{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__40-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"I ZB 40/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 22. September 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle coccodrillo MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 Zwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes \"coccodrillo\" zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden Um- rahmung des restlichen Wortbestandteils ausgebildet ist, und einer älteren, ein Krokodil darstellenden Bildmarke kann trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 40/03 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\ncoccodrillo \n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 \n\nZwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes \n\"coccodrillo\" zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden Um-\nrahmung des restlichen Wortbestandteils ausgebildet ist, und einer älteren, ein \nKrokodil darstellenden Bildmarke kann trotz Warenidentität und gesteigerter \nKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu \nverneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen \nMarke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. \n\nBGH, Beschl. v. 22. September 2005 - I ZB 40/03 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 21. November 2003 an Ver-\n\nkündungs Statt zugestellten Beschluss des 27. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der \n\nWidersprechenden zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Gegen die am 8. Mai 1999 angemeldete, für \"Bekleidungsstücke, \n\nT-Shirts, Sweatshirts, Schuhwaren, Kopfbedeckungen\" eingetragene Wort-/ \n\nBildmarke Nr. 399 26 788 \n\nhat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus ihrer prioritätsälteren IR-\n\nMarke R 437 001 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n. \n\nDiese genießt in Deutschland u.a. Schutz für \"Vêtements, non fabriqués \n\nen cuir de crocodile ou en imitations de cuir de crocodile\". \n\nDas deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch wegen man-\n\ngelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. \n\nHiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Markeninhaberin beantragt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen des Löschungs-\n\ngrundes der Verwechslungsgefahr (§ 43 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 \n\nMarkenG) verneint. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Waren der angegriffenen Marke seien mit den Waren der Wider-\n\nspruchsmarke zwar teils identisch (Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts, \n\nKopfbedeckungen) und teils ähnlich (Schuhwaren). Der Widerspruchsmarke sei \n\nauch für Bekleidung bereits für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen \n\nMarke eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Auch wenn \n\nin Wechselbeziehung zu der teilweisen Warenidentität und der gesteigerten \n\nKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr schon \n\nbei einem nur geringen Ähnlichkeitsgrad der Marken bestehen könne, sei der \n\nUnterschied der Marken jedoch noch ausreichend, um bei den angesprochenen \n\nbreiten Publikumskreisen sowohl die Gefahr unmittelbarer Verwechslungsge-\n\nfahr nach Sinn-, Bild- oder Klangwirkung als auch die Gefahr von Verwechslun-\n\ngen aufgrund gedanklicher Verbindung der Marken auszuschließen. Das gelte \n\nerst recht für die \"Schuhwaren\" der angegriffenen Marke, die nur im Ähnlich-\n\nkeitsbereich von Bekleidung lägen. \n\n8 \n\nDie angegriffene Marke weiche in ihrem für die Beurteilung der Ver-\n\nwechslungsgefahr maßgeblichen Gesamteindruck schon wegen des zusätzli-\n\nchen Wortbestandteils, der von dem darunter angeordneten Bildbestandteil \n\novalartig umrahmt sei, so stark von der älteren Bildmarke ab, dass die Gefahr \n\nunmittelbarer Verwechslungen der Marken in ihrer Gesamtheit nicht bestehe. \n\nEine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergebe sich auch nicht aufgrund des \n\nBildbestandteils der angegriffenen Marke, weil er im Rahmen der Gesamtkom-\n\nbination nicht selbständig kennzeichnend hervortrete. Im vorliegenden Fall ste-\n\nhe der Gefahr, dass der Verkehr die ältere Bildmarke in der angegriffenen Mar-\n\nke wieder zu erkennen glaube, entgegen, dass die Tierfigur in der grafischen \n\nGesamtgestaltung der angegriffenen Marke sowohl größenmäßig als auch in \n\nihrer Eigenschaft als schmückende Umrahmung des Wortbestandteils eine eher \n\nuntergeordnete Stellung einnehme. Der Betrachter müsse seinen Blick daher \n\nschon genauer von dem Wortbestandteil auf die darunter angeordnete und nur \n\numrisshaft wiedergegebene länglich-schmale Tierfigur lenken, um überhaupt zu \n\nerkennen, dass sie am Rücken schwach angedeutete Zacken und kleine Füße \n\naufweise, also ein echsen- bzw. krokodilartiges Tier darstellen solle. Infolge des \n\nzu einer ovalen Umrahmung des Wortbestandteils ausgebildeten Schwanzes \n\nder Tierfigur seien Wort und Bild zudem so eng zu einer emblemartigen Einheit \n\nmit eigenständiger Kennzeichnungsfunktion verwoben, dass nicht anzunehmen \n\nsei, für den Betrachter stehe die Tierfigur im Vordergrund und er verwechsle die \n\nangegriffene Marke daher in bildlicher Hinsicht unmittelbar mit der Wider-\n\nspruchsmarke. \n\n9 \n\nDie angegriffene Marke biete auch keinen Anlass für unmittelbare begriff-\n\nliche Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke. Der Wortbestandteil \"coc-\n\ncodrillo\", der im Italienischen \"Krokodil\" bedeute, gebe zwar den Sinngehalt der \n\nälteren Bildmarke erschöpfend wieder. Dies erschließe sich aber nur einem im \n\nVerhältnis zu dem hier angesprochenen breiten Verbraucherpublikum kaum als \n\nrelevant zu erachtenden kleinen Teil des deutschen Verkehrs mit guten Italie-\n\nnischkenntnissen. Die übrigen Verkehrskreise, denen im Wesentlichen nur \n\ngängige Basiswörter der italienischen Sprache geläufig seien, würden der an-\n\ngegriffenen Marke vielfach überhaupt nur das Wort \"occodrillo\" entnehmen, weil \n\nsie den breiten Teil der ovalen Umrahmung nicht als Symbol für den Buchsta-\n\nben \"c\" wahrnähmen. Aber auch für den Teil der Verbraucher, der das Wort \n\n\"coccodrillo\" erkenne, liege die Annahme fern, es handele sich um das aus ir-\n\ngendeiner romanischen Fremdsprache stammende Wort für \"Krokodil\". Wegen \n\ndes von dem deutschen Ausdruck \"Krokodil\" erheblich abweichenden fremdar-\n\ntigen Wortcharakters der Bezeichnung \"coccodrillo\" würden sie darin in der Re-\n\ngel eine Phantasiebezeichnung sehen. Daran ändere auch die unter dem Wort \n\n\"coccodrillo\" angeordnete Tierfigur nichts. \n\n10 \n\nAuch in klanglicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr zwi-\n\nschen dem in der Regel der mündlichen Benennung der angegriffenen Marke \n\ndienenden Wortbestandteil und der älteren Bildmarke, die wörtlich als \"Krokodil\" \n\nzu bezeichnen sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Verwechs-\n\nlungsgefahr der Marken aufgrund gedanklicher Verbindung i.S. des § 9 Abs. 1 \n\nNr. 2 Halbs. 2 MarkenG. Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Be-\n\nkanntheit ihrer \"Krokodil-\"Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das \n\nebenfalls die Darstellung eines Krokodils aufweise, automatisch mit ihrem Un-\n\nternehmen, weil es im Bekleidungsbereich andere Kennzeichen mit diesem \n\nMotiv nicht gebe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Gegen die Annah-\n\nme, die jüngere Marke sei ein weiteres Kennzeichen der Widersprechenden, \n\nspreche sowohl die Art der Einbindung des Krokodilmotivs in die Gesamtkom-\n\nbination als auch die Art der bildlichen Abwandlung des Motivs - umrisshaft sti-\n\nlisiert einerseits, naturalistisch andererseits. Aufgrund der Gesamtgestaltung \n\nder jüngeren Marke liege für den Verkehr die Vorstellung fern, eine Modernisie-\n\nrung der älteren Marke oder ein Kennzeichen vor sich zu haben, das von der \n\nWidersprechenden in abgewandelter Form als Zweitmarke im Sinne eines Ne-\n\nben- oder Sublabels für eine andere Produktlinie oder -serie verwendet werde. \n\n11 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Wider-\n\nsprechenden ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Bundespa-\n\ntentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 \n\nMarkenG) ohne Rechtsfehler verneint. \n\n12 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die \n\nFrage, ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, wie \n\nbei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzel-\n\nfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen \n\nder Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der \n\nÄhnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Mar-\n\nke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Wa-\n\nren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Mar-\n\nken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausge-\n\nglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2000 \n\n- I ZB 43/97, GRUR 2000, 886 f. = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem; Beschl. v. \n\n24.2.2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella \n\nMay, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Bundespatentgericht zutreffend \n\nund von der Rechtsbeschwerde auch unangegriffen ausgegangen. Es hat auch \n\nbeachtet, dass bei Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der \n\nWiderspruchsmarke bereits ein nur geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken aus-\n\nreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2000 \n\n- I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeich-\n\nnung, m.w.N.). \n\n13 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwi-\n\nschen den Waren, für welche die Widerspruchsmarke Schutz genießt, und den \n\nvon der angegriffenen Marke erfassten Waren \"Bekleidungsstücke, T-Shirts, \n\nSweatshirts, Kopfbedeckungen\" Identität besteht sowie die \"Schuhwaren\" der \n\nangegriffenen Marke den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich sind. Auch \n\ndagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. \n\n14 \n\n3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungs-\n\nkraft des prioritätsälteren Zeichens von wesentlicher Bedeutung, sei es als \n\nKennzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung erworbene \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6214 = GRUR 1998, \n\n387, 390 Tz. 24 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Urt. v. 19.2.2004 \n\n- I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd). Dabei \n\nspielt der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nur im \n\nRahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rol-\n\nle. Besteht die angegriffene Marke wie hier aus mehreren Bestandteilen, so ist \n\nbei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffe-\n\nnen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeit-\n\npunkt gesteigerte Kennzeichnungskraft schon bei der Prüfung, welche Bestand-\n\nteile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen, zu berücksich-\n\ntigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP \n\n2003, 1228 - City Plus; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, \n\nGRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze). \n\n15 \n\nDas Bundespatentgericht hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi-\n\nderspruchsmarke kraft Benutzung angenommen. Es hat den Grad der Kenn-\n\nzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der nach Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde eine wegen außerordentlicher Bekanntheit herausragende bzw. deut-\n\nlich erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, nicht zu niedrig bestimmt, indem es \n\nihr, wie die Rechtsbeschwerde rügt, lediglich eine gesteigerte Kennzeichnungs-\n\nkraft zugemessen hat. Das Bundespatentgericht ist vielmehr von einer deutlich \n\ngesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen, die \n\nes daraus hergeleitet hat, dass die für das Kennzeichen \"LACOSTE\" mit der \n\ndarüber angeordneten Krokodildarstellung der Widerspruchsmarke ausgewie-\n\nsene überragende Bekanntheit sich in diesem Umfange auch auf die Krokodil-\n\ndarstellung allein erstreckt. Es hat sich dabei auf Umfrageergebnisse bezogen, \n\ndie einen Bekanntheitsgrad von 76 % für das Jahr 1997, von 77 % für das Jahr \n\n2001 und von 88 % im Befragungszeitraum 1993/94 für Westdeutschland erge-\n\nben haben, und hat angenommen, dass der Firmenname und das \"Krokodil\"-\n\nLogo hinsichtlich des Grades ihrer Verkehrsbekanntheit nicht wesentlich von-\n\neinander abweichen. Danach hat das Bundespatentgericht den Grad der Kenn-\n\nzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht zu niedrig bemessen, sondern \n\nhat in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Widersprechenden seiner Beurtei-\n\nlung eine deutlich erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu-\n\ngrunde gelegt. \n\n16 \n\n4. Den Grad der Ähnlichkeit der beiden Marken hat das Bundespatentge-\n\nricht als so gering angesehen, dass trotz der Identität für einen Teil der Waren \n\nund der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmit-\n\ntelbare Verwechslungsgefahr, d.h. die Gefahr, dass das angegriffene Zeichen \n\nfür die ältere Marke gehalten wird, auszuschließen sei. Diese Beurteilung hält \n\nden Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. \n\n17 \n\na) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist \n\nnach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder \n\nSinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. \n\nUm die Markenähnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit \n\nin einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. EuGH GRUR 1998, \n\n387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions). Das Bundespa-\n\ntentgericht ist dabei von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz \n\nausgegangen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegen-\n\nüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-\n\nPferd; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, \n\n1281 - Mustang, m.w.N.). Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tat-\n\nsächlichem Gebiet liegt, kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, \n\nob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungs-\n\nsätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksich-\n\ntigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 24/96, GRUR 1999, 990, 991 = WRP \n\n1999, 1041 - Schlüssel; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 \n\n= WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). \n\n18 \n\nb) Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke \n\nhat das Bundespatentgericht maßgeblich auf deren Wortbestandteil abgestellt. \n\nDer Bildbestandteil der angegriffenen Marke trete auch in Anbetracht der ge-\n\nsteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Rahmen der Ge-\n\nsamtkombination nicht selbstständig kennzeichnend hervor. Vielmehr seien \n\ninfolge des zu einer ovalen Umrahmung des Wortbestandteils ausgebildeten \n\nSchwanzes der Tierfigur Wort und Bild eng als emblemartige Einheit zu einem \n\neigenständigen Kennzeichen verwoben. Die Tierfigur nehme in der grafischen \n\nGesamtgestaltung der angegriffenen Marke sowohl größenmäßig als auch in \n\nihrer Eigenschaft als schmückende Umrahmung des Wortbestandteils eine eher \n\nuntergeordnete Stellung ein. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n19 \n\naa) Ein einzelner Zeichenbestandteil kann unter Umständen eine beson-\n\ndere das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft aufweisen, so dass \n\ndie anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den \n\nHintergrund treten (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, \n\n779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2004, 865, 866 \n\n- Mustang, m.w.N.). Das kann auch darauf beruhen, dass ein Bestandteil den \n\nVerkehr an ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen erinnert, das er des-\n\nhalb in der anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR \n\n2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; vgl. auch Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR \n\n2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). Nicht ausreichend ist es \n\ndagegen, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck ei-\n\nnes der beiden sich gegenüberstehenden Zeichen lediglich mitbestimmend ist \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP \n\n2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus). \n\n20 \n\nbb) Das Bundespatentgericht ist bei seiner Beurteilung rechtsfehlerfrei \n\ndavon ausgegangen, dass dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke eine \n\nderen Gesamteindruck allein oder wesentlich (mit)bestimmende Kennzeich-\n\nnungsfunktion nicht zukommt. Zutreffend hat das Bundespatentgericht in die-\n\nsem Zusammenhang darauf abgestellt, dass Bild- und Wortbestandteil der an-\n\ngegriffenen Marke zu einer emblemartigen Einheit miteinander verwoben sind, \n\nindem das zu einem Oval verlängerte \"c\" des Wortbestandteils in dem in der \n\nTierfigur bestehenden Bildbestandteil endet und diese ovalartige Umrahmung \n\nden restlichen Teil des Wortbestandteils (\"occodrillo\") einschließt. Bei einer \n\nAufmachung, bei der wie hier die einzelnen Bestandteile ineinander verwoben \n\nsind, liegt die Annahme einer selbständigen Kennzeichnungsfunktion eines Be-\n\nstandteils fern (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach). Der Annah-\n\nme einer selbständigen oder zumindest den Gesamteindruck wesentlich mitbe-\n\nstimmenden Kennzeichnungsfunktion des Bildbestandteils der angegriffenen \n\nMarke steht ferner entgegen, dass er, wie das Bundespatentgericht zutreffend \n\nangenommen hat, als Teil der schmückenden Umrahmung des Wortbestand-\n\nteils und wegen seiner unauffälligen, lediglich umrisshaften Gestaltung eine \n\neher untergeordnete Stellung einnimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 \n\n- URLAUB DIREKT). Außerdem hat das Bundespatentgericht zu Recht berück-\n\nsichtigt, dass, wie es tatrichterlich festgestellt hat, nur bei sehr genauer Betrach-\n\ntung in dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke die Darstellung eines ech-\n\nsen- oder krokodilartigen Tieres zu erkennen ist. Die nur umrissartige, stilisierte \n\nWiedergabe der Tierfigur weicht erheblich von der in allen Einzelheiten naturge-\n\ntreuen Krokodildarstellung der Widerspruchsmarke ab. In dem Wortbestandteil \n\nkann, wie das Bundespatentgericht weiter rechtsfehlerfrei festgestellt hat, eine \n\naussprechbare Phantasiebezeichnung gesehen werden. Unter diesen Umstän-\n\nden kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall \n\nder Bildbestandteil wegen der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wider-\n\nspruchsmarke in Abweichung von dem Grundsatz, dass bei einer Wort-\n\n/Bildmarke in der Regel der Wortbestandteil deren Gesamteindruck prägt (BGH \n\nGRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT, m.w.N.), den Gesamteindruck der \n\nangegriffenen Marke allein oder jedenfalls maßgeblich bestimmt, wie die \n\nRechtsbeschwerde geltend macht. \n\n21 \n\nc) Kommt dem Bildbestandteil innerhalb der angegriffenen Marke somit \n\nkeine deren Gesamteindruck prägende, sondern vielmehr nur eine untergeord-\n\nnete Bedeutung zu, so ist die Auffassung des Bundespatentgerichts, die Abwei-\n\nchung im bildlichen Gesamteindruck der beiden Marken sei wegen des bei der \n\nangegriffenen Marke zusätzlichen Wortbestandteils, der von dem darunter an-\n\ngeordneten Bildbestandteil ovalartig umrahmt sei, so stark, dass die Gefahr \n\neiner unmittelbaren Verwechslung der Marken nicht bestehe, aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden. \n\n22 \n\nd) Das Bundespatentgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegan-\n\ngen, dass eine Gefahr der Verwechslung der beiden Marken auch nicht wegen \n\neiner Übereinstimmung in ihrem Sinngehalt gegeben ist. Zwischen einer Wort-\n\n/Bildmarke und einer Bildmarke kann zwar eine Verwechslungsgefahr wegen \n\neiner Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zeichen bestehen. Wird der \n\nGesamteindruck der Wort-/Bildmarke wie hier bei der angegriffenen Marke \n\ndurch deren Wortbestandteil geprägt, so ist aber Voraussetzung für eine Ver-\n\nwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der Zeichen, dass das Wort aus der \n\nSicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die naheliegende, unge-\n\nzwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. BGH GRUR \n\n1999, 990, 992 - Schlüssel; Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, \n\n783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Diese Voraussetzung hat das \n\nBundespatentgericht rechtsfehlerfrei verneint. Zwar gebe der Wortbestandteil \n\n\"coccodrillo\", der in der italienischen Sprache \"Krokodil\" bedeute, den Sinnge-\n\nhalt der älteren Bildmarke erschöpfend wieder. Nach Ansicht des Bundespa-\n\ntentgerichts erschließt sich dieser Bedeutungsgehalt dem angesprochenen \n\nDurchschnittsverbraucher jedoch nicht in naheliegender und ungezwungener \n\nWeise. Dem angesprochenen breiten Verbraucherpublikum, dem im wesentli-\n\nchen nur gängige Basiswörter der italienischen Sprache geläufig seien, liege \n\ndie Annahme fern, es handele sich bei dem Wort \"coccodrillo\" um das aus ir-\n\ngendeiner romanischen Fremdsprache stammende Wort für \"Krokodil\". Viel-\n\nmehr werde es darin eine Phantasiebezeichnung sehen, selbst wenn ein Bezug \n\nzu dem abgebildeten Tier hergestellt werde. \n\n23 \n\nDiese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entge-\n\ngen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann nicht angenommen werden, zwi-\n\nschen den Wörtern \"coccodrillo\" und \"Krokodil\" bestehe eine solche Ähnlichkeit \n\nin der Klangwirkung, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher in dem \n\nWort \"coccodrillo\" unschwer die südländische Form des Wortes \"Krokodil\" er-\n\nkennt und deshalb von einer Übereinstimmung im Bedeutungsgehalt der Zei-\n\nchen auszugehen ist. \n\n24 \n\ne) Von einem Klangunterschied zwischen den Wörtern \"coccodrillo\" und \n\n\"Krokodil\" ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Allerdings vermag \n\nder Umstand, dass die Darstellung der älteren Bildmarke wörtlich als \"Krokodil\" \n\nbezeichnet wird, nur unter dem Gesichtspunkt einer - hier zu verneinenden - \n\nbegrifflichen Verwechslungsgefahr Bedeutung zu erlangen. Eine Verwechs-\n\nlungsgefahr wegen klanglicher Zeichenähnlichkeit kommt entgegen der Auffas-\n\nsung des Bundespatentgerichts bei einem Bildzeichen nicht in Betracht. \n\n25 \n\n5. Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht bei der gegebenen \n\nSachlage auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 \n\nMarkenG besonders angesprochenen Gefahr des gedanklichen Inverbindung-\n\nbringens dahingehend, dass die Zeichen zwar nicht miteinander verwechselt, \n\naber demselben Inhaber zugeordnet werden, ebenso verneint wie eine Ver-\n\nwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Bei letzterer Art der Verwechslungsgefahr \n\nerkennt der Verkehr zwar gleichfalls die Unterschiede zwischen den Marken, \n\nstellt aber einen organisatorischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwi-\n\nschen den Markeninhabern her (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwil-\n\nling/Zweibrüder, m.w.N.). \n\n26 \n\na) Eine Verwechslungsgefahr durch die Gefahr des gedanklichen Inver-\n\nbindungbringens kann gegeben sein, wenn sich dem Verkehr aufdrängt, dass \n\ndie Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander be-\n\nzogen sind (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder, m.w.N.). \n\nDies setzt aber voraus, dass die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen \n\nnicht lediglich eine allgemeine, nicht herkunftshinweisende rein assoziative ge-\n\ndankliche Verbindung bewirken, die für die Annahme einer Verwechslungsge-\n\nfahr nicht ausreicht (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 26 - Sabèl/Puma; \n\nBGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 \n\n- BANK 24; BGH GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder). \n\n27 \n\nRechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht angenommen, dass für den \n\nVerkehr im vorliegenden Fall sowohl wegen der Art der Einbindung des Kroko-\n\ndilmotivs in die Gesamtkombination der angegriffenen Marke als auch wegen \n\nder bildlichen Abwandlung des Motivs die Vorstellung fernliegt, die jüngere \n\nMarke sei gleichfalls ein Zeichen der Widersprechenden. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass auf dem hier betroffenen \n\nMarkt vielfach von Bekleidungsherstellern neben der Hauptmarke eine sog. \n\n\"junge Linie\" mit einem wenig verfremdeten oder leicht abgewandelten \"Logo\" \n\nder teureren Linie angeboten wird, wegen der deutlichen Unterschiede zwi-\n\nschen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke nicht zu einer anderen \n\nBeurteilung. \n\n28 \n\nb) Aus demselben Grunde kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren \n\nSinn nicht angenommen werden. Die Unterschiede zwischen den beiden Zei-\n\nchen sind so groß, dass sich für den Verkehr nicht der Eindruck aufdrängen \n\nkann, sie seien zur Kennzeichnung einer bestehenden Unternehmensverbin-\n\ndung aufeinander bezogen. \n\n29 \n\n6. Fehlt es somit an einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 \n\nNr. 2 MarkenG, so ist nicht nur der Widerspruchsgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG, sondern auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Wider-\n\nspruchsgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. \n\n30 \n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden \n\n(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2003 - 27 W(pat) 57/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__40-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zb-40-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__40-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__40-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zb-40-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZB__40-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:55.208671+00:00"}}