieser Grundsätze reichten die \n\nMitgliedschaften in den vom Kläger dargelegten Verbänden nicht aus. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Klagebefugnis des Klägers nicht daraus folgt, dass er zu den in § 1 der \n\nUnterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2000 (BGBl. I S. 2565) aufgeführten \n\nauskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammel-\n\nmitgliedschaft I; vgl. nunmehr auch § 8 Abs. 5 Satz 2 UWG). \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die Klage-\n\nbefugnis auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zu. Dem kann nicht bei-\n\ngetreten werden. \n\n17 \n\na) Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständi-\n\nger beruflicher Interessen können eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche \n\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur geltend machen, \n\nwenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder \n\nDienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. \n\nAls Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, \n\nkommen auch Unternehmer in Betracht, die Mitglied in einem Verband sind, der \n\nseinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist (BGH GRUR 2003, 454, 455 \n\n- Sammelmitgliedschaft I). Der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband braucht \n\nnicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu \n\nsein; es reicht aus, wenn der vermittelnde Verband von seinen Mitgliedern mit \n\nder Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt ist (BGH, Urt. v. \n\n20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dür-\n\nfen nicht feiern; Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP \n\n2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III). \n\n18 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht die Mitglieder des B. -Mittelstandskreises, der Einkaufsgesellschaft \n\n\"D. \" \n\n , \n\ndes \n\nC. -Clubs, der Fachgruppe H. & T. sowie der V. \n\n GmbH & Co. KG nicht berücksichtigt hat. Deren Mit- \n\nglieder vertreiben keine Waren gleicher oder verwandter Art i.S. von § 13 Abs. 2 \n\nNr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. \n\n19 \n\naa) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist weit auszule-\n\ngen. Die beiderseitigen Waren oder gewerblichen Leistungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUWG a.F.) bzw. Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) müssen sich ihrer Art \n\nnach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein \n\nwettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Erfor-\n\nderlich ist das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Dafür \n\nreicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchti-\n\ngung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Be-\n\ntracht gezogen werden kann (BGH, Urt. v. 25.4.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, \n\n1102, 1103 - Großimporteur; Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, \n\n438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; \n\nGroßkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 42; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 203; \n\nHarte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 288; Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.35). Ob die dem Klä-\n\nger unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmer Waren oder Dienst-\n\nleistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, wird we-\n\nsentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumin-\n\ndest angrenzender Branchen bestimmt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 \n\n- I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 682 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urt. v. \n\n2.10.1997 - I ZR 94/95, GRUR 1998, 961, 962 = WRP 1998, 312 - Lebertran I). \n\nDabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen nicht auf dessen Gesamt-\n\nsortiment, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die \n\nbeanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist. \n\n20 \n\nbb) Eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträch-\n\ntigung durch die Werbemaßnahme der Beklagten ist bei den vorstehend ange-\n\nführten Mitgliedern des Klägers nicht festzustellen. Die von diesen abgesetzten \n\nWaren oder Dienstleistungen gehören nicht zu der Branche der Unterhaltungs-\n\nelektronik, der die beanstandete Werbemaßnahme zuzurechnen ist. \n\n21 \n\nDer Tätigkeitsbereich der Mitglieder des B. -Mittelstandskreises be- \n\nschränkt sich auf den Vertrieb elektrischer Hausgeräte, sogenannter \"Weißer \n\nWare\". Die Mitglieder der Einkaufsgesellschaft \"D. \" und die V. \n\n GmbH & Co. KG vertreiben Möbel, Einrichtungsge- \n\ngenstände und Elektrogeräte. Die Vertragshändler der H. Kontaktlinsen \n\nGmbH und die Mitglieder des C. -Clubs vertreiben Kontaktlinsen und Bril-\n\nlen. Für die \"i. + s. \"-Partner, für die Mitglieder des E. verbandes \n\nder Selbständigen - Bundesverband Deutschland e.V., für die Konzessionäre \n\nder M. Uhren und Schmuck GmbH und die Vertragshändler von \n\nGold K. hat das Berufungsgericht aufgrund des Klagevortrags nicht fest- \n\nstellen können, dass diese Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder \n\nverwandter Art auf demselben Markt vertreiben. \n\n22 \n\nGegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revi-\n\nsion vergebens mit dem Vortrag, der Tätigkeitsbereich der mittelbaren Mit-\n\ngliedsunternehmen des Klägers sei weiter zu ziehen als vom Berufungsgericht \n\nangenommen. Konkreten Sachvortrag des Klägers, den das Berufungsgericht \n\nnicht berücksichtigt hat, zeigt die Revision nicht auf. Auch zur Fachgruppe \n\nH. - und T. im EK-Verbund B. reicht der Vortrag des Klägers \n\nnicht aus, um die in Rede stehenden Feststellungen treffen zu können. Glei-\n\nches gilt für den Landesinnungsverband R. - und F. Nordrhein- \n\nWestfalen. Zwar kann dessen Mitgliedschaft durchaus ausreichen; der Kläger \n\nhat aber auch zu den Mitgliedern dieses Verbands und den Waren und Dienst-\n\nleistungen, die sie absetzen, nicht hinreichend konkret vorgetragen. \n\n23 \n\nc) Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 \n\nAbs. 3 Nr. 2 UWG seien auch die Mitgliedsunternehmen der R. foto GmbH & \n\nCo. KG (nachfolgend: R. foto KG) nicht heranzuziehen. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, dass in Fällen, in denen sich ein Verband auf die mittelbare \n\nMitgliedschaft von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens \n\nstützt, feststehen muss, dass die Mitbewerber das die Mitgliedschaft vermitteln-\n\nde Mitglied des klagenden Verbandes mit der Wahrnehmung ihrer Interessen \n\nbetraut haben (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 = \n\nWRP 2005, 742 - Sammelmitgliedschaft II). \n\n25 \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Gesell-\n\nschafter der R. foto KG hätten diese nicht mit der Wahrnehmung ihrer ge- \n\nwerblichen Interessen beauftragt. Eine entsprechende Beauftragung kann auch \n\nschlüssig erfolgen (BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; \n\nGRUR 2005, 522, 523 - Sammelmitgliedschaft II). Davon ist im Streitfall auszu-\n\ngehen. Denn nach der Präambel des R. foto-Fachgeschäft-Vertrags handelt \n\nes sich um eine Handelsgruppe mittelständischer Foto-Einzelhandelsgeschäfte \n\ninsbesondere auf den Gebieten Foto, Film, Video, Audio, elektronische Daten-\n\nverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechnik, die es sich zum Ziel \n\ngesetzt hat, mit Hilfe einer einheitlichen Marketingpolitik und gestützt auf eine \n\nleistungsfähige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf \n\ndiesem Geschäftsgebiet auszugleichen und die R. foto-Fachgeschäfte leis- \n\ntungsfähiger und wettbewerbsfähiger zu machen. Einer derartigen Zielsetzung \n\nist das Einverständnis der einzelnen Gesellschafter der R. foto KG zu ent- \n\nnehmen, dass der von ihr beauftragte Kläger (dazu Anlage 2.2) durch die Gel-\n\ntendmachung von Wettbewerbsverstößen ihre gewerblichen Interessen wahr-\n\nnimmt. \n\n26 \n\nd) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren \n\nnunmehr auch unter Einbeziehung der Mitglieder der R. foto KG zu prüfen \n\nhaben, ob dem Kläger unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Un-\n\nternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwand-\n\nter Art auf demselben räumlichen Markt anbieten. Die Parteien werden im Beru-\n\nfungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu ergänzend vorzutragen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 61/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 171/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/i-zr-103-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/i-zr-103-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:52.638311+00:00"}}